Kanzlei Koppmann.Krzefky

Kanzlei Koppmann.Krzefky Großen Wert legen wir auch auf Kostentransparenz. Gleichzeitig führen wir auch jede weitere Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung.

Wir haben uns für Sie spezialisiert und in folgenden Rechtsgebieten Ihr professioneller Ansprechpartner:



§ Familien– Scheidungs- und Unterhaltsrecht

§ Wir gestalten mit Ihnen Eheverträge

§ Wir vertreten und beraten Sie gerichtlich sowie außergerichtlich bei Trennung, Scheidung, Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht.

§ Arbeitsrecht (Kündigungsschutzkla

gen, Kündigung, Aufhebungsverträge, Abfindungsregelungen, Abmahnungen)

§ Wir führen für Sie Schwerbehindertenverfahren, Rentenanträge und Rentenverfahren

§ Erbrecht (Pflichtteilsklagen, Testamente, Erbverträge, Behindertentestament)



Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit, Sie bei der Lösung Ihrer Problem ebenso zeitnah als auch kompetent zu beraten und Ihre Interessen im Verfahrensstadium engagiert und mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen. Allerdings sehen wir es auch als unsere Pflicht an, Ihnen offen vor weiteren juristischen Schritten abzuraten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –verteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht oder wenn das zu erwartende Ergebnis in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zu Ihrem voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand darstellen würde. Dies bedeutet, dass wir bereits in einem ersten Beratungsgespräch das auf Sie wartende Kostenrisiko gemeinsam mit Ihnen erörtern und auf Wunsch auch eine Ermittlung der voraussichtlichen und zu diesem Zeitpunk absehbaren Kosten vornehmen. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, holen wir für Sie eine Deckungszusage ein und rechnen die erstattungsfähigen Kosten unmittelbar mir Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Sofern Sie ALG-II- Empfänger sind oder über ein geringes Einkommen verfügen, werden wir auch für Sie tätig, wenn Sie berechtigt sind, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Den Beratungshilfeschein besorgen Sie sich bitte vor Beratung bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht ist immer das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz. Die Rechtsanwaltskanzlei Koppmann.Krzefky ist tätig in einer Bürogemeinschaft für Fachanwälte. Hierin erfolgt eine Zusammenarbeit mit Fachanwälten für Steuerrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Strafrecht.

09/08/2017

Nachweis der Erbenstellung Banken gegenüber

Der Nachweis der Erbenstellung Banken gegenüber ist ein leidiges Thema. Bundeweit hatten die meisten Banken in ihren AGB’s geregelt, dass zum Nachweis der Erbenstellung in jedem Fall ein Erbschein benötigt wird, obwohl die Erben ein Testament sowie auch ein Testamentseröffnungsprotokoll vorlegen konnten. Die Erben wurden dann immer wieder auf die Vorschriften in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen hingewiesen. Schon 2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Erben verstorbener Banken- und Sparkassenkunden nicht gezwungen werden können, der Bank einen Erbschein vorzulegen. Nach diesem Beschluss gibt es auch andere Formen zum eindeutigen Nachweis eines Erbes. Aufgrund dieses Beschlusses haben glücklicherweise viele Banken ihre AGB’s daraufhin angepasst.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass es immer noch vereinzelte Banken gibt, die einen Erbschein verlangen. Insofern ist es für Erben wichtig, diese Rechtsprechung zu kennen und im Einzelfall darauf zu verweisen. Denn die Erstellung eines Erbscheins ist für den Erben kostenpflichtig.

23/08/2016

In Deutschland werden in diesem Jahrzehnt in etwa acht Millionen Haushalten Vermögenswerte in Höhe von insgesamt rund zwei Billionen Euro vererbt

Vererben und erben will gelernt sein, auch wenn es nicht um riesige Werte, sondern um Auto und Sparbuch geht. Streit unter Erben, zumal wenn er vor Gericht ausgetragen wird, bringt nicht nur Ärger, er kostet auch viel Geld.

Wer Komplikationen vermeiden und eine zielgerichtete Verwendung seines Vermögens absichern will, sollte sich rechtzeitig mit dem Erbfall auseinandersetzen. Unsere erbrechtlichen Gesetze sind kompliziert und für Laien nur schwer zu verstehen.

Ein wohldurchdachtes Testament oder ein Erbvertrag können nicht nur helfen, Streit zu vermeiden, sie können auch dazu beitragen, die Erbschaftssteuer zu vermindern. Wer erben wird, tut ebenfalls gut daran, sich frühzeitig über seine Rechte und Pflichten zu informieren. In vielen Fällen ist eine anwaltliche Beratung vor dem Gang zum Notar sinnvoll. Wir helfen Ihnen gerne bei

• Testamentsgestaltung
• Erbvertrag
• Pflichtteil
• Erbauseinandersetzung

15/04/2016

Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht unterliegt in Einzelfällen der Formvorschrift, dass die Urkunde nur wirksam ist, wenn sie öffentlich beglaubigt wurde. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt in der Regel durch den Notar. Diese ist immer dann erforderlich, wenn in der Vollmachtsurkunde der Bevollmächtigte die Befugnis erhält, über unbewegliches Vermögen verfügen zu können, das heißt in der Regel Immobilien zu verkaufen. Dies hängt damit zusammen, dass der Kaufvertrag über Immobilien ebenfalls notariell beurkundet werden muss.

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Eine solche gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz öffentlich-beglaubigte Vorsorgevollmacht entspricht dabei den Anforderungen des § 29 Grundbuchordnung. Danach soll eine Eintragung in das Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder durch öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Für derartige Urkunden ist erforderlich, dass die Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig ist, das heißt die Grenzen ihrer Amtsbefugnis nicht überschreitet.

Eine Vorsorgevollmacht kann demnach auch von der Betreuungsbehörde öffentlich-beglaubigt werden. Eines Gangs zum Notar bedarf es dann nicht.

15/04/2016

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Nottestaments

Der Ansatzpunkt für die Errichtung eines Nottestaments besteht grundsätzlich dann, wenn sich der Errichtende in Todesgefahr befindet und eine andere Möglichkeit zur Testamentserrichtung nicht mehr besteht. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in § 2250 Abs. 2 BGB wie folgt geregelt:

Danach kann ein Nottestament vor drei Zeugen errichten, wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister möglich ist. Eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit steht der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert. Die derart nahe Gefahr des Todes oder Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach der Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen (BGHZ 3,372,377). Die Besorgnis muss nach dem Pflicht gemessen der Zeugen auch angesichts der objektiven Sachlage als gerechtfertigt angesehen werden können. Auf die Einschätzung des Erblassers kommt es jedoch nicht an. Ausreichend ist hierbei jedoch nicht, dass der Erblasser nur körperlich schwach genug ist, um ein Testament zu errichten. Die geschilderten Voraussetzungen, also die Todesgefahr oder die bevorstehende Testierunfähigkeit müssen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorgelegen haben. Das Testament ist nicht mehr gültig nach Ablauf von drei Monaten nach der Errichtung, wenn der Erblasser dann noch lebt.

Der letzte Wille ist auch in einem Nottestament wirksam erklärt, wenn ein Testamentsentwurf von einem Testamentszeugen auf der Basis früherer Äußerungen des Erblassers vorschriftlich formuliert wird und der Erblasser zustimmt, so dass die mündliche Erklärung des letzten Willens mit der Verlesung und Genehmigung des Testamentsniederschrift in einem Vorgang zusammengefasst werden.

Bei dem Nottestament vor drei Zeugen gem. § 2250 BGB reicht es aus, wenn einer der drei Zeugen neben dem Erblasser die Erklärung unterschrieben hat. Es ist nicht nötig, dass alle drei Zeugen unterschreiben. Die Beurkundungsfunktion der drei Zeugen besteht in ihrer gleichzeitigen, ständigen Anwesenheit bei der mündlichen Erklärung des letzten Willens sowie bei dem Vorlesen der aufgezeichneten Erklärung aus der Niederschrift und deren Genehmigung durch den Erblasser. Die Unterschriften gehören nur zur Abfassung der Niederschrift und nicht mehr zum Errichtungsakt selbst, so dass dessen Fehlen zu den heilbaren Formfehlern im Sinne von § 2249 Abs. 6 BGB zählt.

Zudem muss das Testament eine einheitliche Urkunde darstellen. Das ist jedoch schon dann gegeben, wenn das Testament aus mehreren einzelnen Blättern besteht, deren Zusammengehörigkeit offensichtlich erkennbar ist, wie beispielsweise durch fortlaufende Nummerierung der Vorschriften, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichen Zusammenhang oder vergleichbare Merkmale oder fortlaufender Paginierung.

22/02/2016

Testament im Original verschwunden – reicht Kopie aus?

Ein grundsätzliches Problem bei Privattestamenten, die Zuhause oder an einem privaten Ort aufbewahrt werden, besteht darin, dass sie verloren gehen können. Die Frage ist, wenn im besten Fall noch eine Kopie existiert, ob diese Kopie vom Nachlassgericht akzeptiert werden muss bzw. kann.

Grundsätzlich gilt beim Nachlassgericht für die Feststellung des Erbrechts das so genannte Strengbeweisverfahren. Der Strengbeweis bezeichnet die Feststellung eines Sachverhalts durch ein Gericht in einem formalisierten Verfahren mit begrenzten Beweismittel. Beim Nachlassgericht ist dieses Beweismittel zur Feststellung des Erbrechts bei der gewillkürten Erbfolge das Testament und der Erbvertrag. Erforderlich hierfür ist das Original. So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass die Fotokopie eines Testaments als solche nicht die Anforderungen an ein formgültiges privatschriftliches Testament erfüllt. Allein aus einer vorgelegten Testamentskopie kann ein Erbrecht daher nicht abgeleitet werden. Das ändert aber nichts daran, dass auf andere Weise der Nachweis geführt werden kann, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt errichtet hat. An die Beweisführung, bei der die Feststellungslast nach allgemeinen Regeln den vom Testament begünstigten obliegt, sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Ist der Beweis der formgültigen Errichtung und des genauen Inhalts der Verfügung erbracht, ist die Rechtslage nicht anders als bei Vorlage eines Testaments in Urschrift zu beurteilen. Ein formgültiges Testament behält seine Wirkung so lange, bis es vom Erblasser wirksam widerrufen wird. Hat der Erblasser die Urkunde vernichtet, so wird zwar vermutet, dass er damit die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe (§ 2255 S. 2 BGB). Bevor diese Vermutung eingreift, müssen jedoch ihre Voraussetzungen feststehen. Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde besagt für sich allein noch nichts; sie begründet insbesondere keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist. Die Erteilung eines Erbscheins beim Nachweis der Errichtung eines formwirksamen Testaments darf deshalb nicht verweigert werden, weil ein Ausnahmetatbestand – Widerruf dieses Testaments – zwar nicht feststellbar ist, aber auch nicht widerlegt werden kann.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 08.10.2015, Aktenzeichen: 11 Wx 78/14, hat in dem zugrundeliegenden Fall, wo die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich errichtet hatten, in dem das Originaltestament nach Versterben des Ehemannes nicht mehr auffindbar war und somit die überlebende Ehefrau und Alleinerbin lediglich die Kopie vorlegen konnte, entschieden, dass das Nachlassgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht ausnahmsweise zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet ist und somit andere Beweismittel herbeiziehen kann. Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau und potenzielle Erbin im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass sie nicht mehr im Besitz des Originaltestaments sei, das Testament mit dem Erblasser gemeinsam errichtet zu haben und die Unterschrift vom Erblasser stamme.

Auf dieser Grundlage hatte das Nachlassgericht einen Erteilungsbeschluss zugunsten der überlebenden Ehefrau als Alleinerbin erlassen. Der Nachweis des Erbrechts der Ehefrau war somit durch Vorlage der Kopie des Testaments und der eidesstattlichen Versicherung erbracht.

12/06/2015

Kosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Sind die Kosten eines Scheidungsprozesses bei einem steuerpflichtigen außergewöhnlich hoch und auch höher als im Vergleich zu anderen aus gleichen Einkommensverhältnissen Steuerpflichtigen, so wird die Einkommenssteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Aufwendungen zwangsläufig gewesen sein müssen, das heißt, dass sich der Steuerpflichte ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte. Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Es ist bei einer Ehescheidung grundsätzlich anzunehmen. Ehescheidungskosten sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, weil bei einer Scheidung davon auszugehen ist, dass die Ehe zerrüttet ist.

(Urteil vom 21.11.2014 – Finanzgericht Münster; Az. 4 K 1829/14 E)

12/06/2015

Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

Bei einem überschuldeten Nachlass sowie nicht leistungsfähiger Erben besteht grundsätzlich gem. § 74 SGB XII die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger zu stellen.

§ 74 SGB XII regelt:

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.11.2014 – S 1 SO 903/14 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Erblasserin war Sozialhilfeempfängerin und hinterließ einen überschuldeten Nachlass. Sie hatte drei Kinder, die alle das Erbe wegen Überschuldung ausschlugen. Eine Tochter der Erblasserin, selber Leistungsbezieherin, übernahm die Abwicklung der Beerdigung. Sie stellte gem. § 74 SGB XII den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten. Der Sozialhilfeträger bewilligte nur in Höhe ihres eigenen Anteils die Übernahme der Bestattungskosten und verwies die Tochter der Erblasserin darauf, dass sie im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft als Bestattungspflichtige die Ausgleichsansprüche gegenüber ihren Geschwistern geltend machen müsse.

Die Tochter und Antragstellerin teilte der Sozialhilfeträger mit, die anderen Geschwister würden sich weigern, sich anteilig an den Bestattungskosten zu beteiligen. Die Behauptung, die Geschwister würden sich weigern, reicht gerichtlich jedoch nicht aus. Vielmehr muss der Antragsteller konkret darlegen, dass die Geschwister und Mitverpflichteten ebenfalls nicht in der Lage sind, die Ausgleichsansprüche zu tragen. Sobald ein Ausgleichsanspruch mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und dann der Eindruck entsteht, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied von der finanziellen Verantwortung drücken möchte, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht schon mit einer lapidaren Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als ausgeschlossen betrachtet werden darf. Ansonsten besteht nämlich die Gefahr von Mitnahmeeffekten. Denn es wäre ein leichtes, dass Geschwister bei nicht vollständig durch den Nachlass gedeckten Beerdigungskosten das finanziell schwächste Familienmitglied mit einem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII vorschicken. Der Sozialhilfeträger kann somit den Antragsteller darauf zu verweisen, zunächst die Ausgleichansprüche geltend zu machen.

12/06/2015

Der Wert des Nachlasses – eine wichtige Größe für den Pflichtteil

Ob man tatsächlich erbt, hängt nicht nur von der Stellung des Erben und der Erbberechtigung als solche ab, sondern auch von der Höhe des Nachlasses. Dies gilt insbesondere für den Pflichtteil, der lediglich einen Bruchteil des Erbteils, genau genommen die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, darstellt.

Insofern spielt es eine große Rolle, wie der Wert des Nachlasses, insbesondere bei Sachgegenständen, bestimmt wird. In der Praxis geht es hierbei meistens um die Wertbestimmung von Grundstücken.

Gem. § 2311 BGB wird der Pflichtteil nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls berechnet. Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend. Das heißt, es muss der objektive Nachlasswert bestimmt werden und eine Schätzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Der Erblasser selber darf hierauf keinen Einfluss in seiner letztwilligen Verfügung nehmen. Das bedeutet für den konkreten Fall, eine Bestimmung über beispielsweise den Wert eines Grundstücks im Testament zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist für den Nachlasswert nicht maßgeblich.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss. Ein Abstellen auf dem tatsächlichen Veräußerungserlös ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn zwischen Erbfall und Veräußerungszeitraum ein Zeitraum von drei Jahren liegt.

Hat der Pflichtteilsberechtigte Zweifel daran im Hinblick darauf, dass möglicherweise die Immobilie zu einem zu niedrigen Kaufpreis veräußert wurde, und er kann hierzu Tatsachen vortragen und diese unter Beweis stellen, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht, kann der Verkaufserlös für die Bestimmung des Nachlasswertes nicht verbindlich sein.

Zu dem diesem Ergebnis ist der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 08.04.2015, IX ZR 150/14 gekommen.

22/12/2014

Anspruch auf Löschung intimer Aufnahmen nach Beziehungsende

Es geschieht relativ häufig, dass während einer Beziehung unter den Partnern intime Aufnahmen gemacht werden. Da heutzutage die Verbreitung und Vervielfältigung aufgrund der technischen Möglichkeiten, nicht zuletzt durch das Internet, enorm vereinfacht wurden, tritt die Frage der Verletzung des Persönlichkeitsrechts stärker in den Vordergrund. Problematisch wird nämlich die Existenz solcher intimer oder auch rein privater Aufnahmen, wenn die Beziehung beendet ist.

Schwierig ist die Durchsetzung des Anspruchs auf Löschung immer dann, wenn die abgebildete Person ihre Einwilligung in die Aufnahmen erteilt hat.

Die Einwilligung in die Anfertigung und den Besitz intimer Aufnahmen schließt den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet. In diesem Fall tritt das Recht des Fotografen auf Kunstfreiheit und sein Recht auf Eigentum zurück, so dass trotz zunächst erteilter Einwilligung in die Aufnahmen die Löschung der elektronischen Vervielfältigungstücke verlangt werden kann (so das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 20.05.2014 – 3 U 88/13).

Das Recht auf Löschung ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen das Recht auf informelle Selbstbestimmung, das heißt, frei darüber zu entscheiden, was mit seinen personenbezogenen Daten passiert.

Ist die Beziehung zwischen den Partnern beendet, ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten, als das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Fotografen an der Existenz der Aufnahmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Partner um einen gewerbsmäßig ausübenden Fotografen handelt.

Allerdings ist zu beachten, dass Lichtbilder, die betroffene Person in bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße tangieren und weniger geeignet sind, das Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es ist allgemein üblich, dass etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von Personen in deren Einverständnis gemacht werden um mit diesem Einverständnis zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und benutzen zu dürfen. Bei solchen Aufnahmen gilt auch die einmal erteilte Einwilligung weiter fort.

25/07/2014

Wir suchen ein/e Praktikant/in ab sofort für ein Jahr in Verbindung mit den Berufspraxisklassen am Joseph-duMont Berufskolleg. Anschließende Ausbildung möglich.

Kontakt:
Telefon: 0221 2573153
Mail: [email protected]

30/09/2013

Gemeinsames Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

Nach bislang geltendem Recht ist ein gemeinsames Sorgerecht von nicht miteinander verheirateten Eltern nur dann möglich, wenn die Kindesmutter dem ausdrücklich zustimmt. Sofern dies nicht geschieht, besteht keinerlei Möglichkeit für den Kindesvater.

Dies wurde sowohl vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als auch später vom Bundesverfassungsgericht beanstandet.

Nunmehr ist ein Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht worden, wonach die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zwar zunächst auch haben soll, aber der Kindesvater bei Ablehnung der Kindesmutter die Möglichkeit hat, das Jugendamt einzuschalten, um eine Einigung über das Sorgerecht zu erreichen. Wenn er damit kein Erfolg hat oder auch von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg bestehen sollte, kann er einen Antrag beim Familiengericht stellen. Nach der alten Gesetzeslage konnte der Kindesvater keinen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts stellen. Die Kindesmutter blieb alleinige Sorgerechtsinhaberin.

30/09/2013

Auch ausländische Ehepaare können sich nach deutschem Recht scheiden lassen/ ROM III

Die Möglichkeit, dass deutsches Familienrecht auch auf Eheleute ausländischer Nationalität Anwendung findet, besteht seit dem 21.06.2012. Danach ist die Verordnung (ROM III) in Deutschland, Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Romänien, Slovenien, Spanien und Ungarn gültig. Andere EU-Länder werden folgen.

Bislang galt, dass sofern die Eheleute notariell keine andere Regelung getroffen haben, grundsätzlich das Heimatrecht Anwendung fand, auch wenn beispielsweise das türkische Ehepaar in Deutschland lebte. Dies galt immer, wenn die Eheleute die selbe ausländische Staatsangehörigkeit hatten.

Nach der Neuregelung können die Eheleute sich vorher dazu entschließen, dass ihre Scheidung nach deutschem Recht erfolgen soll. Dies geht auch noch nach Antragstellung im Scheidungstermin. Das heißt, bis zum Scheidungstermin können die Eheleute sich auf das jeweilig anzuwendende Recht einigen.

Aber auch wenn die Eheleute keine Rechtwahl getroffen haben, gelten folgende neue Bestimmungen:

Es gilt,

1.
das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, andernfalls

2.
das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seien gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder andernfalls

3.
das Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen oder andernfalls

4.
das Rechts des Staates des angerufenen Gerichts.

Adresse

Cologne
50672

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Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
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