Rechtsanwalt Marco Rath - Kanzlei für Patienten

Rechtsanwalt Marco Rath - Kanzlei für Patienten Arzthaftungsrecht und Medizinisches Sozialrecht
Arzthaftungsrecht ist unser Kanzleischwerpunkt. Wir vertreten nur Patienten bei ärztlichen Behandlungsfehlern.

Sie haben Anspruch auf

- Angemessenen Schadensausgleich und Wiedergutmachung bei
Ärztepfusch,
- Schmerzensgeld,
- Verdienstausfall,
- Haushaltsführungsschaden fiktiv berechnet - auch ohne
Haushaltshilfe,
- Hinterbliebenengeld,
- Opferentschädigung als Gewaltopfer,
- Rente wegen Erwerbsminderung, Moderne
Krankenbehandlungsmethoden als Kassenleistung, Teilhabe und
Feststellung des Grades einer Behinderung mit Merkzeichen.

Behandlungsfehler: Neue Zahlen des Medizinischen Dienstes zeigen, warum Patienten handeln solltenBehandlungsfehler: In j...
22/08/2026

Behandlungsfehler: Neue Zahlen des Medizinischen Dienstes zeigen, warum Patienten handeln sollten

Behandlungsfehler: In jedem fünften Gutachten war der Fehler ursächlich für den Schaden

Eine Operation heilt nicht wie erwartet, Beschwerden werden schlimmer oder nach einer Behandlung bleibt eine dauerhafte Einschränkung zurück. Viele Patientinnen und Patienten fragen sich dann: War das eine unvermeidbare Komplikation – oder ein Behandlungsfehler?

Die aktuelle Jahresstatistik des Medizinischen Dienstes für 2024 zeigt die Bedeutung dieser Frage: Bundesweit wurden 12.304 Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern erstellt. In 3.301 Fällen stellten die Gutachter einen Behandlungsfehler mit Gesundheitsschaden fest. In 2.825 Fällen war der Fehler nach ihrer Einschätzung auch ursächlich für den Schaden.

Besonders häufig betrafen die Vorwürfe die Orthopädie und Unfallchirurgie, die Innere Medizin und Allgemeinmedizin sowie die Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Die Statistik ist allerdings keine Fehlerquote einzelner Fachgebiete. Sie zeigt nur die Fälle, die beim Medizinischen Dienst begutachtet wurden.

Für Betroffene ist wichtig: Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes kann ein entscheidender Baustein sein, ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung der Haftungsansprüche. Entscheidend sind drei Fragen:

•Liegt ein Verstoß gegen den medizinischen Standard vor?
•Ist ein konkreter Gesundheitsschaden entstanden?
•Wurde dieser Schaden durch den Fehler verursacht?

Gesetzlich Versicherte können sich an ihre Krankenkasse wenden und um Unterstützung bei der Begutachtung bitten. Die Prüfung durch den Medizinischen Dienst ist für Versicherte kostenfrei.
Sichern Sie Ihre Patientenakte, erstellen Sie ein Gedächtnisprotokoll und lassen Sie mögliche Ansprüche frühzeitig prüfen. Ihr rechtssicherer Rath in Düsseldorf.

Alles Gute für Ihre Gesundheit!

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:
Rath & Koll.
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www.Medizinrecht-Rath.de
Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
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⚖️Sepsis-Verdacht: Jede Minute zählt – und jeder Befund!Einleitung:Plötzliches Fieber, Herzrasen und eine nie gekannte S...
01/08/2026

⚖️Sepsis-Verdacht: Jede Minute zählt – und jeder Befund!
Einleitung:

Plötzliches Fieber, Herzrasen und eine nie gekannte Schwäche: Bei einer Sepsis (Blutvergiftung) zählt jede Sekunde. Mediziner sprechen vom „Golden Bundle“ – lebensrettende Maßnahmen, die zwingend innerhalb der ersten Stunde eingeleitet werden müssen. Doch was passiert, wenn Warnsignale ignoriert werden und wertvolle Zeit verstreicht?

Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.06.2024 (Az. VI ZR 108/23) erneut die Rechte von Patienten gestärkt. Im Fokus stand die Abgrenzung zwischen einem bloßen Diagnoseirrtum und einem folgenschweren Befunderhebungsfehler. Der BGH stellte klar: Werden medizinisch gebotene Befunde (wie Blutkulturen oder Laktatwerte) trotz klarer Warnsignale nicht erhoben, kann dies zu einer Beweislastumkehr führen. Das bedeutet: Das Krankenhaus muss beweisen, dass der Fehler nicht für den Schaden verantwortlich war – eine enorme Erleichterung für Betroffene!

Praxistipp:
Achten Sie bei Angehörigen auf Warnsignale wie Verwirrtheit, extrem niedrigen Blutdruck oder Kurzatmigkeit. Bestehen Sie im Krankenhaus aktiv auf ein Sepsis-Screening. Werden diese Untersuchungen unterlassen oder verzögert, liegt oft ein haftungsrelevanter Fehler vor. Dokumentieren Sie zeitliche Abläufe so genau wie möglich!

Call to Action:
Haben Sie den Verdacht, dass eine Sepsis zu spät erkannt wurde? Wir klären die medizinischen Versäumnisse für Sie auf und kämpfen für Ihr Recht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Mehr Infos zur richtigen Therapie und Ihren Rechten finden Sie hier:

https://medizinrecht-rath.de/Medizinrecht/Sepsis%2520und%2520Septischer%2520Schock/index.html

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QS-Sepsis: Wenn Zeit Leben rettet – Haftung nicht mehr nur für individuellen Behandlungsfehler sondern auch und gerade b...
15/07/2026

QS-Sepsis: Wenn Zeit Leben rettet – Haftung nicht mehr nur für individuellen Behandlungsfehler sondern auch und gerade bei Organisationsverschulden des Krankenhauses!

Sepsis, oft als „Blutvergiftung“ bekannt, ist ein medizinischer Notfall, der sich rasend schnell entwickeln kann. Eine verzögerte Diagnose oder fehlerhafte Behandlung kann innerhalb kürzester Zeit zu irreversiblen Organschäden oder sogar zum Tod führen. Viele Betroffene fragen sich, welche Rechte sie haben, wenn Warnzeichen übersehen oder medizinische Standards nicht eingehalten wurden.

Die Gesetzgebung bei Sepsis-Fällen erlebt einen Paradigmenwechsel. Der Fokus verschiebt sich zunehmend vom individuellen Behandlungsfehler des Arztes hin zum Organisationsverschulden des Krankenhauses. Das bedeutet: Es wird geprüft, ob die Klinik strukturell versagt hat – etwa durch fehlende Screening-Systeme, mangelhafte SOPs (Standard Operating Procedures), unzureichende Schulungen des Personals oder nicht funktionierende Eskalationswege.

Was bedeutet das für Sie als Patient?

Für Patienten und Angehörige bedeutet dies eine neue Chance, ihre Ansprüche durchzusetzen. Wenn ein Krankenhaus keine funktionierenden Systeme zur Sepsis-Erkennung und -behandlung nachweisen kann, haftet es für seine ordnungsgemäße Organisation. Das Krankenhaus ist insofern darlegungs- und beweispflichtig. Als Patientenanwalt prüfen wir genau, ob diese systemischen Anforderungen erfüllt wurden und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz konsequent einzufordern.

Sie oder ein Angehöriger sind von einem Behandlungsfehler bei Sepsis betroffen? Lassen Sie sich nicht entmutigen! Wir kämpfen für Ihr Recht.

Alles Gute für Ihre Gesundheit!

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SG Bremen - Urteil mit Signalwirkung: GdB 50 für Kleinkind mit Diabetes Typ I Ein dreijähriges Mädchen mit Diabetes mell...
19/06/2026

SG Bremen - Urteil mit Signalwirkung: GdB 50 für Kleinkind mit Diabetes Typ I

Ein dreijähriges Mädchen mit Diabetes mellitus Typ I erhielt vor dem Sozialgericht Bremen einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und gilt damit als schwerbehindert.

SG Bremen, Urteil vom 19.12.2023 - Az. S 19 SB 136/22.

Bei kleinen Kindern müssten nicht nur der medizinische Aufwand, sondern auch die Auswirkungen auf den Alltag berücksichtigt werden.

Das Kind benötigte eine intensive Behandlung mit Insulinpumpe, regelmäßigen Blutzuckerkontrollen und häufigen Anpassungen der Insulindosis an Ernährung und Bewegung. Trotz sorgfältiger Betreuung kam es immer wieder zu Unter- und Überzuckerungen. Zudem war der Kindergartenbesuch nur mit einer speziell geschulten Begleitperson möglich. Auch im häuslichen Alltag war eine dauerhafte Überwachung durch die Eltern erforderlich.

Die Eltern beantragten deshalb einen GdB von 50, der einer Schwerbehinderung entspricht. Grundlage der Entscheidung waren die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Danach kann bei Diabetes mellitus Typ I ein GdB von 50 anerkannt werden, wenn täglich mindestens vier Insulingaben notwendig sind und die Lebensführung erheblich eingeschränkt ist.

Das Gericht stellte klar, dass bei Kleinkindern ein anderer Bewertungsmaßstab als bei Erwachsenen gilt. Entscheidend sei der Vergleich mit gesunden Kindern gleichen Alters. Da das Mädchen ohne ständige Unterstützung nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen konnte, sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung als erfüllt an.

Das Urteil hat Signalwirkung, weil es die besondere Lebenssituation von Kleinkindern mit Diabetes stärker berücksichtigt.
Alles Gute für Ihre Gesundheit!

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Wie hoch kann mein Schmerzensgeld ausfallen?Nach einem Behandlungsfehler ist das eine der häufigsten Fragen, die mir Man...
09/06/2026

Wie hoch kann mein Schmerzensgeld ausfallen?

Nach einem Behandlungsfehler ist das eine der häufigsten Fragen, die mir Mandanten stellen. Die Antwort lautet: Es gibt keine feste Summe und keine einfache Formel. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt immer vom Einzelfall ab.

Entscheidend sind unter anderem:

✅ Wie schwer die Gesundheitsverletzung ist
✅ Wie lange die Beschwerden andauern
✅ Ob weitere Operationen notwendig wurden
✅ Ob dauerhafte Schäden zurückbleiben
✅ Welche Auswirkungen die Folgen auf Beruf, Familie und Alltag haben
✅ Ob psychische Belastungen entstanden sind.

Viele Betroffene machen dabei einen entscheidenden Fehler: Sie dokumentieren ihre Beschwerden und Einschränkungen nicht ausreichend. Dabei sind Arztberichte, Fotos, Reha-Unterlagen und insbesondere ein Schmerztagebuch oft wichtige Beweismittel für die Durchsetzung angemessener Ansprüche.

Die Bandbreite möglicher Schmerzensgelder reicht von wenigen hundert Euro bis hin zu mehreren hunderttausend Euro bei schwersten Dauerschäden. Eine seriöse Einschätzung ist jedoch immer nur nach Prüfung des konkreten Einzelfalls möglich.

📖 Den ausführlichen Artikel zum Thema finden Sie auf meiner Homepage:

https://medizinrecht-rath.de/.../Schmerztagebuch/index.html
⚖️

Sie vermuten einen Behandlungsfehler oder möchten Ihre Ansprüche prüfen lassen? Gerne berate ich Sie.

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Mehr Teilhabe durch vier Pfoten: Studentin mit PTBS erhält Finanzierung für Assistenzhund Eine 27-jährige Studentin mit ...
30/05/2026

Mehr Teilhabe durch vier Pfoten: Studentin mit PTBS erhält Finanzierung für Assistenzhund

Eine 27-jährige Studentin mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hat vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt im Eilverfahren einen wichtigen Erfolg erzielt. Das Gericht entschied, dass das Land Sachsen-Anhalt die Kosten für die Spezialausbildung ihres Assistenzhundes übernehmen muss. Die Entscheidung ist rechtskräftig, gilt jedoch zunächst nur bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren.

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2026 – Az. L 8 SO 32/25 B ER

Die Frau leidet infolge schwerer häuslicher Gewalt, sexuellen Missbrauchs und Vernachlässigung in ihrer Kindheit an PTBS und weiteren psychischen Erkrankungen. Im Alltag hat sie mit Antriebslosigkeit, Überforderung und Panikattacken, insbesondere in Situationen mit Männern, zu kämpfen. Ärztliche Gutachten bestätigten, dass ein speziell ausgebildeter Assistenzhund ihre Selbstständigkeit fördern und ihre gesellschaftliche Teilhabe verbessern könne.

Nachdem die Studentin einen geeigneten Welpen gekauft hatte, beantragte sie die Finanzierung der Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 8.350 Euro. Die zuständige Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, ein solcher Hund sei kein anerkanntes Hilfsmittel der sozialen Teilhabe. Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Bereits die Kosten für die Grundausbildung wurden ihr im Eilverfahren zugesprochen. Als das Land anschließend die Finanzierung der Spezialausbildung verweigerte, bestätigten sowohl das Sozialgericht Halle als auch das LSG ihren Anspruch.
Nach Auffassung des Gerichts kann ein Assistenzhund im Einzelfall ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch IX sein. Anders als medizinische Hilfsmittel müssen solche Unterstützungsleistungen nicht standardisiert sein.

Entscheidend ist, dass sie Menschen mit Behinderungen helfen, ihren Alltag selbstbestimmt zu bewältigen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Bei PTBS sei eine individuelle Ausbildung des Hundes sogar notwendig, da nur so die spezifischen Bedürfnisse der Betroffenen berücksichtigt werden können. Die Spezialausbildung sei daher ein wesentlicher Bestandteil des Hilfsmittels selbst.

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Was versteht man unter einem Behandlungsfehler?Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht ...
27/05/2026

Was versteht man unter einem Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachlichen Standard durchgeführt wird. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Behandelnde sind verpflichtet, Patienten nach dem Facharztstandard in der jeweiligen Fachrichtung zu behandeln. Wird gegen diese Standards verstoßen und entsteht dadurch ein gesundheitlicher Schaden, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Nicht jede erfolglose Behandlung stellt jedoch automatisch einen Behandlungsfehler dar. Auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung können Komplikationen oder unerwünschte Folgen auftreten. Entscheidend ist daher immer, ob der medizinische Standard eingehalten wurde.

Behandlungsfehler können in unterschiedlichen Bereichen auftreten, zum Beispiel:

* Fehler bei der Befunderhebung zur Absicherung einer Diagnose
* Fehler bei Operationen oder Therapien
* Medikamentenfehler
* Mängel in der Dokumentation (Patientenakte)
* Hygienemängel im Krankenhaus oder in der Praxis
* Fehlerhafte Nachsorge und Sicherungsaufklärung

Ein besonders schwerwiegender Verstoß wird als „grober Behandlungsfehler“ bezeichnet. In solchen Fällen wird die Beweislast zu Gunsten des Patienten dahin geändert, dass vermutet wird, dass eingetretne gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Behandlungsfehler verursacht wurden, so dass die Ärzteseite das Gegenteil beweisen muss.

Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Hierzu werden medizinische Unterlagen ausgewertet und sachverständige Gutachten eingeholt.

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SG Bremen - Urteil mit Signalwirkung: GdB 50 für Kleinkind mit Diabetes Typ I Ein dreijähriges Mädchen mit Diabetes mell...
18/05/2026

SG Bremen - Urteil mit Signalwirkung: GdB 50 für Kleinkind mit Diabetes Typ I

Ein dreijähriges Mädchen mit Diabetes mellitus Typ I erhielt vor dem Sozialgericht Bremen einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und gilt damit als schwerbehindert.

SG Bremen, Urteil vom 19.12.2023 - Az. S 19 SB 136/22.

Bei kleinen Kindern müssten nicht nur der medizinische Aufwand, sondern auch die Auswirkungen auf den Alltag berücksichtigt werden.

Das Kind benötigte eine intensive Behandlung mit Insulinpumpe, regelmäßigen Blutzuckerkontrollen und häufigen Anpassungen der Insulindosis an Ernährung und Bewegung. Trotz sorgfältiger Betreuung kam es immer wieder zu Unter- und Überzuckerungen. Zudem war der Kindergartenbesuch nur mit einer speziell geschulten Begleitperson möglich. Auch im häuslichen Alltag war eine dauerhafte Überwachung durch die Eltern erforderlich.
Die Eltern beantragten deshalb einen GdB von 50, der einer Schwerbehinderung entspricht. Grundlage der Entscheidung waren die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Danach kann bei Diabetes mellitus Typ I ein GdB von 50 anerkannt werden, wenn täglich mindestens vier Insulingaben notwendig sind und die Lebensführung erheblich eingeschränkt ist.

Das Gericht stellte klar, dass bei Kleinkindern ein anderer Bewertungsmaßstab als bei Erwachsenen gilt. Entscheidend sei der Vergleich mit gesunden Kindern gleichen Alters. Da das Mädchen ohne ständige Unterstützung nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen konnte, sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung als erfüllt an.

Das Urteil hat Signalwirkung, weil es die besondere Lebenssituation von Kleinkindern mit Diabetes stärker berücksichtigt.
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Wenn die Hand-OP mehr schadet als hilft: Schmerzensgeld und SchadensersatzDas Gericht behandelt zentrale Voraussetzungen...
09/05/2026

Wenn die Hand-OP mehr schadet als hilft: Schmerzensgeld und Schadensersatz

Das Gericht behandelt zentrale Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche nach einer Handoperation im Arzthaftungsrecht. Maßstab für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers ist gemäß § 630a(2) BGB der zum Zeitpunkt der Behandlung geltende allgemein anerkannte fachliche Standard. Dieser orientiert sich am objektiven Facharztstandard als Mindestniveau; medizinische Leitlinien können dabei eine Orientierung bieten, sind jedoch nicht zwingend maßgeblich.

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 15.12.2025 – Az. 4 U 71/25e

Besondere Bedeutung kommt der ärztlichen Aufklärungspflicht zu. Besteht aufgrund eines vorangegangenen Eingriffs ein erhöhtes Risiko für ein chronisches regionales Schmerzsyndrom (CRPS), muss die Patientin oder der Patient hierüber ausdrücklich aufgeklärt werden. Ein bloßer formularmäßiger Hinweis reicht nicht aus. Ebenso genügt der allgemeine Hinweis auf mögliche länger anhaltende Schmerzen oder chronische Schäden nicht, da dadurch das spezifische Risiko eines CRPS und dessen mögliche dauerhafte Schmerzbelastung nicht hinreichend verdeutlicht wird.

Hinsichtlich der Kausalität zwischen Eingriff und einem daraus resultierenden CRPS gilt eine erleichterte Beweisführung nach § 287 ZPO, weil keine wirksame Aufklärung vorlag. Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der rechtswidrige Eingriff den Schaden verursacht hat.

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LSG Niedersachsen-Bremen: Assistenzhund-Kosten gehören zur TeilhabeDas Gericht hat entschieden, dass die laufenden Koste...
01/05/2026

LSG Niedersachsen-Bremen: Assistenzhund-Kosten gehören zur Teilhabe

Das Gericht hat entschieden, dass die laufenden Kosten für einen Assistenzhund als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen werden können.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2026 - L 8 SO 101/25 B ER.

Im konkreten Fall ging es um eine psychisch behinderte, voll erwerbsgeminderte Frau mit PTBS, Depressionen und Borderline-Persönlichkeitsstörung, deren anerkannte Assistenzhündin sie im Alltag unterstützt. Für Futter und Haftpflichtversicherung fallen monatlich rund 120 Euro an.

Der Sozialleistungsträger hatte eine Kostenübernahme abgelehnt und argumentiert, weder ein höherer Regelbedarf noch ein Anspruch auf Teilhabeleistungen bestehe.

Das Gericht bestätigte zunächst, dass diese Kosten nicht über die Grundsicherung oder einen Mehrbedarf nach dem SGB XII abgedeckt seien. Haustierkosten seien grundsätzlich nicht Teil des Existenzminimums, und auch ein Sonderbedarf liege nicht vor.
Anders beurteilte das Gericht jedoch die Frage nach Leistungen zur sozialen Rehabilitation nach dem SGB IX. Die Assistenzhündin sei ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe, da sie nicht nur therapeutisch wirke, sondern konkret bei der Bewältigung des Alltags helfe, etwa bei Panikattacken, Dissoziationen, in Menschenmengen oder zur Schaffung von Sicherheit in sozialen Situationen. Damit unterscheide sie sich klar von einem gewöhnlichen Haustier.
Nach Auffassung des Gerichts umfasst die Leistung für ein solches Hilfsmittel auch dessen notwendige „Instandhaltung“. Dazu zählen beim Assistenzhund insbesondere Futter und Versicherung als Betriebskosten. Obwohl die Notwendigkeit des teuren Spezialfutters noch im Hauptverfahren geprüft werden muss, sprach das Gericht der Frau im Eilverfahren vorläufig 65 Euro monatlich zu.

Das Urteil stärkt die Anerkennung von Assistenzhunden als Hilfsmittel sozialer Rehabilitation.

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