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01/01/2024

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Keine starre Altergrenze für Schiris in der BundesligaEx-Bundesliga-Schiedsrichter Gräfe gewinnt vor GerichtDer DFB hatt...
26/01/2023

Keine starre Altergrenze für Schiris in der Bundesliga
Ex-Bundesliga-Schiedsrichter Gräfe gewinnt vor Gericht

Der DFB hatte den Schiedsrichter ab der Saison 21/22 nicht mehr eingesetzt, weil er 47 Jahre alt war.
Hiergegen klagte Gräfe, weil er sich wegen seines Alters diskrimiert sah.
Mit Urteil vom 25.01.2023 gab ihm das Landgericht Frankfurt recht und verurteilte den DFB zur Zahlung einer Entschädigung.
Gründe, die eine Altersgrenze rechtfertigen könnten, lagen hier nicht vor; insbesondere wurden keine Leistungstests vorgenommen.

Der DFB kann gegen dieses Urteil noch in Berufung gehen.

Einem Schiedsrichter steht eine Entschädigung zu, wenn er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des DFB aufgenommen worden ist.

19/01/2022

Kirche verliert Prozess wegen Bürostuhl, muss aber kein Schmerzengeld für die Bearbeitung der Missbrauchsfälle im Erzbistum zahlen.

Das Arbeitsgericht Köln hat nach dem Kammertermin am 18.01.2022 folgendes Urteil gefällt:

16 Ca 4198/21 Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 22.07.2021 beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 22.07.2021 mit Wirkung zum 31.03.2022 enden wird.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte Versetzung in den Ruhestand vom 28.7.2021 in den Ruhestand überführt worden ist.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit am 18.8.2021 der Klägerin unmittelbar zugegangenem Schreiben vom 28.7.2021 verfügte Versetzung in den Ruhestand in den Ruhestand überführt worden ist.

5. Das beklagte Erzbistum wird verurteilt, rückständige Vergütung für die Monate August 2021 bis Januar 2022 von jeweils EUR 9.286,91, insgesamt EUR 55.721,46 brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2021 an die Klägerin zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und das beklagte Erzbistum zu 53 %.

8. Streitwert: 173.729,83 €.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Quelle:

https://www.arbg-koeln.nrw.de/behoerde/sitzungsergebnis/index.php

Hintergrund der Klage war, dass die Justiziarin des Erzbistums Köln die fristlose Kündigung erhalten hatte, weil sie ihren Bürostuhl mit nach Hause genommen hatte. Sie habe den Stuhl im Homeoffice genutzt, argumentierte die Klägerin.

Hilfsweise hatte das Erzbistum eine Kündigung "mit sozialer Auslauffrist" erklärt und die Justiziarin auch noch in den Ruhestand versetzt.

All dies war nach der Auffassung der 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln rechtswidrig.

Das Gericht verurteilte antragsgemäß das Erzbistum auch, der Justiziarin das Gehalt seit Juli 2021 nachzuzahlen und folgte hier der Argumentation der Klägerseite.

Den weiteren Teil der Klage wies das Gericht aber ab. Hier hatte die Klägerin 50.000 € Schmerzensgeld verlangt, weil sie die Missbrauchsfälle des Erzbistums bearbeitet hatte und deswegen erkrankt sei.

Das Gericht muss das Urteil noch schriftlich begründen.

Erst nach dem Erhalt der Begründung, und falls diese auf sich warten lässt, spätestens jedoch nach sechs Monaten, können sowohl das Erzbistum als auch die Justiziarin noch von gesetzes Wegen Berufung einlegen, weil der Berufungsstreitwert erreicht ist. Dass die Berufung nicht gesondert zugelassen wurde ist also in diesem Fall nicht von Belang.

engagierte Interessenvertretung in guter Atmosphäre aus einer Hand

Auf dass das neue Jahr genug Freude für alle bereit hält. Ich wünsche allzeit klare Sicht und ruhige See. Ihr Matthias H...
31/12/2021

Auf dass das neue Jahr genug Freude für alle bereit hält. Ich wünsche allzeit klare Sicht und ruhige See. Ihr Matthias Herold

https://www.facebook.com/108268845888673/posts/4059947647387420/
06/07/2021

https://www.facebook.com/108268845888673/posts/4059947647387420/

⏰ Kennen Sie das auch? Die Arbeit stapelt sich und der Feierabend rückt in weite Ferne. Aber Sie "halten durch". Mal wieder.

❗️Zum "Tag des Workaholics" ein wichtiger Hinweis:
Das Arbeitszeitgesetz schützt Sie als Arbeitnehmer*in vor Überarbeitung - und das auch bei flexiblen Arbeitszeiten.

☝️ Das Gesetz gibt Arbeitgeber*innen verbindliche Rahmenbedingungen vor. Es verpflichtet sie auch dafür zu sorgen, dass die eigenen Mitarbeiter*innen den "Rahmen nicht sprengen".

ℹ️ Detaillierte Informationen: www.bmas.de/arbeitszeitschutz

Auch Pflegekräfte, die von ausländischen Agenturen nach Deutschland entsandt werden, haben Anspruch auf Mindestlohn und ...
28/06/2021

Auch Pflegekräfte, die von ausländischen Agenturen nach Deutschland entsandt werden, haben Anspruch auf Mindestlohn und zwar auch für Bereitschaftszeiten.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2021 bestätigt.

Eine bulgarische Pfegerin, die in Deutschland eine 90jährige nahezu rund um die Uhr betreute, hatte hierfür von ihrem bulgarischen Arbeitgeber nur 950 € netto im Monat bekommen.

Das BAG stellte fest, dass der entsendende bulgarische Arbeitgeber je Stunde den deutschen Mindestlohn zahlen muss und zwar auch in den Zeiten, in denen die Pflegekraft "nur" in Bereitschaft ist. Nur die tatsächliche Freizeit sei nicht zu vergüten

Je nach tatsächlicher Arbeits- bzw. Bereitschaftszeitf kann der monatliche Lohnanspruch also statt 950 € durchaus 6.000 € im Monat betragen, wenn, wie oft üblich, die Pflegekraft täglich 20 Stunden oder mehr in Bereitschaft ist.

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2021&nr=25345&pos=0&anz=16&titel=Gesetzlicher_Mindestlohn_f%FCr_entsandte_ausl%E4ndische_Betreuungskr%E4fte_in_Privathaushalten

Höchste Instanz des Arbeitsrechts Bundesarbeitsgericht

30/03/2020

Hilfe in der Krise durch Kurzabeit und das Abmilderungsgesetz vom 27.03.2020

Unternehmen wird in der Coronakrise u.a. durch Erleichterungen bei der Kurzarbeit geholfen.

Die Arbeitnehmer, die dann bis zu 40% weniger verdienen, können nun, wie viele andere auch, schnell in Existenznot geraten.

Mit dem neuen Abmilderungsgesetz sind Verbraucher und Kleinunternehmer im Notfall besser geschützt.

Sie können laufende Zahlungsverplichtungen bei Strom-, Gas-, Wasser-, oder Internetverträgen sowie Krediverträgen nun unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig zurückstellen oder sind vor Kündigungen bei Mietverträgen geschützt.

Zahlungserleichterungen gelten aber nicht für Arbeitsverträge. Hier sollten Kleinunternehmer bei Existenznot auf Kurzarbeit zurückgreifen.

23/03/2020

Auch in dieser besonderen Zeit bin ich weiter für Sie da:
Rechtsberatung ist auch telefonisch möglich.

Bleiben Sie gesund!

Sportlehrer darf auch Mädchen unterrichten, sonst kann Diskriminierung vorliegenEin Sportlehrer hatte sich auf eine nur ...
03/01/2020

Sportlehrer darf auch Mädchen unterrichten, sonst kann Diskriminierung vorliegen

Ein Sportlehrer hatte sich auf eine nur für Sportlehrerinnen ausgeschriebene Stelle an einer Privatschule beworben und wurde abgelehnt. Der Unterricht erfolgt auf dieser Schule nach Geschlechtern getrennt. Gesucht wurde eine Lehrkraft für die Schülerinnen.

Daraufhin klagte der Sportlehrer Schadensersatz wegen Diskriminierung ein.

Das Arbeitsgericht und nach eingelegter Berufung auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg wiesen die Klage ab.

Auf die Revision des Klägers bekam der Lehrer nun vom Bundesarbeitsgericht (BAG) recht.

Die Schule hätte nur dann ausschließlich Lehrerinnen für den Unterricht einstellen dürfen, wenn das Geschlecht hierfür eine "entscheidende sowie angemessene" berufliche Anforderung darstellen würde.

Die Schule hatte argumentiert, dass das Schamgefühl der Mädchen durch einen Mann verletzt werden könne, etwa bei Hilfestellungen oder beim Betreten der Umkleideräume. Dies überzeugte das BAG aber nicht.

Die Schule muss nun die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgesehene Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern an den nicht eingestellten Sportlehrer zahlen.

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=23639&pos=0&anz=48&titel=Das_Geschlecht_der_Lehrkraft_als_zul%E4ssige_berufliche_Anforderung_im_Sportunterricht?

Höchste Instanz des Arbeitsrechts Bundesarbeitsgericht

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