14/08/2026
Nun liegt er also vor, der Gesetzentwurf der Bundesregierung
eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und
Jugendhilfe vom 12.8.26 (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz – 1. KJHSRG)https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/292722/3d95e77e4bfbe1daa30cdb260f786572/kabinettentwurf-data.pdf
Sicherlich gibt es zu vielen Punkten etwas zu sagen.
Ich möchte mich auf ein Thema beschränken, bei dem meine schlimmsten Befürchtungen noch übertroffen wurden.
Seit das Thema eines Wechsels von Kindern und Jugendlichen mit körperlichen, geistigen oder Sinnes-Behinderungen hinsichtlich ihrer Eingliederungshilfeleistungen in die Zuständigkeit der Jugendhilfe konkreter wurde (also mindestens seit 2024) habe ich an verschiedenen Stellen immer wieder vorgetragen, dass ein solcher Wechsel zwingend mit einer Rechtswegänderung verbunden sein müsste.
Kurz zum Hintergrund:
Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX-Teil2- werden vor den Sozialgerichten bearbeitet, wohingegen Eingliederungshilfeleistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII vor den Verwaltungsgerichten bearbeitet werden.
Ein Wechsel von Kindern und Jugendlichen mit Körperbehinderungen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen führt also - wenn der Rechtsweg beibehalten wird - dazu, dass künftig Verwaltungsgerichte über die Eingliederungshilfe auch für diese Kinder und Jugendlichen entscheiden.
Vor dem Hintergrund, dass es bei körper- und geistig behinderten Kindern und Jugendlichen insbesondere im Bereich der Hilfsmittelversorgung und der Begleitung in Kita und Schule regelmäßig Zuständigkeitsstreitigkeiten mit den Krankenkassen (für die natürlich weiterhin die Sozialgerichte zuständig sind) gibt, ist das ein Scenario, das ich mir nicht vorstellen möchte.
Ich war daher sehr erfreut darüber, dass der Entwurf der Vorgängerregierung aus dem Jahre 2024 dieses Problem erkannt hatte und Streitigkeiten in Bezug auf Eingliederungshilfeleistungen der Jugendhilfe den Sozialgerichten zugewiesen hat.
Und was macht daraus der neue Entwurf?
Die besagte Änderung des Rechtswegs ist wieder vom Tisch.
Damit aber nicht genug. Der neue Entwurf sieht in § 10c SGB VIII-E vor, dass im Rahmen einer Erprobung Jugendhilfeträger auf Antrag dafür zugelassen werden, Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen nach dem SGB VIII zu bearbeiten.
Im Klartext bedeutet das:
Es hängt zukünftig vom Zufall des Wohnortes ab, ob die Sozialgerichte oder die Verwaltungsgerichte für die Bearbeitung von Eingliederungshilfeverfahren für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen zuständig sind.
Wenn ich es nicht mit eigenen Augen gelesen hätte, hätte ich es für einen verspäteten Aprilscherz gehalten. Aber es ist leider alles andere als lustig...
Ich frage mich, ob bei der Erarbeitung dieses Entwurfs auch nur eine Fachanwältin für Sozialrecht/ein Fachanwalt für Sozialrecht beteiligt oder jedenfalls angehört worden ist.
Mal sehen ob im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren noch etwas zu retten ist.
Sprecht gern alle eure regionalen Bundestagsabgeordneten mal auf diese Thematik an.
Trotzdem wünsche ich euch ein schönes Wochenende.
Teilen ist wie immer erwünscht.