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Interessanter Artikel über das neue Phänomenen der KI-Klagen bei den Sozialgerichten. "Wie erfolgreich die KI-Klagen im ...
21/08/2026

Interessanter Artikel über das neue Phänomenen der KI-Klagen bei den Sozialgerichten.

"Wie erfolgreich die KI-Klagen im Endeffekt seien, müsse noch evaluiert werden. Das Phänomen ist vergleichsweise neu. Aber meine These dazu: Das bringt nicht viel, meint Gerichtspräsident Blüggel. Die Schriftsätze seien oft zu unpräzise und kämen nicht auf den Punkt."

Also reicht es vielleicht noch bis zur Rente, bis ich ersetzt werde :-)

KI-Schriftsätze überlasten Sozialgerichte in NRW: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2026 ,

Immer mehr KI-generierte Schriftsätze überschwemmen die NRW-Sozialgerichte. Viele seien lang, unpräzise und enthielten erfundene Urteile, warnt das LSG.

Steuercoaching mit konkretem Steueroptimierungsprogramm- Dienst- oder Werkvertrag?Heute endete ein Prozess vor dem Landg...
23/07/2026

Steuercoaching mit konkretem Steueroptimierungsprogramm- Dienst- oder Werkvertrag?

Heute endete ein Prozess vor dem Landgericht Frankfurt mit einem hälftigen Vergleich. Eingeklagt hatten wir das gezahlte Honorar 11.305 € inkl. USt für ein 6-monatiges Steuercoaching-/mentoring-Programm an welchem mein Mandant bei einem Steuercoach online teilgenommen hatte. Ein Fall eines Fernunterrichtsvertrages im Sinne des FernUSG lag jedoch nicht vor.
Das Programm hatte mein Mandant ursprünglich interessiert, da er als selbständiger Versicherungsmakler sehr gut verdienend war, seine Steuerlast reduzieren wollte und dahingehend auf der Suche nach interessanten Möglichkeiten war.

Ansprechende Internetseite erregte das Interesse meines Mandanten

Die Internetseite des Anbieters fand er ansprechend und in einem ersten Telefonat wurde seitens des Anbieters auch versichert, dass das Programm am Ende ein „individuelles“, „maßgeschneidertes“ und „konkretes“ Steueroptimierungsprogramm beinhalten würde, welches man gemeinsam entwickeln würde („Roadmap“) und nach dessen Umsetzung eine reale Steuerersparnis stünde, die unter Abzug gegenzurechnender Positionen zumindest das Honorar des Coaches egalisieren würde.
Die dahingehenden Punkte Entwicklung, klare Roadmap und konkretes Steueroptimierungsprogramm waren dabei seitens des Anbieters sogar in den Vertrag so wörtlich aufgenommen worden.
Im Laufe der nächsten Monate bestand das Programm für den Mandanten dann überwiegend aus Online-Kursen über das Gesellschafts- und Steuerrecht, Netzwerkveranstaltungen, Video-Calls und der Vorstellung einiger vermeintlicher Steuersparmodelle.

Schwerpunkt des Programms lag auf der Genossenschaft

Der Schwerpunkt lag dabei auf dem Modell einer zwischengeschalteten Genossenschaft/GmbH als Untervermittlerin ggn. seinem Einzelunternehmen zwecks Gewinnverlagerung in die GmbH/eG.
Die dahingehenden Modelle waren jedoch bei meinem Mandanten nicht anwendbar, da dieser ein Ausschließlichkeitsvertreter nur einer Versicherung war und nicht als freier Makler nach außen hätte auftreten können. Eine Zwischenschaltung einer Gesellschaft wäre daher bereits nicht faktisch möglich gewesen. Dies war dem Coach auch bekannt gewesen, da der Mandant dies zu Beginn bereits in einem Fragebogen explizit angegeben hatte.

Alternativmodell der Familiengenossenschaft

Nachdem der Mandant dies dem Coach noch einmal deutlich machte und das bereits vorgestellte Modell daher obsolet war, stelle der Coach das Modell einer sog. Familiengenossenschaft als Alternative dar. Diese sollte nicht als Untervermittlerin zwischengeschaltet werden, sondern parallel zum Einzelunternehmen bestehen.

Problem dabei war, dass der Coach die eG bereits bei dem vorherigen Modell GmbH/eG als Untervermittlerin als rechtlich unsichere Alternative zurecht ausgeschlossen hatte. Warum sollten die dahingehenden Probleme also bei der Familiengenossenschaft nicht genauso gelten?

Die eG ist als Steuermodell mittlerweile eigentlich tot, da FinVerw und einige Finanzgerichte das Modell mangels Zusammenhangs zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und mangels Leistungsaustausch zwischen Genossenschaft und Genossenschaftsmitgliedern nicht als begünstigten Zweck im Sinne des § 1 I GenG einordnen.

Mithin hatte der Coach zwei Modelle als optimale Steuerstrategie verkauft, die beide nicht umsetzbar waren und die zudem nie durch konkrete, auf den Fall des Mandanten bezogene Zahlen dargestellt worden waren. Ein Steuersparmodell ohne Berücksichtigung der konkreten Zahlen des Mandanten ist aber per se unbrauchbar.
Somit beschränkte sich das Coaching im Ergebnis auf das grobe Vorstellen einiger standardisierter (vermeintlicher) Optimierungsmodelle, die zudem noch rechtlich höchst zweifelhaft waren und die auf den Einzelfall nicht gegengerechnet waren. Trotz Aufforderung meines Mandanten wurden die dahingehenden Mängel auch nie abgeholfen.

Dienst- oder Werkvertrag?

Problem an dem Fall war, dass diese Steuercoaching-Verträge grundsätzlich als Dienstverträge konzipiert sind. Bei Dienstverträgen schuldet man aber keinen konkreten Erfolg, sondern nur die Erbringung der Dienstleistung. Anders beim Werkvertrag: Dort schuldet man einen konkreten herbeizuführenden Erfolg. Bei Nichterbringung des Werkerfolges wären dann Gewährleistungsrechte wie z.B. der Rücktritt vom Vertrag möglich.
Aufgrund der konkreten Klauseln des Angebotes wie „maßgeschneidert“, „individuell“, „Roadmap“ u.a. lagen unseres Erachtens aber auch Werkvertragselemente vor, die den Vertrag im Wesentlichen ausmachten, die anderen Dienstvertragselemente überragten und die mit der Vorstellung der beiden Steuersparmodellen nicht erfüllt wurden.
Diese Werkvertragselemente hatte die Richterin jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht gesehen. Trotz der unseres Erachtens deutlichen Formulierungen, die zudem individuell vereinbart worden waren, wollte die Richterin nur einen DienstV erkennen.

Handeln wie auf dem Basar

Gleichwohl schlug sie einen Vergleich auf Rückgewähr von 30% des gezahlten Honorars vor. Letztlich gelang es uns in den Vergleichsverhandlungen unter mehrmaligen Unterbrechungen die Vergleichssumme auf 50% hochzuhandeln. Den dahingehenden Betrag fand ich zwar eigentlich etwas zu niedrig, aber angesichts der Einschätzung der Rechtslage durch die Richterin wollte mein Mandant kein höheres Risiko mehr eingehen. Entsprechend stimmte ich in seinem Namen dem Vergleich in dieser Höhe zu.
Die relativ hohe Vergleichsbereitschaft der Gegenseite angesichts der für die Gegenseite der positiven Rechtsdarstellung durch die Richterin entsprach dabei wohl auch dem Wissen, dass die Einordnung als reiner DienstV von der nächsten Instanz so wohl nicht aufrecht gehalten worden wäre.
Für mich war der Fall rechtlich sehr interessant. Ich bekam einen guten Einblick in einige Steuersparmodelle, deren Stärken, Schwächen und dem dahingehenden Marketing der Steuercoache. Ich selbst wäre allerdings mehr als vorsichtig bei den dahingehenden Modellen. Nur für die Wenigsten können dahingehende Modelle sinnvoll und zielführend sein. Überhaupt würde ich keinem Coach vertrauen, der sein Modell nur propagiert, ohne dann auch die alltägliche Steuerberatung und -vertretung in der Praxis gegenüber dem FA zu übernehmen. Denn erst dort entscheidet sich, ob ein Modell praxistauglich und umsetzbar ist.

Heute ging es in einem Zivilrechtsfall ans LG Bochum. Auch wenn wir den Hauptklageantrag vollumfänglich gewinnen konnten...
17/07/2026

Heute ging es in einem Zivilrechtsfall ans LG Bochum. Auch wenn wir den Hauptklageantrag vollumfänglich gewinnen konnten, so wurde mir insbesondere in diesem Fall einmal wieder klar, dass die Wahl der falschen Geschäftspartner mitunter verheerend sein kann. Und mir wurde klar, dass ich den falschen Beruf wählte :-). Denn aufgrund des Falls bekam ich sehr gute Einblicke in das Eisdielengewerbe und dass der Betrieb einer Eisdiele in der richtigen Lage eine Goldgrube ist.

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08/06/2026

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05/06/2026

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