Medizinrecht-Rath.de

Medizinrecht-Rath.de Rath & Koll. - Rechtsanwälte
Kanzlei für Patienten

Bundesweit Hilfe bei Ärztlichem Behandlungsfehler. Fachanwalt für Medizinrecht. Bundesweit.

Wir vertreten nur Patienten bei ärztlichen Behandlungsfehlern. Sie haben Anspruch auf

- Angemessenen Schadensausgleich und Wiedergutmachung bei Ärztepfusch,
- Schmerzensgeld,
- Verdienstausfall,
- Ersatz des Unterhaltsschadens,
- Haushaltsführungsschaden fiktiv berechnet - auch ohne Haushaltshilfe,
- Ersatz von Pflegekosten,
- Hinterbliebenengeld,
- Opferentschädig

ung als Gewaltopfer,
- Rente wegen Erwerbsminderung,
- Moderne Krankenbehandlungsmethoden als Kassenleistung,
- Teilhabe und
- Feststellung des Grades einer Behinderung mit Merkzeichen. Diese Ansprüche auf ein würdevolles Leben setzen wir für Sie durch. Nur Fragebögen ausfüllen – den Rest erledigen wir für Sie.

Was versteht man unter einem Behandlungsfehler?Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht ...
23/05/2026

Was versteht man unter einem Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachlichen Standard durchgeführt wird. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Behandelnde sind verpflichtet, Patienten nach dem Facharztstandard in der jeweiligen Fachrichtung zu behandeln. Wird gegen diese Standards verstoßen und entsteht dadurch ein gesundheitlicher Schaden, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Nicht jede erfolglose Behandlung stellt jedoch automatisch einen Behandlungsfehler dar. Auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung können Komplikationen oder unerwünschte Folgen auftreten. Entscheidend ist daher immer, ob der medizinische Standard eingehalten wurde.

Behandlungsfehler können in unterschiedlichen Bereichen auftreten, zum Beispiel:

* Fehler bei der Befunderhebung zur Absicherung einer Diagnose
* Fehler bei Operationen oder Therapien
* Medikamentenfehler
* Mängel in der Dokumentation (Patientenakte)
* Hygienemängel im Krankenhaus oder in der Praxis
* Fehlerhafte Nachsorge und Sicherungsaufklärung

Ein besonders schwerwiegender Verstoß wird als „grober Behandlungsfehler“ bezeichnet. In solchen Fällen wird die Beweislast zu Gunsten des Patienten dahin geändert, dass vermutet wird, dass eingetretne gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Behandlungsfehler verursacht wurden, so dass die Ärzteseite das Gegenteil beweisen muss.

Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Hierzu werden medizinische Unterlagen ausgewertet und sachverständige Gutachten eingeholt.

Alles Gute für Ihre Gesundheit!
Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Wenn die Hand-OP mehr schadet als hilft: Schmerzensgeld und SchadensersatzDas Gericht behandelt zentrale Voraussetzungen...
05/05/2026

Wenn die Hand-OP mehr schadet als hilft: Schmerzensgeld und Schadensersatz

Das Gericht behandelt zentrale Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche nach einer Handoperation im Arzthaftungsrecht. Maßstab für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers ist gemäß § 630a(2) BGB der zum Zeitpunkt der Behandlung geltende allgemein anerkannte fachliche Standard. Dieser orientiert sich am objektiven Facharztstandard als Mindestniveau; medizinische Leitlinien können dabei eine Orientierung bieten, sind jedoch nicht zwingend maßgeblich.

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 15.12.2025 – Az. 4 U 71/25e

Besondere Bedeutung kommt der ärztlichen Aufklärungspflicht zu. Besteht aufgrund eines vorangegangenen Eingriffs ein erhöhtes Risiko für ein chronisches regionales Schmerzsyndrom (CRPS), muss die Patientin oder der Patient hierüber ausdrücklich aufgeklärt werden. Ein bloßer formularmäßiger Hinweis reicht nicht aus. Ebenso genügt der allgemeine Hinweis auf mögliche länger anhaltende Schmerzen oder chronische Schäden nicht, da dadurch das spezifische Risiko eines CRPS und dessen mögliche dauerhafte Schmerzbelastung nicht hinreichend verdeutlicht wird.

Hinsichtlich der Kausalität zwischen Eingriff und einem daraus resultierenden CRPS gilt eine erleichterte Beweisführung nach § 287 ZPO, weil keine wirksame Aufklärung vorlag. Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der rechtswidrige Eingriff den Schaden verursacht hat.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Geburtsschaden – und plötzlich ist alles anders.Viele Eltern glauben:Es geht „nur“ um ein möglichst hohes Schmerzensgeld...
19/04/2026

Geburtsschaden – und plötzlich ist alles anders.

Viele Eltern glauben:
Es geht „nur“ um ein möglichst hohes Schmerzensgeld.

Doch die Wahrheit ist:
Es geht um die gesamte Zukunft eines Kindes.

Was viele nicht wissen:
Bei einem Behandlungsfehler bestehen oft lebenslange Ansprüche – weit über eine einmalige Zahlung hinaus.

Dazu gehören unter anderem:

✔ dauerhafte Pflegekosten
✔ Therapien und Hilfsmittel
✔ finanzielle Absicherung für das gesamte Leben
✔ Ausgleich aller behinderungsbedingten Mehrkosten

Besonders kritisch: Sauerstoffmangel rund um die Geburt
Warnzeichen wie:

- auffälliges CTG,
- verminderte Kindsbewegungen,
- schlechter Apgar-Wert,
- niedriger pH-Wert im Nabelschnurblut

erfordern sofortiges medizinisches Handeln. Geschieht das nicht rechtzeitig, können schwerste Schäden die Folge sein.

Wichtig zu wissen:
Wenn ein Fehler vorliegt, haftet die Gegenseite häufig ein Leben lang. Deshalb ist entscheidend, frühzeitig zu klären:

1. Welche Ansprüche bestehen wirklich?
2. Wie wird die Zukunft des Kindes abgesichert?

Wir vertreten ausschließlich die Patientenseite mit dem Ziel, nicht nur einen Fehler aufzuklären – sondern die bestmögliche Versorgung für Ihr Kind durchzusetzen.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

€ 800.000,00 Schmerzensgeld nach unterlassenem Notfallkaiserschnitt (Sectio)Wird es angesichts einer absoluten Indikatio...
30/03/2026

€ 800.000,00 Schmerzensgeld nach unterlassenem Notfallkaiserschnitt (Sectio)

Wird es angesichts einer absoluten Indikation unterlassen, eine eilige bzw. eine notfallmäßige Sectio durchzuführen und rechtzeitig das neonatologische Team anzufordern, und führt dieses Unterlassen dazu, dass bei dem Kind (hier: als Folge einer intrauterinen schweren Sauerstoffmangelversorgung mit nachfolgender Mekoniumaspiration) eine schwere Hirnschädigung eintritt, liegt ein grober Behandlungsfehler bei der Geburt des Kindes vor.

Landgericht Aurich, Urteil vom 05.12.2025 – Az. 5 O 609/22.

Das Landgericht hat dem Kläger wegen dadurch verursachter Behinderungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 € zur Kompensation nicht vermögensrechtlicher Schäden zugesprochen. Die Beklagten sind auch für Zukunftsschäden verurteilt worden.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Bundesgerichtshof zieht klare Grenze: Vorher-Nachher-Werbung für Beauty-Eingriffe auch ohne Skalpell verboten.Zwei als „...
03/03/2026

Bundesgerichtshof zieht klare Grenze: Vorher-Nachher-Werbung für Beauty-Eingriffe auch ohne Skalpell verboten.

Zwei als „Dr. Rick und Dr. Nick“ bekannte Ärzte nutzten die Plattform Instagram, um für minimalinvasive ästhetische Behandlungen wie Hyaluron- und Hyaluronidase-Injektionen mit Vorher-Nachher-Fotos zu werben. Solche vergleichenden Darstellungen sind jedoch nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) für operativ plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit gegenüber Laien grundsätzlich verboten. Ziel des Verbots ist es, Menschen vor suggestiver Werbung zu schützen, die sie zu riskanten, medizinisch nicht erforderlichen Eingriffen verleiten könnte.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ging gegen die Praxis vor und klagte auf Unterlassung. Streitpunkt war vor allem, ob Unterspritzungen mit Kanülen überhaupt als „operativ plastisch-chirurgische Eingriffe“ gelten. Die Ärzte argumentierten, nur klassische Operationen mit Skalpell und Hautschnitt seien erfasst; Injektionen seien weniger invasiv und daher nicht vergleichbar. Sie beriefen sich unter anderem auf medizinische Abrechnungsregeln, die Nadelstiche nicht als Operation definieren.

Mehrere Oberlandesgerichte hatten den Begriff jedoch bereits weit ausgelegt. So stuften sie auch Eingriffe wie Lippen- oder Faltenunterspritzungen oder ein „Brazilian Butt Lift“ mittels Injektionen als vom Werbeverbot erfasst ein. Schließlich bestätigte der Bundesgerichtshof diese Linie.

BGH, Urteil vom 31.07.2025 – Az. I ZR 170/24.

Nach seiner Auffassung kommt es nicht auf das verwendete Instrument, sondern auf Zweck und Risiko des Eingriffs an. Auch minimalinvasive Behandlungen können gesundheitliche Gefahren bergen und durch emotionale Vorher-Nachher-Bilder unsachliche Kaufanreize schaffen. Daher fallen sie ebenfalls unter das Werbeverbot.

Einen Vergleich mit zulässigen Werbemaßnahmen für Ohrlochstechen, Piercen oder Tätowieren lehnte das Gericht ab, da diese lediglich oberflächliche Veränderungen darstellen und nicht als plastisch-chirurgische Eingriffe gelten.

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die ästhetische Medizin: Wer weiterhin mit solchen Bildern wirbt, riskiert Abmahnungen und rechtliche Schritte. Gleichzeitig bleibt offen, wie künftig sehr schonende Methoden wie Microneedling oder Lasertherapien rechtlich einzuordnen sind.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

OLG Köln stärkt Klarheit zur ärztlichen Aufklärung bei mehreren OP-Methoden§ 630e Abs. 1 Satz 2 BGB unterscheidet nicht ...
03/02/2026

OLG Köln stärkt Klarheit zur ärztlichen Aufklärung bei mehreren OP-Methoden

§ 630e Abs. 1 Satz 2 BGB unterscheidet nicht zwischen aufklärungspflichtigen Operationsmethoden und nicht aufklärungspflichtigen Techniken. Maßgeblich für die Aufklärungspflicht ist vielmehr, ob mehrere operative Vorgehensweisen gleichermaßen medizinisch indiziert und üblich sind und sich hinsichtlich Belastungen, Risiken oder Erfolgsaussichten deutlich unterscheiden. Ärztinnen und Ärzte müssen daher nicht von sich aus sämtliche theoretisch denkbaren Behandlungsoptionen oder technischen Varianten darstellen, solange eine Therapie gewählt wird, die dem medizinischen Standard entspricht.

OLG Köln, Urteil vom 24.11.2025 – Az. 5 U 94/24

Das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten kann jedoch eine Information über Alternativen erfordern, wenn mehrere gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen, die unterschiedliche Risiken, Belastungen oder Heilungschancen mit sich bringen. In solchen Fällen sollen Betroffene in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung zu treffen.

Hinsichtlich der Risikoaufklärung genügt eine verständliche Darstellung „im Großen und Ganzen“. Eine vollständige, detaillierte Auflistung aller denkbaren Komplikationen ist nicht notwendig. Entscheidend ist, ein realistisches Bild der möglichen Gefahren zu vermitteln, ohne zu verharmlosen oder zu dramatisieren. Beispielsweise reicht der Hinweis auf das Risiko einer Darmverletzung und mögliche Folgeoperationen aus, um auch schwerwiegende Komplikationen erkennbar zu machen, sofern keine weitergehenden Nachfragen gestellt werden. Diese Grundsätze bestätigte das Oberlandesgericht Köln.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

BGH: Hypothetische Einwilligung nur in dieselbe Operation zurselben Zeit möglichDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem...
19/01/2026

BGH: Hypothetische Einwilligung nur in dieselbe Operation zurselben Zeit möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil klargestellt, dass die sogenannte hypothetische Einwilligung von Patienten nach Aufklärungsfehlern nur unter sehr engen Voraussetzungen angenommen werden darf. Ärzte können sich demnach nicht ohne Weiteres darauf berufen, ein Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt. Entscheidend ist vielmehr, dass sich diese hypothetische Einwilligung ausschließlich auf die konkret durchgeführte Maßnahme bezieht.

BGH, Urteil vom 25.11.2025 - Az. VI ZR 165/23.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau nach einer Gehirnoperation im Jahr 2013 wegen schwerer Folgeschäden geklagt. Die Operation war aufgrund des Verdachts auf einen Hirntumor erfolgt. Nach Darstellung der Klägerin wurde sie jedoch erst am Tag vor dem Eingriff über die Risiken aufgeklärt, obwohl zuvor bereits ein Termin bestanden hatte. Infolge der Operation erlitt sie unter anderem eine Lähmung der Augen- und Lidmuskulatur, wodurch ihre Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Sie verlangte deshalb Schadensersatz wegen mangelhafter Aufklärung.

Sowohl das Landgericht Kiel als auch das Oberlandesgericht Schleswig wiesen die Klage ab. Das OLG ging davon aus, dass die Patientin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte und diese in gleicher Weise hätte durchführen lassen. Damit stützte es sich auf das Konzept der hypothetischen Einwilligung.

Der BGH widersprach dieser Sichtweise. Nach § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB sei die hypothetische Einwilligung eng auszulegen. Sie könne nicht angenommen werden, wenn der Patient lediglich in eine vergleichbare oder später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte. Maßgeblich sei allein die konkrete Operation in ihrer tatsächlichen Form und zum konkreten Zeitpunkt. Da diese Anforderungen nicht geprüft worden seien, hob der BGH das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

02/01/2026

So gewinnen wir für Sie (Arzthaftungsrecht - Ärztepfusch

Schadensersatz und Schmerzensgeld

1. Vorgerichtlich ein Gutachten der Ärztekammer einholen
So lässt sich ein Arzthaftungsprozess am besten vermeiden.
Liegt ein positives außergerichtliches Gutachten vor, ist der Haftpflichtversicherer oft bereit, vorgerichtlich einen Vergleich zu schließen und Ihren Gesundheitsschaden zu regulieren. Hierzu beauftragen wir außerdem weitere Gutachten (zum Beispiel ein Pflegegutachten), damit Ihr Schaden angemessen und vollständig erfasst und vom Versicherer reguliert werden kann.

2. Im Arzthaftungsprozess Stellungnahme zum Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen
Das gerichtliche Gutachten werten wir zunächst selbst mit unserem Mitarbeiter Herrn de Leon aus. Herr de Leon ist juristischer Assessor mit I. Jura-Staatsexamen. Er ist Mediziner im fünften Fachsemester. In geeigneten Fällen übergeben wir das Gutachten anschließend entsprechend aufbereitet an einen unserer medizinischen Sachverständigen, mit denen wir regelmäßig vertrauensvoll zusammen arbeiten. Der Sachverständige kann uns auch im Erörterungstermin (Mündliche Verhandlung am Gericht) begleiten und direkt den gerichtlich bestellten Sachverständigen ins Kreuzverhör nehmen.

3. Im Gerichtstermin die Akte besser kennen als der Ärztevertreter
Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung
Unserer Erfahrung nach ergeben sich Angriffspunkte, wenn der Sachverständige sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Dabei haben wir Gelegenheit, dem Gutachter Fragen zu stellen, und so mit ihm über die Ursachen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ins Gespräch zu kommen. Dabei versuchen wir, Widersprüche aufzudecken oder alternative Ansichten zu erarbeiten.

Wir führen aktuell hunderte Verfahren, in denen wir daran arbeiten, dass durch ärztliche Behandlungsfehler geschädigte Patienten ein angemessenes Schmerzensgeld erhalten. Gleichzeitig sichern wir zukünftige Ansprüche, indem der (im)materielle Vorbehalt festgestellt wird. Das bedeutet, dass der Arzt auch für zukünftige Folgen seines Behandlungsfehlers haften muss. Die dreijährige Verjährung wird so auf 30 Jahre ausgedehnt.

Immer wieder haben Patienten vor deutschen Gerichten Erfolg. Damit beweisen wir, dass Arzthaftungsprozesse nicht von vornherein aussichtslos sind. Nach unzähligen Gesprächen mit Richtern von Arzthaftungskammern gehen wir von einer Erfolgsquote von über 30% insgesamt aus. Es lohnt sich also, hartnäckig zu bleiben. Vertrauen Sie unserer Erfahrung!

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Rath & Koll. - Rechtsanwälte
Kanzlei für Patienten

Bundesweit Hilfe bei Ärztlichem Behandlungsfehler.

BGH entscheidet über Ansprüche gegen Corona-Impfstoffhersteller.Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich mit der Frage, ...
17/12/2025

BGH entscheidet über Ansprüche gegen Corona-Impfstoffhersteller.

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Impfstoffhersteller für mögliche Schäden nach einer Corona-Impfung haften müssen. Anlass ist die Klage einer Frau gegen den Impfstoffhersteller Astrazeneca, über die der BGH am Montag verhandelte. Das Urteil soll am 9. März des kommenden Jahres verkündet werden, Az.VI ZR 335/24 .

Die Klägerin Pia Aksoy wurde im März 2021 mit dem Astrazeneca-Impfstoff Vaxzevria gegen das Coronavirus geimpft. Kurz nach der Impfung traten bei ihr mehrere gesundheitliche Probleme auf. Besonders schwerwiegend ist, dass sie seitdem auf einem Ohr nicht mehr hören kann. Aksoy ist überzeugt, dass diese Beeinträchtigung durch die Impfung verursacht wurde. Ihre Berufsgenossenschaft hat den Impfschaden bereits anerkannt.

Vor Gericht fordert die Klägerin Schadensersatz sowie Auskunft über bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs. In den bisherigen Verfahren hatte sie jedoch keinen Erfolg. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht Koblenz begründete dies unter anderem damit, dass der Impfstoff laut der Europäischen Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis gehabt habe.

Während der Verhandlung äußerte der BGH jedoch Zweifel an der Entscheidung des OLG. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters kritisierte, dass die Anforderungen an einen Auskunftsanspruch möglicherweise zu streng angesetzt worden seien. Entscheidend sei, ob ein plausibler Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden bestehe. Sollte der Auskunftsanspruch zu Unrecht verneint worden sein, könnte auch die Ablehnung des Schadensersatzes rechtlich fehlerhaft sein.

Der Senat schloss zudem nicht aus, dass zur endgültigen Klärung eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof notwendig werden könnte. Nach der Verhandlung zeigte sich die Klägerin zuversichtlich und sprach von einem neu gewonnenen Vertrauen in die Gerechtigkeit.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Wir verlinken den „Ratgeber für Patientenrechte“, der vom Bundesgesundheitsministerium herausgegeben wird. Er soll Ihnen...
03/12/2025

Wir verlinken den „Ratgeber für Patientenrechte“, der vom Bundesgesundheitsministerium herausgegeben wird. Er soll Ihnen eine Hilfe sein, den richtigen Rechtsbeistand zu finden.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Broschueren/Ratgeber_Patientenrechte_10-2019.pdf

Wir überlassen unseren Mandanten den Ratgeber als DIN-A5-Broschüre zusammen mit unserem ersten Anschreiben. Bitte vergleichen Sie die dortigen Empfehlungen mit unserer Arbeitsweise.

Sie werden feststellen, dass Sie bei uns den richtigen Partner an Ihrer Seite gefunden haben – auch weil wir rechtsgebietsübergreifend alle medizinischen Rechtsleistungen aus einer Hand anbieten können.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

OLG Köln: Haftung einer Assistenzärztin für Fehler ihrer OberärztinDer Fall betrifft den Tod einer Patientin nach einer ...
18/11/2025

OLG Köln: Haftung einer Assistenzärztin für Fehler ihrer Oberärztin

Der Fall betrifft den Tod einer Patientin nach einer gynäkologischen Routineoperation, bei der zwei Ärztinnen – eine Oberärztin und eine Assistenzärztin – destilliertes Wasser als Spüllösung verwendeten. Dieser Einsatz führte dazu, dass die Flüssigkeit in den Blutkreislauf der Patientin gelangte, was ein Multiorganversagen auslöste, an dem die Frau noch am selben Tag verstarb, ohne wieder das Bewusstsein zu erlangen.

OLG Köln, Urteil vom 27.01.2025 – Az. 5 U 69/24

Während des Eingriffs hegte die Oberärztin erhebliche Zweifel am Einsatz von destilliertem Wasser; sie nahm jedoch an, die Anweisung gehe vom Chefarzt aus, der angeblich Korrosionsschäden an Geräten vermeiden wollte. Auch die Assistenzärztin zweifelte, äußerte diese Bedenken jedoch nicht. Beide Ärztinnen vertrauten somit auf eine vermeintliche Vorgabe, ohne Rücksprache zu halten oder das Vorgehen aktiv zu hinterfragen.

Die Klinik sowie die beiden Ärztinnen zahlten den Hinterbliebenen zunächst 30.000 Euro. Die Erben hielten dies jedoch für unzureichend und verlangten ein zusätzliches angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 Euro. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt und stellte einen groben Behandlungsfehler fest. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens wurde die Verwendung von destilliertem Wasser als eklatant fehlerhaft und medizinisch unvertretbar eingestuft. Zudem wurde den Ärztinnen vorgeworfen, ihre Remonstrationspflicht verletzt zu haben. Diese verpflichtet Ärzte, fachlich zweifelhafte Anweisungen von Vorgesetzten zu hinterfragen und gegebenenfalls abzulehnen. Nach Einschätzung des Sachverständigen und des Gerichts gehört zum elementaren ärztlichen Basiswissen, dass destilliertes Wasser nicht in die Blutbahn gelangen darf.

Die beiden Ärztinnen gingen gegen das Urteil in Berufung. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies diese jedoch zurück und bestätigte den groben Behandlungsfehler (Urteil vom 27.01.2025 – 5 U 69/24). Das OLG stellte klar, dass eine Anweisung des Chefarztes nicht vor persönlicher Haftung schützt, wenn es deutliche Hinweise auf ein riskantes oder fehlerhaftes Vorgehen gibt. Die Oberärztin hätte insbesondere aufgrund ihrer Fachrichtung wissen müssen, dass destilliertes Wasser in der Blutbahn gefährlich ist, auch wenn sie den konkreten Eingriff erstmals durchführte. Die Assistenzärztin habe zusätzlich ihre Pflicht verletzt, da ihr bewusst gewesen sei, dass die Oberärztin unerfahren im Umgang mit dieser Operation war. Ein Aussprechen ihrer Zweifel hätte das Vorgehen vermutlich verändert.

Nach Überzeugung des OLG wäre der Tod der Patientin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen, wenn keine Spülung mit destilliertem Wasser erfolgt wäre. Somit haften beide Ärztinnen persönlich für die Folgen des groben Behandlungsfehlers.

Weitere Infos zu unserer Kanzlei für Patienten:

Rath & Koll.
Rechtsanwälte

www.Medizinrecht-Rath.de

Graf-Adolf-Str. 80,
40210 Düsseldorf,
[email protected],
0211 / 3558314

Adresse

Graf-Adolf-Str. 80
Düsseldorf
40210

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 18:00
Dienstag 09:00 - 18:00
Mittwoch 09:00 - 18:00
Donnerstag 09:00 - 18:00
Freitag 09:00 - 17:00

Telefon

+492113558314

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Medizinrecht-Rath.de erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Medizinrecht-Rath.de senden:

Teilen