15/02/2022
💔⚖️🙅 Eine Scheidung kann befreiend sein, keine Frage. Doch in vielen Fällen ist das Verfahren auch zermürbend. Das gilt erst recht, wenn einer der Eheleute bereits psychisch instabil ist. So kann es vorkommen, dass dieser Partner die Scheidung ablehnt, weil die psychische Belastung zu groß ist. Ein Härtefall liegt hier nach Ansicht des Gerichts nur im Ausnahmefall vor.
👉 Das OLG Bamberg hatte einen derartigen Fall zu entscheiden. Ein Ehepaar hatte 2019 geheiratet. Die Ehefrau trennte sich nur ein Jahr später, weil ihr Ehemann ein Alkoholproblem hatte. Bei Entzug innerhalb von drei Jahren wollte sie ihn eventuell wieder zurück. Er akzeptierte die Trennung und wollte anschließend gleich die Scheidung. Das wollte die Ehefrau jedoch nicht. Sie gab vor Gericht an, sie sei psychisch extrem belastet und suizidgefährdet, zeitweise auch in klinischer Behandlung, weshalb sie sich auf die "Härtefall-Regelung" berief:
⚖️ Nach § 1568 BGB soll eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Scheidung für den anderen Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde.
🤒 Obwohl eine Krankheit an sich zu einem Härtefall führen kann, sei das bei dem Ehepaar nicht gegeben. Denn die Ehefrau selbst habe die Trennung gewollt. Eine Wiederversöhnung sei für sie nur unter Bedingungen vorstellbar. Daher konnte das Gericht nicht erkennen, weshalb die formelle Scheidung eine schlimmere Auswirkung haben sollte, als die Trennung selbst.
🤷 Schließlich führte die Trennung bereits dazu, dass sich die Lebensumstände änderten. Da sie die Ehefrau selbst Hilfe in einer Klinik gesucht habe, können sie auch noch eigenverantwortlich handeln.
➡️ Ergebnis: ❌ Ein Härtefall war nicht festzustellen, da die "äußeren Umstände" keine schwere Härte darstellten. Auf das subjektive Empfinden der Ehefrau komme es hier nicht an.
OLG Bamberg, Beschluss v. 15.12.2021, 7 UF 211/21