19/01/2022
Kirche verliert Prozess wegen Bürostuhl, muss aber kein Schmerzengeld für die Bearbeitung der Missbrauchsfälle im Erzbistum zahlen.
Das Arbeitsgericht Köln hat nach dem Kammertermin am 18.01.2022 folgendes Urteil gefällt:
16 Ca 4198/21 Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 22.07.2021 beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 22.07.2021 mit Wirkung zum 31.03.2022 enden wird.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte Versetzung in den Ruhestand vom 28.7.2021 in den Ruhestand überführt worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit am 18.8.2021 der Klägerin unmittelbar zugegangenem Schreiben vom 28.7.2021 verfügte Versetzung in den Ruhestand in den Ruhestand überführt worden ist.
5. Das beklagte Erzbistum wird verurteilt, rückständige Vergütung für die Monate August 2021 bis Januar 2022 von jeweils EUR 9.286,91, insgesamt EUR 55.721,46 brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2021 an die Klägerin zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und das beklagte Erzbistum zu 53 %.
8. Streitwert: 173.729,83 €.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Quelle:
https://www.arbg-koeln.nrw.de/behoerde/sitzungsergebnis/index.php
Hintergrund der Klage war, dass die Justiziarin des Erzbistums Köln die fristlose Kündigung erhalten hatte, weil sie ihren Bürostuhl mit nach Hause genommen hatte. Sie habe den Stuhl im Homeoffice genutzt, argumentierte die Klägerin.
Hilfsweise hatte das Erzbistum eine Kündigung "mit sozialer Auslauffrist" erklärt und die Justiziarin auch noch in den Ruhestand versetzt.
All dies war nach der Auffassung der 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln rechtswidrig.
Das Gericht verurteilte antragsgemäß das Erzbistum auch, der Justiziarin das Gehalt seit Juli 2021 nachzuzahlen und folgte hier der Argumentation der Klägerseite.
Den weiteren Teil der Klage wies das Gericht aber ab. Hier hatte die Klägerin 50.000 € Schmerzensgeld verlangt, weil sie die Missbrauchsfälle des Erzbistums bearbeitet hatte und deswegen erkrankt sei.
Das Gericht muss das Urteil noch schriftlich begründen.
Erst nach dem Erhalt der Begründung, und falls diese auf sich warten lässt, spätestens jedoch nach sechs Monaten, können sowohl das Erzbistum als auch die Justiziarin noch von gesetzes Wegen Berufung einlegen, weil der Berufungsstreitwert erreicht ist. Dass die Berufung nicht gesondert zugelassen wurde ist also in diesem Fall nicht von Belang.
engagierte Interessenvertretung in guter Atmosphäre aus einer Hand