Anwaltskanzlei Koschuaschwili

Anwaltskanzlei Koschuaschwili Kanzlei Koschuaschwili ist ein modernes Anwaltsbüro, das Ihnen fundierte rechtliche Beratung sowie Wir sprechen Deutsch, Russisch, Georgisch und English.

Kanzlei Koschuaschwili ist ein modernes Anwaltsbüro, das Ihnen fundierte rechtliche Beratung sowie die engagierte gerichtliche und außergerichtliche Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten anbietet. Die Erbringung kompetenter Anwaltsdienstleistungen an den aufstrebenden Unternehmer, Selbständige und Privatpersonen ist die vorrangige Aufgabe der Kanzlei. Dabei erachten wir

den persönlichen Bezug und ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt als eine wesentliche Grundlage für den späteren Erfolg im Sinne des Mandanten.

https://www.24rhein.de/rheinland-nrw/maedchen-in-koeln-von-acht-maennern-missbraucht-forderung-abschiebung-der-taeter-pr...
21/09/2023

https://www.24rhein.de/rheinland-nrw/maedchen-in-koeln-von-acht-maennern-missbraucht-forderung-abschiebung-der-taeter-problem-zr-92531691.html

In diesem Artikel geht es um die in den Medien oft aufgeworfene Frage der schnellen Abschiebung der verurteilten Straftätern. Ein Interview mit RA Anwaltskanzlei Koschuaschwili.

In Köln soll eine 13-Jährige von acht Männern missbraucht worden sein. Die Verdächtigen kommen nicht aus Deutschland. Abschiebeforderungen werden laut. Doch so einfach ist das nicht.

18/08/2023

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Am 21.06.2023 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verabschiedet. Die einzelnen Regelungen des Gesetzes sollen in den nächsten acht Monaten in Kraft treten.

Die Zahl der offenen qualifizierten Stellen, lagen im vierten Quartal des Jahres 2022 bei 1.98 Millionen. Der Gesetzesgeber bezweckt mit dem Gesetzesentwurf dem entgegenzuwirken und einen Anstieg der Einwanderung zur Erwerbstätigkeit um 60.000 Personen im Jahr zu erzielen.

Neben Erleichterungen innerhalb der bereits bestehenden Normen zur Fachkräfteeinwanderung soll mit dem neuen Gesetzesentwurf die Einwanderung zur Erwerbstätigkeit auch über die Berufserfahrung und ohne in Deutschland anerkannten Abschluss möglich sein. Zudem soll die Möglichkeit auf einen Aufenthaltstitel auch über andere biographische und Wissensmerkmale (wie z.B. Alter, Sprachkenntnisse) möglich sein.

Das Gesetz enthält neue Möglichkeiten des Spurwechsels aus Ausbildungstiteln, sowie die Aufweichungen des § 10 AufenthG und die Umwandlung der Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis.

Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass mit anerkannter Qualifikation künftig auch jede inhaltlich andere qualifizierte Stelle besetzt werden kann. Die Fachkrafttitel nach §§ 18a und b AufenthG werden Anspruchstitel. Außerdem werden die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte abgesenkt, die Mangelberufe ausgeweitet und die Möglichkeit der Erteilung einer Blauen Karte auch für IT-Fachkräfte geschaffen.
Außerdem sollen International Schutzberechtigte ebenfalls die Möglichkeit haben eine Blaue Karte zu erhalten. Von dieser Möglichkeit sind Personen mit anderen Aufenthaltstiteln nach dem gesamten Abschnitt 5 des AufenthG ausgeschlossen.
Niederlassungserlaubnisse für Fachkräfte sollen künftig bereits nach drei Jahren erteilt werden.

Nach dem Gesetzesentwurf soll die Möglichkeit der Titelerteilung bestehen auch ohne einen in Deutschland anerkannten Abschluss. Dafür wird die Berufserfahrung des Antragstellers herangezogen, vorausgesetzt es wird nach Tarif bezahlt oder ein Mindestgehalt in höhe von 3.216 EUR nachgewiesen werden kann. Hingegen müssen IT-Spezialisten mit Berufserfahrung jedoch ohne Abschluss, weniger Gehalt nachweisen und benötigen keine Deutschkenntnisse. Zukünftig soll das Anerkennungsverfahren auch in Deutschland durchgeführt werden, Betriebe und Arbeiternehmer können hierzu Anerkennungspartnerschaften schließen. Außerdem soll die Möglichkeit der Nebenbeschäftigung auf 20 Stunden ausgeweitet werden.

Des Weiteren werden Personen mit humanitären Aufenthaltstitel nach erfolglosem Asylverfahren in den Anwendungsbereich des § 19d AufenthG mit aufgenommen.

Die Ausbildungsduldung geht weitgehend textgleich in eine Aufenthaltserlaubnis über. Voraussetzungen wie die Stichtagsregelung zur Identitätsklärung, Vorduldungszeiten und gesonderten Regelsätzen zur Lebensunterhaltssicherung werden beibehalten. Es handelt sich um einen Anspruchstitel der von der Klärung der Identität abhängt. Kann die Identität des Antragstellers nicht nachgewiesen werden, wurden aber zumutbare Maßnahmen zur Identitätssicherung erbracht, steht die Erteilung des Aufenthaltstitels im Ermessen der ausstellenden Behörde.
Auf Asylbewerber die vor dem 29.03.2023 eingereist sind und ihren Asylantrag zurücknehmen und die Voraussetzungen auf einen Fachkrafttitel mit berufspraktischer Erfahrung erfüllen, findet die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG keine Anwendung. Dies gilt auch für deren Familienangehörige.
Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und stehen Ihnen in allen Schritten des Verfahrens zur Verfügung.

Heute findet eine Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster statt. Bin auf das Ergebnis gespannt!!
07/06/2023

Heute findet eine Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster statt. Bin auf das Ergebnis gespannt!!

05/05/2023

Zum Begriff der Unverzüglichkeit der Asylantragsstellung nach der Einreise in das Bundesgebiet.

(Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.04.2023 - 13 K 4622/21.A)

Der Zeitrahmen der Absätze 1 und 2 des § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG), wonach für werdende Mütter grundsätzlich von den letzten sechs Wochen vor der Entbindung an bis acht Wochen nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot besteht, ist auch bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG eines Asylantrags zu berücksichtigen.
Gem. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG muss die Asylantragstellung unverzüglich nach der Einreise erfolgen. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Der Asylsuchenden hat in der Regel zwei Wochen ab der Einreise Zeit, um den Asylantrag zu stellen. Ein späterer Antrag ist regelmäßig nur dann rechtzeitig gestellt, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin am 19.02.2016 in das Bundesgebiet eingereist und hatte den Asylantrag am 12.05.2016 gestellt. Zwischen der Einreise und der Antragstellung lagen somit mehr als die regelmäßig für die Unverzüglichkeit geltenden zwei Wochen. Zum Zeitpunkt der Einreise war die Klägerin allerdings hochschwanger. Sie gebar am 19.03.2016, also nur vier Wochen nach der Einreise, ihr Kind. Das Gericht hatte daher darüber zu entscheiden, ob die fortgeschrittene Schwangerschaft und die Geburt des Kindes besondere Umstände im oben genannten Sinne darstellen, die eine spätere Antragstellung rechtfertigen.
Mit dem Urteil des Gerichts wurde dies nun zugunsten der Klägerin bestätigt. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine Mutter kurz vor und nach der Geburt einer besonderen körperlichen Schonung bedarf und die Zeit nach der Geburt außerdem für den Aufbau eines gesunden Mutter-Kind-Verhältnisses von besonderer Bedeutung ist. Diese Wertung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG zum Ausdruck gekommen ist: Danach dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung grundsätzlich nicht mehr beschäftigt und die Tätigkeit auch in der Regel bis acht Wochen nach der Entbindung nicht mehr aufgenommen werden.
Bisher war bereits anerkannt, dass die Wertungen der § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG im Rahmen der Durchführbarkeit von Abschiebungen zu berücksichtigen sind (VG Augsburg, Urteil vom 26.04.2022 – Au 6 K 21.50423). Mit dem aktuellen Urteil des VG Köln wurde nun erstmalig entschieden, dass die psychische und physische Belastung einer Schwangeren beziehungsweise jungen Mutter in den 14 Monaten vor und nach der Geburt so enorm ist, dass es ihr nicht zumutbar ist, innerhalb dieses Zeitraums einen Asylantrag zu stellen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Verhandlung in Münster. Schauen wir, was der Tag bringt!!
03/05/2023

Verhandlung in Münster. Schauen wir, was der Tag bringt!!

22/03/2023

Privilegierter Familiennachzug zu den anerkannten Schutzberechtigten

Drittstaatsangehörige, die in Deutschland Schutzstatus genießen, haben das Recht, ihre Familienangehörigen im Rahmen des privilegierten Familiennachzugs nach Deutschland zu holen ( § 29 Abs. 2 AufenthG). Dies gilt allerdings derzeit nur für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge.

Der Nachzug ist privilegiert, weil auf bestimmte allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung des Nachzugs verzichtet wird. So muss beispielsweise der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sein und es muss kein ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden etc..

Diese Privilegierung befreit jedoch nicht von der Pflicht, bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung am Wohnort der nachziehenden Familienangehörigen rechtzeitig ein Visum zur Einreise zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus gestellt werden, ansonsten besteht kein Anspruch auf priviligierten Familiennachzug. Die Behörden können den Nachzug dennoch genehmigen, müssen dies aber nicht tun und haben diesbezüglich einen Ermessensspielraum.

Wie bei der regulären Familienzusammenführung ist der privilegierte Nachzug im Allgemeinen auf die Kernfamilie beschränkt.

Das Privileg gilt eigentlich auch für Verwandte von subsidiär Schutzberechtigten. Allerdings wurde das Recht auf Familiennachzug im März 2016 zunächst für zwei Jahre ausgesetzt (Asylpaket II) und bis Ende Juli 2018 verlängert (AussetzVerlG). Seit dem 01.08.2018 ist der Familiennachzug für Personen mit subsidiärem Schutzstatus in § 36a des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Hiernach können Mitglieder der Kernfamilie bis zum Erreichen einer Quote von 1.000 Personen pro Monat eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten.

Personen, für die im Asylverfahren lediglich ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, kann der Familiennachzug nur unter stark eingeschränkten Bedingungen erteilt werden.

Der Familiennachzug zu Familienangehörigen aus dem (außereuropäischen) Ausland ist während des Asylverfahrens nicht möglich. Die Familiennachzugsregelungen der §§ 27 ff. AufenthG setzen immer einen Aufenthaltstitel voraus. Eine Zusammenführung während des Asylverfahrens kann jedoch möglich sein, wenn sich die Angehörigen bereits in einem europäischen Staat aufhalten. In diesem Fall kann eine sogenannte Dublin-Familienzusammenführung in Frage kommen.

Bei Frag stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

17/03/2022

Einreise der ukrainischen Staatsbürger nach Deutschland und der rechtliche Status der Flüchtlinge nach der Einreise.

Mit Kriegsbeginn in der Ukraine sind auch Fluchtbewegungen in Gang gesetzt worden. Welche Regeln für Flüchtlinge aus der Ukraine gelten und was sie im Bundesgebiet beachten sollen, wird nachfolgend behandelt:

Zwischen dem 24.Februr und dem 15. März 2022 wurden nach Angaben des Bundesministeriums rund 160.000 Einreisen von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine dokumentiert. Derzeit ist allerdings nicht möglich, genau zu sagen, wie viele Personen, aus der Ukraine geflohen sind. Nach dem geltenden Recht dürfen ukrainische Staatsbürger drei Monate visumfrei in Deutschland bleiben, danach benötigen sie einen Aufenthaltstitel. Die Europäische Union hat sich auf ein vereinfachtes Verfahren zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine verständigt. Damit müssen ukrainische Staatsangehörige, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion durch Russland aus der Ukraine vertrieben worden sind, kein Asylverfahren durchlaufen. Sie können stattdessen einen Antrag auf vorübergehenden Schutz bei der zuständigen Ausländerbehörde im Aufenthaltsort stellen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Dies gilt auch für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in Ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

Die ukrainischen Staatsbürger müssen allerdings beachten, dass Sie erst dann eine Bescheinigung, wie z.B. einen Ankunftsnachweis oder eine Anlaufbescheinigung bekommen, wenn Sie sich in einer Aufnahmeeinrichtung oder Ausländerbehörde registriert haben. Diese Bescheinigung können Sie bei zuständigen Leistungsbehörden vorlegen und dann Sozialhilfe und medizinische Versorgung bekommen.

Von entscheidender Bedeutung ist auch, dass laut Angaben des Bundesinnenministeriums sowohl Anstellungen, wie auch selbständige Tätigkeiten erlaubt seien und im Aufenthaltstitel „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eingetragen werden muss. Zum ersten Mal müssen Fliehende nicht in dem EU-Land bleiben, in dem sie zum ersten Mal in die EU eingereist sind. Auf Grundlage des § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz können Flüchtende eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Selbstverständlich können wir ukrainische Staatsbürger auch andere Gründe für den Verbleib in Deutschland angeben. Dies können beispielsweise die Aufnahme eines Studiums, eine Ausbildung oder eine qualifizierte Beschäftigung sein. Alle diese Gründe können zu einem längerfristigen Aufenthaltstitel in Deutschland führen.

Die Stadt Köln zeigt sich solidarisch mit den ukrainischen Flüchtlingen und verfolgt aktuell ein Stufenkonzept. Für den Aufenthaltsstatus der ukrainischen Flüchtlinge ist das Kölner Ausländeramt zuständig. Wenn sie nach Deutschland einreisen wollen, benötigen einen biometrischen Pass.

Alle Ukrainischen Flüchtlinge haben das Recht einen Asylantrag zu stellen. Wer zu einem visafreien Kurzaufenthalt nach Köln eingereist ist oder ein Kurzzeitvisa besitz, das abläuft, kann dies um weitere 90 Tage beim Kölner Ausländeramt verlängern.

Bei der Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge steht medizinisches Personal mit russischen und ukrainischen Sprachevermittlern zur Verfügung. Ukrainische Flüchtlinge können die Angebote der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) kostenlos nutzen, sie müssen lediglich ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass vorzeigen. Die Sparkasse KölnBonn bereitet Hilfe für eine vereinfachte Kontoeröffnung.

Die nützlichen Informationen diesbezüglich erhalten Sie unter:

https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf13/handzettel_informationen_ankunft_in_deutschland.pdf

https://www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europa/Ukraine/FAQ-RU/faq-art-ru.html?fbclid=PAAaZChAp790Im9w84X4RnMpEqOg95fM7J_bj06BpKHuoOIRopZU5kJ_g-OfM

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/neu-in-deutschland-was-fluechtlinge-aus-der-ukraine-beachten-sollten-71305

https://www.report-k.de/hilfen-und-anlaufstellen-fuer-ukrainische-gefluechtete-in-koeln/

https://www.dw.com/de/asyl-welche-regeln-und-leistungen-gelten-f%C3%BCr-ukraine-fl%C3%BCchtlinge/a-60961795

21/01/2022

Kurzfristige Mobilität für unternehmensinternen transferierte Arbeitnehmer

§ 19a AufenthG ist seit dem 01.03.2020 in seiner heutigen Fassung gültig. Das Gesetz beruht auf Art. 20 und 21 ICT-RL. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde der frühere § 19c zum neuen § 19a. Neu ist ebenfalls, dass eine Berufsausübungserlaubnis vorliegen oder ihre Erteilung zugesagt sein muss.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde außerdem das Mitteilungsverfahren zur kurzfristigen Mobilität vollständig auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übertragen. Nunmehr ist es möglich im Rahmen der kurzfristigen Mobilität, die in einem EU-Staat auf Basis der ICT-Karte tätigen Mitarbeiter*innen auch für Konzerngesellschaften in einem weiteren EU-Staat zu beschäftigen. Dieser Aufenthalt muss in Deutschland angemeldet werden; das Notifizierungsverfahren war aus europäischer Sicht freiwillig, der Transfer kann somit in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise ohne vorherige Anmeldung erfolgen.

Dogmatisch gesehen handelt es sich bei § 19a AufenthG um eine Befreiung von der Pflicht eines Visums und nicht um einen Aufenthaltstitel selbst.

§ 19a AufenthG regelt nunmehr die kurzfristige Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer*innen. Demnach ist der Aufenthalt für einen unternehmensinternen Transfer in Deutschland für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich ohne Aufenthaltstitel zulässig. Voraussetzungen sind:

- dass der/die Arbeitnehmer*in über einen ICT-Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates verfügt,
- seinen Aufenthalt in Deutschland form- und fristgerecht anmeldet und
- in Deutschland bei der Niederlassung eines internationalen Unternehmens bzw. Konzerns, bei dessen Niederlassung er bereits im anderen EU-Staat tätig ist.

Den Antrag muss die Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der ICT-Aufenthaltstitel erteilt wurde, stellen. Der Antrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen, wobei folgende, in die deutsche Sprache übersetzte Unterlagen vorlegt werden müssen:

- den Nachweis, dass der/die Arbeitnehmer*in einen gültigen Aufenthaltstitel der Europäischen Union besitzt,
- den Nachweis, dass das aufnehmende Unternehmen im Bundesgebiet demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angehört,
- den Arbeitsvertrag,
- eine Kopie des Passes oder Passersatzes und
- den Nachweis über eine Berufsausübungserlaubnis.
Sollte der Antrag auf den Transfer ordnungsgemäß erfolgen, so hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich die Einreise zu genehmigen. Unter Umständen jedoch ist eine Ablehnung möglich, und zwar wenn:
- das Arbeitsgeld ungünstiger ist als das Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer*innen,
- wenn die eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind,
- die vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden
- der/die Arbeitnehmer*in sich schon länger als drei Jahre in der Europäischen Union aufhält (oder im Falle eines Trainees länger als ein Jahr in der Europäischen Union) und
- ein Ausweisungsinteresse besteht.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat 20 Kalendertage Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Sollte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Frist verstreichen lassen, so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung. Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag ablehnt, geht die Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde über.

Die Ausländerbehörde kann darüber hinaus, auch nach Genehmigung des Aufenthaltes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die erteilte Bescheinigung jederzeit ablehnen, wenn ein Ausweisungsinteresse des/der Arbeitnehmers*in besteht.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

11/11/2021

Am 20.10.2021 entschied das Verwaltungsgericht Minden unter Aktenzeichen: 10 K 7974/17.A in einem durch unsere Kanzlei geführten Verfahren, dass dem Kläger – einem regimekritischen marokkanischen Journalisten - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Wie auch das Gericht feststellte, wird in Marokko die Meinungsfreiheit zwar verfassungsrechtlich garantiert, davon ausgenommen sind jedoch die Themen des Islams als Staatsreligion, der Staatsinstitutionen, der Monarchie und der königlichen Familie sowie des Anspruchs auf das Gebiet der Westsahara.

Der Kläger übte im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit Kritik an eben diesen Tabuthemen, indem er unter anderem die Königsfamilie sowie die staatlichen Institutionen kritisierte und den marokkanischen Anspruch auf die Westsahara in Frage stellte. Entsprechende Kritik ist in Marokko gesetzlich unter Strafe gestellt, weshalb dem Kläger bei seiner Rückkehr die Gefahr staatlicher Verfolgung drohte. Aufgrund der Tatsache, dass das gesamte marokkanische Staatsgebiet effektiver staatlicher Kontrolle unterliegt, standen dem Kläger auch keine Schutzalternativen in Marokko zur Verfügung. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lagen damit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gem. § 28 Abs. 1a AsylG vor. Die Entscheidung der Verwaltungsgerichtes Minden ist zu begrüßen, da das Gericht mit der aktuellen asylrelevanten Lage in Marokko auseinandersetzt hat und die Verfolgungshandlungen der staatlichen marokkanischen Stellen bei nachweislicher kritischer journalistischer Tätigkeit des Mandanten als gezielte staatliche Verfolgungshandlung gewürdigt hat.

30/07/2021

Welche Auswirkungen hat die Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens der Flüchtlingseigenschaft auf die Aufenthaltserlaubnis und besteht trotz laufenden Verfahrens ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis?

Nicht selten leitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren der Flüchtlingseigenschaft ein oder nimmt diese zurück. Dies ist nach §§ 72 ff. AsylG auch grundsätzlich möglich. Die Einleitung eines solchen Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens hat natürlich allein erstmal keine Auswirkungen auf den Schutzstatus. Sobald das BAMF sich dazu entscheidet, den Schutzstatus zu widerrufen bzw. zurückzunehmen, sollte unter Umständen gegen diese Entscheidung Klage erhoben werden, denn grundsätzlich gilt: bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bleiben sie schutzberechtigt und behalten ihre Flüchtlingseigenschaft.

Aber was ist, wenn die Aufenthaltserlaubnis während des gerichtlichen Verfahrens erlischt und die Verlängerung beantragt wird? Oder wenn während des gerichtlichen Verfahrens eine Niederlassungserlaubnis bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt wird? Muss die Ausländerbehörde trotz laufenden Verfahrens die Aufenthaltserlaubnis verlängern oder die Niederlassungserlaubnis ausstellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen?
Grundsätzlich gilt: hat das BAMF die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, so ist die Ausländerbehörde daran gebunden, bis das BAMF die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar widerrufen bzw. zurückgenommen hat (§ 6 AsylG, § 42 AsylG). Das heißt die Ausländerbehörde darf allein wegen einer Vorprüfung oder Einleitung des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens nichts an ihrer Aufenthaltserlaubnis verändern.
Viele Ausländerbehörden berufen sich auf § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG und stellen lediglich eine Fiktionsbescheinigung aus. Die Vorschrift regelt grundsätzlich folgenden Fall: Sie beantragen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, weil diese in zwei Monaten abläuft. Über den Antrag entscheidet die Ausländerbehörde aber erst nach vier Monaten. In dem Fall greift § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG: bis die Ausländerbehörde eine Entscheidung getroffen hat, gilt ihre ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis. Diese Vorschrift wenden viele Ausländerbehörden auch für den Fall an, dass das BAMF ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens eingeleitet hat und stellt bis zur Entscheidung des BAMF nur eine Fiktionsbescheinigung (sog. Fortgeltungsfiktion) aus. Ist das rechtmäßig?

Nein, denn wie bereits erwähnt ist die Ausländerbehörde an die ursprüngliche Entscheidung des BAMF gebunden, bis diese eine neue unanfechtbare Entscheidung getroffen hat. Daraus folgt auch, dass sich an dem Regelanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nichts verändert! Darüber hinaus existiert keine gesetzliche Regelung, die die Ausländerbehörden dazu verpflichten, das Widerrufs-/Rücknahmeverfahren des BAMF abzuwarten. Auch § 8 Abs. 1 AufenthG spricht dafür, dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht. Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG die positive BAMF Entscheidung, das heißt solange der Schutzstatus besteht, haben Sie einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch im Falle eines gerichtlichen Verfahrens; auch hier ist die Ausländerbehörde zur Verlängerung verpflichtet, bis das Verfahren unanfechtbar abgeschlossen ist.

Setzt sich die Ausländerbehörde darüber hinweg und erteilt Ihnen dennoch nur eine Fiktionsbescheinigung und weigert sich, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, muss der Anspruch im Wege der Untätigkeitsklage vor Gericht durchgesetzt werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

30/07/2021

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Wehrdienstverweigerer in Syrien.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (U.v. 29.01.2021, OVG 3 B 109.18) hat nun seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und erkennt für Wehrdienstverweigerer aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft an. Es komme insbesondere nicht auf die Eigenschaft als Militärangehöriger oder die Vorlage eines Einberufungsbescheids an. Auch die Möglichkeit des Freikaufens sei irrelevant, da sie unzuverlässig sei. Etwaige Amnestieregelungen seien intransparent, sprächen gerade für eine Bestrafung in sonstigen Fällen und enthielten gerade keine Befreiung von der Wehrpflicht.

Wehrdienstverweigerern werde grundsätzlich eine oppositionelle Haltung unterstellt, die Teilnahme am Wehrdienst führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Teilnahme an Kriegsverbrechen.

Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist somit eine Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH, die in vielen anderen Entscheidungen noch völlig unberücksichtigt bleibt. So zum Beispiel das OVG NRW (Pressemitteilung v. 22.03.2021, 14 A 3439/18.A).

Es wird spannend, wie das OVG NRW auf die Argumentation des OVG Berlin-Brandenburg reagieren wird, insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme am Wehrdienst mit der damit einhergehenden Gefahr der Teilnahme an Kriegsverbrechen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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