14/10/2026
Staatsanwaltschaft stellt Strafverfahren gegen Krankenhauspsychiater ein
Schöner Erfolg in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen des Verdachts einer Strafbarkeit nach § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) gegen einen an einem Duisburger Krankenhaus beschäftigten Psychiater. Aufgrund unserer Bemühungen wurde das Verfahren letztlich zur Erleichterung meines Mandanten eingestellt.
Der Sachverhalt
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorfall im Juni 2025 an einem Duisburger Krankenhaus. Ein psychisch auffälliger und alkoholisierter Patient, der dem diensthabenden Psychiater aus zahlreichen früheren Behandlungen – unter anderem vom gleichen Tage- bekannt war, sollte auf Wunsch einer Polizeistreife stationär aufgenommen werden. Die anliefernde junge Polizeibeamtin schilderte am Telefon eine angeblich bestehende suizidale Situation und verlangte die sofortige Aufnahme des Patienten.
Der beschuldigte Arzt äußerte aufgrund seiner langjährigen Kenntnis des Patienten Zweifel daran, ob tatsächlich eine akute psychiatrische Notlage vorlag oder ob nicht eher eine Unterbringung zur Ausnüchterung in einer Gewahrsamszelle ausreichend sein würde. Nach unserer Ansicht handelte es sich dabei lediglich um fachlich begründete kritische Rückfragen, nicht jedoch um eine generelle und abschließende Ablehnung der Aufnahme. Wenig später kam die Streife mit dem Patienten am Krankenhaus an.
Vor Ort kam es zu einer zunehmend angespannten Situation zwischen Arzt, Patient und Polizeibeamtin und letztlich auch zu einer kleineren körperlichen Auseinandersetzung. Während wir vortrugen, dass mein Mandant auch jetzt noch weiterhin zur Untersuchung und gegebenenfalls Aufnahme bereit gewesen wäre, brach die Polizeibeamtin den Aufnahmevorgang schließlich ab und brachte den Patienten wieder zur Wache. Hier werde dem Patienten sowieso nicht geholfen. Rund 30 Minuten später wurde der Patient nach telefonischer Rücksprache mit einem Polizeiarzt erneut vorgestellt und schließlich doch stationär aufgenommen. Gleichwohl zeigte die Polizistin meinen Mandanten wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB an.
Die rechtliche Problematik des § 323c StGB
§ 323c StGB setzt voraus, dass jemand bei Unglücksfällen oder Notlagen erforderliche und zumutbare Hilfe nicht leistet. In der Natur der Sache liegt dabei, dass Ärzte als fachkundige Personen dabei einem strengeren Beurteilungsmaßstab unterliegen. Im Mittelpunkt des Falls stand daher die Frage, ob der beschuldigte Arzt einem hilfebedürftigen Patienten durch die vermeintlich verweigerte Aufnahme die notwendige medizinische Hilfe verweigert hatte.
Gerade bei Ärzten kann eine Strafbarkeit in Betracht kommen, wenn trotz erkennbarem Behandlungsbedarf bewusst keine Hilfe geleistet wird. Nicht jede kritische Nachfrage oder fachliche Einschätzung erfüllt dabei jedoch diesen Tatbestand. Erforderlich ist vielmehr, dass tatsächlich eine gebotene Hilfeleistung unterbleibt. Knackpunkt bei der Beurteilung ist dann, ob Hilfe objektiv zu leisten gewesen wäre. Im Falle einer vermeintlichen akuten Suizidgefahr hätte der Mandant dann den Patienten stationär aufnehmen müssen, zumindest aber umfassend begutachten müssen. Nach unserer Einlassung lag eine solche Hilfeverweigerung jedoch gerade nicht vor. Vielmehr habe mein Mandant sowohl am Telefon als auch vor Ort seine grundsätzliche Bereitschaft zur Untersuchung und Aufnahme des Patienten nicht verweigert. Der Abbruch des Aufnahmevorgangs sei allein durch die Polizeibeamtin erfolgt. Zudem sei der Patient kurze Zeit später auf seine Zustimmung hin erneut eingeliefert und stationär aufgenommen worden.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Zu unserem Glück wurde die Szene und die lautstarke Auseinandersetzung durch zwei Krankenschwestern, die den Vorgang hatten bezeugen können, vom Fenster der Station verfolgt. Diese konnten wir als Entlastungszeugen benennen, die dann auch durch die KriPo vernommen wurden.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da ein hinreichender Tatverdacht für eine Anklageerhebung nicht bestand. Vorliegend sprach die vorgetragene Sachverhaltsdarstellung gegen den Vorwurf einer unterlassenen Hilfeleistung. Der Arzt hatte die Behandlung nie endgültig verweigert, sondern lediglich die medizinische Notwendigkeit einer stationären Aufnahme kritisch hinterfragt. Zudem erfolgte die spätere Aufnahme des Patienten ohne weiteres Zögern. Die Einlassung wurde darüber hinaus durch die benannten Zeuginnen aus dem Klinikbetrieb weitestgehend gestützt.
Fazit
Der Fall verdeutlicht die erhebliche Bedeutung einer frühzeitigen und detaillierten Einlassung im Ermittlungsverfahren. Die bloße Diskussion mit der Polizistin über die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung begründet noch keine Strafbarkeit nach § 323c StGB. Kann nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine Hilfeleistung weder verweigert noch verhindert wurde, fehlt es regelmäßig an den Voraussetzungen einer unterlassenen Hilfeleistung. Genau dies führte hier zur Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO.
Für mich erstaunlich war, dass die im Einsatz befindlichen Kräfte sich das Leben noch zusätzlich schwer machen. Für meinen Mandanten, der immerhin 12 Jahre als Krankenhauspsychiater gearbeitet hatte, war diese Geschichte der letzte Tropfen um zu kündigen und sich selbständig zu machen.