24/04/2026
Messie-Wohnung – Manchmal ist es wirklich erschreckend 😔. Welche Rechte haben Vermieter in so einem Fall?
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie Vermieter reagieren können, wenn sich eine Wohnung in einem stark vermüllten Zustand befindet.
Zunächst gilt:
Auch bei erheblicher Unordnung oder Verwahrlosung bleibt die Wohnung der geschützte Besitz des Mieters. Ein eigenmächtiges Betreten ist grundsätzlich unzulässig.
Ein Zutrittsrecht besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nämlich bei berechtigtem Anlass (z. B. konkrete Hinweise auf Schäden an der Mietsache) und nach vorheriger Ankündigung.
Entscheidend ist die rechtliche Einordnung des Zustands der Wohnung:
Bloße Unordnung oder ein „ungepflegter“ Zustand reichen in der Regel nicht aus.
Anders kann es sein, wenn eine Substanzgefährdung der Mietsache vorliegt (z. B. Schimmelbildung, Ungezieferbefall, Brandgefahr) oder andere Hausbewohner beeinträchtigt werden.
In diesen Fällen kommen in Betracht:
👉 Abmahnung mit Fristsetzung zur Beseitigung
👉 ggf. ordentliche oder fristlose Kündigung
Wichtig:
Auch hier gilt – kein Selbstvollzug. Maßnahmen wie eigenmächtige Räumung oder Entsorgung von Gegenständen sind rechtlich unzulässig.
👉 Und was oft übersehen wird:
Messie-Verhalten hat häufig gesundheitliche oder psychische Ursachen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, frühzeitig Unterstützungsangebote einzubeziehen (z. B. Sozialamt, Sozialpsychiatrischer Dienst, Betreuungsstellen), um eine Eskalation zu vermeiden.
Maßgeblich ist also stets der konkrete Einzelfall und die Frage, ob eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliegt.
Die Wohnung auf dem Bild habe ich selber betreten…Es ist erschreckend zu sehen, was sich hinter mancher Wohnungstüre verbirgt und dass es Menschen gibt die so leben 😔.