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Staatsanwaltschaft stellt Strafverfahren gegen Krankenhauspsychiater einSchöner Erfolg in einem Ermittlungsverfahren der...
14/10/2026

Staatsanwaltschaft stellt Strafverfahren gegen Krankenhauspsychiater ein

Schöner Erfolg in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen des Verdachts einer Strafbarkeit nach § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) gegen einen an einem Duisburger Krankenhaus beschäftigten Psychiater. Aufgrund unserer Bemühungen wurde das Verfahren letztlich zur Erleichterung meines Mandanten eingestellt.

Der Sachverhalt

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorfall im Juni 2025 an einem Duisburger Krankenhaus. Ein psychisch auffälliger und alkoholisierter Patient, der dem diensthabenden Psychiater aus zahlreichen früheren Behandlungen – unter anderem vom gleichen Tage- bekannt war, sollte auf Wunsch einer Polizeistreife stationär aufgenommen werden. Die anliefernde junge Polizeibeamtin schilderte am Telefon eine angeblich bestehende suizidale Situation und verlangte die sofortige Aufnahme des Patienten.

Der beschuldigte Arzt äußerte aufgrund seiner langjährigen Kenntnis des Patienten Zweifel daran, ob tatsächlich eine akute psychiatrische Notlage vorlag oder ob nicht eher eine Unterbringung zur Ausnüchterung in einer Gewahrsamszelle ausreichend sein würde. Nach unserer Ansicht handelte es sich dabei lediglich um fachlich begründete kritische Rückfragen, nicht jedoch um eine generelle und abschließende Ablehnung der Aufnahme. Wenig später kam die Streife mit dem Patienten am Krankenhaus an.

Vor Ort kam es zu einer zunehmend angespannten Situation zwischen Arzt, Patient und Polizeibeamtin und letztlich auch zu einer kleineren körperlichen Auseinandersetzung. Während wir vortrugen, dass mein Mandant auch jetzt noch weiterhin zur Untersuchung und gegebenenfalls Aufnahme bereit gewesen wäre, brach die Polizeibeamtin den Aufnahmevorgang schließlich ab und brachte den Patienten wieder zur Wache. Hier werde dem Patienten sowieso nicht geholfen. Rund 30 Minuten später wurde der Patient nach telefonischer Rücksprache mit einem Polizeiarzt erneut vorgestellt und schließlich doch stationär aufgenommen. Gleichwohl zeigte die Polizistin meinen Mandanten wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB an.

Die rechtliche Problematik des § 323c StGB

§ 323c StGB setzt voraus, dass jemand bei Unglücksfällen oder Notlagen erforderliche und zumutbare Hilfe nicht leistet. In der Natur der Sache liegt dabei, dass Ärzte als fachkundige Personen dabei einem strengeren Beurteilungsmaßstab unterliegen. Im Mittelpunkt des Falls stand daher die Frage, ob der beschuldigte Arzt einem hilfebedürftigen Patienten durch die vermeintlich verweigerte Aufnahme die notwendige medizinische Hilfe verweigert hatte.

Gerade bei Ärzten kann eine Strafbarkeit in Betracht kommen, wenn trotz erkennbarem Behandlungsbedarf bewusst keine Hilfe geleistet wird. Nicht jede kritische Nachfrage oder fachliche Einschätzung erfüllt dabei jedoch diesen Tatbestand. Erforderlich ist vielmehr, dass tatsächlich eine gebotene Hilfeleistung unterbleibt. Knackpunkt bei der Beurteilung ist dann, ob Hilfe objektiv zu leisten gewesen wäre. Im Falle einer vermeintlichen akuten Suizidgefahr hätte der Mandant dann den Patienten stationär aufnehmen müssen, zumindest aber umfassend begutachten müssen. Nach unserer Einlassung lag eine solche Hilfeverweigerung jedoch gerade nicht vor. Vielmehr habe mein Mandant sowohl am Telefon als auch vor Ort seine grundsätzliche Bereitschaft zur Untersuchung und Aufnahme des Patienten nicht verweigert. Der Abbruch des Aufnahmevorgangs sei allein durch die Polizeibeamtin erfolgt. Zudem sei der Patient kurze Zeit später auf seine Zustimmung hin erneut eingeliefert und stationär aufgenommen worden.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Zu unserem Glück wurde die Szene und die lautstarke Auseinandersetzung durch zwei Krankenschwestern, die den Vorgang hatten bezeugen können, vom Fenster der Station verfolgt. Diese konnten wir als Entlastungszeugen benennen, die dann auch durch die KriPo vernommen wurden.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da ein hinreichender Tatverdacht für eine Anklageerhebung nicht bestand. Vorliegend sprach die vorgetragene Sachverhaltsdarstellung gegen den Vorwurf einer unterlassenen Hilfeleistung. Der Arzt hatte die Behandlung nie endgültig verweigert, sondern lediglich die medizinische Notwendigkeit einer stationären Aufnahme kritisch hinterfragt. Zudem erfolgte die spätere Aufnahme des Patienten ohne weiteres Zögern. Die Einlassung wurde darüber hinaus durch die benannten Zeuginnen aus dem Klinikbetrieb weitestgehend gestützt.

Fazit

Der Fall verdeutlicht die erhebliche Bedeutung einer frühzeitigen und detaillierten Einlassung im Ermittlungsverfahren. Die bloße Diskussion mit der Polizistin über die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung begründet noch keine Strafbarkeit nach § 323c StGB. Kann nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine Hilfeleistung weder verweigert noch verhindert wurde, fehlt es regelmäßig an den Voraussetzungen einer unterlassenen Hilfeleistung. Genau dies führte hier zur Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO.

Für mich erstaunlich war, dass die im Einsatz befindlichen Kräfte sich das Leben noch zusätzlich schwer machen. Für meinen Mandanten, der immerhin 12 Jahre als Krankenhauspsychiater gearbeitet hatte, war diese Geschichte der letzte Tropfen um zu kündigen und sich selbständig zu machen.

Interessanter Artikel über das neue Phänomenen der KI-Klagen bei den Sozialgerichten. "Wie erfolgreich die KI-Klagen im ...
21/08/2026

Interessanter Artikel über das neue Phänomenen der KI-Klagen bei den Sozialgerichten.

"Wie erfolgreich die KI-Klagen im Endeffekt seien, müsse noch evaluiert werden. Das Phänomen ist vergleichsweise neu. Aber meine These dazu: Das bringt nicht viel, meint Gerichtspräsident Blüggel. Die Schriftsätze seien oft zu unpräzise und kämen nicht auf den Punkt."

Also reicht es vielleicht noch bis zur Rente, bis ich ersetzt werde :-)

KI-Schriftsätze überlasten Sozialgerichte in NRW: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2026 ,

Immer mehr KI-generierte Schriftsätze überschwemmen die NRW-Sozialgerichte. Viele seien lang, unpräzise und enthielten erfundene Urteile, warnt das LSG.

Steuercoaching mit konkretem Steueroptimierungsprogramm- Dienst- oder Werkvertrag?Heute endete ein Prozess vor dem Landg...
23/07/2026

Steuercoaching mit konkretem Steueroptimierungsprogramm- Dienst- oder Werkvertrag?

Heute endete ein Prozess vor dem Landgericht Frankfurt mit einem hälftigen Vergleich. Eingeklagt hatten wir das gezahlte Honorar 11.305 € inkl. USt für ein 6-monatiges Steuercoaching-/mentoring-Programm an welchem mein Mandant bei einem Steuercoach online teilgenommen hatte. Ein Fall eines Fernunterrichtsvertrages im Sinne des FernUSG lag jedoch nicht vor.
Das Programm hatte mein Mandant ursprünglich interessiert, da er als selbständiger Versicherungsmakler sehr gut verdienend war, seine Steuerlast reduzieren wollte und dahingehend auf der Suche nach interessanten Möglichkeiten war.

Ansprechende Internetseite erregte das Interesse meines Mandanten

Die Internetseite des Anbieters fand er ansprechend und in einem ersten Telefonat wurde seitens des Anbieters auch versichert, dass das Programm am Ende ein „individuelles“, „maßgeschneidertes“ und „konkretes“ Steueroptimierungsprogramm beinhalten würde, welches man gemeinsam entwickeln würde („Roadmap“) und nach dessen Umsetzung eine reale Steuerersparnis stünde, die unter Abzug gegenzurechnender Positionen zumindest das Honorar des Coaches egalisieren würde.
Die dahingehenden Punkte Entwicklung, klare Roadmap und konkretes Steueroptimierungsprogramm waren dabei seitens des Anbieters sogar in den Vertrag so wörtlich aufgenommen worden.
Im Laufe der nächsten Monate bestand das Programm für den Mandanten dann überwiegend aus Online-Kursen über das Gesellschafts- und Steuerrecht, Netzwerkveranstaltungen, Video-Calls und der Vorstellung einiger vermeintlicher Steuersparmodelle.

Schwerpunkt des Programms lag auf der Genossenschaft

Der Schwerpunkt lag dabei auf dem Modell einer zwischengeschalteten Genossenschaft/GmbH als Untervermittlerin ggn. seinem Einzelunternehmen zwecks Gewinnverlagerung in die GmbH/eG.
Die dahingehenden Modelle waren jedoch bei meinem Mandanten nicht anwendbar, da dieser ein Ausschließlichkeitsvertreter nur einer Versicherung war und nicht als freier Makler nach außen hätte auftreten können. Eine Zwischenschaltung einer Gesellschaft wäre daher bereits nicht faktisch möglich gewesen. Dies war dem Coach auch bekannt gewesen, da der Mandant dies zu Beginn bereits in einem Fragebogen explizit angegeben hatte.

Alternativmodell der Familiengenossenschaft

Nachdem der Mandant dies dem Coach noch einmal deutlich machte und das bereits vorgestellte Modell daher obsolet war, stelle der Coach das Modell einer sog. Familiengenossenschaft als Alternative dar. Diese sollte nicht als Untervermittlerin zwischengeschaltet werden, sondern parallel zum Einzelunternehmen bestehen.

Problem dabei war, dass der Coach die eG bereits bei dem vorherigen Modell GmbH/eG als Untervermittlerin als rechtlich unsichere Alternative zurecht ausgeschlossen hatte. Warum sollten die dahingehenden Probleme also bei der Familiengenossenschaft nicht genauso gelten?

Die eG ist als Steuermodell mittlerweile eigentlich tot, da FinVerw und einige Finanzgerichte das Modell mangels Zusammenhangs zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und mangels Leistungsaustausch zwischen Genossenschaft und Genossenschaftsmitgliedern nicht als begünstigten Zweck im Sinne des § 1 I GenG einordnen.

Mithin hatte der Coach zwei Modelle als optimale Steuerstrategie verkauft, die beide nicht umsetzbar waren und die zudem nie durch konkrete, auf den Fall des Mandanten bezogene Zahlen dargestellt worden waren. Ein Steuersparmodell ohne Berücksichtigung der konkreten Zahlen des Mandanten ist aber per se unbrauchbar.
Somit beschränkte sich das Coaching im Ergebnis auf das grobe Vorstellen einiger standardisierter (vermeintlicher) Optimierungsmodelle, die zudem noch rechtlich höchst zweifelhaft waren und die auf den Einzelfall nicht gegengerechnet waren. Trotz Aufforderung meines Mandanten wurden die dahingehenden Mängel auch nie abgeholfen.

Dienst- oder Werkvertrag?

Problem an dem Fall war, dass diese Steuercoaching-Verträge grundsätzlich als Dienstverträge konzipiert sind. Bei Dienstverträgen schuldet man aber keinen konkreten Erfolg, sondern nur die Erbringung der Dienstleistung. Anders beim Werkvertrag: Dort schuldet man einen konkreten herbeizuführenden Erfolg. Bei Nichterbringung des Werkerfolges wären dann Gewährleistungsrechte wie z.B. der Rücktritt vom Vertrag möglich.
Aufgrund der konkreten Klauseln des Angebotes wie „maßgeschneidert“, „individuell“, „Roadmap“ u.a. lagen unseres Erachtens aber auch Werkvertragselemente vor, die den Vertrag im Wesentlichen ausmachten, die anderen Dienstvertragselemente überragten und die mit der Vorstellung der beiden Steuersparmodellen nicht erfüllt wurden.
Diese Werkvertragselemente hatte die Richterin jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht gesehen. Trotz der unseres Erachtens deutlichen Formulierungen, die zudem individuell vereinbart worden waren, wollte die Richterin nur einen DienstV erkennen.

Handeln wie auf dem Basar

Gleichwohl schlug sie einen Vergleich auf Rückgewähr von 30% des gezahlten Honorars vor. Letztlich gelang es uns in den Vergleichsverhandlungen unter mehrmaligen Unterbrechungen die Vergleichssumme auf 50% hochzuhandeln. Den dahingehenden Betrag fand ich zwar eigentlich etwas zu niedrig, aber angesichts der Einschätzung der Rechtslage durch die Richterin wollte mein Mandant kein höheres Risiko mehr eingehen. Entsprechend stimmte ich in seinem Namen dem Vergleich in dieser Höhe zu.
Die relativ hohe Vergleichsbereitschaft der Gegenseite angesichts der für die Gegenseite der positiven Rechtsdarstellung durch die Richterin entsprach dabei wohl auch dem Wissen, dass die Einordnung als reiner DienstV von der nächsten Instanz so wohl nicht aufrecht gehalten worden wäre.
Für mich war der Fall rechtlich sehr interessant. Ich bekam einen guten Einblick in einige Steuersparmodelle, deren Stärken, Schwächen und dem dahingehenden Marketing der Steuercoache. Ich selbst wäre allerdings mehr als vorsichtig bei den dahingehenden Modellen. Nur für die Wenigsten können dahingehende Modelle sinnvoll und zielführend sein. Überhaupt würde ich keinem Coach vertrauen, der sein Modell nur propagiert, ohne dann auch die alltägliche Steuerberatung und -vertretung in der Praxis gegenüber dem FA zu übernehmen. Denn erst dort entscheidet sich, ob ein Modell praxistauglich und umsetzbar ist.

Heute ging es in einem Zivilrechtsfall ans LG Bochum. Auch wenn wir den Hauptklageantrag vollumfänglich gewinnen konnten...
17/07/2026

Heute ging es in einem Zivilrechtsfall ans LG Bochum. Auch wenn wir den Hauptklageantrag vollumfänglich gewinnen konnten, so wurde mir insbesondere in diesem Fall einmal wieder klar, dass die Wahl der falschen Geschäftspartner mitunter verheerend sein kann. Und mir wurde klar, dass ich den falschen Beruf wählte :-). Denn aufgrund des Falls bekam ich sehr gute Einblicke in das Eisdielengewerbe und dass der Betrieb einer Eisdiele in der richtigen Lage eine Goldgrube ist.

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