Rechtsanwalt Marco Rath - Kanzlei für Patienten

Rechtsanwalt Marco Rath - Kanzlei für Patienten Arzthaftungsrecht und Medizinisches Sozialrecht
Arzthaftungsrecht ist unser Kanzleischwerpunkt. Wir vertreten nur Patienten bei ärztlichen Behandlungsfehlern.

Sie haben Anspruch auf

- Angemessenen Schadensausgleich und Wiedergutmachung bei
Ärztepfusch,
- Schmerzensgeld,
- Verdienstausfall,
- Haushaltsführungsschaden fiktiv berechnet - auch ohne
Haushaltshilfe,
- Hinterbliebenengeld,
- Opferentschädigung als Gewaltopfer,
- Rente wegen Erwerbsminderung, Moderne
Krankenbehandlungsmethoden als Kassenleistung, Teilhabe und
Feststellung des Grades einer Behinderung mit Merkzeichen.

Wie hoch kann mein Schmerzensgeld ausfallen?Nach einem Behandlungsfehler ist das eine der häufigsten Fragen, die mir Man...
09/06/2026

Wie hoch kann mein Schmerzensgeld ausfallen?

Nach einem Behandlungsfehler ist das eine der häufigsten Fragen, die mir Mandanten stellen. Die Antwort lautet: Es gibt keine feste Summe und keine einfache Formel. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt immer vom Einzelfall ab.

Entscheidend sind unter anderem:

✅ Wie schwer die Gesundheitsverletzung ist
✅ Wie lange die Beschwerden andauern
✅ Ob weitere Operationen notwendig wurden
✅ Ob dauerhafte Schäden zurückbleiben
✅ Welche Auswirkungen die Folgen auf Beruf, Familie und Alltag haben
✅ Ob psychische Belastungen entstanden sind.

Viele Betroffene machen dabei einen entscheidenden Fehler: Sie dokumentieren ihre Beschwerden und Einschränkungen nicht ausreichend. Dabei sind Arztberichte, Fotos, Reha-Unterlagen und insbesondere ein Schmerztagebuch oft wichtige Beweismittel für die Durchsetzung angemessener Ansprüche.

Die Bandbreite möglicher Schmerzensgelder reicht von wenigen hundert Euro bis hin zu mehreren hunderttausend Euro bei schwersten Dauerschäden. Eine seriöse Einschätzung ist jedoch immer nur nach Prüfung des konkreten Einzelfalls möglich.

📖 Den ausführlichen Artikel zum Thema finden Sie auf meiner Homepage:

https://medizinrecht-rath.de/.../Schmerztagebuch/index.html
⚖️

Sie vermuten einen Behandlungsfehler oder möchten Ihre Ansprüche prüfen lassen? Gerne berate ich Sie.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Mehr Teilhabe durch vier Pfoten: Studentin mit PTBS erhält Finanzierung für Assistenzhund Eine 27-jährige Studentin mit ...
30/05/2026

Mehr Teilhabe durch vier Pfoten: Studentin mit PTBS erhält Finanzierung für Assistenzhund

Eine 27-jährige Studentin mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hat vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt im Eilverfahren einen wichtigen Erfolg erzielt. Das Gericht entschied, dass das Land Sachsen-Anhalt die Kosten für die Spezialausbildung ihres Assistenzhundes übernehmen muss. Die Entscheidung ist rechtskräftig, gilt jedoch zunächst nur bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren.

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2026 – Az. L 8 SO 32/25 B ER

Die Frau leidet infolge schwerer häuslicher Gewalt, sexuellen Missbrauchs und Vernachlässigung in ihrer Kindheit an PTBS und weiteren psychischen Erkrankungen. Im Alltag hat sie mit Antriebslosigkeit, Überforderung und Panikattacken, insbesondere in Situationen mit Männern, zu kämpfen. Ärztliche Gutachten bestätigten, dass ein speziell ausgebildeter Assistenzhund ihre Selbstständigkeit fördern und ihre gesellschaftliche Teilhabe verbessern könne.

Nachdem die Studentin einen geeigneten Welpen gekauft hatte, beantragte sie die Finanzierung der Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 8.350 Euro. Die zuständige Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, ein solcher Hund sei kein anerkanntes Hilfsmittel der sozialen Teilhabe. Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Bereits die Kosten für die Grundausbildung wurden ihr im Eilverfahren zugesprochen. Als das Land anschließend die Finanzierung der Spezialausbildung verweigerte, bestätigten sowohl das Sozialgericht Halle als auch das LSG ihren Anspruch.
Nach Auffassung des Gerichts kann ein Assistenzhund im Einzelfall ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch IX sein. Anders als medizinische Hilfsmittel müssen solche Unterstützungsleistungen nicht standardisiert sein.

Entscheidend ist, dass sie Menschen mit Behinderungen helfen, ihren Alltag selbstbestimmt zu bewältigen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Bei PTBS sei eine individuelle Ausbildung des Hundes sogar notwendig, da nur so die spezifischen Bedürfnisse der Betroffenen berücksichtigt werden können. Die Spezialausbildung sei daher ein wesentlicher Bestandteil des Hilfsmittels selbst.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Alles Gute für Ihre Gesundheit!
Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Sozialrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Was versteht man unter einem Behandlungsfehler?Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht ...
27/05/2026

Was versteht man unter einem Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachlichen Standard durchgeführt wird. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Behandelnde sind verpflichtet, Patienten nach dem Facharztstandard in der jeweiligen Fachrichtung zu behandeln. Wird gegen diese Standards verstoßen und entsteht dadurch ein gesundheitlicher Schaden, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Nicht jede erfolglose Behandlung stellt jedoch automatisch einen Behandlungsfehler dar. Auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung können Komplikationen oder unerwünschte Folgen auftreten. Entscheidend ist daher immer, ob der medizinische Standard eingehalten wurde.

Behandlungsfehler können in unterschiedlichen Bereichen auftreten, zum Beispiel:

* Fehler bei der Befunderhebung zur Absicherung einer Diagnose
* Fehler bei Operationen oder Therapien
* Medikamentenfehler
* Mängel in der Dokumentation (Patientenakte)
* Hygienemängel im Krankenhaus oder in der Praxis
* Fehlerhafte Nachsorge und Sicherungsaufklärung

Ein besonders schwerwiegender Verstoß wird als „grober Behandlungsfehler“ bezeichnet. In solchen Fällen wird die Beweislast zu Gunsten des Patienten dahin geändert, dass vermutet wird, dass eingetretne gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Behandlungsfehler verursacht wurden, so dass die Ärzteseite das Gegenteil beweisen muss.

Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Hierzu werden medizinische Unterlagen ausgewertet und sachverständige Gutachten eingeholt.

Alles Gute für Ihre Gesundheit!

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

SG Bremen - Urteil mit Signalwirkung: GdB 50 für Kleinkind mit Diabetes Typ I Ein dreijähriges Mädchen mit Diabetes mell...
18/05/2026

SG Bremen - Urteil mit Signalwirkung: GdB 50 für Kleinkind mit Diabetes Typ I

Ein dreijähriges Mädchen mit Diabetes mellitus Typ I erhielt vor dem Sozialgericht Bremen einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und gilt damit als schwerbehindert.

SG Bremen, Urteil vom 19.12.2023 - Az. S 19 SB 136/22.

Bei kleinen Kindern müssten nicht nur der medizinische Aufwand, sondern auch die Auswirkungen auf den Alltag berücksichtigt werden.

Das Kind benötigte eine intensive Behandlung mit Insulinpumpe, regelmäßigen Blutzuckerkontrollen und häufigen Anpassungen der Insulindosis an Ernährung und Bewegung. Trotz sorgfältiger Betreuung kam es immer wieder zu Unter- und Überzuckerungen. Zudem war der Kindergartenbesuch nur mit einer speziell geschulten Begleitperson möglich. Auch im häuslichen Alltag war eine dauerhafte Überwachung durch die Eltern erforderlich.
Die Eltern beantragten deshalb einen GdB von 50, der einer Schwerbehinderung entspricht. Grundlage der Entscheidung waren die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Danach kann bei Diabetes mellitus Typ I ein GdB von 50 anerkannt werden, wenn täglich mindestens vier Insulingaben notwendig sind und die Lebensführung erheblich eingeschränkt ist.

Das Gericht stellte klar, dass bei Kleinkindern ein anderer Bewertungsmaßstab als bei Erwachsenen gilt. Entscheidend sei der Vergleich mit gesunden Kindern gleichen Alters. Da das Mädchen ohne ständige Unterstützung nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen konnte, sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung als erfüllt an.

Das Urteil hat Signalwirkung, weil es die besondere Lebenssituation von Kleinkindern mit Diabetes stärker berücksichtigt.
Alles Gute für Ihre Gesundheit!

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Sozialrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Wenn die Hand-OP mehr schadet als hilft: Schmerzensgeld und SchadensersatzDas Gericht behandelt zentrale Voraussetzungen...
09/05/2026

Wenn die Hand-OP mehr schadet als hilft: Schmerzensgeld und Schadensersatz

Das Gericht behandelt zentrale Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche nach einer Handoperation im Arzthaftungsrecht. Maßstab für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers ist gemäß § 630a(2) BGB der zum Zeitpunkt der Behandlung geltende allgemein anerkannte fachliche Standard. Dieser orientiert sich am objektiven Facharztstandard als Mindestniveau; medizinische Leitlinien können dabei eine Orientierung bieten, sind jedoch nicht zwingend maßgeblich.

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 15.12.2025 – Az. 4 U 71/25e

Besondere Bedeutung kommt der ärztlichen Aufklärungspflicht zu. Besteht aufgrund eines vorangegangenen Eingriffs ein erhöhtes Risiko für ein chronisches regionales Schmerzsyndrom (CRPS), muss die Patientin oder der Patient hierüber ausdrücklich aufgeklärt werden. Ein bloßer formularmäßiger Hinweis reicht nicht aus. Ebenso genügt der allgemeine Hinweis auf mögliche länger anhaltende Schmerzen oder chronische Schäden nicht, da dadurch das spezifische Risiko eines CRPS und dessen mögliche dauerhafte Schmerzbelastung nicht hinreichend verdeutlicht wird.

Hinsichtlich der Kausalität zwischen Eingriff und einem daraus resultierenden CRPS gilt eine erleichterte Beweisführung nach § 287 ZPO, weil keine wirksame Aufklärung vorlag. Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der rechtswidrige Eingriff den Schaden verursacht hat.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

LSG Niedersachsen-Bremen: Assistenzhund-Kosten gehören zur TeilhabeDas Gericht hat entschieden, dass die laufenden Koste...
01/05/2026

LSG Niedersachsen-Bremen: Assistenzhund-Kosten gehören zur Teilhabe

Das Gericht hat entschieden, dass die laufenden Kosten für einen Assistenzhund als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen werden können.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2026 - L 8 SO 101/25 B ER.

Im konkreten Fall ging es um eine psychisch behinderte, voll erwerbsgeminderte Frau mit PTBS, Depressionen und Borderline-Persönlichkeitsstörung, deren anerkannte Assistenzhündin sie im Alltag unterstützt. Für Futter und Haftpflichtversicherung fallen monatlich rund 120 Euro an.

Der Sozialleistungsträger hatte eine Kostenübernahme abgelehnt und argumentiert, weder ein höherer Regelbedarf noch ein Anspruch auf Teilhabeleistungen bestehe.

Das Gericht bestätigte zunächst, dass diese Kosten nicht über die Grundsicherung oder einen Mehrbedarf nach dem SGB XII abgedeckt seien. Haustierkosten seien grundsätzlich nicht Teil des Existenzminimums, und auch ein Sonderbedarf liege nicht vor.
Anders beurteilte das Gericht jedoch die Frage nach Leistungen zur sozialen Rehabilitation nach dem SGB IX. Die Assistenzhündin sei ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe, da sie nicht nur therapeutisch wirke, sondern konkret bei der Bewältigung des Alltags helfe, etwa bei Panikattacken, Dissoziationen, in Menschenmengen oder zur Schaffung von Sicherheit in sozialen Situationen. Damit unterscheide sie sich klar von einem gewöhnlichen Haustier.
Nach Auffassung des Gerichts umfasst die Leistung für ein solches Hilfsmittel auch dessen notwendige „Instandhaltung“. Dazu zählen beim Assistenzhund insbesondere Futter und Versicherung als Betriebskosten. Obwohl die Notwendigkeit des teuren Spezialfutters noch im Hauptverfahren geprüft werden muss, sprach das Gericht der Frau im Eilverfahren vorläufig 65 Euro monatlich zu.

Das Urteil stärkt die Anerkennung von Assistenzhunden als Hilfsmittel sozialer Rehabilitation.

Alles Gute für Ihre Gesundheit!

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Sozialrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Geburtsschaden – und plötzlich ist alles anders.Viele Eltern glauben:Es geht „nur“ um ein möglichst hohes Schmerzensgeld...
24/04/2026

Geburtsschaden – und plötzlich ist alles anders.

Viele Eltern glauben:
Es geht „nur“ um ein möglichst hohes Schmerzensgeld.

Doch die Wahrheit ist:
Es geht um die gesamte Zukunft eines Kindes.

Was viele nicht wissen:
Bei einem Behandlungsfehler bestehen oft lebenslange Ansprüche – weit über eine einmalige Zahlung hinaus.

Dazu gehören unter anderem:

✔ dauerhafte Pflegekosten
✔ Therapien und Hilfsmittel
✔ finanzielle Absicherung für das gesamte Leben
✔ Ausgleich aller behinderungsbedingten Mehrkosten

Besonders kritisch: Sauerstoffmangel rund um die Geburt
Warnzeichen wie:

- auffälliges CTG,
- verminderte Kindsbewegungen,
- schlechter Apgar-Wert,
- niedriger pH-Wert im Nabelschnurblut

erfordern sofortiges medizinisches Handeln. Geschieht das nicht rechtzeitig, können schwerste Schäden die Folge sein.

Wichtig zu wissen:
Wenn ein Fehler vorliegt, haftet die Gegenseite häufig ein Leben lang. Deshalb ist entscheidend, frühzeitig zu klären:

1. Welche Ansprüche bestehen wirklich?
2. Wie wird die Zukunft des Kindes abgesichert?

Wir vertreten ausschließlich die Patientenseite mit dem Ziel, nicht nur einen Fehler aufzuklären – sondern die bestmögliche Versorgung für Ihr Kind durchzusetzen.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Psychische Folgen im Beruf: BSG stärkt Rechte BetroffenerDas Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine Posttr...
15/04/2026

Psychische Folgen im Beruf: BSG stärkt Rechte Betroffener

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbettern grundsätzlich als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann, und den Fall zur erneuten Prüfung an das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

BSG, Urteil vom 24.03.2026 – Az. B 2 U 19/23 R.

Der Kläger war zunächst Feuerwehrmann und arbeitete später viele Jahre für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge, wo er im In- und Ausland Kriegstote exhumierte und identifizierte. Nach dieser Tätigkeit entwickelte er eine PTBS und beantragte deren Anerkennung als Berufskrankheit. Berufsgenossenschaft sowie die Vorinstanzen lehnten dies ab, da es bislang keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, wonach Leichenumbetter generell einem PTBS-auslösenden Risiko ausgesetzt seien.

Das BSG widersprach dieser engen Sichtweise. Es stellte klar, dass auch bei nicht gelisteten Krankheiten eine Anerkennung möglich ist, wenn neue medizinische Erkenntnisse zeigen, dass eine bestimmte Berufsgruppe typischerweise einem deutlich erhöhten Risiko traumatisierender Einwirkungen ausgesetzt ist. Maßgeblich seien dabei auch aktuelle Diagnosemanuale für psychische Störungen.

Nun muss das LSG prüfen, ob Leichenumbetter durch wiederholte oder extreme Konfrontation mit Toten generell ein erhöhtes PTBS-Risiko tragen und ob dies im konkreten Fall des Klägers zutrifft.

Seit 20 Jahren in Düsseldorf

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Sozialrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

€ 800.000,00 Schmerzensgeld nach unterlassenem Notfallkaiserschnitt (Sectio).Wird es angesichts einer absoluten Indikati...
03/04/2026

€ 800.000,00 Schmerzensgeld nach unterlassenem Notfallkaiserschnitt (Sectio).

Wird es angesichts einer absoluten Indikation unterlassen, eine eilige bzw. eine notfallmäßige Sectio durchzuführen und rechtzeitig das neonatologische Team anzufordern, und führt dieses Unterlassen dazu, dass bei dem Kind (hier: als Folge einer intrauterinen schweren Sauerstoffmangelversorgung mit nachfolgender Mekoniumaspiration) eine schwere Hirnschädigung eintritt, liegt ein grober Behandlungsfehler bei der Geburt des Kindes vor.

Landgericht Aurich, Urteil vom 05.12.2025 – Az. 5 O 609/22.
Das Landgericht hat dem Kläger wegen dadurch verursachter Behinderungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 € zur Kompensation nicht vermögensrechtlicher Schäden zugesprochen. Die Beklagten sind auch für Zukunftsschäden verurteilt worden.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

LSG Baden-Württemberg: Reiterin auch ohne Arbeitsvertrag unfallversichert.Eine Tätigkeit kann auch ohne formalen Arbeits...
15/03/2026

LSG Baden-Württemberg: Reiterin auch ohne Arbeitsvertrag unfallversichert.

Eine Tätigkeit kann auch ohne formalen Arbeitsvertrag unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie als sogenannte „Wie-Beschäftigung“ im Interesse eines Unternehmens ausgeübt wird. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Fall einer Reiterin.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2025 – Az. L 8 U 1301/24

Die Frau hielt eigene Pferde auf dem Hof eines Betreibers. Zusätzlich kümmerte sie sich regelmäßig auch um dessen Pferde, etwa durch Reiten, Longieren, Stallarbeiten und weitere Hilfstätigkeiten. Dafür erhielt sie eine monatliche Ermäßigung von 50 Euro auf die Einstellkosten. Sie war etwa sechs Tage pro Woche rund anderthalb Stunden auf dem Hof und verbrachte dabei den Großteil der Zeit mit den Pferden des Betreibers.

Im Jahr 2009 wurde sie nach einem Unfall bewusstlos in der Reithalle gefunden und erlitt schwere Kopfverletzungen. Da sie sich nicht an den Unfallhergang erinnern konnte, wurde angenommen, dass der Sturz beim Reiten oder Longieren eines Pferdes des Betreibers geschah. Der Unfallversicherungsträger lehnte zunächst die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da kein Arbeitsvertrag bestand und die Tätigkeit als Hobby gewertet wurde.

Das Gericht entschied jedoch, dass eine „Wie-Beschäftigung“ vorlag: Die Tätigkeiten dienten dem Betrieb, hatten wirtschaftlichen Wert und ähnelten denen bezahlter Stallmitarbeiter. Auch dass die Frau Freude am Reiten hatte, ändere nichts daran. Daher wurde der Unfall als versicherter Arbeitsunfall anerkannt.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Sozialrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Adresse

Graf-Adolf-Straße 80
Düsseldorf
40210

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 15:00

Telefon

+492113558314

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Rechtsanwalt Marco Rath - Kanzlei für Patienten erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Rechtsanwalt Marco Rath - Kanzlei für Patienten senden:

Teilen