05/05/2026
Haftung des Unternehmers für die Gestaltung von Google-Ads durch Google
Der BGH sieht Google als Beauftragten des Unternehmers
Im UWG haftet ein Unternehmer nicht nur für Wettbewerbsverstöße, die er selbst begangen hat, sondern auch für Verstöße, die durch einen Mitarbeiter oder einen vom Unternehmer beauftragten Dritten begangen werden. Diese Haftung greift ein, ohne dass sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf berufen könnte, den Mitarbeiter oder das von ihm beauftragte Unternehmen sorgfältig ausgesucht oder überwacht zu haben. Der Unternehmer haftet insofern verschuldensunabhängig auch für Fehler, die z.B. eine von ihm beauftragte Werbeagentur gemacht hat. In diesem Kontext hat der BGH mit Urteil vom 11.03.2026 (Az.: I ZR 28/25) zu der Frage entschieden, ob ein Unternehmer auch für Fehler von Google im Rahmen von Google-Ads haftet. Dies bejahte der BGH in einem Fall einer fehlerhaften Energieeffizienzkennzeichnung in einer Google-Anzeige.
Denn im Rahmen solcher Google-Ads schließt der Unternehmer mit Google eine Kooperationsvereinbarung nach der er Google laufend bestimmte Informationen zu von ihm angebotenen Produkten übermittelt, die Google für werbliche Informationen nutzt und auf eigenen Internetseiten oder Webseiten des Google-Partnernetzwerks platziert. Der Unternehmer bezahlt für jeden Klick auf diese Werbemittel eine vereinbarte Vergütung an Google. Die Auswahl der Kanäle, der Umfang und der Inhalt der Werbeanzeigen liegen in der alleinigen Entscheidungsgewalt von Google.
Mit einer so ausgestalteten Kooperationsvereinbarung erweitert der Unternehmer nach Auffassung des BGH seinen Geschäftsbetrieb, indem er die grundsätzlich ihm obliegende Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots im Wege einer arbeitsteiligen Organisation - wenigstens zu einem Teil - an Google delegiert. Der Kooperationsvereinbarung mit Google stelle sich als (entgeltliche) Beauftragung von Google mit der Bewerbung der Produkte des Unternehmers dar. Der Kooperationsvertrag mit Google diene hingegen nicht wie bei einem Affiliate bloß der Ermöglichung eines eigenen (Provisions-)Geschäfts von Google. Vielmehr werde Google durch die Veröffentlichung der Anzeigen aufgrund der Kooperationsvereinbarung mit dem Unternehmer wie eine Werbeagentur tätig. Wie eine klassische Werbeagentur biete Google zwar eine eigene Dienstleistung an, schalte die Werbeanzeigen aber für das Produktangebot des Unternehmers. Der Google dabei verbleibende Spielraum betreffend Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Werbung stehe einer Anwendung von § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegen, sondern verdeutliche, dass Google mit der Kooperationsvereinbarung Funktionen übernommen hat, die dem werbenden Unternehmen im Regelfall selbst obliegen.
Daher hafte der Unternehmer für die von Google in der Google-Ad vorgenommene fehlerhafte Energiekennzeichnung.
Der BGH stellt klar: Online-Händler haften für wettbewerbswidrige Google-Ads-Anzeigen auch dann, wenn sie diese nicht selbst umgesetzt haben.