14/06/2021
Neues zu Eigenbedarfskündigungen
Der BGH hat aktuell klargestellt, dass ein hohes Alter per se nicht dazu führt, dass bei einer Eigenbedarfskündigung eine besondere Härte vorliegt.
(vgl. BGH, Urteil v. 3.2.2021, VIII ZR 68/19)
Die Vermieterin verlangte von der 77- jährigen Mieterin, dass diese aufgrund eines unstrittigen Eigenbedarfs die Wohnung räume. Im Falle eines begründeten Eigenbedarfs besteht für Mieter die Möglichkeit, gemäß § 574 BGB einen besonderen Härtegrund vorzutragen, der die Interessen des Vermieters zurücktreten lässt.
Das hohe Alter wird oft als Indiz dafür gewertet, dass eine tiefe Verwurzelung des Mieters vorläge, da soziale Kontakte über Jahrzehnte aufgebaut wurden und die Umgebung vertraut ist. Im hiesigen Rechtsstreit hatte das Gericht aufgrund des hohen Alters eine tiefe Verwurzelung angenommen, der BGH hat das Urteil aufgehoben.
Der BGH macht deutlich, dass für einen Härtefall noch weitere Umstände hinzukommen müssen, etwa eine Erkrankung. Jeder Einzelfall muss individuell betrachtet werden, so dass sich pauschale Schlussfolgerungen verbieten.
Im Prozess ist jede Partei für jene Tatsachen beweisbelastet, die für diese günstig erscheinen. Dies bedeutet, dass ein besonderer Härtefall gut belegt sein und detaillierter Vortrag erfolgen muss.
Bei Fragen zum Mietrecht steht Ihnen u.a. Rechtsanwalt Wilhelm beratend zur Seite.
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