Kanzlei Maxelon

Kanzlei Maxelon Als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie als Steuerberater stellt die Kanzlei ihr gesamte

Die Kanzlei Maxelon beherrscht die gesamte Klaviatur einer übergreifenden und integralen Beratungsleistung. Von der Steuerberatung über die Rechtsberatung bis hin zur Unternehmensberatung. Ob Einkommen oder Erbschaft, strategische Planung oder Steuerstrafrecht, Betriebsprüfung oder Verfahren vor dem Finanzgericht - wir begleiten Sie überall dort, wo Hilfe vom Steuerfachanwalt gefragt ist.

20/03/2017

BIS DASS DAS FINANZAMT EUCH GETRENNT VERANLAGT

Auch langjährig getrennt lebende Ehegatten können zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Das hat das Finanzgericht Münster im Februar entschieden. Dass die Ehepartner schon viele Jahre in separaten Wohnungen leben, spielt für die Finanzbehörden dabei nur bedingt eine Rolle. --> Link
https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/zusammenveranlagung-trotz-langjaehriger-raeumlicher-trennung/

In dem der Endscheidung zugrunde liegenden Fall, waren die Kläger seit 1991 verheiratet und hatten einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Klägerin mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus aus.

2012 veranlagte das Finanzamt die beiden Ehepartner zunächst zusammen, kam aber im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Klägerin zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorlägen und berechnete die Steuern für Klägerin und Kläger getrennt.

Die getrenntlebenden Ehepartner argumentierten dagegen vor Gericht, sie lebten zwar örtlich, nicht jedoch persönlich voneinander getrennt. Der Auszug der als Ärztin tätigen Klägerin im Jahr 2001 sei durch vielfältige persönliche Umstände veranlasst worden. Ihre Beziehung bestehe trotz der getrennten Wohnsitze fort.

Das Finanzgericht Münster gelangte nach einer persönlichen Befragung der Kläger zu dem Schluss, das Gesamtbild spreche dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt lebten.

In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) üblich, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben.

Dagegen spreche auch nicht, dass die getrennt lebenden Ehepartner grundsätzlich getrennt wirtschafteten und getrennte Konten führten. Auch dies sei heutzutage -sogar bei zusammen lebenden Eheleuten - üblich.

Das FG Münster entschied, dass auch langjährig getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können (Az. 7 K 2441/15).

20/03/2017

NEU RECHTSPRECHUNG ZUR ABSETZBARKEIT VON SPRITKOSTEN

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs modifiziert. Das geht aus einem Urteil vom November 2016 hervor, das jetzt veröffentlicht wurde. (VI R 2/15) Link--> http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/687513/

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der über ein Dienstfahrzeug verfügte, das er auch für private Zwecke nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil, der ihm dadurch zufiel, wurde auf Basis der sogenannten Ein-Prozent-Regelung versteuert.

Der Wagen hatte einen Bruttolistenpreis von über 50.000 Euro. Der Kläger hatte allerdings mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er die kompletten Spritkosten selbst tragen würde.

Lediglich die übrigen Wartungs- und Reparaturkosten wurden von dem Arbeitgeber übernommen. Im Streitjahr hatte der Arbeitnehmer für 5.600 Euro getankt. Diesen Betrag wollte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der Steuer absetzen.

Nachdem das Finanzamt dies unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgelehnt hatte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht mit dem Ziel, die obersten Finanzrichter umzustimmen – was ihm auch gelang.

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtauffassung modifiziert. In dem Urteil heißt es: „Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, so mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne individuelle Kosten, wie etwa die Kosten für den Kraftstoff des betrieblichen Fahrzeugs, trägt.“

Dem stehe nicht der Umstand entgegen, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden sei.

Möchten Sie mehr darüber erfahren, welche Beträge Sie in Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit absetzen können. Adam Maxelon, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin: 0211 41669340

1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlas...

20/03/2017

STEUERLICHE ABSETZBARKEIT VON LEASINGSONDERZAHLUNGEN

Zum Thema „ Leasingsonderzahlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung bei Nutzungsänderungen des Leasinggegenstands in Folgejahren“ hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen Ende 2016 eine kommentierende Kurzinformation herausgegeben. Link--> http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/685021/

Während der Normalbürger ist froh, wenn er den Begriff korrekt aussprechen kann, weiß selbst mancher gelernte Jurist nicht, worum es dabei eigentlich genau geht. Zum Glück gibt es den Blog von Rechtsanwalt und Steuerberater Adam Maxelon, der auch diesem verbalen Ungetüm mit einigen allgemeinverständlichen Erläuterungen zu Leibe rücken wird, insbesondere weil das Thema für viele Freiberufler und selbständige Unternehmer von Bedeutung ist.

Wird ein Firmenwagen geleast, fällt in der Regel gleich zu Beginn des Leasingvertrages zusätzlich zu den laufenden Leasingraten eine hohe Einmalzahlung (Sonderzahlung) an. Unternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, können diesen Betrag als Betriebsausgaben sofort steuerlich geltend machen. Lediglich eine Vertragslaufzeit von über 5 Jahren erfordert davon abweichend eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf die betroffenen Jahre.

Nun stellt sich die Frage, wie es sich auf die steuerliche Behandlung der Sonderzahlung auswirkt, wenn ein geleastes Auto zu Beginn des Leasingzeitraums hauptsächlich für die Firma oder die freiberufliche Tätigkeit, später aber überwiegend privat genutzt wird.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfahlen stellt dazu nun klar, dass für den Betriebsausgabenabzug die zukünftige Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich ist.

Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr. Spätere Nutzungsänderungen innerhalb des Zeitraums führen aber zu Änderungen des Steuerbescheids, soweit dem keine Verfahrensrechtlichen Hindernisse im Weg stehen.

Was das in der Praxis bedeutet, erklärt man am besten an einem Beispiel. Nehmen wir an, im Dezember 2013 wird eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 35.000 EUR für einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 48 Monaten gezahlt.

Wird ab diesem Monat der Pkw nachweislich mehr als die Hälfte der Zeit zu betrieblichen Zwecken genutzt, kann der Leasingnehmer den vollen Betrag steuerlich geltend machen. Wird aber ab Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuerfestsetzung 2013 bereits erfolgt ist – der Pkw nur noch zu 10 Prozent betrieblich genutzt, muss der anteilige Betriebsausgabenabzug aus dem Jahr 2013 rückwirkend gekürzt und der Steuerbescheid somit nachträglich geändert werden.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Leasingkosten? Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.

Leasingsonderzahlungen stellen bei wirtschaftlicher Betrachtung vorausgezahlte Nutzungsentgelte dar (BFH vom 5. 5. 1994 VI R 100/93, BStBl. 1994 II S. 643, und H 11 „Leasing-Sonderzahlung” EStH 2015).

Was 2017 bei den Steuern anders wirdDie Welt verändert sich rasend schnell und mit gleicher Geschwindigkeit ändern sich ...
05/01/2017

Was 2017 bei den Steuern anders wird

Die Welt verändert sich rasend schnell und mit gleicher Geschwindigkeit ändern sich auch die Gesetze in Deutschland. Bei all den neuen Bestimmungen und Paragraphen den Überblick zu behalten, ist schwer. Der folgende Artikel soll zumindest im Steuerrecht einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen des Jahres 2017 bieten. Link --> http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2016-12-16-steueraenderungen-2017.html

Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 8.820 Euro. Für Verheiratete und Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften erhöht sich der Betrag auf 17.640 Euro. Das ist doppelt so viel wie zuvor.

Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum der Menschen sicherstellen und wird darum nicht mit Steuern belegt. Gezahlt wird nur, wenn das jährliche Einkommen über diesem Betrag liegt.

Steuerzahler, die Kinder haben, können in diesem Jahr außerdem einen höheren Kinderfreibetrag geltend machen. Dieser lag bisher pro Kind bei 7.248 Euro. 2017 steigt er um 108 Euro. Der Steuerfreibetrag ist eine Summe, die bei Eltern jeweils pro Kind vom Einkommen vor der Besteuerung abgezogen wird. Der Betrag bleibt somit steuerfrei.

Gleichzeitig mit der Entlastung von Eltern kommt 2017 steuerlich Belastung von Rentnern. Der Altersentlastungsbetrag wird Menschen über 64 Jahren gewährt. Er sinkt jährlich – im kommenden Jahr auf 20,8 Prozent des Bruttolohns, höchstens aber 988 Euro.

Auch wer 2017 in den Ruhestand geht, wird vom Staat stärker zur Kasse gebeten als im Vorjahr. Frisch gebackene Pensionäre müssen in diesem Jahr auf 74 Prozent ihrer Bruttojahresrente Steuern zahlen, der Rest ist steuerfrei.

Die so genannte kalte Progression soll in diesem Jahr nicht mehr ganz so kalt sein wie 2016. Der Steuertarif wird dahingehend verändert, dass manche Steuersätze erst bei höheren Einkommen greifen. Wer von diesem Jahr an eine Gehaltserhöhung bekommt, kann also hoffen, dass nach Inflation und dem Übergang die nächst höhere Steuerklasse noch ein paar Euro davon übrig bleiben.

Auch beim Absetzen von Werbungskosten gibt es Änderungen. Zum Beispiel können die Kosten für einen Umzug dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn es für den Ortswechsel berufliche Gründe gab. Ab Februar steigen hier die steuerlich absetzbaren Pauschalbeträge.

Steuerzahler, deren Kind beim Schulunterricht hinterherhinkt, können Nachhilfeunterricht bis 1.926 Euro von der Steuer absetzen. Gleiches gilt für Unterhaltskosten von Dritten. Diese können 2017 bis zu 8.820 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Auch das Zahlen von Beiträgen für die Altersvorsorge, etwa gesetzliche Rentenversicherung, kann sich von nun an günstiger als auf die Steuererklärung auswirken. Hier gelten allerdings eine Obergrenze von 84 Prozent und ein Höchstbetrag von 23.362 Euro.

Wenn Ihnen jetzt vor lauter Progression, Freibeträgen und Obergrenzen der Kopf schwirrt: Kein Problem! Adam Maxelon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.

Höhere Freibeträge, verbesserte Informationen, Erleichterungen bei der Steuererklärung oder Umstellungen an der Ladenkasse. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Für den steuerlich...

30/12/2016

Entscheidung zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Die meisten Menschen, die komplizierte juristische Begriffe in der Zeitung oder im Internet lesen, zeigen dieselbe Reaktion: Sie blättern um oder klicken weg. Kein Wunder, denn die Abstraktheit rechtlicher Begriffe, macht es für die meisten Laien unmöglich, sich vorzustellen, worum es dabei gehen könnte.

Doch gerade beim Begriff „Rückwirkung bei Rechnungsberichtigung“ sollte man sich die Zeit nehmen, zu verstehen, worum es dabei geht – jedenfalls dann, wenn man Unternehmer ist.

Im Oktober 2016 hat der Bundesfinanzhof eine Entscheidung getroffen, die im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis steht und die daher zwangsläufig für alle Unternehmer von großer Bedeutung ist, die den Vorsteuerabzug trotz formaler Rechnungsmängel in Anspruch genommen haben. Bisher haben sie dabei riskiert, Steuern nachzahlen und den Betrag mit 6 Prozent pro Jahr verzinsen zu müssen. --> Link https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/bfh-zur-rueckwirkung-der-rechnungsberichtigung/

In dem Fall, den Deutschlands oberste Finanzrichter nun entschieden, hatte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus erteilten Rechnungen nicht anerkannt. Die betroffene Unternehmerin legte korrigierte Rechnungen vor und klagte gegen den versagten Vorsteuerabzug aufgrund fehlender Leistungsbeschreibungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass für die in der Vergangenheit falsch ausgestellten Rechnungen der Vorsteuerabzug nicht möglich sei.

Doch die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und der Steuerabzug komplett zugesprochen. Der Bundesfinanzhof beruft sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen missbilligt.

Adam Maxelon, Rechtsanwalt und Steuerberater in Düsseldorf, empfiehlt: Bei Unsicherheiten über die Formalien Ihrer Rechnungen halten Sie umgehend Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. So entschied der BFH mit Grundsatzurteil entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Az. V R 26...

20/12/2016

NEUE EINBAUKÜCHE IST KEIN ERHALTUNGSAUFWAND

In dem Rechtsstreit, über den nun der Bundesfinanzhof entschieden hat, ließ der Kläger in mehreren ihm gehörenden Mietwohnungen neue Einbauküchen einbauen. Die hierfür entstandenen Kosten wollte er als Erhaltungsaufwand sofort von der Steuer absetzen. In ihrer Entscheidung vom Dezember haben Deutschlands oberste Finanzrichter dem aber einen Riegel vorgeschoben.

Bei den Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche (zum Beispiel beim Einbau von Spüle, Herd und anderen Elektrogeräten) in einem vermieteten Immobilienobjekt handelt es sich nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen so genannten Erhaltungsaufwand, der sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar wäre.

Vielmehr handelt es sich bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das über einen Zeitraum von zehn Jahre abgeschrieben werden kann.
(BFH, Urteil v. 03.08.2016 - IX R 14/15; veröffentlicht am 07.12.2016) Link --> https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=33986

Möchten Sie erfahren, welche Kosten Ihrer vermieteten Eigentumswohnung Sie von der Steuer absetzen können? Adam Maxelon, Rechtsanawalt und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.

20/12/2016

RECHNUNGSKOPIEN SIND AUSREICHEND FÜR VORSTEUERABZUG

Mehrere im EU-Ausland ansässige Unternehmen waren mit einer Klage vor dem Finanzgericht in Köln erfolgreich, in dem es um die Frage ging, ob Rechnungen in elektronischer Form mit dem Aufdruck "Kopie" als Beleg ausreichen, um beim Finanzamt einen Antrag auf Vorsteuervergütung stellen zu können.

Zuvor hatte das Finanzamt elektronische Kopien als nicht ausreichend deklariert. Doch die Kölner Finanzrichter waren anderer Auffassung. Danach sind die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug auch dann erfüllt, wenn der Unternehmer lediglich eine Rechnungskopie elektronisch übermittelt.
(FG Köln, Urteile v. 11.05.2016 - 2 K 2123/13, - 2 K 1572/14, 2 K 2463/13) Link --> https://openjur.de/u/873639.html

Ein elektronisch übersandtes Dokument stelle nämlich eine „Kopie der Rechnung“ im Sinne des Gesetzes dar. Die Vorlage von Originalrechnungen sei keine zwingende Voraussetzung für die Vorsteuervergütung.

Möchten Sie erfahren, welche Formvorschriften Sie beim Antrag auf Vorsteuervergütung beachten müssen? Adam Maxelon, Rechtsanawalt und Steuerberater in Düsseldorf berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Telefon: 0211 41669340.

Urteil vom 20. Januar 2016, Az. 2 K 2807/12: Der Beklagte wird unter Änderung des Ablehnungsbescheides vom 29.06.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.08. ...

20/12/2016

SCHÖNER WOHNEN IM HAUS DER EIGENEN FIRMA

In dem Fall, der im November vom Bundesfinanzhof entschieden wurde, klagte eine GmbH gegen eine Entscheidung des Finanzamtes. Die Firma hatte 2007 ein Einfamilienhaus gekauft und dieses an den alleinigen Inhaber unter Marktwert vermietet.

Im Jahr des Kaufes machte die Klägerin unter anderem die Reparatur der Heizung in Höhe von 13.775 Euro steuerlich geltend. Das Finanzamt sah darin jedoch keine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Nachdem das Finanzgericht sich auf die Seite des Finanzamtes geschlagen hatte, musste sich der Bundesfinanzhof mit dem Streit beschäftigen. Die obersten Finanzrichter entschieden zugunsten des Finanzamtes.

Sie begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sei nur dann bereit, die laufenden Kosten für den Ankauf und den Unterhalt eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhalte.

Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann (BFH, Urteil vom 27.07.2016 - veröffentlicht am 09.11.2016).

Möchten Sie erfahren, welche Aufwendungen Ihrer GmbH Sie steuerlich geltend machen können? Adam Maxelon, Rechtsanwalt und Steuerberater in Düsseldorf, berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Rufen Sie einfach an unter 0211 41669340.

20/12/2016

ACHTUNG: AB 2017 GELTEN DIE NEUEN GESETZLICHEN ANFORDERUNGEN FÜR REGISTERKASSEN

Manche Menschen erinnern sich noch an die Zeit, als Registerkassen über zwanzig Kilo wogen und als man für jede neue Buchung seitlich an der Kasse einen Hebel betätigen musste. Hatte man diesen ganz nach unten gedrückt, öffnete ich mit einem lauten Rattern die Wechselgeldschublade.

Gleichzeitig läutete in der Kasse ein Glöckchen. Das Klingelgeräusch diente auch dazu, die Kasse vor heimlichen Manipulationen, etwa durch Mitarbeiter des Kasseninhabers, zu schützen. Jedem im Laden wurde angezeigt: Sei aufmerksam! Die Kasse ist nun geöffnet.

Seitdem hat sich bei den Registerkassen technisch einiges getan. Die ratternde Mechanik ist längst durch Computertechnik ersetzt, doch das Thema Kassenmanipulation ist immer noch aktuell. Die Vorsichtsmaßnahmen dienen mittlerweile allerdings weniger dem Schutz des Kasseninhabers – sie dienen seiner Überwachung.

Im Juli 2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, zu verhindern, dass Inhaber von Registerkassen deren Aufzeichnungen verfälschen, um Steuern zu hinterziehen.

Aufgrund einer Übergangsregelung war bei vielen Kasseninhabern der Eindruck entstanden, dass erst 2020 neue, vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, zertifizierte elektronische Registrierkassen genutzt werden müssten und das die bisherigen Geräte noch bis Ende 2019 genutzt werden könnten.

Die Behörde hat nun aber noch einmal klargestellt, dass es für Kassen ohne Einzelaufzeichnungsmöglichkeit, ohne Speichermöglichkeit und ohne Datenexportschnittstelle, die den Anforderungen nicht oder nur teilweise genügen, eine Übergangsfrist nur bis Ende 2016 gibt. Ab 2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, die den neuen Anforderungen entsprechen.

Möchten Sie erfahren, ob Ihre Registerkasse noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht? Adam Maxelon, Rechtsanwalt und Steuerberater in Düsseldorf, berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Rufen Sie einfach an unter 0211 41669340.

20/12/2016

FINANZGERICHT: TECHNO KANN KULTUR SEIN

Wer entscheidet in Deutschland, was Kunst und was Unterhaltung ist? Na klar: Das Finanzgericht. So wurden etwa die Veranstaltungen im Technoclub Berghain in Berlin-Friedrichshain vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus als Kulturveranstaltungen eingestuft. Das berichtet das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ in seiner neuen Ausgabe.

Das Gericht musste entscheiden, wie viel Umsatzsteuer der international bekannte Techno Club abführen muss. Laut Steuerrecht gilt für Kulturveranstaltungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent. Bei Unterhaltungsveranstaltungen hingegen wird der normale Steuersatz in Höhe von 19 Prozent fällig.

Laut "Der Spiegel" hatte das Berghain bis zum Jahr 2008 nur den ermäßigten Steuersatz abgeführt. Später sollte der Club den höheren Satz für Unterhaltungsveranstaltungen bezahlen. Dagegen hatte das Berghain geklagt.

In der Verhandlung wurde über die Frage gestritten, ob eine Nacht im Technoclub nun eine Kultur- oder eine Unterhaltungsveranstaltung sei. Das Finanzamt führte an, in dem Club würden zu lauter Musik getanzt, getrunken und Drogen konsumiert. Das sei Unterhaltung.

Die Vertreter des Berghain argumentierten, das Gefühl von Ekstase könne sich in einem klassischen Konzertsaal ebenso wie in einer Techno-Disko einstellen. Beides sei Kultur. Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht. Ob die entscheidenden Finanzrichter selbst schon einmal im Berhain getanzt haben, ist nicht bekannt.

Wollen Sie erfahren, ob bei den Einkünften Ihres Unternehmens möglicherweise der niedrigere Umsatzsteuersatz zugrunde gelegt werden kann. Adam Maxelon, Rechtsanwalt und Steuerberater in Düsseldorf, berät Sie gern. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Rufen Sie einfach an unter 0211 41669340.

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