01/07/2021
schwäbische Rechtsprechung zur Frage, ob der Ausdruck "Leck mich am A***h" eine Beleidigung darstellt.
Amtsgericht Ehingen an der Donau, 24.06.2009, 2 Cs 36 Js 7167/09:
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Der bekannte Ausspruch "Leck mich am bzw. im A***h" hat seinen literarischen Ursprung bei Johann Wolfgang von Goethe im Schauspiel "Götz von Berlichingen". Daher wird er häufig mit dem Euphemismus "Götz-Zitat" umschrieben. Auch Wolfgang Amadeus Mozart betitelte eines seiner Lieder mit "Leck mich im A***h" (Köchelverzeichnis Nr. 231).
"Leck mich am A***h" hat vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten:
"Die Aussage reicht je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch."
Es gibt Gerichte, die in der Aussage "Leck mich am A***h" eine strafbare Beleidigung gesehen haben, so beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Berliner Zeitung, 14.09.1995) und das Amtsgericht Weiden
Dieser Auffassung schließt sich das Amtsgericht Ehingen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht an.
III.
Im vorliegenden Fall ist der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt.
Unter Beleidigung versteht man einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung.
In dem oben unter Nr. I geschilderten Sachverhalt hat der Angeschuldigte die G nicht in ihrer Ehre herabgesetzt. Im schwäbischen Sprachraum wird "Leck mich am A***h" alltäglich verwendet. Es handelt sich zwar um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners ist damit aber noch nicht verbunden.
Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) legt dar, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:
1. ein Gespräch anzuknüpfen,
2. eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluß zu bringen,
3. einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,
4. ein Gespräch endgültig abzubrechen,
5. eine Überraschung zu vermelden,
6. um der Freunde über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,
7. um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.
Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll an.
Im vorliegenden Fall standen die Aspekte Nr. 4 und 7 im Vordergrund. Der Angeschuldigte wollte auf die Forderung von G nicht eingehen und das Gespräch beenden.
Strafbares Handeln des Angeschuldigten liegt nicht vor. Das Gericht lehnt den Erlaß eines Strafbefehls aus rechtlichen Gründen ab.
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