Kanzlei de Fries

Kanzlei de Fries Alles, was Recht ist. Kanzlei de Fries
"Villa im Park"
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Villa im Park - seit 10 Jahren Sitz meiner Kanzlei de Fries! Und das kann gerne noch eine weitere Dekade so bleiben. 🍀
20/11/2025

Villa im Park - seit 10 Jahren Sitz meiner Kanzlei de Fries! Und das kann gerne noch eine weitere Dekade so bleiben. 🍀

Heute vor 10 Jahren. Die Zeit rennt…
15/11/2025

Heute vor 10 Jahren. Die Zeit rennt…

Gleiches Geld für gleiche Arbeit, richtig?
31/10/2025

Gleiches Geld für gleiche Arbeit, richtig?

Eine Daimler-Abteilungsleiterin klagt auf Gleichbehandlung bei der Bezahlung. Das BAG gab ihr am Donnerstag im Wesentlichen Recht.

08/10/2025

⚖️Ersatzmitglied zu spät nachgeladen? BAG stärkt Handlungsspielraum des Betriebsratsvorsitzenden⚖️
BAG, Urteil vom 20.05.2025, Az. 1 AZR 35/24

👉 Der Fall: Ein Metallwarenhersteller hat mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über ein neues Vergütungssystem geschlossen. Später wurde eine Änderung mit Lohnkürzungen beschlossen. Ein Arbeitnehmer hielt diese für unwirksam, da der zugrunde liegende Betriebsratsbeschluss fehlerhaft sei: Ein verhindertes Mitglied war nicht rechtzeitig durch ein Ersatzmitglied nachgeladen worden. Das LAG folgte dieser Argumentation, das BAG entschied jedoch anders.

👉 Die Entscheidung des Gerichts: Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder – einschließlich der Ersatzmitglieder – zwingende Voraussetzung für wirksame Beschlüsse ist. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Verhinderung erst am Sitzungstag bekannt wird und eine rechtzeitige Nachladung nicht mehr möglich ist. In diesem Fall bleibt das Gremium beschlussfähig und die Beschlüsse sind wirksam.

👉 Das bedeutet die Entscheidung für dich: Als Betriebsrat musst du Ersatzmitglieder stets rechtzeitig laden, wenn eine Verhinderung absehbar ist. Erfolgt die Krankmeldung oder Absage jedoch kurzfristig am Sitzungstag, darf der Vorsitzende annehmen, dass eine Nachladung nicht mehr machbar ist. Die Beschlüsse behalten dann ihre Wirksamkeit, was wichtige Rechtssicherheit für die Gremiumsarbeit schafft.

Sehr ähnliche Rechtsprechung gibt es übrigens auch für das Rauchen während der Arbeitszeit.
24/09/2025

Sehr ähnliche Rechtsprechung gibt es übrigens auch für das Rauchen während der Arbeitszeit.

⚖️ Handyverbot am Arbeitsplatz ⚖️
BAG, Beschluss vom 17.10.2023, Az. 1 ABR 24/22

👉 Der Fall: Durch betriebsbedingte Wartezeiten nutzten viele Beschäftigte ihr Handy in den Leerlaufzeiten privat – etwa für WhatsApp, private Telefonate oder Social Media. Die Arbeitgeberin verbot dies per Aushang und kündigte bei Verstößen arbeitsrechtliche Schritte an. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden, da er meinte, das sei mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, und klagte.

👉 Die Entscheidung des Gerichts: Das BAG entschied, dass kein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn ein Arbeitgeber die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit verbietet. Das betrifft das Arbeitsverhalten, nicht das „Ordnungsverhalten“ im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Beschäftigte sollen während der Arbeitszeit arbeitsbereit bleiben, auch wenn gerade keine Arbeit anfällt.

👉 Das bedeutet die Entscheidung für dich: Ein Verbot in Pausen oder Sozialräumen bleibt mitbestimmungspflichtig. Sobald das Verbot mit Sanktionen über das Direktionsrecht hinaus verknüpft ist oder generell das Mitbringen von Handys an den Arbeitsplatz untersagt wird, fällt das ebenfalls unter die Mitbestimmung. Entsprechende Weisungen sollten daher die Ruhe- und Pausenzeiten ausdrücklich ausnehmen. Verbietet der Arbeitgeber nur einer Person das Handy, darf er das meist ohne den Betriebsrat, weil es nicht alle betrifft. Empfehlung: JAV und Betriebsrat sollten frühzeitig das Gespräch suchen und eine klare Regelung zur privaten Nutzung, besonders in Pausen, ggf. in einer Betriebsvereinbarung festhalten.

23/04/2025

Arbeitnehmer unter Verdacht: Krankfeiern im Urlaub ⚖️
BAG, Urteil vom 15.01.2025, Az. 5 AZR 284/24

👉Der Fall: Ein Lagerarbeiter meldete sich während eines Urlaubs in Tunesien krank und legte eine dort ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese attestierte ihm eine 24-tägige Ruhezeit mit Reiseverbot. Bereits einen Tag nach der Diagnose buchte er jedoch ein Fährticket für seine Rückreise nach Deutschland, die er vor Ablauf der Krankschreibung antrat. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung, da er den Beweiswert der Bescheinigung anzweifelte. Der Arbeitnehmer klagte und erhielt vor dem LAG München Recht.

👉Die Entscheidung des Gerichts: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des LAG auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Es stellte klar, dass aus einer ausländischen AU-Bescheinigung grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie aus einer deutschen resultiert. Allerdings könne dieser durch eine Gesamtwürdigung der Umstände erschüttert werden. Die Buchung der Rückreise trotz verordnetem Reiseverbot sowie frühere Krankmeldungen unmittelbar nach Urlauben seien Indizien für Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit. Daher müsse der Arbeitnehmer nun konkret beweisen, dass er tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.

👉Das bedeutet die Entscheidung für dich: Das BAG-Urteil stärkt das Recht des Arbeitgebers, den Beweiswert von AU-Bescheinigungen anzuzweifeln, wenn konkrete Umstände dies rechtfertigen. Für dich als Betriebsrat bedeutet das, verstärkt auf den Schutz der Beschäftigten zu achten, damit Krankschreibungen nicht willkürlich infrage gestellt werden. Zudem kannst du klare betriebliche Regelungen zur AU-Prüfung verhandeln und auf eine gesundheitsfördernde Unternehmenskultur hinwirken, um Präsentismus zu vermeiden.

Bevor der Tag vorbei ist: heute vor genau 10 Jahren hat mein seither ebenso stressiger wie befriedigender Weg als Einzel...
01/11/2023

Bevor der Tag vorbei ist: heute vor genau 10 Jahren hat mein seither ebenso stressiger wie befriedigender Weg als Einzelanwalt in meiner Kanzlei de Fries in der „kleinen Villa“ begonnen! Das kann nun sehr gerne in der „Villa im Park“ noch viele Jahre so weitergehen. Wir sehen uns!

Adresse

Ewald-Haase-Straße 12
Cottbus
03044

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