RA Carsten Seeger - BaurechtsCoach

RA Carsten Seeger - BaurechtsCoach Kontaktinformationen, Karte und Wegbeschreibungen, Kontaktformulare, Öffnungszeiten, Dienstleistungen, Bewertungen, Fotos, Videos und Ankündigungen von RA Carsten Seeger - BaurechtsCoach, Rechtsanwalt und Rechtsanwaltskanzlei, Benrather Straße 4, Düsseldorf.

Wochenende in der Natur bei bestem Wetter. Herrlich 😎
05/10/2024

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02/10/2024
Noch mal zum Bedenkenhinweis. Diesen Bedenkenhinweis immer vorab per Mail und dann noch per Einwurf-Einschreiben raus. D...
27/09/2024

Noch mal zum Bedenkenhinweis. Diesen Bedenkenhinweis immer vorab per Mail und dann noch per Einwurf-Einschreiben raus. Das ist wichtig! Gerade aktueller Fall auf dem Tisch, dass Bauherr behauptet, er hätte den Bedenkenhinweis nicht bekommen, obwohl er ihn persönlich auf der Baustelle überreicht bekommen hat und auch noch mal mit Post. Da muss man sich als Handwerker schützen.

18/09/2024

Praxisfälle sind einfach schön. Klinikum beauftragt Handwerker mit WDVS in einem Raum in der Klinik, wo sich die gesamte Lüftungsanlage befindet. Handwerker stellt die Arbeiten fertig. Alles fachgerecht gemacht. Monate später wird die Lüftungsanlage geliefert und durch Lüftungsbauer montiert. Es wird geschraubt und gemacht. Ergebnis: WDVS hat erheblichen Schaden genommen. Bauleitung des Auftraggebers beauftragt mündlich Reparaturarbeiten vorzunehmen. Das Klinikum als Auftraggeber weiß Bescheid. Alle Arbeiten werden fachgerecht im Stundenlohn fertiggestellt. Nun heißt es plötzlich, die Rechnung soll auf den Schädiger umgeschrieben werden. Das Klinikum fühlt sich nicht mehr zuständig. Der Schädiger will die Rechnung auch nicht bezahlen.
Was soll der ganze Mist?
Es ist doch ein Leichtes, dass man dem Schädiger einfach von seiner Schlussrechnung den Betrag einbehält und an den guten Handwerker, der mal wieder schnell geholfen hat, auskehrt.
Als Handwerker muss man sich absichern. Wenn man als Handwerker seine Leistungen, ist egal welches Gewerk, erbracht hat und es an anderer Stelle weitergeht, dann sollte man auf jeden Fall eine Zustandsfeststellung nach § 650g BGB verlangen. Eine Abnahme für solche einzelnen Räume und dazu noch durch die Bauleitung wird man nicht hinbekommen. Das ist aber noch nicht alles. Wenn solche Reparaturmaßnahmen beauftragt werden, so sollte man das nicht von der Bauleitung absegnen lassen. Die Bauleitung des AG ist unter erheblichen Druck und das muss man sich als Handwerker zunutze machen!!! Anders geht es nicht! Ganz einfach: Als Handwerker sagt man, ich fange sofort an, wenn ich die Bestätigung des Auftraggebers habe. Per Mail reicht aus! Man muss noch nicht einmal etwas selber schreiben. Da sollte schon drin stehen, auf welcher Grundlage man als Handwerker tätig wird: Entweder EP oder Stundensatz. Dann hat man überhaupt keine Probleme nach Rechnungstellung.
Also nutzt den Zeitdruck zu euren Gunsten. Es lohnt sich.

Euer BaurechtsCoach

09/09/2024

Wieder mal so ein Fall. Aufpassen bei guten Bekannten, natürlich auch bei fremden Kunden. Die wollen alles billig, aber in bester Ausführung. Motto: VW bezahlen und Mercedes bekommen! Dann werden Mängel eingewandt. Hier geht es um Malerarbeiten. Malerarbeiten sollen preiswert erbracht werden. Altputz ist Mist. Eigentlich müsste Altputz runter und Neuputz aufgebracht werden. Bekannter sagt zum Maler: Dafür ist kein Geld da! Er soll einfach beispachteln. Der Maler weist ihn schriftlich auf Bedenken hin. Das wird auch noch mit einem anderen Gewerk, einem Stukkateurmeister diskutiert, der der gleichen Ansicht wie der Maler ist. Auf Folgeschäden wird hingewiesen. Es treten Mängel auf. Der Gegenanwalt behauptet, dass eine Untergrundprüfung nicht stattgefunden hat und verlangt Mängelbeseitigung. Bei solchen Fällen ist eine Bedenkenanzeige vor der Ausführung Pflicht, um sich zu schützen. Das kann man nicht oft genug sagen! Nicht einfach machen und danach hat man den Salat. Lieber die Finger von dem Auftrag lassen. Eine Bedenkenanzeige hat zwei Elemente, die man als Handwerker bringen muss: 1) Den Sachverhalt darstellen und 2) Ein Schadenszenario aufbauen. Den 2 Schritt vergessen viele Handwerker. Bei der Bedenkenanzeige handelt es sich um einen Warnhinweis an den Auftraggeber. Achtung! Hier entstehen Schäden! Diesen Schaden muss man in den schönsten Farben darstellen. Nur dann ist es ein Warnhinweis nach der Rechtsprechung. Also seid gewappnet!
Bei Fragen einfach mal anrufen: 02 11 - 369 46 42
Euer BaurechtsCoach

30/08/2024

Wer Lust auf weitere Rechtstipps zum Baurecht hat, kann dies unter diesem Link nachlesen. Bisher sind dort 78 Rechtstipps eingestellt.
Bei Fragen einfach mal anrufen: 02 11 - 369 46 42.
Euer BaurechtsCoach
https://www.anwalt.de/carsten-seeger/rechtstipps.php

29/08/2024

Gerade mal wieder so einen Fall auf dem Tisch. Architekt will bestimmte Leistung haben. Das ist nicht im LV vorgesehen. Mandant schreibt Nachtrag, der bewilligt wird. Soweit, so gut. Jetzt kommt neuer Architekt, da die Architekten auf der Baustelle stark wechseln und sagt, dass die beauftragte Nachtragsleistung bescheiden aussieht und verlangt, dass diese Leistung nicht ausgeführt wird. Architekt droht sogar mit Kündigung des Vertrags.

Was tun?

Da verlieren manche die Nerven und führen die beauftragte Leistung nicht aus. Das führt ganz einfach zu einem Mangel mit der Folge von Kosten für den Handwerker.

Das ist ein Kardinalfehler! Die Leistung ist beauftragt und muss ausgeführt werden. Nur der Vertragspartner kann entscheiden, ob wieder Abstand von der Nachtragsleistung genommen wird und nicht der Architekt. Nochmals: Ein Architekt ist genauso wie ein Bauleiter Handlanger des Vertragspartners. Sie dürfen vertragliche Fragen nicht entscheiden, es sei denn, sie haben Vollmacht, was ich jedoch noch nicht erlebt habe.

Deshalb ruhig Blut bewahren und einfach Architekt schreiben, dass er eine Bestätigung des Vertragspartners beibringen soll, dass Nachtragsleistung doch nicht ausgeführt werden soll. In dem Zusammenhang kann man gleich darauf hinweisen, dass durch die Kündigung dieser Nachtragsposition Kosten für den Vertragspartner entstehen.

Bei Fragen einfach mal anrufen: 02 11 - 369 46 42.

Euer BaurechtsCoach

25/05/2024

Mein exklusiver Kurs ausschließlich für Boden- und Parkettleger!

DU bist Boden- und Parkettleger und wünscht DIR mehr Sicherheit im Baualltag im Umgang mit DEINEN Kunden. Geldverluste und unsichere Verhaltensweisen sollen der Vergangenheit angehören. Stressfrei und einfach eine Baustelle abwickeln, ohne in die Falle zu tappen.

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Schreib mir einfach eine E-Mail unter [email protected] mit den Worten: Ich will Baurecht und du bekommst alle nötigen Infos per Mail.

Donnerstag kommt mein neuer Newsletter Baurecht. Jetzt abonnieren. Thema: Hier besteht Gefahr! Schweigen auf ein kaufmän...
26/04/2024

Donnerstag kommt mein neuer Newsletter Baurecht. Jetzt abonnieren. Thema: Hier besteht Gefahr! Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Welche Voraussetzungen sind notwendig? Und welche Anwendungsfälle sind für mich als Handwerker/Bauunternehmer relevant.

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Frohe Ostern 🐣🐇
31/03/2024

Frohe Ostern 🐣🐇

Morgen wieder der Newsletter Baurecht. Thema: Vergessene Schlussrechnung - Wann tritt Verjährung ein? Im Gegensatz dazu ...
20/03/2024

Morgen wieder der Newsletter Baurecht. Thema: Vergessene Schlussrechnung - Wann tritt Verjährung ein? Im Gegensatz dazu die Frage: Vergessene Schlussrechnungsposition in einer Schlussrechnung - Wann tritt dort Verjährung ein? Immer wieder ein Praxisproblem.
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Newsletter Baurecht am Donnerstag: Verhältnis LV zu Vorbemerkungen! Was hat Vorrang? Die Wichtigkeit von Vorbemerkungen ...
12/03/2024

Newsletter Baurecht am Donnerstag: Verhältnis LV zu Vorbemerkungen! Was hat Vorrang? Die Wichtigkeit von Vorbemerkungen verstehen. Wie immer gilt: Lesen hilft!

Hier der Link: seeger-rechtsanwaelte.de/newsletter-baurecht

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