Immobilien-Bundschuh

Immobilien-Bundschuh Unsere Kompetenz:
• Ausgebildete Fachwirtin der Grundstück- und Wohnungswirtschaft
• Langjähr

IMMOBILIEN-VERWALTUNG-BUNDSCHUH
Andrea Bundschuh
Fachwirtin der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Unsere Fachbereiche:
• WEG-Verwaltung
• Mietverwaltung
• Beratungen rund um die Immobilie
• Organisationsberatung für Hausverwaltungen

Frohe Weihnachtenund alles Gute für 2020!
18/12/2019

Frohe Weihnachten
und alles Gute für 2020!

18/12/2018
EinkommensteuererklärungAlle Jahre wieder erreichen uns spätestens ab März Anrufe von Eigentümern oder Mietern, die bei ...
13/03/2018

Einkommensteuererklärung
Alle Jahre wieder erreichen uns spätestens ab März Anrufe von Eigentümern oder Mietern, die bei uns nachfragen, wann sie die Abrechnung vom Vorjahr erhalten, weil sie diese dringend für die Steuererklärung benötigen.

Dazu möchten wir wie folgt aufklären:
Entgegen der ursprünglichen Planung der Finanzbehörden, die Abgabefristen um zwei Monate zu verlängern, ist die Einkommen-steuererklärung nach wie vor bis zum 31.05. eines Jahres beim Finanzamt einzureichen. Diese Frist kann im Einzelfall bis 30.09. verlängert werden. Erforderlich hierzu ist ein Antrag beim Finanzamt mit einer fundierten Begründung.
Wenn Ihre Einkommensteuer durch einen Steuerberater erstellt wird, ist eine Einreichung bis 31.12. möglich, ohne dass es einer gesonderten Fristverlängerung bedarf.

Wir bitten um Verständnis dafür, dass die Hausverwaltungen nicht alle Abrechnungen bis zum 31.05. fertigstellen können. Außerdem besteht für Vermieter laut Mietrecht eine Frist zur Erstellung der Nebenkosten-abrechnung bis zum 31.12. des Folgejahres. Für die Geltendmachung der sog. Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35 a EKStG ist deshalb kein Verlängerungsantrag notwendig. Durch das Anwendungs-
schreiben vom 15.2.2010 ist es nämlich zulässig, die gesamten Aufwendungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter/Eigentümer zugeht. Beispiel:
Die Betriebskostenabrechnung für 2017 geht dem Mieter/Eigentümer im Oktober bzw. spätestens im Dezember 2018 zu. Er hat dann bis 31.5.2019 Zeit, die Aufwendungen in seiner Steuererklärung für 2018 (!) geltend zu machen.

Selbstverständlich sind wir stets bemüht, sämtliche Abrechnungen bis spätestens zur Jahresmitte zu erstellen. Durch Verzögerungen bei den Abrechnungen der Versorger (Gas, Wasser, Strom) oder der Wärme-dienstleister, ist dies aber nicht immer möglich. Wir bedanken uns daher bereits im Voraus für Ihr Verständnis und bitten von entsprechenden Nachfragen abzusehen.
Herzlichen Dank!

18/01/2018

Vermeidung von Schimmelschäden
Gerade in der kalten Jahreszeit treten vermehrt Probleme wie beschlagene Fensterscheiben, feuchte Flecken an den Wänden oder gar Schimmelbildung auf. Deshalb möchten wir Ihnen folgende Tipps geben:

1. keine Dauerlüftung bei gekipptem Fenster
2. 3 - 4 x täglich ca. 5 Minuten (nicht länger) bei weit geöffneten Fenstern
(am besten gegenüberliegend) querlüften. Längeres Lüften würde die
Räume zu stark auskühlen
3. Innentüren zu kälteren Räumen (z. B. Schlafzimmer) geschlossen
halten.
4. Dusche, Bäder und Küchen nicht in die anderen Räume hinein lüften,
sonst kann die Feuchtigkeit an den kälteren Wänden kondensieren.
5. wenn möglich, keine Wäsche in der Wohnung trocknen.
6. Möbel ca. 5 - 10 cm von der Außenwand abrücken. Große Schränke
nicht an der Außenwand aufstellen.
7. übliche Temperaturen in Wohnräumen, Küche u. Bad ca. 20 - 22 °C,
Schlafzimmer ca. 18 °C
8. Heizungen in allen Räumen nie ganz abschalten, auch bei Abwesen-
heit nicht.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

25/10/2017

Betrügerbanden im Zusammenhang mit Rauchmeldern
Wir haben die Mitteilung erhalten, dass auch im Landkreis München mittlerweile gehäuft Betrügerbanden unterwegs sind. Diese geben vor, in der Wohnung überprüfen zu müssen, ob die ab Januar 2018 vorgeschriebenen Rauchmelder installiert wurden. Lässt man diese in die Wohnung wird meist etwas geklaut oder ausgekundschaftet. Bitte lassen Sie diese Leute niemals in die Wohnung, sondern rufen die Polizei!!!

10/10/2017

Rauchwarnmelderpflicht in Bayern
Häufig gestellte Fragen:
Bis wann müssen die Melder installiert sein?
- Bis 31.12.2017

Wer muss die Installation vornehmen und trägt die Kosten dafür?
- Der Eigentümer (sofern nicht die Eigentümergemeinschaft
beschlossen hat, dies gemeinschaftlich durchzuführen)

Welche Gebäude sind betroffen?
- Wohnungen, Einfamilien-/Doppel-/Reihenhäuser

Welche Räume sind auszustatten?
- Schlafräume, Kinderzimmer (also Räume in denen bestimmungs-
gemäß geschlafen wird

Wo sind die Rauchmelder anzubringen?
- Im Regelfall in der Raummitte an der Zimmerdecke
- Mindestabstand zur Wand, Unterzügen und Möbeln 0,5 m
- In der Regel reicht ein Rauchmelder pro Raum
bei sehr großen (über 60 m² ) und sehr hohen (über 6 m)
Räumen oder verwinkelten Fluren sind zusätzliche Rauchmelder
erforderlich

Welche Rauchmelder sind zu installieren?
- Die Rauchmelder müssen der DIN EN 14604 entsprechen und
eine CE-Kennzeichnung tragen. Gute Geräte gibt es für 25 - 30 €

Wer ist für die Betriebsbereitschaft und Wartung zuständig?
- der Bewohner (also der Mieter oder der selbstnutzende Eigen-
tümer

Muss die Wartung durch eine Fachfirma durchgeführt werden?
- nein, dies ist gesetzlich nicht vorgeschrieben
- wir empfehlen Vermietern, sich schriftlich vom Mieter
bestätigen zu lassen, dass die Wartung von ihm durchgeführt
wurde

Was ist bei der Wartung zu tun?
- mindestens 1 x jährlich ist über die Prüftaste (siehe jeweilige
Bedienungsanleitung) ein Test durchzuführen und die Rauch-
eindringungsöffnungen sind regelmäßig zu reinigen.
- gibt der Rauchmelder einen Signalton wg. vorliegen einer
Störung ab (z. B. wg. einer schwachen Batterie), ist die Batterie
zu wechseln, oder der Rauchmelder auszutauschen

Wer trägt die Kosten der Wartung?
- die Kosten können bei entsprechender Vereinbarung im Miet-
vertrag auf den Mieter umgelegt werden

Entstehen Kosten bei einem Feuerwehreinsatz aufgrund eines Fehl-
alarms?
- nein, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falsch-
alarmierung

Wer übernimmt die Kosten, wenn die Feuerwehr bei einem Falschalarm
die Wohnungstür aufbricht?
- der Eigentümer, sofern kein Verschulden des Mieters vorliegt

Sind Leistungskürzungen von Versicherungen im Schadensfall zu erwarten, wenn kein Rauchmelder installiert wurde oder dieser defekt war?
- derzeit nicht bekannt, sofern kein Vorsatz vorliegt
- Da Sachschäden vom Schutzzweck des Gesetzes nicht
erfasst sind, sondern nur Personenschäden, sind Leistungs-
kürzungen in der Wohngebäudeversicherung nicht zu
befürchten
- bei Haftpflicht- oder Lebensversicherungen scheinen
Kürzungen denkbar, wenn der Schaden vorsätzlich
verursacht wurde. Derzeit ist dazu aber noch kein Fall
bekannt

25/09/2017

Vermeidung von Wasserschäden
Die Ursache für viele Wasserschäden liegt sehr häufig an gerissenen oder teilweise gar nicht vorhandenen Fugen in den Badezimmern, oder weil Siphons von Dusch- oder Badewannen wegen schlechtem Ablaufen des Wassers geöffnet wurden.
Es sollten daher sämtliche Silikonfugen an der Duschwanne, an der Badewanne und bei sämtlichen Wandauslässen wie Armaturen regelmäßig geprüft werden, da diese reißen können. Ferner sind die Festigkeit der Fliesen, sowie die Zementfugen an den Fliesen zu überprüfen, da diese mit der Zeit unter anderem durch scharfe Putzmittel ausgewaschen sein können. Ein kleinstes Loch in der Fuge kann bereits einen großen Wasserschaden verursachen.

Sollte das Wasser in Ihrer Dusch- oder Badewanne nicht mehr richtig ablaufen, schrauben Sie bitte nicht das Sieb heraus, da dadurch meist die Dichtung verschoben wird, was man von oben aber nicht sieht. Hier ist eine Fachfirma zu beauftragen.

Sollten Sie eine Undichtigkeit feststellen, ist eine sofortige Reparatur zu beauftragen. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Eigentümer / die jeweilige Eigentümerin, weshalb der Reparaturauftrag von diesem / dieser erteilt werden muss. Am besten ist es, einen Fliesenleger zu beauftragen.

Eigentümer/-innen, welche ihre Wohnung vermietet haben werden gebeten, selbst regelmäßig Begehungen durchzuführen, um den Zustand zu prüfen und ggf. Schäden rechtzeitig reparieren zu lassen.

Ferner sind die Absperrungen für Warm- und Kaltwasser (sofern vorhanden) mindestens 4 x jährlich auf- und zuzudrehen, damit sich dort kein Kalk absetzt. Somit kann ein frühzeitiger Austausch der Ventile vermieden werden und Sie haben die Sicherheit, in einem Schadensfall das Wasser Ihrer Wohnung komplett abstellen zu können. Sind die Ventile verkalkt, geht das nicht mehr.

Bei längerer Abwesenheit ist das Wasser in der Wohnung am Haupthahn abzustellen.

12/09/2017

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Adresse

Deisenhofen
82041

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