31/08/2026
🧠💼 Schröder klärt auf!
Schluss mit Job-Frust
📬 Kündigung im Briefkasten – aber kann der Chef das auch beweisen?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
heute geht es um ein Thema, das trockener klingt, als es ist – und für Arbeitnehmer trotzdem richtig spannend sein kann:
Was ist eigentlich, wenn der Arbeitgeber behauptet, die Kündigung sei im Briefkasten gelandet – es aber beim Beweis hakt?
Denn eines ist klar:
Eine Kündigung ist nicht schon deshalb wirksam, weil sie abgeschickt wurde. Sie muss dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugehen. Und wenn später gestritten wird, muss der Arbeitgeber diesen Zugang beweisen. 📩
🚫 Kündigung per Einwurf-Einschreiben verboten? Nein.
So viel gleich vorweg:
Immer wieder liest man Schlagzeilen nach dem Motto:
„Kündigung per Einwurf-Einschreiben nicht mehr möglich!“
Das ist – freundlich formuliert – Quatsch.
Natürlich kann ein Arbeitgeber eine Kündigung weiterhin per Einwurf-Einschreiben verschicken. Das Bundesarbeitsgericht hat das nicht verboten.
Aber:
Die eigentlich spannende Frage ist nicht, ob man das darf.
Die spannende Frage ist:
👉 Kann der Arbeitgeber damit im Streitfall wirklich beweisen, dass das Schreiben auch im Briefkasten war?
Und genau da wird es interessant.
⚖️ Was war passiert?
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber den Zugang eines Schreibens mit einem Einwurf-Einschreiben beweisen wollte.
Klingt erstmal solide:
Einlieferungsbeleg ✅
Sendungsverfolgung ✅
Auslieferungsbeleg ✅
Eigentlich alles da.
Der Haken:
Der Zusteller hatte auf seinem Scanner den Einwurf bereits bestätigt, bevor der Brief tatsächlich in den Briefkasten geworfen worden war.
Mit anderen Worten:
Der Zustellnachweis war in diesem Moment objektiv falsch.
Das BAG hat deshalb gesagt:
So ein Beleg reicht jedenfalls in dieser Konstellation nicht, um den Zugang sicher zu beweisen.
Der Postbote selbst konnte sich – wenig überraschend – an den einzelnen Brief natürlich auch nicht mehr erinnern.
🤔 Was heißt das nun konkret?
Ganz wichtig:
Das Bundesarbeitsgericht hat nicht gesagt, dass Einwurf-Einschreiben wertlos oder unzulässig sind.
Es hat auch nicht gesagt, dass damit nie ein Zugang nachgewiesen werden kann.
Aber das Gericht hat sehr deutlich gemacht:
Nur weil irgendwo „zugestellt“ draufsteht, heißt das noch lange nicht, dass der Arbeitgeber den Zugang damit automatisch bewiesen hat.
Und genau das ist der Punkt.
Oder etwas flapsiger formuliert:
Ein Einwurf-Einschreiben ist noch kein arbeitsrechtlicher Elfmeter ohne Torwart. ⚽
📮 Gab es denn früher einen sicheren Beweis?
Eher nicht.
Das ist nämlich der nächste Punkt, bei dem manche Berichterstattung etwas zu forsch unterwegs ist:
Es ist nicht so, dass das BAG früher gesagt hätte:
„Beim Einwurf-Einschreiben ist der Zugang immer bewiesen.“
So einfach war es gerade nicht.
Deshalb ist die Schlagzeile
„Jetzt kein Beweis mehr!“
eigentlich schief.
Denn einen automatisch sicheren Beweis gab es so im Arbeitsrecht gerade nicht.
Neu ist nur: Das BAG hat das konkret verwendete Zustellverfahren der Post nun ziemlich deutlich auseinandergenommen.
🔄 Und jetzt? Die Post hat doch ihr Verfahren geändert.
Richtig.
Nach der Veröffentlichung der Entscheidung hat die Deutsche Post mitgeteilt, dass sie ihr Verfahren angepasst hat.
Ob dieses neue Verfahren vor Gericht künftig ausreicht, um einen Zugang besser zu beweisen, ist aber bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Mit anderen Worten:
👉 Die Post hat nachgebessert.
👉 Ob das BAG künftig sagt „so ist es jetzt besser“, weiß im Moment noch niemand.
Es bleibt also spannend.
👨💼 Und was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Für Arbeitnehmer ist das Thema interessanter, als man zunächst denkt.
Denn im Kündigungsschutzprozess geht es oft um ganz praktische Fragen:
Ist die Kündigung überhaupt zugegangen?
An welchem Tag genau?
Wann begann die Drei-Wochen-Frist für die Klage?
Kann der Arbeitgeber das tatsächlich beweisen?
Und genau da kann es für den Arbeitgeber unerquicklich werden.
Denn:
Ob Sie einen Brief bekommen haben, wissen Sie meist selbst.
Ob Ihr Arbeitgeber das vor Gericht beweisen kann, ist eine ganz andere Frage.
📝 Was sollten Arbeitnehmer tun?
Wenn eine Kündigung im Raum steht oder im Briefkasten liegt:
✅ Umschlag aufheben
✅ Datum des tatsächlichen Zugangs notieren
✅ Nicht vorschnell irgendetwas bestätigen
✅ Rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen
Ganz wichtig:
Auch wenn es später Streit über den Zugang geben kann, sollte man sich nicht entspannt zurücklehnen, wenn man tatsächlich eine Kündigung erhalten hat.
Denn wenn die Kündigung zugegangen ist, läuft grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Und die sollte man keinesfalls verschlafen. ⏰
😏 Schröder klärt auf:
„Einwurf-Einschreiben geht weiterhin. Die eigentlich interessante Frage ist nur: Reicht das dem Arbeitgeber vor Gericht auch wirklich? Zwischen ‚abgeschickt‘ und ‚bewiesen zugegangen‘ liegt arbeitsrechtlich manchmal ein ziemlich weiter Weg.“
📌 Fazit
Die richtige Schlagzeile lautet also nicht:
❌ „Kündigung per Einwurf-Einschreiben geht nicht mehr.“
Sondern eher:
✅ „Einwurf-Einschreiben – und trotzdem Beweisprobleme?“
Und genau das sollten Arbeitnehmer wissen:
Nicht alles, was der Arbeitgeber losschickt, ist damit automatisch auch sicher bewiesen.
Manchmal steckt der Teufel nicht im Briefkasten – sondern im Zugangsnachweis. 😉
Frank H. Schröder
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht