Schuldnerberatung in Coburg

Schuldnerberatung in Coburg Schuldnerberatung in Coburg - verständlich, effektiv und bezahlbar. Schuldnerberatung ist Hilfe zur Selbsthilfe!

Das Wichtigste ist, einen umfassenden und vor allem ehrlichen Überblick über die derzeitige Situation zu erhalten. Nur dann können realistische Lösungen gefunden werden:

- Ratenvereinbarungen mit den Gläubigern,
- Abfindungszahlungen zur Erledigung der Forderungen oder
- Beantragung des Schuldenerlasses bei Gericht (Restschuldbefreiung). Wenn unberechtigte Forderungen abgewehrt oder Ansprüche du

rchgesetzt werden müssen, beraten und vertreten wir Sie außergerichtlich und vor Gericht. Oft kommen zu den finanziellen Schwierigkeiten noch Probleme mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder der Familie. Auch die müssen gelöst werden, um einen Neustart zu schaffen.

20/09/2022

Die Energiepreise explodieren. Der Versorger teilt mit, dass er leider die vereinbarten Preise nicht mehr halten kann. Nach dem derzeitigen Vertragsmodell würde sich der Preis mindestens vervierfachen. Ein Blick auf die Webseite bestätigt dies. Gut, dass ein neues (günstigeres) Vertragsangebot da...

Corona-Bonus als Gläubigergeschenk?Bekommt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitseinkommen gepfändet ist, als Anerkennung sein...
16/01/2021

Corona-Bonus als Gläubigergeschenk?

Bekommt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitseinkommen gepfändet ist, als Anerkennung seines Einsatzes einen Corona-Bonus, behandeln viele Arbeitgeber diesen als normales Einkommen und legen auch diesen der Berechnung des pfändbaren Betrages zugrunde. Die Folge: ein Teil geht an den Gläubiger oder im Falle einer Insolvenz an die Masse.

Geht gar nicht, hat das Landgericht Coburg entschieden (Beschl. v. 04.09.20, 21 T 90/20). Der Bonus ist unpfändbar und steht dem Schuldner alleine zu.

Wenn Sie einen Bonus bekommen werden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber vorsichtshalber darauf hinweisen.
Wurde das Geld in der Insolvenz bereits abgeführt, bekommen Sie es i.d.R. vom Verwalter/Treuhänder wieder. Ob der Gläubiger zurückerstattet ist fraglich und ob Sie den zu viel abgeführten Betrag vom Arbeitgeber verlangen, will gut überlegt sein.

Jetzt ist es amtlich: schuldenfrei in drei Jahren!Wie wäre es mit dem guten Vorsatz für 2021, die Altlasten aufzuräumen?
19/12/2020

Jetzt ist es amtlich: schuldenfrei in drei Jahren!

Wie wäre es mit dem guten Vorsatz für 2021, die Altlasten aufzuräumen?

Das Kabinett hat beschlossen, dass Schuldner mit Hilfe des Restschuldbefreiungsverfahrens schneller aus der Überschuldung kommen können.

12/12/2020

Mal sehen, wie lange es noch dauert, bis Rechtssicherheit herrscht:

HMG AMP2

01/05/2017
14/08/2016

Wir sind pleite? Wir? Wirklich?

Insolvenz geht nicht, da nehmen Sie meiner Frau/meinem Mann doch auch alles weg! Ein Satz, der in den vielen Fällen falsch ist. Dass Ehegatten automatisch für alle Schulden des anderen haften, ist ein Irrglaube.

Die "automatische" Haftung greift nur bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfes der Familie. Also für Kosten der Haushaltsführung und Bestreitung des angemessenen Lebensbedarfes. Für Kosten einer nach Einkommen und Vermögen angemessenen Lebensführung müssen beide Ehegatten aufkommen, außer sie haben dies durch Ehevertrag ausgeschlossen und im Güterrechtsregister veröffentlicht. Schließlich haben sie beide das Geld "verlebt".

Bei allen anderen Schulden gilt: Es haftet wer´s bestellt hat.Somit sind z.B. Schulden einer gescheiterten Selbstständigkeit raus. Auch Altschulden werden nicht angeheiratet. Und auch für luxuriöse Alleingänge haftet der andere Ehegatte nicht.

In der Praxis wird die Mithaftung des anderen Ehegatten ohnehin sehr selten geltend gemacht, sodass er nach Ablauf der Verjährung ohnehin raus ist.

17/04/2016

Raus aus den Schulden, rein in die Schulden??

Mit dem Insolvenzantrag stellen die meisten Schuldner auch einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten, weil sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen können. Wovon auch ? Sie erhalten dann vom Gericht eine Verfahrenskostenstundung. Die Staatskasse schießt die Kosten des Insolvenzverwalters und ggf. eines Gutachters vor und das Gericht fordert seine Kosten nicht ein. Vorerst!

Mit Ende des Insolvenzverfahrens und nicht erst mit Ende der Restschuldbefreiungsphase (!) endet diese Stundung. Die Verlängerung muss neu beantragt werden. Wird dieser Antrag vergessen, setzt das Gericht die Kosten fest und treibt sie ein. Dann kommt ein Stundungsantrag zu spät!

Deshalb genau prüfen, welche Aufforderungen und Belehrungen vom Gericht kommen und vor allem, nicht ignorieren.

Sonst können am Ende der Restschuldbefreiungsphase wieder erhebliche Schulden vorhanden sein.

04/07/2015

Keine Aufregung! P-Konto Bescheinigungen müssen nicht mit den aktuellen Freibeträgen neu ausgestellt werden.

Der Gundfreibetrag gilt auch ohne Bescheinigung. Er erhöht sich also automatisch.

Auch die Unterhaltsfreibeträge erhöhen sich, weil nicht der Betrag, sondern die Unterhaltspflicht bescheinigt wird.

Vorsichtshalber sollte aber der auf dem Kontoauszug ausgewiesene "verfügbare Betrag " geprüft werden. Zusammen mit den bereits erfolgten Soll-Buchungen muss er die Summe der neuen Freibeträge ergeben.

Falls nicht, nicht diskutieren, sondern einfach aktualisierte Bescheinigungen einreichen.

14/01/2015

Warum soll ich das bezahlen, ich hab´s doch gar nicht bestellt?

Nein, es geht nicht um unbestellt zugesandte Muster. Es geht um Bestellungen, die ein anderer unter falschem Namen gemacht hat. Die Ware bekommt der andere, die Rechnung der ahnungslose Schuldner. Was tun?

Ignorieren, weil nicht bestellt ist genauso beliebt, wie falsch. Zum einen folgt ein Inkassoverfahren und gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid lässt sich meist nichts mehr machen. Dann bekommt man auch kaum mehr raus, wer bestellt hat.

Deshalb: Sofort mit dem Rechnungssteller in Verbindung setzen und klären, wie (Telefon, Fax, E-Mail, Onlineshop ....), wann und mit welchen Angaben (Mailadresse, Lieferadresse, Telefonnummer, ...) bestellt wurde. Auch nachfragen, wohin geliefert wurde.

Weil die Verkäufer oder Inkassodienste meist wenig Ärger haben möchten, bekommt man die Informationen, wenn man sofort schriftlich oder per Mail nachfragt. Wartet man zu lange, werden solche Fragen aber oft als Schutzbehauptungen abgetan. Also sofort handeln, wenn die unbekannte Rechnung kommt.

Wenn dann klar ist, wer mit falschem Namen oder Daten bestellt hat, hilft entweder ein klärendes Gespräch, damit der tatsächliche Besteller sofort zahlt oder eine Strafanzeige.

17/12/2014

Rechnungen bei Insolvenz einfach ignorieren?

Grundsätzlich ist der Rat richtig, keine alten Schulden mehr zu bezahlen, wenn ein Insolvenzverfahren bevorsteht. Wie so oft kommt es aber auf den konkreten Fall an.

Bußgeldbescheide zu ignorieren ist zum Beispiel keine gute Idee. Dass die Auslagen und Gebühren der Restschuldbefreiung unterfallen ist vielleicht noch bekannt. Nicht herumgesprochen hat sich aber wohl, dass die Bußgeldbehörde den Verkehrssünder trotz Insolvenz mittels Zwangshaft motivieren darf, zu zahlen.

Nach erfolgloser Androhung der Erzwingungshaft ergeht Haftbefehl und freundliche Beamte fragen völlig unerwartet, ob die Geldbuße gleich gezahlt werden soll, ob man den Sünder auf dem Weg zum Geldautomaten begleiten darf oder ob er lieber in die JVA umziehen möchte.

Deshalb bei Bußgeldbescheiden die Geldbußen zahlen. Notfalls nach Abstimmung mit der Bußgeldstelle in Raten.

12/11/2014

P-Konto: Auf's Geldausgeben kommt es an!

Der Irrglaube, dass Zahlungseingänge geschützt sind, hält sich hartnäckig. Viele meinen, die Gläubiger oder der Insolvenzverwalter haben keinen Zugriff auf das Guthaben, wenn monatlich nicht mehr als der geschützte Betrag auf dem Konto eingeht.

Falsch! Geschützt sind Verfügungen über das Guthaben bis maximal zum eingetragenen Freibetrag.

Wird das Guthaben durch Überweisungen, Abhebungen oder Abbuchungen nicht ausgeschöpft und es verbleibt am Monatsende ein Betrag auf dem Konto, kann er im nächsten Monat noch zusätzlich ausgegeben werden.

Die Bank errechnet am Monatsende, wie viel von den Zahlungseingängen des laufenden Monats noch nicht ausgegeben wurde und überträgt diesen Betrag (maximal aber insgesamt den Freibetrag) auf den nächsten Monat. Verfügungen des nächsten Monats gehen dann von dem verbliebenen Guthaben ab. Ist es weg, wird vom Freibetrag des laufenden Monats abgezogen.

Wird aber über das verbliebene Guthaben des Vormonats nicht vollständig verfügt, geht der Rest an den Gläubiger oder Insolvenzverwalter..

Also: im laufenden Monat immer mindestens über so viel Geld verfügen, wie am Ende des Vormonats noch auf dem Konto war. Notfalls das "überschüssige" Geld einfach abheben. Die meisten Banken weisen den verfügbaren Betrag auf dem Kontoauszug oder am Terminal aus. Nachsehen lohnt sich.

Adresse

Mohrenstraße 14a
Coburg
96450

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 12:30
14:00 - 16:30
Dienstag 08:30 - 12:30
14:00 - 16:30
Mittwoch 08:30 - 12:30
Donnerstag 08:30 - 12:30
14:00 - 16:30
Freitag 08:30 - 12:30
14:00 - 15:00

Telefon

+4995612383450

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