Fachanwaltskanzlei Spangenberg

Fachanwaltskanzlei Spangenberg Fachanwalt für Verkehrsrecht und IT-Recht. Verkehrsrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, ziviles Verkehrsrecht), Arbeitsrecht.

Die in Rufweite zum Amtsgericht Cloppenburg gelegene Kanzlei wurde im Jahre 2002 von Rechtsanwalt Kurt Spangenberg gegründet und steht seitdem für eine kompetente, zuverlässige und faire Rechtsberatung und Rechtsvertretung insbesondere im Verkehrsrecht und im Arbeitsrecht. Nach erfolgreichem Studienabschluss an der Universität Osnabrück mit dem ersten juristischen Staatsexamen erwarb Rechtsanwalt

Spangenberg den akademischen Grad Diplom-Jurist und zudem die zusätzliche Qualifikation für das Berufsbild des Wirtschaftsjuristen. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Spangenberg zugleich auch
Fachanwalt für Verkehrsrecht (Schwerpunkttätigkeit) und IT-Recht.

Die Entscheidung des Monats (aus einem amtsrichterlichen Beschluss vom 26.05.25). Zumindest betraf es nicht das hiesige ...
05/06/2025

Die Entscheidung des Monats (aus einem amtsrichterlichen Beschluss vom 26.05.25).
Zumindest betraf es nicht das hiesige OLG
:D

Verwertungsverbot bei Geschwindigkeitsmessungen, wenn Daten planmäßig nicht gespeichert werden?Seit einigen Jahren steht...
22/05/2025

Verwertungsverbot bei Geschwindigkeitsmessungen, wenn Daten planmäßig nicht gespeichert werden?

Seit einigen Jahren steht die Frage im Raum, ob das Ergebnis einer mit einem standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung nicht verwertet werden darf,, wenn diese Messung nicht nachträglich überprüft werden kann, weil die sog. Rohmessdaten nicht gespeichert worden sind, obwohl sie hätten gespeichert werden können. Diese Frage wird nun demnächst der BGH beantworten, da das OLG Saarbrücken eine sog. 'Divergenzvorlage' eingereicht hat ( OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24):

'Dem Bundesgerichtshof wird die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Unterliegt das Ergebnis einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens i. S. v. Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 GG unvereinbaren Beschränkung der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre und anhand der Daten die Messwertbildung und der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze überprüft werden könnten, andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwerts nicht zur Verfügung stehen und der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses unter Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zu dessen Überprüfung widerspricht?'

Sollte Ihre Messung von einem betroffenen Gerät (hier: Poliscan FM 1) durchgeführt worden sein, so steht es im Ermessen des zuständigen Richters, das Bußgeldverfahren bis zur Entscheidung des BGH auszusetzen.

Wenn Einspruch eingelegt wurde, die Behörde das aber nicht akzeptiert...Ein Fall aus der Praxis: Der Mandant möchte, das...
27/02/2025

Wenn Einspruch eingelegt wurde, die Behörde das aber nicht akzeptiert...

Ein Fall aus der Praxis:
Der Mandant möchte, dass Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (Vorwurf: Geschwindigkeitsverstoß) eingelegt wird. Der Verteidiger legt Einspruch ein.
Die Behörde weist diesen jedoch - für den Verteidiger überraschend - als unwirksam zurück, woraufhin der Verteidiger das Gericht zwecks Klärung anruft.
Das Amtsgericht Bersenbrück entscheidet in seinem Beschluss vom 22.01.25 - 7 OWi 12/25 zugunsten der Verteidigung wie folgt:

'[...] Verteidiger: XX, 49661 Cloppenburg
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Bersenbrück durch die Richterin am Amtsgericht XX am 21.01.2025 beschlossen:
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.01.2024 wird der Bescheid des Landkreises Osnabrück vom 16.12.2024 über die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig aufgehoben. Der Landkreis trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: § 62 OWiG, § 105 OWiG, 467a Abs. 1 StPO
Gründe:

Der Landkreis hat gegen den Betroffenen am 30.10.2024 einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen, die dem betroffenen am 2.11.2024 zugestellt worden ist. Dagegen hat der Verteidiger am 08.11.2024 Über den sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach (beA) Einspruch eingelegt. Der Einspruch war einfach durch den Verteidiger signiert. Der Landkreis hat den Einspruch als unzulässig verworfen, weil eine qualifizierte Signatur nicht vorgelegen hat.

Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Landkreis eingegangen. Gemäß § 32a Abs. 3 StPO i.V.m. § 110c OWiG muss ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist (dies trifft auf einen Einspruch zu), als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Vorliegend hat der Verteidiger einen sicheren Übermittlungsweg gewählt, so dass eine einfache Signatur ausreichend ist.
Für die einfache Signatur genügt es, den bürgerlichen Namen der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument maschinenschriftlich anzubringen. In dem Schriftsatz des Verteidigers ist mit Kurt Spangenberg maschinenschriftlich die zu verantwortende Person in dem Dokument angebracht.
Der Einspruch ist daher formgerecht eingelegt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 OWiG, 467a Abs. 1 StPO. '

Wenn der Betroffene nicht zum Gerichtstermin kommen mag...Das OLG Oldenburg - 2 ORbs 172/24 (860 Js 15438/24) - hatte üb...
02/12/2024

Wenn der Betroffene nicht zum Gerichtstermin kommen mag...
Das OLG Oldenburg - 2 ORbs 172/24 (860 Js 15438/24) - hatte über ein Urteil des AG Meppen zu befinden und hob dies - wegen
'Versagung des rechtlichen Gehörs' des Betroffenen - auf:
"Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 09.07.2024 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. [...]

Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland verworfen. Durch diesen Bußgeldbescheid ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 165,- € festgesetzt worden. Einen in der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrag hatte das Amtsgericht mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Betroffene, trotz anderslautender Erklärung,
Angaben machen werde, abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das Urteil aufzuheben.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 8O Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden ist. Die Rüge ist insoweit ordnungsgemäß ausgeführt
worden und führt zugleich zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde.
Der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.
Der Antrag war rechtzeitig. Der Senat folgt der bei Göhler-Bauer, OWiG 19. Aufl., § 73 RN 4 in Fn 2 genannten Rechtsprechung.
Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Wie angesichts dessen
durch die Anwesenheit des Betroffenen eine Sachverhaltsaufklärung hätte erfolgen sollen, ist
nicht ersichtlich. Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt nicht. Da der Entbindungsantrag somit zu Unrecht zurückgewiesen und
der Einspruch in der Folge verworfen worden ist, ist damit auch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden (vgl. nur OLG Hamm NZV 10, 214). Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen."
Foto: Entbindungsantrag (in stark verkürzter Fassung)

Wenn ein Urteil unklar und widersprüchlich ist, sollte es keinen Bestand haben:Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Burg...
16/10/2024

Wenn ein Urteil unklar und widersprüchlich ist, sollte es keinen Bestand haben:

Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Burgwedel wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 960 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Auf die daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde des Verteidigers hob das OLG Celle mit Beschluss vom 14.10.2024 - 3 ORbs 117/24 das Urteil mit folgender Begründung auf:

'Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist unklar und widersprüchlich. Während die Höchstgeschwindigkeit den Feststellungen (UA S, 3) zufolge mittels Verkehrsbeeinflussungsanlagen auf 80 km/h beschränkt war, ist den Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 4) zu entnehmen, dass der Zeuge [...] bekundet habe, die Höchstgeschwindigkeit sei auf 100 km/h beschränkt gewesen. Ob es sich hierbei um ein bloßes Schreibversehen handelt, ist den Urteilsgründen auch im Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. [...]'

Soweit Sie auf der Suche nach einer Rechtsschutzversicherung sind, mit der auch Anwälte gerne zusammenarbeiten, bietet s...
01/10/2024

Soweit Sie auf der Suche nach einer Rechtsschutzversicherung sind, mit der auch Anwälte gerne zusammenarbeiten, bietet sich unbedingt ein Blick auf die Ergebnisse der Stiftung Warentest aus dem Jahre 2022 an, wonach ADAC, Zürich, Concordia und andere Versicherungsgesellschaften gut abschnitten und von den dort befragten Anwälten empfohlen wurden, während andere Versicherer einen weniger guten Ruf unter diesen Anwälten genossen.
Hier ein Auszug zu den Ergebnissen der Stiftung Warentest aus dem Anwaltsblatt 'Anwaltsbefragung: Welcher Rechtsschutzversicher ist beliebt? vom 17. Mai 2022'):

'Der ADAC heimste bei den Anwältinnen und Anwälten, die mit ihm schon zusammen gearbeitet haben, die meisten positiven Bewertungen ein (82,6 Prozent bei 172 Antworten). Damit konnte er seine Spitzenposition, die er bereits bei der letzten Stiftung Wartentest-Befragung 2019 eingenommen hatte, halten (2019: 87,9 Prozent bei 165 Antworten). Dicht im Ranking folgen dem ADAC die Zurich (81 Prozent bei 82 Antworten), Concordia (78 Prozent bei 90 Antworten), Ergo (ebenfalls 78 Prozent bei 207 Antworten) und Allianz (76 Prozent bei 290 Antworten). [...] Fehlende Kulanzbereitschaft bei Advocard und ARAG SE nahmen jeweils 42 Anwälte zum Anlass für eine (eher) negative Bewertung'.

Auch ist auf deutliche Leistungsunterschiede in den jüngeren Versicherungsbedingungen bei der Übernahme von Verfahrenskosten (Gutachterkosten) hinzuweisen.
So nehmen einige (wenige) Rechtschutzversicherer (u. a. Advocard und ARAG SE) nach Auskunft der VUT Sachverständigengesellschaft mbh & Co. KG vom 12.09.24 (https://vut-verkehr.de/rsv/rechtsschutz) Leistungsbeschränkungen vor, wenn es um die Übernahme der Kosten von Gutachtern geht.

Letztlich lohnt auch ein Blick auf Bewertungen beispielsweise auf Trustpilot, die teils amüsant, teils erschreckend sind.

Inwieweit die Geschäftspolitik von einigen wenigen Rechtsschutzversicherern besonders weitsichtig ist, wenn sie Ihren Versicherungsnehmern vertragsgebundene Anwälte 'vorsetzen', einen schlechten Ruf unter Rechtsanwälten haben, Leistungen einschränken und sich vor wenig schmeichelhaften Bewertungen kaum retten können, dürfte eher zweifelhaft sein.

Bevor Sie also eine Rechtsschutzversicherung abschließen, informieren Sie sich bitte, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben!

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/kanzlei-praxis/anwaltsbefragung-welcher-rechtsschutzversicher-ist-beliebt

Eine Umfrage durch die Stiftung Warentest hat gezeigt, welche Versicherer am meisten bei Anwältinnen und Anwälten punkten können. Jetzt hat das Anwaltsblatt exklusiv die Details der Umfrage ausgewertet.

Neuer Grenzwert für THC (bis 3,5 ng/ml THC) gilt auch in Altfällen! Freispruch beim OLG Oldenburg!Mit Urteil vom 09.02.2...
05/09/2024

Neuer Grenzwert für THC (bis 3,5 ng/ml THC) gilt auch in Altfällen! Freispruch beim OLG Oldenburg!

Mit Urteil vom 09.02.24 hat das Amtsgericht Papenburg den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 1000 € und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Das OLG Oldenburg hat das Urteil - auf die vom Verteidiger eingelegte Beschwerde - aufgehoben und freigesprochen:
'Zwar war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Papenburg noch davon auszugehen, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gegen § 24a StVG verstoßen hat.
Durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, ist allerdings § 24a StVG durch die Einfügung von Absatz 1a) dahingehend geändert worden, dass der maßgebliche Wert nunmehr 3,5 ng/ml beträgt. [...]
Das Verfahren ist nicht entsprechend des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft einzustellen, sondern der Betroffene ist vom Rechtsbeschwerdegericht unter Anwendung des § 354a StPO freizusprechen.'

OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.04.2024 – 2 ORbs 95/24 (1537 Js 37043/23)

https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/8735.htm

Sollte bei Ihnen in der (auch weiter zurückliegenden) Vergangenheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein Wert von unter 3,5 ng/ml THC festgestellt worden sein, haben Sie nunmehr - mit Hinweis auf die o. g. Rechtsprechung - gute Aussichten auf einen Freispruch.

Aus meiner anwaltlichen Praxis weiß ich, dass aktuell zumindest einige Bußgeldbehörden die Gesetzesänderung (aus Ignoranz oder Unkenntnis) nicht anwenden, so dass sich eine engagierte Verteidigung geradezu aufdrängt. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden im Falle eines Freispruches vom Staat erstattet.

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei diesem Vorhaben als insoweit spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht mit über zwanzigjähriger Berufserfahrung als Rechtsanwalt.

15/07/2024

Das Land Nordrhein-Westfalen setzt den Einsatz des Geschwindigkeitsmessgerätes „TrueSpeed, LTI 20-20“ - ab sofort - aus. Ausweislich einer mir vorliegenden Mitteilung des 'Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste' vom 09.07.24 hat der Hersteller gravierende Messfehler eingeräumt. Bei Vergleichsmessungen seien Abweichungen von drei km/h festgestellt worden. Als Folge sei dieses Messgerät bis auf Weiteres nicht mehr bei der Geschwindigkeitsmessung in NRW einzusetzen.
Das Modell wird auch in anderen Bundesländern eingesetzt.
Wie schon beim 'Leivtec XV 3', das bis zu seiner Verbannung aus dem Olymp der von den Behörden und Gerichten apostrophierten sogenannten 'standardisierten Messverfahren' droht diesem Messgerät nun ein ähnliches Schicksal. Offen dürfte auch bei diesem Messgerät bleiben, wie viele als solche nicht erkannte Fehlmessungen in der Vergangenheit bei den Betroffenen zu rechtskräftigen Urteilen mit hohen Bußgeldern und existenzbedrohenden Fahrverboten führten...

Fachanwalt für Verkehrsrecht und IT-Recht.
Verkehrsrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, ziviles Verkehrsrecht), Arbeitsrecht.

11/06/2024

Und im dritten Posting dann noch etwas Verfahrensrechtliches, nämlich etwas zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG). Entschieden hat das OLG Oldenburg über einen AG-Beschluss im Verfahren nach § 72 OWiG, der keine Gründe hatte. Das OLG

02/04/2024

Bekifft im Auto unterwegs?

Eine Expertengruppe des Bundesministeriums Digitales und Verkehr schlägt 3,5 ng/ml als Grenzwert (statt der bislang geltenden '1,0 ng/ml-THC-Grenze') zur Aufnahme in § 24 a StVG vor.

'Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.
Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.
Es seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening – zum Nachweis des aktuellen Konsums erforderlich. Es wird empfohlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.
Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.'

https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.pdf?__blob=publicationFile

Wie von den Behörden/Gerichten bis zur - mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden - Gesetzesänderung mit Altverfahren umgegangen wird, ist unklar.

Fehlerhaftes Urteil führt zur Aufhebung..
01/04/2024

Fehlerhaftes Urteil führt zur Aufhebung..

Und heute dann ein paar OWi-Entscheidungen. Nichts Besonderes, denn an der "Front" its es derzeit ziemlich ruhig. Ich stelle hier zunächst den OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.03.2024 - 2 ORbs 32/24 - zum Umfang der erforderlichen

Adresse

OsterStr. 12
Cloppenburg
49661

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 13:00
15:00 - 18:00
Dienstag 09:00 - 13:00
15:00 - 18:00
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