Ingenkamp & Kollegen GmbH

Ingenkamp & Kollegen GmbH Wir beraten Ihr Unternehmen in Krisenzeiten...

Denn nur im Sturm erkennt man einen guten Kapitän...
:-) Insolvenz oder Firmenrettung?

Häufig stellt sich die Frage als Unternehmer, was wohl sinnvoller ist…?!

- Die alte Firma zu retten, wegen der Vermögenswerte welche noch drin sind, sowie zur Erhaltung des Images gegenüber Ihren Kunden und Lieferanten.

- Oder lieber einen Insolvenzantrag stellen, so dass man dann einen Neustart ohne Altlasten wagen kann….?! Bei dieser nicht leicht zu lösende Frage, können wir Sie gerne beratend

zur Seite stehen und Ihnen unserer Erfahrungen aus ähnlich gelagerten Fällen mitteilen. Sollte es dann doch zu einem Insolvenzantrag kommen, so stehen wir Ihnen auch hierbei abwickelnd mit unseren Juristen zur Seite. Auch beraten wir Sie in dieser Situation, welche Variante von Insolvenz für Sie die beste sein könnte, wie z.B.

– Einleitung der „Regelinsolvenz“ mit Restschuldbefreiung (ca. 7 Jahre Laufzeit)

– Planung und Realisierung eines „Planinsolvenzverfahrens“ (Vergleiche mit den Gläubiger,
Abwicklungszeit ca, 1 Jahr)

– Information über Auslandsinsolvenzen mit kürzerer Wohlverhaltensphase (z.B. max. 2 Jahre
Frankreich/GB Abwicklungszeit )

- Sowie beraten wir Sie wie Sie Ihre Kunden und Lieferanten sichern können

- Und wie sie Ihr Rating bei den bekannten Agenturen wie Creditreform / Bürgel / Infoscore u. ä. schnell wieder herstellen (meistens binnen 3-6 Monaten, anstatt mind. 1 Jahr zu warten).

Zahlen Sie so viel Steuer wie die Konzerne, ca. max. 1,66 %
20/11/2021

Zahlen Sie so viel Steuer wie die Konzerne, ca. max. 1,66 %

HOLDING GRÜNDEN: STEUERERSPARNIS ODER VERWALTUNGSMONSTER? In Deutschland ist die Holding als Organisationsform noch relativ unbekannt und wird eher mit multinationalen Großunternehmen in Verbindung gebracht. Erfahre, was sich genau hinter einer Holding verbirgt, welche Holding-Varianten es gibt un...

Hier gib es wohl mal etwas Hilfe, nachdem diese Corona-Nummer so viel zerstört hat.
20/11/2021

Hier gib es wohl mal etwas Hilfe, nachdem diese Corona-Nummer so viel zerstört hat.

100 % geförderte Krisenberatung für dein Unternehmen Die aktuelle Corona-Situation stellt viele Selbstständige vor große Herausforderungen. Neben den Soforthilfen, den KfW-Krediten und der Corona-Grundsicherung gibt es nun eine weitere Maßnahme, mit der der Staat Selbständigen unter die Arme g...

Deutsche Vorrats GmbH, voll eingezahltes Stammkapital, lastenfrei, Nie aktiv gewesen, für 2.500,- EUEine Vorrats GmbH is...
03/03/2021

Deutsche Vorrats GmbH, voll eingezahltes Stammkapital, lastenfrei, Nie aktiv gewesen, für 2.500,- EU

Eine Vorrats GmbH ist eine neue, noch nie wirtschaftlich tätig gewesen Gesellschaft, welche nur zu dem Zweck gegründet wurde, um bei Bedarf sofort einsatzfähig zu sein.

Unsere Vorratsgesellschaften, haben ein max. Alter von 3 Monaten.

Rufen Sie uns bezüglich eines Kaufes an, oder schreiben Sie uns kurz mit Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie anrufen können.

Eine GmbH kann ausschließlich notariell erworben werden.

Wir bieten solche Gesellschaften immer für diverse Branchen an, sowie immer inkl. einem umfangreichem

1.) Anti-Bürokratie-Dienstleistungspaket
2.) Auf Wunsch auch mit Gründercoaching

Unsere Vorrats GmbHs sind immer mit voll eingezahltem Stammkapital von 25.000,- EU gegründet worden.
Und stehen für folgende Branchen regelmäßig zur Verfügung:

- Handel wie z.B. Lebensmittel / Elektroartikel / sonstiges
- Handwerksbetriebe
- Dienstleistungen wie z.B, genehmigungsfreie Handwerksdienstleistungen
- Spezielle Dienstleistungen wie Makeln (§34c GewO), Versicherungsvertrieb (§ 34d GewO) o.ä.
- Transport / Spedition / Logistik mit 4 EU Gemeinschaftslizenzen
- Auch können wir Ihnen bei speziellen Gesellschaften wie Pfandhäuser / Inkassounternehmen /

Finanzinstitute oder sonstige Dienstleistungen beratend und ausführend zur Seiten stehen.

Vorratsgesellschaft bieten wir schon ab 2500,- EU (Agio) an, je nach Gesellschaftszweck, für eine junge Vorratsgesellschaften mit einem der o.g. eingetragene Zwecke, aber ohne den Gewerberechtlichen Zulassungen.

Diese können natürlich auch über uns, gegen Aufwandsgebühren, beantragt werden.

Alle oben genannte GmbHs sind immer bereits in einem Handelsregister in NRW eingetragen und noch nie gewerblich aktiv gewesen.

Sie ersparen sich durch den Kauf einer Vorrats-GmbH so die Durchgriffshaftung während der Gründungs- / Eintragungszeit.

Es liegen keine Verbindlichkeiten vor. Stammkapital wird bei Verkauf gegen Kassenbuch und Quittung der Barzahlung übergeben.

Auch kann Ihnen ein Girokonto bei einer überregionalen Bank nach dem Kauf auf die Gesellschaft vermittelt werden.

Der Verkauf und die Protokollierung findet in Essen statt. Persönlich ist Ihr erscheinen nicht zwingend notwendig.

Sie können den Kauf bei einem Notar Ihrer Wahl an Ihrem Wohnort gegenzeichnen.

Name, Sitz, Zweck, Gegenstand des Unternehmens, Gesellschafter und Geschäftsführer werden nach Ihren Wünschen eingesetzt/ergänzt.

Der Kaufpreis ist vor der Protokollierung zu zahlen.
Die Notar- und Amtsgerichtseintragungskosten übernimmt der Käufer.

1.) Zusätzlich sind folgende Dienstleistungen im Kaufpreis immer enthalten:

- Inkl. 1 Std. Anwaltsberatung zur GmbH Gründung
- Erstellung eines individuellen GmbH Gesellschaftsvertrages
- Erstellung einer individuellen GmbH Satzung
- Individuelle Unterlagen zur Anmeldung zum Handelsregister, eingereicht durch den Notar

- Erstellung der Eröffnungsbilanz
- Erstellung der Gewerbeanmeldung
- Finanzamt-Fragebogen ausgefüllt
- Mustervorlage für Geschäftsführerverträge
- Mustervorlage für Mitarbeiterverträge
- Verträge für Aushilfen und Mitarbeiter
- Liste mit Fristencheck-up, damit Sie keine Fristen verpassen und keine Strafen
zahlen
- Mustervorlagen Darlehensverträge
- Mustervorlage für Geschäfte mit sich selbst, nach Ausschluss des § 181 BGB
- Mustervorlagen für freie Mitarbeiter

2.) Gründercoaching

Wir sind ein BAfA geprüftes und zur Beratung zugelassenes Beratungsunternehmen.

Auf Wunsch machen wir Ihnen auch das Gründercoaching,
rufen Sie uns einfach unter 0178-3524203 an und informieren Sie sich!

05/06/2016

Haftung bei Gründung GmbH, XIV

BGH, Urteil vom 26. April 2004 – II ZR 120/02

§ 105 HGB, § 123 Abs 2 HGB

Eine offene Handelsgesellschaft wird gemäß § 123 Abs. 2 HGB bereits vor der Eintragung in das Handelsregister dann wirksam, wenn die Gesellschafter einem Dritten gegenüber eine den vereinbarten Geschäftsbetrieb vorbereitende Handlung vornehmen, sofern der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Unternehmen eine entsprechende Ausgestaltung und Einrichtung in Kürze erfahren wird.

Eine Vorgründungsgesellschaft ist gemäß §§ 105, 123 Abs. 2 HGB in der bis zum 31. Juli 1998 geltenden Fassung als offene Handelsgesellschaft zu qualifizieren, wenn sie mit ihren Geschäften beginnt und dabei der Betrieb auf den Umfang eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes im Sinne des § 1 HGB a.F. angelegt ist (BGHZ 10, 91, 96; 32, 307, 311). Nach § 123 Abs. 2 HGB a.F. wird eine Gesellschaft nicht erst dann nach außen hin als offene Handelsgesellschaft wirksam, wenn das den Gesellschaftszweck bildende Unternehmen in vollem Umfang in Betrieb gesetzt wird. Vielmehr macht schon die erste dem Gesellschaftszweck dienende, einem Dritten gegenüber vorgenommene Rechtshandlung, auch wenn es lediglich eine Vorbereitungshandlung ist, die Gesellschaft zur Handelsgesellschaft, wenn nur der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet ist und ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Unternehmen eine entsprechende Ausgestaltung und Einrichtung in Kürze erfahren wird (BGHZ 10, 91, 96; BGH, Urt. v. 19. Februar 1990 – II ZR 42/89, ZIP 1990, 505, 507). Bereits die Eröffnung eines Bankkontos kann dafür ausreichen. Ebenso können Verhandlungen über den Kauf eines Betriebsgrundstücks oder die Vorbereitung des notariellen Abschlusses des Grundstückskaufvertrages genügen (Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 123 Rdn. 10; Ebenroth/Boujong/Joost/Hillmann, HGB § 123 Rdn. 20).

Der Gesellschafter muss mit der Aufnahme der Geschäfte (Kontoeröffnung = Geschäftsbeginn) einverstandensein. Dabei kann offenbleiben, ob die Rechtsfolge des § 123 Abs. 2 HGB nur dann eintritt, wenn alle Gesellschafter dem Geschäftsbetrieb zustimmen (so ROHG, Urt. v. 13. Februar 1874 – 147/74, ROHGE 12, 406, 409 ff.; Baumbach/Hopt aaO Rdn. 12; Ebenroth/Boujong/Joost/Hillmann aaO Rdn. 23; a.A. K. Schmidt in Münch.Komm.z.HGB § 123 Rdn. 10). Denn jedenfalls kommt es dafür hier allein auf den Zeitpunkt der Kreditinanspruchnahme an. Und zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte, die von dem gemeinsamen Messeauftritt wußte, mit dem Geschäftsbeginn einverstanden.

05/06/2016

Haftung bei Gründung GmbH, XIII

BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 – II ZR 129/04

§ 11 GmbHG, § 13 GmbHG

Die nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister eingreifende Unterbilanzhaftung ist auch dann als reine Innenhaftung ausgestaltet, wenn die GmbH vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter hat.

05/06/2016

Haftung bei Gründung GmbH, XII

BAG, Urteil vom 25. Januar 2006 – 10 AZR 238/05

§ 128 HGB, § 705 BGB, § 11 Abs 2 GmbHG, § 13 Abs 1 GesO, § 19 Abs 1 GesO, § 17 Abs 3 GesO, § 1 TVG, VTV-Bau

Eine unmittelbare Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH besteht auch dann wegen Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, wenn zwar ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist und die geltend gemachten Ansprüche zu den ausgefallenen Ansprüchen gemäß § 17 Abs. 3 GesO gehören. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen. Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat.

Nach der nunmehr übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und des Bundessozialgerichts, welche auch vom Senat geteilt wird, haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH für alle Verbindlichkeiten der Vor-Gesellschaft grundsätzlich entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (BGH Vorlagebeschluss 4. März 1996 – II ZR 123/94 – AP GmbHG § 11 Nr. 6; 27. Januar 1997 – II ZR 123/94 – AP GmbHG § 11 Nr. 10; BAG 22. Januar 1997 – 10 AZR 908/94 – BAGE 85, 94; 15. Dezember 1999 – 10 AZR 165/98 – BAGE 93, 151; 4. April 2001 – 10 AZR 305/00 – EzA GmbHG § 11 Nr. 6; BSG 8. Dezember 1999 – B 12 KR 10/98 R – BSGE 85, 192; BFH 7. April 1998 – VII R 82/97 – BFHE 185, 356). Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Haftungskonzeption besteht eine einheitliche Gründerhaftung in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung, die nicht auf die Höhe des Einlageversprechens beschränkt ist (BGH Vorlagebeschluss 4. März 1996 – II ZR 123/94 – aaO; 27. Januar 1997 – II ZR 123/94 – aaO). Allerdings handelt es sich insoweit auf Grund der Nähe der Vor-GmbH zur rechtsfähigen GmbH um eine Innenhaftung gegenüber der Vor-Gesellschaft selbst, nicht jedoch um eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Diese müssen sich vielmehr an die Vor-GmbH halten und können gegebenenfalls deren Ausgleichsansprüche gegen die Gesellschafter pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Hierdurch entstehen den Gläubigern keine unzumutbaren Nachteile(BGH 27. Januar 1997 – II ZR 123/94 – aaO).

Vom Haftungskonzept der Innenhaftung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist, sie insbesondere keinen Geschäftsführer mehr hat oder weitere Gläubiger nicht vorhanden sind, ebenso wenn es sich um eine Ein-Mann-Vor-GmbH handelt. Da in diesen Fällen die Eröffnung der Durchgriffsmöglichkeit keine Abwicklungsschwierigkeiten mit sich bringe, sei der unmittelbare Durchgriff auf die Gründungsgesellschafter ausnahmsweise zulässig (BGH 27. Januar 1997 – II ZR 123/94 – AP GmbHG § 11 Nr. 10) . Auch das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof nehmen an, dass die Gesellschafter einer Vor-GmbH für deren Verbindlichkeiten unmittelbar dann der Höhe nach unbeschränkt haften, wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist (BAG 22. Januar 1997 – 10 AZR 908/94 – BAGE 85, 94; 27. Mai 1997 – 9 AZR 483/96 – BAGE 86, 38; 15. Dezember 1999 – 10 AZR 165/98 – BAGE 93, 151; 4. April 2001 – 10 AZR 305/00 – EzA GmbHG § 11 Nr. 6; BSG 8. Dezember 1999 – B 12 KR 10/98 R – BSGE 85, 192; BFH 7. April 1998 – VII R 82/97 – BFHE 185, 356). In Fällen der Durchgriffshaftung mit mehreren Gesellschaftern hat der Senat mehrfach entschieden, dass die Gründungsgesellschafter lediglich anteilig entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen haften (BAG 22. Januar 1997 – 10 AZR 908/94 – aaO; 15. Dezember 1999 – 10 AZR 165/98 – aaO; 4. April 2001 – 10 AZR 305/00 – aaO; letztlich offen gelassen: BAG 27. Mai 1997 – 9 AZR 483/96 – BAGE 86, 38).

05/06/2016

Haftung bei Gründung GmbH, XI

BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 – II ZR 65/04

GmbHG §§ 11, 19

a) Im Rahmen der Ermittlung der Unterbilanzhaftung kann auch bei einem sog. „Start-up“-Unternehmen von einer als bewertbares Unternehmen anzusehenden strukturierten Organisationseinheit während des Stadiums der Vor-GmbH nur in engen Ausnahmefällen und erst dann ausgegangen werden, wenn das von den Gründungsgesellschaftern verfolgte innovative Geschäftskonzept seine Bestätigung am Markt gefunden hat (vgl. BGH, 9. November 1998, II ZR 190/97, BGHZ 140, 35).

b) Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung ist grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (vgl. BGH, 6. Dezember 1993, II ZR 102/93, BGHZ 124, 282, 286). Stichtag ist der Tag der Handelsregistereintrgung.

c) Wenn von Seiten der Schuldnerin eine Vorbelastungsbilanz auf den Eintragungsstichtag nicht erstellt worden war und sich für den Insolvenzverwalter aus den Geschäftsunterlagen der Schuldnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergaben, dass bereits vor Eintragung der Gesellschaft ein Unternehmen mit eigenständigem Vermögenswert bestanden hat, im Übrigen aber bei der dann gebotenen Einzelbewertung das Stammkapital der Gesellschaft im Gründungsstadium bereits verbraucht war, obliegt es dem Gesellschafter darzulegen, dass eine Unterbilanz wegen einer ausnahmsweise nach der Ertragswertmethode vorzunehmenden und dabei wegen der Prognoseentscheidung der Sache nach einen Geschäfts- oder Firmenwert einschließenden Bewertung nicht bestanden habe (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2003 – II ZR 281/00, ZIP 2003, 625, 627).

d) Der in der Jahresbilanz zu aktivierende Anspruch aus Unterbilanzhaftung geht – gleichgültig, ob diese bilanztechnische Aktivierung stattgefunden hat oder nicht – ebenso wenig wie der echte Einlageanspruch oder der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG automatisch „durch Zweckerreichung“ unter, wenn die Gesellschaft nach dem Stichtag aus anderen Gründen über ein die Stammkapitalziffer deckendes Vermögen – namentlich über nicht ausgeschüttete Gewinne oder über eine auflösungsfähige Kapitalrücklage im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB – verfügt (so zutreffend Butzke, ZHR 154 (1990), 357, 363 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 144, 336, 341 – Balsam/Procedo – zur vergleichbaren Situation beim Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG; gegen eine automatische Tilgung ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung in bilanzieller Hinsicht: Schulze-Osterloh, Festschrift Goerdeler, 531, 546 f.; ders. in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 42 Rdn. 564; wohl auch Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 11 Rdn. 64 i.V.m. § 29 Rdn. 24 bezugnehmend auf Schulze/Osterloh, § 42 Rdn. 564 und § 42 a Rdn. 38; zutreffend Ulmer, Festschrift 100 Jahre GmbHG, 363, 387 Fn. 93 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner davon abweichenden früheren Ansicht in: Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. § 11 Rdn. 87, siehe jetzt aber Ulmer, GmbHG 2005, § 11 Rdn. 105; a.A. mit näherer Begründung Priester, Festschrift Ulmer, 477, 489 ff., 491; ferner: Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 11 Rdn. 31; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 11 Rdn. 131 a).

e) Der Senat hat bereits durch Urteil vom 29. Mai 2000 (BGHZ 144, 336, 341 – Balsam/Procedo) für den Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG unter Aufgabe seiner früher mit Urteil vom 11. Mai 1987 (II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113) vertretenen Zweckerreichungsthese entschieden, dass ein einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG nicht von Gesetzes wegen entfällt, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist. Danach dient der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG der Wiederaufbringung des durch die verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals der Gesellschaft und ist deshalb funktional mit dem Einlageanspruch der Gesellschaft zu vergleichen, für dessen Bestand es wegen des Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung keine Rolle spielt, ob das Stammkapital der Gesellschaft möglicherweise bereits auf andere Weise gedeckt ist.

f) Eine derartige Betrachtungsweise gilt erst recht für die vergleichbare Situation bei der Unterbilanzhaftung, wenn die im Zeitpunkt des Stichtages bestehende Unterbilanz später durch Wiederauffüllung des Haftungsfonds auf andere Weise beseitigt worden ist. Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung – die gewährleisten soll, dass der Gesellschaft das ihr von ihren Gesellschaftern versprochene, in ihrer Satzung verlautbarte Stammkapital wenigstens im Augenblick ihrer Eintragung tatsächlich seinem Wert nach unversehrt zur Verfügung steht (BGHZ 80, 129, 136 f.) – ist nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (BGHZ 124, 282, 286; h.M.: Scholz/K. Schmidt aaO § 11 Rdn. 128; Lutter/Bayer aaO § 11 Rdn. 33; Hachenburg/Ulmer aaO § 11 Rdn. 84; Ulmer, GmbHG aaO § 11 Rdn. 101; Hueck/Fastrich aaO § 11 Rdn. 62). Nach dem insoweit entsprechend geltenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung ist damit auch bei der Unterbilanzhaftung – nicht anders bei der für Sacheinlagen geltenden Differenzhaftung (§ 9 GmbHG) – ein automatisches Erlöschen des Anspruchs durch faktische Zweckerreichung infolge einer anderweitigen Auffüllung des Haftungsfonds ausgeschlossen.

g) Die Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die bis zur Eintragung entstandenen Schulden auszugleichen. Die Gesellschafter haften nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Stammkapital.

h) Der aus Unterbilanz haftende Gesellschafter kann nach dem ebenfalls entsprechend geltenden § 19 GmbHG nicht einseitig mit Forderungen, die er gegen die GmbH besitzt, aufrechnen.

05/06/2016

Haftung bei Gründung GmbH, X

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006- II ZR 162/05

AktG §§ 41, 262, 265; BGB §§ 314, 723, 730 ff.

a) Eine Vor-Gesellschaft (hier: Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund entsprechend § 723 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB aufgelöst werden.

b) Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist.

c) Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind nicht entsprechend §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter, sondern entsprechend § 265 Abs. 1 AktG die Vorstandsmitglieder zuständig (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. November 1997 – V ZR 178/96, ZIP 1998, 109).

d) Die Gesellschaft besteht zwar mangels Eintragung im Handelsregister nicht als juristische Person (§ 41 Abs. 1 AktG); sie ist aber als Vor-Gesellschaft ein von ihren Gründern bzw. Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes Rechtsgebilde mit eigenen Rechten und Pflichten (BGHZ 117, 323, 326) und als solches rechtsfähig sowie im Rechtsstreit parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 28. November 1997 – V ZR 178/96, ZIP 1998, 109). Die etwaige Auflösung der Gesellschaft (aufgrund der Kündigung der Klägerin vom 7. Oktober 2001) ließe ihre Rechts- und Parteifähigkeit als Vor-Gesellschaft in Liquidation unberührt (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 1997 aaO).

05/06/2016

Haftung bei Gründung GmbH, IX

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.07.2007 – 1 U 8/07

GmbHG §§ 9a, 16, 20, 22; BGB § 362

1. Eine Bareinlage kann auch bei Gründung einer Einmann-GmbH grundsätzlich durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, einen der zu erbringenden Einlage entsprechenden Bargeldbetrag dem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgezeigten Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der zur Einlagezahlung bestimmte Bargeldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters (und Geschäftsführers) weggegeben wird, der Bargeldbetrag in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt und die Zugehörigkeit zum Vermögen der zu gründenden GmbH für einen Außenstehenden objektiv erkennbar wird.

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten besonderen Haftungsgrundsätze bei Aktivierung einer Vorrats-GmbH, nach denen die Aktivierung einer Neugründung gleichzustellen ist, lassen eine nach dem Gesetz sich ergebende Haftung des Gründers der Vorrats-GmbH für die Kapitalaufbringung (nach §§ 9a Abs. 1, 16 Abs. 3, 22 Abs.1 GmbHG) unberührt.

3. Ein Hin- und Herzahlen kann auch in einem „Zahlungskarussell“ liegen, bei dem der Gründungsgesellschafter nach Anteilsveräußerung die geschuldete Einlage noch auf ein Konto der GmbH einzahlt, der Anteilserwerber (und neue Geschäftsführer der GmbH) den Einlagebetrag am Folgetag nahezu vollständig bar abhebt, seinerseits hierfür der GmbH Anlagegüter liefert und in einer der Einlagezahlung nahezu entsprechenden Höhe in Rechnung stellt und am gleichen Tag den Kaufpreis für den Anteilserwerb an den Gründungsgesellschafter zahlt, der damit einen seiner Einlagezahlung entsprechenden Gegenwert zurückerhält.

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