Schreck Rechtsanwälte an der Johanniskirche

Schreck Rechtsanwälte an der Johanniskirche Wir sind hauptsächlich im Arbeitsrecht und außerdem im Verkehrsrecht, Erbrecht, Zivilrecht sowie Sozialrecht tätig.

Rechtsanwälte an der Johanniskirche
Rechtsanwalt Gerald Schreck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwältin Beatrice Mardicke (angestellt)

11/09/2024
22/03/2020

Selbstverständlich ist unsere Kanzlei weiterhin trotz der Einschränkungen infolge der Ausbreitung des Corona-Virus besetzt.

In den meisten Fällen können wir Sachverhalte über E-Mail, Fax, WhatsApp oder Telefon klären, so dass Sie Ihre Wohnung nicht verlassen müssen.

Ist in dringenden Rechtsangelegenheiten ein persönliches Gespräch in unseren Kanzleiräumen erforderlich, stehen wir Ihnen hierfür ausschließlich nach vorheriger Terminabstimmung zur Verfügung.

Sie erhalten dann eine Terminbestätigung per E-Mail von uns, die Sie als Nachweis „triftiger Gründe“ auf der Fahrt zu uns bei sich führen können.

21/03/2020

Gerade jetzt gilt: Ihr Recht hat keine Zeit zu warten!

Unsere Kanzlei ist trotz der Einschränkungen infolge der Ausbreitung des Corona-Virus besetzt.

Für persönliche Gepräche in unseren Kanzleiräumen stehen wir Ihnen jedoch ausschließlich nach vorheriger Terminabstimmung und nur im Ausnahmefall zur Verfügung.

Es gibt kaum einen Sachverhalt, der sich nicht über E-Mail, Fax, WhatsApp und Telefon klären lässt.

Das schützt Sie und uns!

www.rechtsanwaltskanzlei-schreck.de

12/03/2019

Wir haben unsere Jobanzeige geschlossen, da wir eine neue Mitarbeiterin gefunden haben. Vielen Dank für das Teilen unserer Anzeige!

28/02/2019

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab 01.03.2019 eine/n

Rechtsanwaltsfachangestellte/n (m/w/d)

in Teilzeit (20 Stunden).

Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum/r Rechtsanwaltsfachangestellten, dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbungsunterlagen.

Bewerbungen per E-Mail an [email protected] bitte nur als Kurzbewerbung mit Lebenslauf ohne Anlage.
Wir freuen uns bereits heute auf das erste Gespräch mit Ihnen!

26/10/2017

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer üblicherweise einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Dieser Anspruch besteht in der Regel für sechs Wochen.
Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, kann der Arbeitgeber die Erkrankungen zusammenrechnen es sei denn

1. der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sechs Monate arbeitsfähig

2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen.

Die Frage, ob es sich bei einer Vorerkrankung um eine anzurechnende Krankheit handelt, ist nicht immer eindeutig zu beantworten. Denn dies kann durchaus auch bei wechselnden Diagnosen der Fall sein.

Auch wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, kann wegen der „Einheit des Versicherungsfalls“ der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt sein.

Mit der Prüfung, ob eine Vorerkrankung anzurechnen ist, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse des Arbeitnehmers beauftragen, wenn dieser gesetzlich krankenversichert ist, die zu prüfende Erkrankung bescheinigt vorliegt und alle Krankheiten zusammen mindestens 30 Tage umfassen.

20/09/2017

Arbeitgeber dürfen die private Internetnutzung während der Arbeitszeit untersagen.

Arbeitgeber dürfen aber nicht ohne weiteres überwachen, ob das Verbot auch befolgt wird.

Der Eurpäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.09.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08, Regeln hinsichtlich solcher Kontrollen aufgestellt.

1. Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informieren.

2. Der Arbeitgeber braucht einen legitimen Grund für seine Kontrollen.

3. Der Arbeitgeber muss für die beabsichtigte Kontrolle mildere Mittel prüfen.

4. Der Arbeitgeber muss auch (bei Verstößen) weniger einschneidende Konsequenzen als etwa eine Kündigung prüfen.

Die Entscheidung des EuGH ist auch für Deutschland von Bedeutung, denn sie muss bei der Gesetzgebung in Deutschland insbesondere zum Datenschutz beachtet werden.
Auch das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2017, Az. 2 AZR 681/16 für die verdeckte Überwachung von Mitarbeitern enge Grenzen gesetzt.

Das BAG hat hier entschieden, dass der Einsatz eines sog. Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben am PC des Mitarbeiters heimlich aufgezeichnet werden, unzulässig ist, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Die Maßnahme war damit unverhältnismäßig.

Die mittels Keylogger gewonnenen Beweise dürfen in einem Gerichtsverfahren nicht verwertet werden.
Auch waren die Richter der Auffassung, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt sei.

18/08/2017

Reisemängel – darauf muss man achten

Kellerzimmer statt Meerblick, ein Pool ohne Wasser, Baulärm – ist die gebuchte Pauschalreise mangelhaft, müssen Sie den Reisemangel unverzüglich dem Reiseleiter vor Ort melden und
Abhilfe verlangen (§ 651 c BGB).

Beseitigt der Veranstalter die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, müssen Sie nach der Rückkehr aus dem Urlaub innerhalb eines Monats Ihre Ansprüche beim Reiseveranstalter (nicht beim Reisebüro!) geltend machen.

Bei den Ansprüchen wird es sich in der Regel um eine Minderung des Reisepreises handeln.

Da Sie dann die Mängel nachweisen müssen, sollten Sie noch im Urlaub Beweise sichern. So sollten die Mängel durch Fotos (mit Datum) dokumentiert werden. Baulärm kann zusätzlich durch Videobeweis und ein Lärmtagebuch beweisen werden.
Auch sollten Sie andere Mitreisende fragen, ob sie als Zeugen zur Verfügung stehen und sich den Namen und die vollständige Anschrift geben lassen.

Vor Ort sollten Sie beachten, dass Sie verpflichtet sind, Abhilfemaßnahmen des Veranstalters, zum Beispiel den Umzug in ein anderes Zimmer oder falls erforderlich in ein anderes Hotel der gleichen Kategorie in Anspruch zu nehmen.

02/08/2017

Schmerzensgeld als Entschädigung für Hinterbliebene

Mit einer zum 22.07.2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld als Entschädigungsleistung für die „normale“ Trauer eingeführt.

Nach bisheriger Rechtslage rechtfertigte die normale Trauer beim Tod eines nahen Angehörigen keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld. Allein im Falle einer durch den Tod einer Person verursachten Gesundheitsschädigung, der ein eigener Krankheitswert zukam, wurde dem Betroffenen eine Entschädigung zuerkannt.

Der neue Absatz 3 zu § 844 BGB gewährt nun dem Hinterbliebenen, der zurzeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, einen Anspruch auf eine Entschädigung für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid.

Der Anspruch steht jeder Person zu, die eine besonders intensive soziale Bindung zu dem Getöteten hatte.

Durch die Einführung des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld wird die Bedeutung seelischen Leids rechtlich anerkannt.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes steht im Ermessen des erkennenden Gerichts.

25/07/2017

Kündigung während der Schwangerschaft

Eine Kündigung ist grundsätzlich während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der 12 SSW unzulässig.

Auch eine Kündigung in der Probezeit ist nicht möglich.

Allerdings gilt dies nur, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Allerdings kann auf Antrag des Arbeitsgebers die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ausnahmsweise die Kündigung zulassen, wenn die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft oder der Entbindung in Zusammenhang steht, sondern vielmehr verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen.

In diesem Fällen muss die schriftliche Kündigung zum Schutz der Arbeitnehmerin den zulässigen und genehmigten Kündigungsgrund enthalten.

Adresse

Stiftstraße 12
Dessau-Roßlau
06844

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 16:30
Dienstag 08:00 - 16:30
Mittwoch 08:00 - 16:30
Donnerstag 08:00 - 16:30
Freitag 08:00 - 12:00

Telefon

+493402303467

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