Fachanwältin Simone Obrock

Fachanwältin Simone Obrock Founder of Obrock Legal,
die Kanzlei für Immobilienrecht, Maklerrecht, Bauträger- ,Bau- Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wir beraten Sie fachanwaltlich kompetent in folgenden Rechtsgebieten:
- privaten und gewerbliche Mietrecht,
- Wohnungseigentumsrecht,
- Maklerrecht,
- privaten Baurecht
- Bauträgerrecht
- sowie Grundstücks- und Vertragsrecht. Spezialisiert sind wir auch im Bereich Inkasso- und Vollstreckungsrecht. Wir setzen Ihre Forderungen für Sie durch. Darüber hinaus vertreten Sie meine Kollegen in der Kanzlei auch in den Bereichen Strafrecht, Unterbringungsrecht, Sozialrecht und Verkehrsstrafrecht.

„Es ist doch meine Wohnung.” – aber reicht das, wenn sie vermüllt? 🏚️30 Jahre lebt die Mieterin in derselben Wohnung. Ih...
07/07/2026

„Es ist doch meine Wohnung.” – aber reicht das, wenn sie vermüllt? 🏚️
30 Jahre lebt die Mieterin in derselben Wohnung. Ihre Gesundheit hindert sie am Putzen. Ein Betreuer ist bestellt – kümmert sich aber nur um Finanzen und Organisation. Dann kündigt der Vermieter fristlos wegen Vermüllung.
Die Kernfrage: Muss die Mieterin räumen?
Bevor ich morgen das Urteil des AG Frankfurt am Main (Az. 32 C 1587/20) auflöse, interessiert mich euer Rechtsempfinden:
1️⃣ Der Vermieter hat Anspruch auf eine gereinigte Wohnung und kann die fristlose Kündigung durchsetzen.
2️⃣ Die Mieterin muss nicht räumen, solange keine Schäden entstanden sind.
3️⃣ Es muss einen Mittelweg geben.
Wie würdet ihr entscheiden – und warum? Schreibt eure Einschätzung mit Begründung in die Kommentare. Hier geht es nicht um den Schnellsten, sondern um eure Argumentation. ⚖️
Morgen gibt’s die gerichtliche Entscheidung.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Der Makler-Button: Warum gerade tausende Provisionen auf dem Spiel stehen...Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil ...
28/02/2026

Der Makler-Button:
Warum gerade tausende Provisionen auf dem Spiel stehen...

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 09.10.2025 (Az. I ZR 159/24) die Spielregeln für Online-Maklerverträge fundamental verändert.

Das Urteil betrifft die Wirksamkeit von online geschlossenen Maklerverträgen und die Anwendung der sogenannten Button-Lösung auf die Immobilienvermittlung. Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem ein Kaufinteressent über eine Internetseite ein Exposé angefordert, später die Immobilie erworben und anschließend die Zahlung der Maklerprovision verweigert hatte. Der Interessent argumentierte, dass kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen sei, weil der abschließende Button lediglich mit „Exposé anfordern“ beziehungsweise ähnlich neutral beschriftet gewesen sei.

Der BGH stellte klar, dass Maklerverträge, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden, den Anforderungen des § 312j Abs. 3 und 4 BGB unterliegen. Danach muss der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Vertragserklärung eindeutig erkennen können, dass er eine zahlungspflichtige Leistung beauftragt. Eine bloße Erwähnung der Provision in AGB, Exposé oder Begleittexten genügt hierfür nicht.

Fehlt ein eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisender Button, kommt nach Auffassung des Gerichts bereits kein wirksamer Maklervertrag zustande.

Der Formverstoß kann auch nicht durch nachträgliches Verhalten oder eine erfolgreiche Vermittlung geheilt werden.

Der Bundesgerichtshof stärkt damit den Verbraucherschutz und behandelt Online-Maklerverträge rechtlich wie kostenpflichtige Bestellungen im klassischen E-Commerce.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass die technische Gestaltung des Online-Kontakt- und Exposéprozesses nun unmittelbar über das Entstehen oder den Verlust des Provisionsanspruchs entscheidet.

Meine anwaltliche Empfehlung:

✔ Button eindeutig formulieren („zahlungspflichtig beauftragen“)
✔ Provision sichtbar unmittelbar vor dem Klick
✔ Keine versteckten Hinweise in AGB
✔ Portale, Landingpages und CRM-Automationen prüfen
✔ Exposé-Versand rechtlich neu denken

Fragen oder Anmerkungen?
Schreibt gern in die Kommentare!

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Königsallee 19
Düsseldorf
40212

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