08/07/2026
Der Bundesgerichtshof hat heute eine wichtige Entscheidung zum Erbvertrag getroffen.
Kurz gesagt: Wer durch Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, verliert seinen Schutz nicht schon deshalb, weil sich der Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte.
Entscheidend ist: Solange der Erblasser nicht tatsächlich vom Erbvertrag zurücktritt, bleibt die erbvertragliche Bindung bestehen.
Das ist gerade bei lebzeitigen Schenkungen wichtig. Der Erblasser kann also nicht einfach wesentliche Vermögenswerte verschenken und damit den Vertragserben wirtschaftlich leer ausgehen lassen, nur weil im Erbvertrag theoretisch ein Rücktritt vorbehalten war.
Im konkreten Fall ging es unter anderem um Grundstücksübertragungen und Geldzahlungen an eines von zwei Kindern. Der andere Vertragserbe verlangte nach dem Tod des Erblassers Rückgewähr bzw. Wertersatz.
Der BGH hat klargestellt: Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt ist kein Freibrief für beeinträchtigende Schenkungen.
Für die Praxis bedeutet das: Erbverträge müssen sauber gestaltet werden. Und bei größeren lebzeitigen Vermögensübertragungen sollte genau geprüft werden, ob diese später nach § 2287 BGB angegriffen werden können.
BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25