Kanzlei Arden & Voss

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Dauerwohnen in Wochenendhausgebieten: Wie lange steht der Oybaum noch? Immer mehr Hauseigentümer  in Wochenendhausgebiet...
14/06/2018

Dauerwohnen in Wochenendhausgebieten: Wie lange steht der Oybaum noch?

Immer mehr Hauseigentümer in Wochenendhausgebieten droht die Untersagung des Dauerwohnens. Gerade im Kreis Kleve und am unteren Niederrhein: Jahrzehntelang nutzen Eigentümer in Wochenendhausgebieten wie Kalkar-Oybaum und Wissel in Kalkar, am Eyller See in Kerken oder Am Nibelungenbad in Xanten Gebäude zum Dauerwohnen.

Seit 2017 nimmt jedoch die Bezirksregierung in Düsseldorf angeblich baurechtswidrige Nutzungen ins Visier und fordert ordnungsbehördliche Maßnahmen von den zuständigen Kommunen und Kreisverwaltungen. Es wurden bereits Nutzungsuntersagungen durch den Kreis Kleve angekündigt. Am Oybaum stehen bereits Häuser leer.

Viele Eigentümer kauften in den letzten Jahrzehnten derartige Häuser in dem Glauben, normale Wohnhäuser zu erwerben. Oft wussten nicht einmal die Verkäufer um die nur eingeschränkte Nutzbarkeit. Mieter und Eigentümer könnten Ansprüche gegen Vermieter und Verkäufer haben. Als Ansprüche kommen Kaufpreis-/ Mietminderung, Rückabwicklung der geschlossenen Verträge sowie Schadensersatz in Betracht.

Sollten auch Sie Beratungsbedarf zu diesen Fragestellungen haben, holen Sie sich fachanwaltlichen Rat. In unserer Kanzlei betreuen der Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Bau- und Architektenrecht Jürgen Voss Eigentümer und Alt-Eigentümer und Herr Rechtsanwalt Karsten Herfort, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, betroffene Mieter und Vermieter bereits in einer Vielzahl von Fällen.

14/06/2018

BGH: Bank-Klauseln zu Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr bei variablen Verbraucherdarlehen sind unwirksam

Verwenden Banken bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz Klauseln zur Erhebung einer sogenannten Zinscap-Prämie beziehungsweise einer Zinssicherungsgebühr, sind diese unwirksam. Solche Zusatzentgelte benachteiligten die Kunden unangemessen, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.05.2018 (Az.: XI ZR 790/16) und bestätigte damit die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.12.2016 (Az.: I-6 U 56/16). Banken ist es auch bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz nicht erlaubt, von ihren Kunden eine Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr zu erheben. Derartige Klauseln verstoßen gegen § 307 BGB.

Sie sind nach Ansicht des BGH so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt werde. Die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr stelle damit ein weiteres Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schulde. Diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.

Sollten Sie eine derartige Vereinbarung in Ihrem Darlehensvertrag finden, lohnt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen, um die zusätzlichen versteckten Kosten zu vermeiden.

In unserer Kanzlei berät Sie Rechtsanwalt Herfort zu allen Themen rund um Darlehensverträge.

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