Rechtsanwälte Diethelm

Rechtsanwälte Diethelm Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in der östlichen Innenstadt von Dortmund. Das bedeutet: Kurze Wege und mehr Zeit für intensive Gespräche mit unseren Mandanten.

Die Büroräume an der Hamburger Straße 130 liegen in der Nähe des Amts- und Landgerichtes. Herzlich Willkommen bei den Rechtsanwälten und Fachanwälten Diethelm in Dortmund. Bereits 1953 gründete Josef Diethelm in Dortmund unsere Kanzlei, die mittlerweile in dritter Generation die Interessen vieler Mandanten vertritt. Markus und Matthias Diethelm führen die Tradition der familiengeführten Kanzlei fo

rt. Unsere Schwerpunkte liegen in den Bereichen Medizinrecht, Strafrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht sowie im Mietrecht. Wir legen dabei besonderen Wert auf eine persönliche, vertrauensvolle Beratung. Nur so können wir die Interessen unserer Mandanten umfassend durchsetzen.

Was lange währt wird gut...
13/04/2018

Was lange währt wird gut...

26/11/2017

Für alle, die unter einer schwachen Blase leiden, kommen jetzt gute Nachrichten vom Oberlandesgericht in Hamm:

[...] Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch die besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt ist (etwa: Krankheit, Gebrechen oder Schwangerschaft) und der ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung war (in dem Sinne, dass so versucht wurde, baldmöglichst eine Toilette aufsuchen zu können oder der Betroffene abgelenkt war), ein Grund sein kann, vom Regelfahrverbot abzusehen. [...]

OLG Hamm, Beschl. v. 10.10.2017 - 4 RBs 326/17

23/10/2017

Am 24.08.2017 ist das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) in Kraft getreten. Es enthält wesentliche Neuerungen im Bereich des (Verkehrs-) Strafrechts.

Eine der wichtigsten Änderungen erlaubt es nunmehr den Gerichten nahezu jedem Straftäter ein Fahrverbot aufzuerlegen, auch wenn die Tat in keinem Zusammenhang zum Straßenverkehr steht:

§ 44 StGB wird wie folgt geändert:
„Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.“

Die Intention des Gesetzgebers ist klar. Wenn man den Täter nicht mit einer Geldstrafe beeindrucken kann - da er ggf. vermögenslos ist - versucht man auf diesem Wege auf ihn einzuwirken.
Es wird nunmehr in jedem Strafverfahren Aufgabe des Verteidigers sein, die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots durch das Gericht zu prüfen. Zudem muss er eine Argumentation mit dem Mandanten erarbeiten, aus der hervorgeht, warum der Mandant zwingend auf seinen Führerschein angewiesen ist. Wer als Rechtsanwalt in Bußgeldverfahren tätig ist, weiß, dass hierfür eine äußerst umfangreiche Vorbereitung erforderlich ist.

04/10/2017

Back to the Roots...

Grundsätzlich galt, wer mit unter 1,6 Promille im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, brauchte nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Strafverfahren zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis keine MPU zu machen.

Was viele Jahre einhellige Praxis war, wurde in jüngeren Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Mannheim und München in Frage gestellt. Dies hatte zur Folge, dass die Betroffenen sich nach einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig medizinisch-psychologisch untersuchen lassen mussten, um ihre Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Die Rechtsprechung der vorgenannten Verwaltungsgerichte war äußerst umstritten, da § 13 Nr. 2c FeV ausdrücklich die 1,6 Promille-Grenze vorgibt.

Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht der neuen Entwicklung in der Rechtsprechung eine klare Absage erteilt:

"Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen."
BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15; 3 C 13.16

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das Gesetz ist an dieser Stelle eindeutig.

07/09/2017

Aus aktuellem Anlass:

Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt, indem festgestellt wurde, dass ein selbständiger Autohändler sich die Täuschung über Stickoxidwerte durch den Fahrzeughersteller nicht zurechnen lassen muss (OLG Hamm, 18.05.2017 - 2 U 39/17).

Wer in Dortmund und Umgebung mit dem Gedanken spielt sich von seinem Diesel zu trennen sollte deshalb die kurzen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Auge behalten.

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