Anwaltskanzlei Dr. Bönning

Anwaltskanzlei Dr. Bönning Die Anwaltskanzlei Dr. Bönning ist Ihre Kanzlei in Tarnow für Bau-, Energie-, Immobilien- und

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Makler und einem Immobilienverkäufer wegen ...
20/03/2025

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Makler und einem Immobilienverkäufer wegen eines Verstoßes gegen § 656d BGB und dem darin geregelten Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns nichtig ist, wenn der Käufer zur Zahlung des vollen Honorars an den Makler verpflichtet wird. Der BGH stellt damit klar, dass § 656d BGB nicht nur auf Vereinbarungen der Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus untereinander anwendbar ist, sondern jegliche Art einer vertraglichen Vereinbarung erfasst, durch die unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch des Maklers auf Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn gegenüber der Partei des Kaufver-trags begründet wird, die nicht Partei des Maklervertrags ist. Als Rechtsfolge der Nichtigkeit kann der Käufer die Rückerstattung des Maklerlohns verlangen.

- BGH, Urt. v. 6. März 2025 - I ZR 138/24

Das OLG Zweibrücken stellt klar, dass der Verkäufer eines Wohnhauses potenzielle Käufer aktiv und ungefragt darüber aufk...
06/03/2025

Das OLG Zweibrücken stellt klar, dass der Verkäufer eines Wohnhauses potenzielle Käufer aktiv und ungefragt darüber aufklären muss, wenn er Änderungen an tragenden Wänden und damit an der Statik des Gebäudes vorgenommen hat und kein Nachweis über die statische Tragfähigkeit nach diesen Maßnahmen vorliegt. Unterbleibt eine solche Aufklärung, berechtigt dies den Käufer zum Rücktritt wegen arglistiger Täuschung. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer selbst von der Tragfähigkeit überzeugt ist.

- OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.2024 – 7 U 45/23

Negative Strompreise entstehen, wenn an der Strombörse mehr Strom angeboten wird als tatsächlich auch verbraucht wird. D...
06/03/2025

Negative Strompreise entstehen, wenn an der Strombörse mehr Strom angeboten wird als tatsächlich auch verbraucht wird. Der Gesetzgeber sieht jetzt schon erhebliche Konsequenzen vor, vor allem aber in den nächsten Jahren und das auch schon für Anlagen, die seit 2023 in Betrieb genommen wurden. Aber was heißt das jetzt genau? Wer ist genau betroffen von den Änderungen? In dem Interview mit dem Solarenergieförderverein Deutschland e.V. werden genau diese und noch weitere Fragen geklärt.


Zu finden in der Ausgabe 2/24 des „Solarenergie Briefes“ des Solarenergiefördervereins Deutschland e.V.

https://www.sfv.de/solarbrief-02-2024

Der Gesetzgeber hat das Umsatzsteuerecht geändert, um Anlagenbetreiber von PV-Anlagen Aufwand mit dem Finanzamt zu erspa...
02/02/2024

Der Gesetzgeber hat das Umsatzsteuerecht geändert, um Anlagenbetreiber von PV-Anlagen Aufwand mit dem Finanzamt zu ersparen. Gleichzeitig sollte dies wirtschaftlich nicht nachteilig werden. So muss der Anlagenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer auf seine Stromvorteile abführen, muss aber auch nicht die Umsatzsteuer auf die Erwerbskosten an das Finanzamt abführen. Damit dadurch die PV-Anlage nicht teurer für ihn wird, muss der Installateur die Umsatzsteuer auch nicht dem Anlagenbetreiber in Rechnung stellen. Mancher Anlagenbetreiber hat allerdings damit zu kämpfen, dass zum alten Recht er eine Rechnung bekam, er „brav“ alles schon zahlte, der Vorgang aber dem neuen Recht unterliegt. Dennoch zahlt der Installateur die von ihm zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer nicht dem Anlagenbetreiber zurück. So auch in einem Fall, der nun vom Amtsgericht Bielefeld, Urt. v. 11.01.2024 zum AZ 408 C 27/23 – entschieden wurde. Es kommt für die Anwendung des neuen Rechts darauf an, wann der Vertrag erfüllt wurde. Auch wenn es ein Kaufvertrag ist und ein Teil vor der Geltung des neuen Rechts und ein Teil nach Inkrafttreten des neuen Umsatzsteuerrechts geliefert wurde, ist auf den gesamten Betrag keine Umsatzsteuer angefallen – zumindest wenn 2023 erst eine „wesentliche“ Komponente wie ein Wechselrichter geliefert wurde.

Der Installateur hat nun die Umsatzsteuer in voller Höhe zu erstatten zzgl. Zinsen, Anwalts- und Gerichtskosten.

Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist ein Mangel!Das LG Köln weist darauf hin, dass der Besteller einen...
05/01/2024

Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist ein Mangel!

Das LG Köln weist darauf hin, dass der Besteller einen Anspruch auf ein Werk hat, das (zum Zeitpunkt der Abnahme) den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Werden Abdichtungen nicht fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, begründet dies allein den Mangel. Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist unerheblich, dass es (noch) nicht zu einem weitergehenden Schaden gekommen ist.

LG Köln, Urteil vom 16.12.2022 - 18 O 25/20

DIN-Normen sind nur Empfehlungen!Das OLG Zweibrücken weist darauf hin, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft i...
14/07/2023

DIN-Normen sind nur Empfehlungen!

Das OLG Zweibrücken weist darauf hin, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht zweckentsprechend und funktionstauglich ist. Eine Leistung, die trotz Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann dennoch mangelhaft sein. Denn DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2022 - 5 U 178/21

Makler können Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbarenDer unter anderem für d...
20/04/2023

Makler können Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist.

BGH, Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22

#

Abrechnung auf Basis von Stunden ist nicht immer die Lösung  …Der BGH beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, welche A...
27/03/2023

Abrechnung auf Basis von Stunden ist nicht immer die Lösung  …

Der BGH beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, welche Anforderungen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten bestehen. In seinem Beschluss stellte der BGH heraus, dass für eine schlüssige Begründung eines Stundenlohnvertrages der Unternehmer allein darlegen und beweisen müsse, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung mit welchen Stundensätzen angefallen seien. Es bedarf grundsätzlich keiner Differenzierung in der Art, dass abgerechnete Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Im Falle einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, über eine entsprechend detaillierte Abrechnung, ist eine umfassend und detaillierte Aufschlüsselung vom Unternehmer vorzunehmen. Der Besteller habe Tatsachen und Umstände darzulegen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmens ergibt, um eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung zu bewirken. Laut Beschluss des BGH, habe der Besteller, sofern in Frage stehe, ob es sich bei den abgerechneten Stunden um Nachbesserungsarbeiten handelt, ebenfalls selbst die Umstände und Tatsachen zur Klärung der Frage darzulegen.

BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 882/21

BGH kippt § 4 Abs. 7 VOB/BWer mit seinem Vertragspartner die VOB/B vereinbart, aber eben nicht im Ganzen, sondern auch i...
03/03/2023

BGH kippt § 4 Abs. 7 VOB/B

Wer mit seinem Vertragspartner die VOB/B vereinbart, aber eben nicht im Ganzen, sondern auch im Vertrag Änderungen vornimmt (in der Praxis nicht selten!), der muss seit der gestern veröffentlichten Entscheidung vom BGH, Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20 damit rechnen, dass man sich nicht mehr auf § 4 Abs.7 VOB/B berufen kann. Diese Klausel sei dann unwirksam! Der Auftragnehmer sei durch diese Kündigungsregelung unangemessen benachteiligt. Das schlägt sich dann auch auf den möglichen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers durch!
 
BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20

Nicht selten gerät eine der am Bauvorhaben beteiligten Parteien in Verzug. Infolge dessen entstehen häufig Verzugsschäde...
24/02/2023

Nicht selten gerät eine der am Bauvorhaben beteiligten Parteien in Verzug. Infolge dessen entstehen häufig Verzugsschäden, welche der Schuldner dem Gläubiger zu ersetzen hat. Das OLG Hamburg beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob es sich bei Kompensationszahlungen an Dritte um ersatzfähige Verzugsschäden handelt.

Hat der Gläubiger aufgrund des Verzugs des Schuldners Kompensationszahlungen an Dritte zu leisten, so sind diese ebenfalls ersatzfähige Verzugsschäden laut Urteil des OLG Hamburg.  Denn gerade solche Kompensationszahlungen begrenzen das Risiko der Entstehung von deutlich höheren adäquat-kausalen Schäden. Somit erweist sich die Zahlung von Kompensationen angesichts der sonst drohenden Schäden als finanziell maßvolle Lösung. Durch die der Gläubiger zudem seiner Schadensminderungspflicht nachkommt. Kompensationszahlungen an Dritte sind mithin ersatzfähige Verzugsschäden.

OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 52/21

Bedenkenhinweis … und dann keine Haftung mehr?Viele Unternehmer kennen es. Beim Auftrag ist der Bauherr damit einverstan...
27/01/2023

Bedenkenhinweis … und dann keine Haftung mehr?

Viele Unternehmer kennen es. Beim Auftrag ist der Bauherr damit einverstanden und später ist er aber doch unzufrieden. Oft hört man doch: Dabei habe ich doch dem Auftragnehmer gesagt, dass genau das passieren wird oder kann und er wollte es dennoch haben. Rechtlich kann der Auftragnehmer sich von der Mangelhaftung bei einem Werk befreien, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachkommt.

Leichter gesagt als getan.

Der Bedenkenhinweis muss dafür laut OLG Düsseldorf folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die Bedenkenanmeldung muss vor allem mit richtigem Inhalt und im richtigen Umfang vom Auftragnehmer abgegeben werden. Demnach muss ein Bedenkenhinweis so beschaffen sein, dass der Auftraggeber ausreichend gewarnt wird. Der Auftragnehmer muss ihm die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret darlegen. Dem Auftraggeber muss klar werden, welche Tragweite es hat, wenn er dem Bedenkenhinweis nicht nachkommt. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Hinweis im Regelfall an den Auftraggeber zu richten, also der Architekt reicht zumeist nicht aus. Zudem sollte der Bedenkenhinweis immer möglichst schriftlich und zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
 
OLG Düsseldorf; Urteil vom 02.12.2022 – 22 U 113/22

Abstandsflächen eingehalten: Verschattung einer PV-Anlage ist hinzunehmen – beugen Sie vor!Das OVG Nordrein-Westfalen tr...
13/01/2023

Abstandsflächen eingehalten: Verschattung einer PV-Anlage ist hinzunehmen – beugen Sie vor!

Das OVG Nordrein-Westfalen traf nun wiederholt die Entscheidung zu Lasten von Anlagenbetreibern, die deutlich macht, dass Funktion und Schutzzweck von Abstandflächen nicht zugunsten von Solaranlagen modifiziert werden. Das Gericht nahm klar Stellung dazu, dass bei Einhaltung der Abstandsflächen, für das Nachbargrundstück regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darin besteht, dass eine bestehende günstige Lage bzw. ein Lagevorteil aufrechterhalten wird. Denn eine Einhaltung der Abstandsflächen indiziert die Einhaltung der erforderlichen Rücksichtnahme. Insbesondere besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil einer nach Südwesten ausgerichteten Photovoltaikanlage fortbestehen wird. (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 7 A 924/21 -, juris Rn. 6). Selbst durch den weiteren Bau und dessen Verschattung drohende Ertragsverluste von 40 % ändern daran nichts – so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2022 - 2 A 518/22. Es hilft also nur im Vorfeld vor dem Bau entweder bauliche Entwicklung vorauszusehen, vertragliche oder sogar grundbuchrechtliche Abwehransprüche feststellen zu lassen oder die Anlage sonst umzuziehen.

Adresse

Hauptstraße 39 C
C
18249

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00
14:00 - 18:00
Dienstag 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 12:00
14:00 - 18:00
Donnerstag 09:00 - 12:00
14:00 - 18:00
Freitag 09:00 - 13:00

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Anwaltskanzlei Dr. Bönning erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Anwaltskanzlei Dr. Bönning senden:

Teilen