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SG Bremen - Urteil mit Signalwirkung: GdB 50 für Kleinkind mit Diabetes Typ I Ein dreijähriges Mädchen mit Diabetes mell...
14/05/2026

SG Bremen - Urteil mit Signalwirkung: GdB 50 für Kleinkind mit Diabetes Typ I

Ein dreijähriges Mädchen mit Diabetes mellitus Typ I erhielt vor dem Sozialgericht Bremen einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und gilt damit als schwerbehindert.

SG Bremen, Urteil vom 19.12.2023 - Az. S 19 SB 136/22.

Bei kleinen Kindern müssten nicht nur der medizinische Aufwand, sondern auch die Auswirkungen auf den Alltag berücksichtigt werden.

Das Kind benötigte eine intensive Behandlung mit Insulinpumpe, regelmäßigen Blutzuckerkontrollen und häufigen Anpassungen der Insulindosis an Ernährung und Bewegung. Trotz sorgfältiger Betreuung kam es immer wieder zu Unter- und Überzuckerungen. Zudem war der Kindergartenbesuch nur mit einer speziell geschulten Begleitperson möglich. Auch im häuslichen Alltag war eine dauerhafte Überwachung durch die Eltern erforderlich.
Die Eltern beantragten deshalb einen GdB von 50, der einer Schwerbehinderung entspricht. Grundlage der Entscheidung waren die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Danach kann bei Diabetes mellitus Typ I ein GdB von 50 anerkannt werden, wenn täglich mindestens vier Insulingaben notwendig sind und die Lebensführung erheblich eingeschränkt ist.

Das Gericht stellte klar, dass bei Kleinkindern ein anderer Bewertungsmaßstab als bei Erwachsenen gilt. Entscheidend sei der Vergleich mit gesunden Kindern gleichen Alters. Da das Mädchen ohne ständige Unterstützung nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen konnte, sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung als erfüllt an.

Das Urteil hat Signalwirkung, weil es die besondere Lebenssituation von Kleinkindern mit Diabetes stärker berücksichtigt.

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LSG Niedersachsen-Bremen: Assistenzhund-Kosten gehören zur TeilhabeDas Gericht hat entschieden, dass die laufenden Koste...
26/04/2026

LSG Niedersachsen-Bremen: Assistenzhund-Kosten gehören zur Teilhabe

Das Gericht hat entschieden, dass die laufenden Kosten für einen Assistenzhund als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen werden können.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2026 - L 8 SO 101/25 B ER

Im konkreten Fall ging es um eine psychisch behinderte, voll erwerbsgeminderte Frau mit PTBS, Depressionen und Borderline-Persönlichkeitsstörung, deren anerkannte Assistenzhündin sie im Alltag unterstützt. Für Futter und Haftpflichtversicherung fallen monatlich rund 120 Euro an.

Der Sozialleistungsträger hatte eine Kostenübernahme abgelehnt und argumentiert, weder ein höherer Regelbedarf noch ein Anspruch auf Teilhabeleistungen bestehe.

Das Gericht bestätigte zunächst, dass diese Kosten nicht über die Grundsicherung oder einen Mehrbedarf nach dem SGB XII abgedeckt seien. Haustierkosten seien grundsätzlich nicht Teil des Existenzminimums, und auch ein Sonderbedarf liege nicht vor.

Anders beurteilte das Gericht jedoch die Frage nach Leistungen zur sozialen Rehabilitation nach dem SGB IX. Die Assistenzhündin sei ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe, da sie nicht nur therapeutisch wirke, sondern konkret bei der Bewältigung des Alltags helfe, etwa bei Panikattacken, Dissoziationen, in Menschenmengen oder zur Schaffung von Sicherheit in sozialen Situationen. Damit unterscheide sie sich klar von einem gewöhnlichen Haustier.

Nach Auffassung des Gerichts umfasst die Leistung für ein solches Hilfsmittel auch dessen notwendige „Instandhaltung“. Dazu zählen beim Assistenzhund insbesondere Futter und Versicherung als Betriebskosten. Obwohl die Notwendigkeit des teuren Spezialfutters noch im Hauptverfahren geprüft werden muss, sprach das Gericht der Frau im Eilverfahren vorläufig 65 Euro monatlich zu.

Das Urteil stärkt die Anerkennung von Assistenzhunden als Hilfsmittel sozialer Rehabilitation.

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Wer erhält einen Schwerbehindertenausweis? Schwerbehinderung = GdB 50 oder höher Viele Menschen in Deutschland haben Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis, ohne es zu wissen. Zum Beispiel können auch Akne oder Migräne als Behinderung eingestuft werden. V

Psychische Folgen im Beruf: BSG stärkt Rechte BetroffenerDas Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine Posttr...
11/04/2026

Psychische Folgen im Beruf: BSG stärkt Rechte Betroffener

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbettern grundsätzlich als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann, und den Fall zur erneuten Prüfung an das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

BSG, Urteil vom 24.03.2026 – Az. B 2 U 19/23 R.

Der Kläger war zunächst Feuerwehrmann und arbeitete später viele Jahre für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge, wo er im In- und Ausland Kriegstote exhumierte und identifizierte. Nach dieser Tätigkeit entwickelte er eine PTBS und beantragte deren Anerkennung als Berufskrankheit. Berufsgenossenschaft sowie die Vorinstanzen lehnten dies ab, da es bislang keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, wonach Leichenumbetter generell einem PTBS-auslösenden Risiko ausgesetzt seien.

Das BSG widersprach dieser engen Sichtweise. Es stellte klar, dass auch bei nicht gelisteten Krankheiten eine Anerkennung möglich ist, wenn neue medizinische Erkenntnisse zeigen, dass eine bestimmte Berufsgruppe typischerweise einem deutlich erhöhten Risiko traumatisierender Einwirkungen ausgesetzt ist. Maßgeblich seien dabei auch aktuelle Diagnosemanuale für psychische Störungen.

Nun muss das LSG prüfen, ob Leichenumbetter durch wiederholte oder extreme Konfrontation mit Toten generell ein erhöhtes PTBS-Risiko tragen und ob dies im konkreten Fall des Klägers zutrifft.

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LSG Baden-Württemberg: Reiterin auch ohne Arbeitsvertrag unfallversichertEine Tätigkeit kann auch ohne formalen Arbeitsv...
13/03/2026

LSG Baden-Württemberg: Reiterin auch ohne Arbeitsvertrag unfallversichert

Eine Tätigkeit kann auch ohne formalen Arbeitsvertrag unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie als sogenannte „Wie-Beschäftigung“ im Interesse eines Unternehmens ausgeübt wird. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Fall einer Reiterin.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2025 – Az. L 8 U 1301/24

Die Frau hielt eigene Pferde auf dem Hof eines Betreibers. Zusätzlich kümmerte sie sich regelmäßig auch um dessen Pferde, etwa durch Reiten, Longieren, Stallarbeiten und weitere Hilfstätigkeiten. Dafür erhielt sie eine monatliche Ermäßigung von 50 Euro auf die Einstellkosten. Sie war etwa sechs Tage pro Woche rund anderthalb Stunden auf dem Hof und verbrachte dabei den Großteil der Zeit mit den Pferden des Betreibers.

Im Jahr 2009 wurde sie nach einem Unfall bewusstlos in der Reithalle gefunden und erlitt schwere Kopfverletzungen. Da sie sich nicht an den Unfallhergang erinnern konnte, wurde angenommen, dass der Sturz beim Reiten oder Longieren eines Pferdes des Betreibers geschah. Der Unfallversicherungsträger lehnte zunächst die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da kein Arbeitsvertrag bestand und die Tätigkeit als Hobby gewertet wurde.

Das Gericht entschied jedoch, dass eine „Wie-Beschäftigung“ vorlag: Die Tätigkeiten dienten dem Betrieb, hatten wirtschaftlichen Wert und ähnelten denen bezahlter Stallmitarbeiter. Auch dass die Frau Freude am Reiten hatte, ändere nichts daran. Daher wurde der Unfall als versicherter Arbeitsunfall anerkannt.

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Grad der Behinderung (GdB) wird automatisch an Finanzamt übermittelt.Seit dem 1. Januar übermitteln die Versorgungsämter...
17/02/2026

Grad der Behinderung (GdB) wird automatisch an Finanzamt übermittelt.

Seit dem 1. Januar übermitteln die Versorgungsämter den Grad der Behinderung (GdB) bei Neufeststellungen oder Änderungen automatisch und digital an die Finanzämter. Dadurch müssen Steuerpflichtige für den Behinderten-Pauschbetrag keine Papiernachweise oder Scans mehr einreichen. In der Steuererklärung genügt künftig die Angabe von GdB und Merkzeichen.

Ältere, noch gültige Schwerbehindertenausweise oder Bescheide in Papierform bleiben weiterhin gültig, solange sich nichts ändert. Für die digitale Übermittlung müssen Betroffene im Antrag ihre Steuer-ID angeben und der Datenweitergabe zustimmen.
Der Pauschbetrag dient als steuerlicher Nachteilsausgleich und beträgt je nach GdB und Merkzeichen zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich, bei den Merkzeichen „Bl“ oder „H“ bis zu 7.400 Euro.

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LSG Baden-Württemberg: LSG: PTBS als Wie-BK anzuerkennenNach fast 30 Jah­ren als Ret­tungs­sa­ni­tä­ter er­krankt ein Ma...
30/01/2026

LSG Baden-Württemberg: LSG: PTBS als Wie-BK anzuerkennen
Nach fast 30 Jah­ren als Ret­tungs­sa­ni­tä­ter er­krankt ein Mann an einer Post­trau­ma­ti­schen Be­las­tungs­stö­rung. Vor Ge­richt hat er nun um die An­er­ken­nung sei­ner PTBS als Be­rufs­krank­heit erreicht.

LSG BadenWürttemberg, Urteil vom 14.11.2025 – Az. L 8 U 3211/23 ZVW.

In seiner Zeit als Rettungssanitäter musste der Mann unter anderem die Opfer eines Amoklaufs versorgen und war bei Suiziden (auch von Kollegen), bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen eingesetzt. 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt, wegen der er später seinen Job aufgeben musste.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS des Sanitäters als Berufskrankheit ab. Die PTBS gehöre nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen. Auch eine Anerkennung der PTBS wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-BK) schloss die Unfallversicherung aus, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung psychischer Belastungsstörungen für Rettungssanitäter vorlägen.

Mit einer Klage blieb der Sanitäter zunächst – auch vor dem LSG Baden-Württemberg – erfolglos. Das BSG sah eine „Wie-BK“ als möglich an:: Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt, mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu werden, die Ursache einer PTBS sein könnten (BSG, Urteil vom 22.06.2023 - B 2 U 11/20 R ). Ob dies bei dem Rettungssanitäter tatsächlich der Fall sei, bedürfe weiterer Feststellungen. Deswegen hatte das BSG den Fall an das LSG zurückverwiesen.

Das LSG führte zunächst medizinische Ermittlungen durch und verurteilte die Unfallversicherung dann dazu, die PTBS des Sanitäters als "Wie-BK" anzuerkennen. Der Rettungssanitäter sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss an einzelne Einsätze jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt. Die einzelnen Belastungsreaktionen hätten aufaddiert zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen geführt (sog. Building-Block-Effekt). Die fortgesetzte Traumatisierung sei schließlich nicht mehr kompensierbar gewesen.

Ab 2016 sei die PTBS dann in klinisch schwerer Ausprägung zutage getreten. Der Sanitäter leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis. Im Anschluss benötige er teilweise mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder zu bewältigen, oder gleite in tagelange Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser für die PTBS konnte das Gericht nicht erkennen.

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LSG Hessen: Fußballförderverein ist Ausbildung vergleichbar: Unfallversicherungsschutz!Das Landessozialgericht (LSG) Hes...
09/01/2026

LSG Hessen: Fußballförderverein ist Ausbildung vergleichbar: Unfallversicherungsschutz!

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat entschieden, dass ein jugendlicher Fußballspieler mit Fördervertrag bei einem Verein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, auch wenn sich der Unfall bei einem Freundschaftsspiel ereignet hat. Maßgeblich war, dass der Fördervertrag ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB VII begründet und die Tätigkeit damit weit über eine bloße Freizeitbeschäftigung hinausgeht.

LSG Hessen, Urteil vom 19.09.2025 – Az. L 9 U 65/23.

Der 2006 geborene Spieler hatte im Juli 2021 einen Fördervertrag abgeschlossen, war in ein Leistungszentrum gezogen und hatte sich umfassenden Pflichten unterworfen. Dazu zählten die verpflichtende Teilnahme an Trainingseinheiten, Spielen, Lehrgängen und Besprechungen sowie Weisungen des Trainers. Zudem erhielt er ein monatliches, sozial- und steuerpflichtiges Entgelt, Prämien und Reisekostenersatz, musste Verschwiegenheit wahren und Nebentätigkeiten anzeigen. Ende Juli 2021 erlitt er bei einem Freundschaftsspiel einen Schlüsselbeinbruch.

Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte zunächst den Versicherungsschutz mit der Begründung, es handle sich um private Freizeitgestaltung zur eigenen sportlichen Weiterentwicklung. Sowohl das Sozialgericht als auch nun das LSG widersprachen dieser Sicht. Das Gericht sah in der vertraglichen Einbindung, der Vergütung und den weitreichenden Verpflichtungen klare Indizien für ein Arbeitsverhältnis. Besonders die Bezahlung wertete es als wesentliches Merkmal einer Beschäftigung.

Dass der Spieler sich zugleich persönlich verwirkliche oder erst auf dem Weg zum Profisportler sei, stehe dem nicht entgegen. Die Förderung sei mit einer beruflichen Ausbildung vergleichbar und als Investition des Vereins in die Zukunft zu verstehen. Selbst ein möglicher Verstoß gegen Jugendarbeitsschutzvorschriften würde den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG die Revision zu.

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LSG Berlin: Endlich Leistungen aus der Unfallverwsicherung bei Fatigue-Syndrom anerkanntDas Landessozialgericht (LSG) Be...
23/12/2025

LSG Berlin: Endlich Leistungen aus der Unfallverwsicherung bei Fatigue-Syndrom anerkannt

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Erzieherin Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat, nachdem sie infolge einer beruflich bedingten Virusinfektion am Chronischen Fatigue-Syndrom (CFS) erkrankt ist. Damit bestätigte das Gericht grundsätzlich, dass CFS als Folge einer im Beruf erworbenen Infektion anerkannt werden kann.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025 – Az. L 3 U 206/19

Geklagt hatte eine Erzieherin, die an einer Grundschule im Berliner Umland tätig war. Sie hatte sich im Jahr 2012 während ihrer Arbeit bei Schülern mit Ringelröteln infiziert. Nach dieser Infektion entwickelte sie ein Chronisches Fatigue-Syndrom, das sich durch schwere körperliche und geistige Erschöpfung äußerte und ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigte. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte jedoch zunächst eine Anerkennung des CFS als Folge der Infektion ab und verweigerte entsprechende Entschädigungsleistungen.

Die Erzieherin klagte daraufhin vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) und hatte dort Erfolg. Das Gericht sah einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Virusinfektion und der späteren Erkrankung am CFS. Die Berufsgenossenschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte nun wesentliche Teile der erstinstanzlichen Entscheidung.

Es stellte erneut fest, dass das Chronische Fatigue-Syndrom eine Folge der beruflich erworbenen Ringelröteln-Infektion ist, und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent. Damit fiel die Rentenhöhe geringer aus als vom Sozialgericht ursprünglich vorgesehen, das eine zeitlich gestaffelte Rente zwischen 60 und 80 Prozent angenommen hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde vom Senat nicht zugelassen, allerdings können beide Parteien beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen. Das Urteil besitzt Präzedenzwirkung, da es zeigt, dass auch andere Infektionserkrankungen – etwa Covid-19 – grundsätzlich als Berufskrankheit anerkannt werden könnten, wenn sie zu schweren Folgeschäden wie CFS führen.

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Neue Kassenleistung für Lipödem-Patientinnen: Chancen, Bedingungen und HerausforderungenAb dem 1. Januar 2026 tritt eine...
10/12/2025

Neue Kassenleistung für Lipödem-Patientinnen: Chancen, Bedingungen und Herausforderungen

Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine entscheidende Änderung für Frauen mit Lipödem in Kraft: Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Liposuktion. Damit wird ein lange erwarteter Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses wirksam – ein wichtiger Fortschritt für viele Betroffene, die bislang hohe Eigenkosten tragen mussten.

Die Liposuktion kann Schmerzen nachhaltig lindern und die Lebensqualität deutlich verbessern, wie eine Lipleg-Studie zeigt. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist jedoch, dass Patientinnen zuvor sechs Monate lang konservative Therapien wie Kompression durchgeführt haben – ohne ausreichende Besserung. Zudem muss das Gewicht in dieser Zeit stabil bleiben. Auch nach dem Eingriff sind Bewegung und Ernährung essenziell, denn das Lipödem bleibt eine chronische Erkrankung.

Besondere Bedeutung hat der Body-Maß-Index: Bei einem BMI über 35 wird nicht operiert; zwischen 32 und 35 entscheidet zusätzlich das Taillen-Größen-Verhältnis darüber, ob eine Liposuktion möglich ist. Diese Vorgaben sorgen jedoch für Kritik, da der BMI bei Lipödem-Patientinnen häufig durch die disproportionierte Fettverteilung verzerrt ist und nicht immer Rückschlüsse auf Adipositas zulässt.

Um Fehldiagnosen zu vermeiden, gilt künftig das Vieraugenprinzip: Diagnose und Operation müssen von unterschiedlichen Ärzten durchgeführt werden. Unklar bleibt aber, welche Praxen die Operationen als Kassenleistung anbieten werden. Viele der bislang erfahrenen Operateure arbeiten in Privatkliniken. Dies droht zu langen Wartezeiten und Versorgungsengpässen zu führen.

Für eine Kassenzulassung reichen künftig 50 selbstständig oder 20 angeleitete Liposuktionen – ein deutlicher Unterschied zu spezialisierten Operateuren, die oft Tausende Eingriffe durchgeführt haben. Erfahrung ist jedoch entscheidend, um medizinisch wie ästhetisch gute Ergebnisse zu erzielen.

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SG Lündeburg: Ablehnung eines behindertengerechten Fahrzeugumbaus willkürlichEine schwerbehinderte angehende Studentin m...
24/11/2025

SG Lündeburg: Ablehnung eines behindertengerechten Fahrzeugumbaus willkürlich

Eine schwerbehinderte angehende Studentin mit spinaler Muskelatrophie, die nachts beatmet werden muss, beantragte eine Kfz-Beihilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Autos. Sie wollte damit ein Psychologie-Studium in Hamburg aufnehmen, rund 50 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt. Ärztlich wurde bestätigt, dass sie öffentliche Verkehrsmittel wegen des hohen Infektionsrisikos nicht nutzen kann. Zudem kann ihr über 300 Kilogramm schwerer Rollstuhl im örtlichen Nahverkehr nicht befördert werden.

SG Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2025 – Az. S 38 SO 34/25 ER.

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab und argumentierte, der Hamburger Straßenverkehr sei ohnehin anspruchsvoll, selbst für nichtbehinderte Fahrer. Nach anstrengenden Vorlesungstagen solle der Studentin nicht zugemutet werden, sich selbst durch den Feierabendverkehr zu fahren. Außerdem verwies die Behörde auf angebliche Sicherheitsbedenken und hielt Fahrdienste für die angemessenere Alternative.

Die Studentin legte Widerspruch ein und klagte schließlich erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg. Das Gericht entschied, dass sie einen Anspruch auf die Kfz-Beihilfe hat. Die Ablehnung der Behörde sei willkürlich gewesen und habe jede gesetzliche Grundlage vermissen lassen. Maßgeblich seien allein die Voraussetzungen der §§ 114 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX. Diese seien eindeutig erfüllt: Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei objektiv unmöglich (fehlende Transportfähigkeit des Rollstuhls) und subjektiv unzumutbar (lebensbedrohliche Infektionsgefahr).

Zudem sei die Frau aufgrund ihres Studienalltags dauerhaft auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen. Die von der Behörde vorgeschlagene Nutzung mehrerer Fahrdienste belege gerade ihre Abhängigkeit von einer flexiblen individuellen Mobilität – und würde zwangsläufig zu organisatorischen Problemen und verpassten Veranstaltungen führen. Auch die Führung des Fahrzeugs trotz der gesundheitlichen Einschränkungen sei kein Hindernis; die behördlichen Hinweise auf Führerscheinauflagen seien irrelevant.

Schließlich merkte das SG an, dass die Kfz-Beihilfe für den Sozialträger sogar günstiger wäre als die fortlaufende Finanzierung von Fahrdiensten.

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Long-Covid und Fatigue-Syndrom als Folge einer Berufskrankheit anerkannt.SG Heilbronn, Urteil vom 12.12.2024 – Az. S 2 U...
12/11/2025

Long-Covid und Fatigue-Syndrom als Folge einer Berufskrankheit anerkannt.

SG Heilbronn, Urteil vom 12.12.2024 – Az. S 2 U 426/24.

Der Kläger, ein Krankenpfleger, hatte sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit Covid-19 infiziert. Die Erkrankung wurde zunächst als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Berufskrankheitenverordnung anerkannt, und der Mann erhielt bis Juni 2021 Verletztengeld. Nach der akuten Infektion entwickelte er jedoch langanhaltende Beschwerden, darunter eine ausgeprägte Fatigue, kognitive Beeinträchtigungen sowie eine schwere depressive Episode. Trotz mehrerer Rehabilitationsmaßnahmen blieb er dauerhaft arbeitsunfähig.

Die Unfallkasse verweigerte die Zahlung einer Verletztenrente mit der Begründung, es fehle an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Langzeitfolgen einer Covid-19-Erkrankung. Das SG Heilbronn wies diese Argumentation zurück. Auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens kam das Gericht zu dem Schluss, dass Fatigue und kognitive Störungen zu den typischen und wissenschaftlich belegten Spätfolgen von Covid-19 gehören. Der aktuelle Stand der medizinischen Forschung gebe keinen Anlass, an der Existenz solcher Langzeitfolgen zu zweifeln.

Das Gericht stellte fest, dass beim Kläger ein Post-Covid-Syndrom mit Fatigue, kognitiven Einschränkungen und einer daraus resultierenden Depression vorliegt, die unmittelbare Folgen der anerkannten Berufskrankheit sind. Damit muss die Unfallkasse eine Verletztenrente gewähren.

Das Urteil gilt als richtungsweisend, da es bestätigt, dass Long-Covid bei Beschäftigten im Gesundheitswesen als Folge einer Berufskrankheit anerkannt werden kann, sofern die Erkrankung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und die Symptome wissenschaftlich nachvollziehbar sind.

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