18/09/2024
Praxisfälle sind einfach schön. Klinikum beauftragt Handwerker mit WDVS in einem Raum in der Klinik, wo sich die gesamte Lüftungsanlage befindet. Handwerker stellt die Arbeiten fertig. Alles fachgerecht gemacht. Monate später wird die Lüftungsanlage geliefert und durch Lüftungsbauer montiert. Es wird geschraubt und gemacht. Ergebnis: WDVS hat erheblichen Schaden genommen. Bauleitung des Auftraggebers beauftragt mündlich Reparaturarbeiten vorzunehmen. Das Klinikum als Auftraggeber weiß Bescheid. Alle Arbeiten werden fachgerecht im Stundenlohn fertiggestellt. Nun heißt es plötzlich, die Rechnung soll auf den Schädiger umgeschrieben werden. Das Klinikum fühlt sich nicht mehr zuständig. Der Schädiger will die Rechnung auch nicht bezahlen.
Was soll der ganze Mist?
Es ist doch ein Leichtes, dass man dem Schädiger einfach von seiner Schlussrechnung den Betrag einbehält und an den guten Handwerker, der mal wieder schnell geholfen hat, auskehrt.
Als Handwerker muss man sich absichern. Wenn man als Handwerker seine Leistungen, ist egal welches Gewerk, erbracht hat und es an anderer Stelle weitergeht, dann sollte man auf jeden Fall eine Zustandsfeststellung nach § 650g BGB verlangen. Eine Abnahme für solche einzelnen Räume und dazu noch durch die Bauleitung wird man nicht hinbekommen. Das ist aber noch nicht alles. Wenn solche Reparaturmaßnahmen beauftragt werden, so sollte man das nicht von der Bauleitung absegnen lassen. Die Bauleitung des AG ist unter erheblichen Druck und das muss man sich als Handwerker zunutze machen!!! Anders geht es nicht! Ganz einfach: Als Handwerker sagt man, ich fange sofort an, wenn ich die Bestätigung des Auftraggebers habe. Per Mail reicht aus! Man muss noch nicht einmal etwas selber schreiben. Da sollte schon drin stehen, auf welcher Grundlage man als Handwerker tätig wird: Entweder EP oder Stundensatz. Dann hat man überhaupt keine Probleme nach Rechnungstellung.
Also nutzt den Zeitdruck zu euren Gunsten. Es lohnt sich.
Euer BaurechtsCoach