Rechtsanwaltskanzlei Gomeier

Rechtsanwaltskanzlei Gomeier Ihre Rechtsanwaltskanzlei für juristische Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten aus Regensburg

06/03/2025

Vorsorgevollmacht - öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung?

Problematisch ist die Frage, ob eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet oder nur öffentlich beglaubigt sein muss. Diese Frage stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften.

Damit der Bevollmächtigte gegenüber dem Grundbuchamt tätig werden kann, ist zumindest eine öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht notwendig. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht nötig. Davon gibt es aber einige Ausnahmen. Eine der Ausnahmen ist eine unwiderrufliche Vollmacht, die der Vollmachtgeber im Zusammenhang mit Erwerb und Veräußerung von Eigentum und Erbbaurecht, Grundstücken oder von Eigentum an Wohnungen erteilt.

Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht jederzeit frei widerruflich. Problematisch wird es jedoch, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird. Dann kann er die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Vorsorgevollmacht dann als eine von Anfang unwiderrufliche Vollmacht bewertet werden kann. Bislang gibt es hierzu keine eindeutige Rechtsprechung. In solchen Fällen ist es also ratsam, sich durch einen auf Erteilung von Vorsorgevollmachten spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

gez. Rechtsanwältin Magdalena Gomeier

27/02/2025

Aufwendungsersatz für den Bevollmächtigten

Für Bevollmächtigte ist es interessant zu wissen, ob sie für die Ausführung der Vollmacht Aufwendungsersatz verlangen können.

Die Ausführung einer Bevollmächtigung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht erfolgt typischerweise unentgeltlich.

In Ausnahmefällen kann der Bevollmächtigte jedoch den Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen gemäß § 670 BGB verlangen. Nicht umfasst davon sind die Arbeitszeit, die Arbeitskraft oder die entgangenen Verdienstmöglichkeiten des Beauftragten.

Er kann aber unter Umständen Ersatz für die Auslagen, die Verwendung eigener Gegenstände oder Eingehung von Verbindlichkeiten sowie Stellung von Sicherheiten verlangen.

Im Einzelfall sollte auch im Rahmen der Vollmacht geprüft werden, ob Aufwendungsersatzansprüche explizit vereinbart worden sind sowie, welche Aufwendungen ersetzt verlangt werden können.

Wenn Sie Fragen zum Aufwendungsersatzanspruch im Rahmen der Ausübung einer Vorsorgevollmacht haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Gez. Magdalena Gomeier
Rechtsanwältin

Interessant ist die Fallkonstellation, wenn der eingesetzte Erbe bereits vor dem Erblasser verstorben ist. Das Gesetz si...
17/09/2024

Interessant ist die Fallkonstellation, wenn der eingesetzte Erbe bereits vor dem Erblasser verstorben ist. Das Gesetz sieht vor, dass für den Fall, dass ein Erbe vor dem Erblasser verstirbt, der Erblasser einen anderen als Erben einsetzen kann. Dieser wird dann ein so genannter Ersatzerbe.

Die Einsetzung eines Ersatzerben kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Bei einer stillschweigenden Anordnung eines Ersatzerben ist zunächst der Wille des Erblassers zu erforschen. Wird zum Beispiel ein Abkömmling des Erblassers als Ersatzerbe benannt, so kann der Wille des Erblassers dahingehend ausgelegt werden, dass die Kinder des Abkömmlings an seine Stelle treten. Als entscheidendes Auslegungskriterium differenziert die Rechtsprechung danach, ob der Erblasser seinen Abkömmling als ersten seines Stammes oder nur ihn persönlich als Erben einsetzen wollte.

Hilfsweise kann in solchen Fällen auf die gesetzlichen Auslegungsregeln zurückgegriffen werden. Das Gesetz sieht vor, dass vermutet wird, dass wenn der Abkömmling des Erblassers als Erbe stirbt, dessen Abkömmlinge dann zu Ersatzerben berufen werden.

Im konkreten Fall sollte die Rechtslage von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt sorgfältig geprüft und geklärt werden. Sollten Sie Fragen zum Thema Ersatzerbe haben, können Sie unsere Kanzlei gerne kontaktieren.

Rechtsanwaltskanzlei Gomeier
Wörther Straße 25
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Rechtsanwaltskanzlei Magdalena Gomeier - Ihr Rechtsanwalt aus Donaustauf für Regensburg und Bayern. Fachgebiete Betreuuungsrecht und Mietrecht sowie Ansprechpartnerin für Vorsorgevollmachten.

Gericht erklärt Testament von Rudi Assauer für unwirksamIm Jahr 2012 hat der Ex-Schalke-Manager Assauer beim Notar ein n...
25/10/2022

Gericht erklärt Testament von Rudi Assauer für unwirksam

Im Jahr 2012 hat der Ex-Schalke-Manager Assauer beim Notar ein notarielles Testament errichtet. Damals war er bereits an Alzheimer erkrankt. Später landete der Fall vor Gericht.

In einem aktuellen Beschluss hat das Amtsgericht Recklinghausen dieses notarielle Testament aus dem Jahr 2012 für unwirksam erklärt. Das Gericht geht davon aus, dass Assauer bei der Testamentserrichtung aufgrund seiner fortgeschrittenen Alzheimer/Demenzerkrankung nicht mehr testierfähig war.

Ein notarielles Testament kann angefochten und für unwirksam erklärt werden, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte. Gleiches gilt, wenn der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

Haben Sie Fragen zum Thema Anfechtung des Testaments? Ich berate Sie gerne zu diesem Thema.

Sie können mich kontaktieren unter:

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16/02/2022

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