Anwaltsbüro Ordemann

Anwaltsbüro Ordemann Wenn Sie neben qualifizierter Rechtsberatung pragmatische, ideenreiche und wirtschaftliche Problemlösungen erwarten, sind Sie bei uns richtig.

Christiane Ordemann ist Rechtsanwältin seit 1991 und seit 1994 zugleich Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2022/2023 hat sie die Fachanwaltskurse für Erbrecht besucht und die Klausuren im Mai 2023 erfolgreicht absolviert. Bei uns ist Ihre Angelegenheit Chefsache. Meine Mitarbeiterinnen und ich nehmen uns die nötige Zeit, um Ihnen zuzuhören. Ich stehe Ihnen mit meiner Erfahrung, insbesondere als Fachan

wältin für Arbeitsrecht z.B. im Falle einer Kündigung, Abmahnung oder bei Zeugnisfragen, zur Seite. Wir bieten eine vertrauensvolle, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Zusammenarbeit. Meine anwaltlichen Spezialkenntnisse in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Erbrecht sowie Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, sowie langjährige Vertrags-, Beratungs-, Verhandlungs- und Prozesstätigkeit gewährleisten, dass wir für Sie die bestmögliche Lösung Ihrer Fragestellung finden. Gleich ob es sich um Beratung, Vertragsgestaltung oder ein Gerichtsverfahren handelt, bin ich gerne bereit, Ihre Interessen wirkungsvoll zu vertreten. Service bedeutet für uns:

· Wir bilden uns ständig fort.
· Sie erhalten kurzfristig einen Termin.
· Wir halten Sie in Ihrer Angelegenheit ständig informiert.
· Wir nutzen modernste EDV- und Kommunikationstechnik.
· Wir bieten Kostentransparenz. Unser Team steht Ihnen immer als Ansprechpartner zur Verfügung! Tätigkeitsschwerpunkte
· Arbeitsrecht
· Verkehrsrecht
· Forderungseinzug / Wirtschaftsrecht

Interessenschwerpunkte
· Erbrecht
· Luftrecht

Mitgliedschaften
· Arbeitsgemeinschaft für Arbeitsrecht des
Bremischen Anwaltsvereins
· Deutscher Arbeitsgerichtsverband e.V.
· Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für
Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins
· Arbeitsgemeinschaft für Verkehrsrecht des
Deutschen Anwaltvereins
· Luftsportgruppe Ahlhorn e.V.

Erbrechtsirrtum: Ich habe oft genug unter Zeugen gesagt, wer erben soll, da brauche ich kein schriftliches Testament (!?...
26/03/2026

Erbrechtsirrtum:
Ich habe oft genug unter Zeugen gesagt, wer erben soll, da brauche ich kein schriftliches Testament (!?)

Es gibt nur wenige Ausnahmen von den gesetzlichen Formerfordernissen für Testamente. Grundsätzlich muss ein Testament entweder notariell beglaubigt oder vollständig handschriftlich niedergelegt und mit Ort und Datum versehen sowie eigenhändig unterschrieben sein.

Es gibt nur wenige Ausnahmen, z.B. wenn ein bekanntes Testament nicht mehr aufzufinden ist. Beruft sich jemand auf ein solches Testament, muss er beweisen, dass es dieses Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt gibt und dass der Erblasser es nicht vernichtet und dadurch aufgehoben hat.

Eine weitere Ausnahme sind die sogenannten Nottestamente gemäß §§ 2249 ff. BGB, die jedoch höchstens drei Monate lang gültig sind und dann durch ein formwirksames Testament ersetzt werden müssen.

Voraussetzung dafür ist, dass zu befürchten ist, dass der Erblasser stirbt, bevor die Errichtung eines Testaments vor dem Notar möglich ist. Zu beachten ist dabei, dass Notare eine sterbenskranke Person auch im Krankenhaus aufsuchen können. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein Testament vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sie sich aufhält, im Beisein von zwei Zeugen, die in dem Testament weder bedacht sind noch zum Testamentsvollstrecker benannt worden sind, errichtet werden. Die Zeugen müssen das Testament ebenfalls unterschreiben. Wenn auch dies nicht möglich ist, ist eine Errichtung unter dem Beisein von drei Zeugen möglich. Eine Sonderform des Nottestaments ist die Errichtung auf See.

Die Konsequenz ist, dass die Errichtung eines Nottestaments möglichst vermieden werden sollte. Die Unterzeichnerin geht davon aus, dass ein Bürgermeister - jedenfalls hier in Bremen - schwerer zu erreichen ist, als ein Notar. Die Errichtung eines notariellen Testaments ist im Hinblick auf die Unsicherheiten und mögliche Zweifelsfragen einem Nottestament immer vorzuziehen.

Bremen im März 2026

Rechtsanwältin Christiane Ordemann

Ohne Arbeit kein Lohn im Home-Office?Ein Arbeitgeber machte gegenüber einer leitenden Pflegekraft in einer Tagespflege d...
19/12/2025

Ohne Arbeit kein Lohn im Home-Office?

Ein Arbeitgeber machte gegenüber einer leitenden Pflegekraft in einer Tagespflege die Rückzahlung eines Teils des Gehalts geltend, da er der Auffassung war, sie habe ihre Arbeitspflicht im Home-Office nicht erfüllt. Dieser Anspruch wurde vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 28.09.2023 (Az. 5 Sa 15/23) abgelehnt. Der Arbeitgeber war in der Beweispflicht und konnte nicht darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang die Mitarbeiterin ihre Arbeitspflicht zu Hause nicht erfüllt hatte. Es gilt zwar auch dort der Grundsatz ,,ohne Arbeit kein Lohn'', aber die Erbringung der Arbeitsleistung ist grundsätzlich eine Fixschuld, die an feste Zeiten gebunden ist. Sie muss selbst bei Zweifeln des Arbeitgebers grundsätzlich nicht nachgeholt werden.

Dass und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat, muss der Arbeitgeber exakt darlegen und beweisen, und zwar auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office. Nachdem der Arbeitgeber hier nicht dargelegt hatte, in welchem Umfang die Pflegekraft im Home-Office ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt und keine Arbeitsleistung erbracht hatte, konnte der Arbeitgeber diesen Anforderungen im Verfahren nicht genügen. Es war daher unerheblich, ob die Mitarbeiterin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt hatte. Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit seine Arbeitsleistung erbringt.

Um Misstrauen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten auszuräumen, sollte jeder Beschäftigte im Home-Office, sofern seine Arbeit nicht digital zeitlich erfasst wird, unbedingt selbstständig seine Arbeitszeiten dokumentieren. Dennoch bleibt es bei der Beweislastregel, dass der Arbeitgeber die ausgebliebene oder geminderte Leistung nachweisen muss.

Bremen im Dezember 2025
Rechtsanwältin Christiane Ordemann

Irrtümer im ErbrechtIrrtum Nr. 8: Ein Testament lässt sich jederzeit widerrufen.Ein einfaches handschriftliches Testamen...
13/11/2025

Irrtümer im Erbrecht

Irrtum Nr. 8: Ein Testament lässt sich jederzeit widerrufen.

Ein einfaches handschriftliches Testament oder auch ein notarielles Testament lässt sich tatsächlich jederzeit widerrufen, wenn es von einer einzelnen Person errichtet wurde. Voraussetzung ist, dass diese (noch) testierfähig ist und damit eine rechtswirksame Willenserklärung abgeben kann. Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind übrigens nicht gleichzusetzen. Für die Testierfähigkeit ist es ausreichend, dass die betreffende Person Bedeutung und Wirkung seiner letztwilligen Verfügung versteht.

Auch ein gemeinschaftliches Testament wie z.B. das Berliner Testament, bei dem sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen und in der Regel die Kinder zu Schlusserben, kann widerrufen werden. Wenn die Ehe noch besteht, kann derjenige, der sich von den betroffenen gemeinschaftlichen Regelungen lossagen will, dies durch Zustellung einer notariell beurkundeten Widerrufserklärung an den Ehepartner bewirken. Dies ist nicht mehr notwendig, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Die Wirkung eines gemeinschaftlichen Testaments entfällt dann ohne weiteres Zutun. Bei einer Trennung sollte daher der notarielle Widerruf erklärt werden oder das Testament durch gemeinschaftliche Erklärung aus der Hinterlegung vom Nachlassgericht herausgefordert werden. Dies wird ebenfalls als Widerruf des Testaments ausgelegt werden. Im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen kann (und sollte) ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht notariell vereinbart werden. Eine solche Regelung würde ebenfalls den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments beinhalten. Auch bei dieser Konstellation ist Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit erforderlich.

Sofern einer der Ehepartner stirbt, kann der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments sogar völlig ausgeschlossen sein. Dies gilt jedenfalls für die sogenannten wechselbezüglichen Regelungen. Für diese besteht eine Bindungswirkung. Dazu gehört üblicherweise die Einsetzung der Kinder als Schlusserben.

Da sich die familiäre und auch die Vermögenssituation im Laufe des Lebens ändern kann, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die getroffenen Regelungen noch sinnvoll sind. Außerdem kann die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments noch angefochten werden, wenn ein neuer Pflichtteilsberechtigter hinzutritt, wie z.B. durch eine Wiederheirat oder durch ein neues Kind mit dem neuen Partner. Dabei ist zu beachten, dass viele Berliner Testamente einen Ausschluss des Anfechtungsrechts enthalten, um genau dies zu verhindern.

Bremen im November 2025
Christiane Ordemann

7. Irrtum: Durch lebzeitige Schenkungen kann Streit ums Erbe verhindert werdenLeider ist dieser Satz falsch. Es ist zwar...
27/08/2025

7. Irrtum: Durch lebzeitige Schenkungen kann Streit ums Erbe verhindert werden

Leider ist dieser Satz falsch. Es ist zwar richtig, dass es sich besser mit warmer Hand gibt als mit kalter. Dies verhindert jedoch nicht zwangsläufig späteren Streit ums Erbe. Frühzeitige Übertragungen von Vermögenswerten können die Steuerbelastung späterer Erben senken, wenn die Freibeträge überschritten werden. Es ist jedoch nicht so, dass alle möglichen späteren Erben an Schenkungen nicht mehr partizipieren können. Deshalb ist späterer Streit auch nicht ausgeschlossen, wenn nicht anderweitig Vorsorge getroffen wird.

Lebzeitige Schenkungen werden meist in einem Zeitraum von zehn Jahren „abgeschmolzen". Dies nicht für Schenkungen an Ehegatten. Ein Beispiel:

Erblasser Erich (Sterbedatum 01.08.2025) verschenkt am 31.07.2019 an seine Nichte Nadia einen Geldbetrag i.H.v. 100.000,00 €. Alleinerbin nach seinem Tod ist seine Ehefrau Emma. Die beiden haben ein Berliner Testament errichtet, nach dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und die Kinder erst Schlusserben des Letztversterbenden sind.

Die Kinder Kira und Kurt erben also nichts. Beide sind jedoch pflichtteilsberechtigt. Bei der Berechnung des Pflichtteils ergibt sich aus § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Nach dieser Vorschrift werden nach sechs Jahren seit Bewirkung der Schenkung 60 % dieses Betrages unberücksichtigt gelassen. Bei der Berechnung des Pflichtteils der Kinder werden 40.000,00 €, die noch nicht abgeschmolzen sind, dem Vermögen des Erblassers Erich zugerechnet. Über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entsteht daher häufig Streit. Hätte Erich mit seinen Kindern notarielle Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass sie auf ihren Pflichtteil verzichten - vermutlich gegen eine Abfindungszahlung - hätte sich Streit vermeiden lassen. Die Schenkung hat dies nicht verhindert.

Bei Schenkungen an Ehegatten erfolgt die Abschmelzung erst nach Auflösung der Ehe, d. h. entweder bei Ehescheidung oder mit dem Tod. Dies führt dazu, dass auch lange zurückliegende Schenkungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch noch berücksichtigt werden können. Auch dies führt häufig zu Auseinandersetzungen.

Auch Schenkungen an die Pflichtteilsberechtigten können zu Streit führen. Es besteht die Möglichkeit, bei der Schenkung die Anrechnung auf den Pflichtteil oder auf den Erbteil vorzusehen. Daran denken Erblasser häufig nicht. Meist besteht die Vorstellung, ein Kind habe bereits den Betrag XY erhalten, deshalb müsse das andere Kind mehr erhalten. Dies kann, wenn keine Anrechnungsbestimmung bei der Schenkung erfolgt ist oder eine andere notarielle Vereinbarung getroffen wurde, leicht zu Streitigkeiten führen.

Dies zeigt, dass lebzeitige Schenkungen als Mittel, Probleme bei der Vermögensnachfolge zu verhindern, ohne eine Nachlassplanung untauglich sind.

Bremen im August 2025

Rechtsanwältin Christiane Ordemann

Teil VFahrradfahren im Straßenverkehr - Was ist erlaubt und was nicht?HandysGemäß § 23 StVZO dürfen Handys beim Fahrradf...
07/08/2025

Teil V
Fahrradfahren im Straßenverkehr - Was ist erlaubt und was nicht?

Handys

Gemäß § 23 StVZO dürfen Handys beim Fahrradfahren nicht in der Hand gehalten werden. Ferner darf das Gehör nicht durch technische Geräte beeinträchtigt werden. Elektronische Kommunikationsmittel dürfen nur genutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird oder lediglich eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird. Es darf nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät erfolgen – wie bei Autofahrern.

Radfahrer dürfen nicht freihändig fahren und sich nicht an ein Kraftfahrzeug anhängen.

Fahren im Verband

Mehr als 15 Radfahrer dürfen gemäß § 27 StVZO einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Personengruppe handelt.

Ampel/Grünpfeil

Auch der Grünpfeil gilt inzwischen für Radfahrer. Soweit für den Radverkehr die Lichtzeichen des Fahrverkehrs zu beachten sind, dürfen Radfahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen rechts abbiegen, wobei jedoch eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss.

Christiane Ordemann

Teil IVFahrradfahren im Straßenverkehr - Was ist erlaubt und was nicht?AnfahrenBeim Anfahren haben Radfahrer ebenfalls g...
15/07/2025

Teil IV

Fahrradfahren im Straßenverkehr - Was ist erlaubt und was nicht?

Anfahren

Beim Anfahren haben Radfahrer ebenfalls gemäß § 10 S. 1 StVZO die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Auch ein Radfahrer, der von einem Geh- oder Radweg auf einen Zebrastreifen wechselt, fährt von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn ein und hat daher § 10 S. 1 StVZO zu beachten. Das Fußgängerprivileg des §§ 26 StVO besitzt er nicht, sondern nur wenn er absteigt.

Parken

Das Verbot des Parkens auf Gehwegen findet für Fahrräder keine Anwendung. Vorbehaltlich der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVZO dürfen Fahrräder daher auf dem Gehweg geparkt oder abgestellt werden. Gegenseitige Rücksicht ist zu nehmen. Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhängern dürfen noch auf der Fahrbahn bzw. auf dem Seitenrand abgestellt werden.

Klingeln

Warnzeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht. Bei Radfahrern gilt die Ausnahme, dass das Klingelzeichen gegeben werden soll, wenn andere Radfahrer überholt werden.

Teil IIIFahrradfahren im Straßenverkehr - Was ist erlaubt und was nicht?AbstandRadfahrer sind ferner auch dazu verpflich...
27/06/2025

Teil III

Fahrradfahren im Straßenverkehr - Was ist erlaubt und was nicht?

Abstand

Radfahrer sind ferner auch dazu verpflichtet, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen ausreichend großen Abstand zu halten, nämlich so, dass auch bei plötzlichen Bremsen des Vorausfahrenden noch angehalten werden kann. Es ist also auch denkbar, dass ein Radfahrer den vollen Schaden eines Pkw‘s erstatten muss, weil er nach einer plötzlichen Bremsung des Pkw's auf diesen auffährt.

Der Abstand von Kraftfahrzeugen gegenüber Fahrrädern beim Überholen muss innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m betragen. Diese Mindestmaße sind für Radfahrer untereinander nicht anzuwenden. Es wird jedoch empfohlen, dass auf lediglich 1,70 m breiten Radwegen das Überholen mit einem
Klingelzeichen angekündigt wird. Dies entbindet jedoch nicht davon, ausreichenden Abstand zu halten.

Abbiegen

Beim Abbiegen wird nach § 9 Abs. 1 StVZO verlangt, dass dies rechtzeitig durch Handzeichen deutlich und lange genug angekündigt wird. Wer nach links abbiegen will, muss sich auch als Radfahrer rechtzeitig bis zur Mitte auf der Fahrbahn für eine Richtung möglichst weit links einordnen.

Beim Rechtsabbiegen verlangt das OLG Bremen von Kraftfahrern, so lange mit dem Abbiegen zuwarten, bis sichergestellt ist, dass Radfahrer die möglicherweise im toten Winkel vor der Ampelanlage warten und bei Grün anfahren, in den Sichtbereich gelangt sind. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t dürfen beim Rechtsabbiegen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder mit Fußgängern zu rechnen ist, die die Fahrbahn überqueren.

Teil IIFahrradfahren im Straßenverkehr - Was ist erlaubt und was nicht?Darf man nebeneinander fahren?Gemäß § 2 Abs. 4 St...
23/06/2025

Teil II

Fahrradfahren im Straßenverkehr - Was ist erlaubt und was nicht?

Darf man nebeneinander fahren?

Gemäß § 2 Abs. 4 StVZO ist dies gestattet, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ansonsten muss mit Fahrrädern einzeln hintereinandergefahren werden. Daraus folgt, dass beim Nebeneinanderfahren der rückwärtige Verkehr wegen der Möglichkeit von Überholvorgängen beachtet werden muss. Wenn aufgrund der neuen Mindestabstände erst überholt werden kann, wenn die Fahrradfahrer wieder hintereinanderfahren, ist dieser Zustand herzustellen.

Radwege

Radwege, die als solche durch Verkehrszeichen (Verkehrszeichen 237) gekennzeichnet sind, führen zu einer Benutzungspflicht für Fahrräder, dies gilt auch für Rennräder, so das OLG Düsseldorf. Nur bei Unbenutzbarkeit, z.B. wegen Eis- und Schneebelag oder gefährlichem baulichen Zustand kann davon abgewichen werden.

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Bei baulich von der Fahrbahn abgetrennten Radwegen dürfen auch Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr diesen Radweg benutzen.

Geschwindigkeit

Auch Radfahrer müssen gemäß § 3 Abs. 1 StVZO ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen, ihren eigenen persönlichen Fähigkeiten sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anpassen. Ein Rennradfahrer muss also einer Mutter mit einem Laufrad fahrenden Kind ausweichen und hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er ruft: „Zur Seite, sofort!".

Teil 1Fahrradfahren im Straßenverkehr - Was ist erlaubt und was nicht? Was ist ein Fahrrad? Gemäß § 63a Abs. 1 StVZO gil...
16/06/2025

Teil 1
Fahrradfahren im Straßenverkehr - Was ist erlaubt und was nicht?

Was ist ein Fahrrad?

Gemäß § 63a Abs. 1 StVZO gilt jedes Fahrzeug als Fahrrad, das wenigstens zwei Räder hat, ausschließlich durch Muskelkraft, insbesondere durch Pedale angetrieben wird oder auch durch elektromotorischen Hilfsantrieb (größte Nenndauerlaufleistung 0,25 KW und maximale Geschwindigkeit von 25 km/h).

Fahrbahnbenutzung

Damit hat man gemäß § 2 Abs. 1 StVZO die Fahrbahn zu benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte, und muss möglichst weit rechts fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen und rechts zu fahren ist.

Überholen

Beim Überholen muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Schwankungen in der Fahrlinie eines vorausfahrenden Radfahrers rechnen. Ein Seitenabstand von 32 cm ist nach der Rechtsprechung zu gering. Auf einem 2 m breiten Radweg ist ein Überholen mit ausreichenden Seitenabstand nicht möglich. Der schnellere Radfahrer muss notfalls vom Überholen absehen.

Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Urlaub – besser jetzt als nie!Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes kann von A...
03/03/2025

Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Urlaub – besser jetzt als nie!

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes kann von Arbeitgebern einerseits nicht erwartet werden, dass sie ihre Arbeitnehmer dazu zwingen, ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub tatsächlich wahrzunehmen. Andererseits verlangt er vom Arbeitgeber jedoch, dass er den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen (EuGH 06.11.2018 - C-619/16). Der Europäische Gerichtshof hat damit eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers geschaffen.

In der Konsequenz beginnt die Verjährungsfrist für nicht genommenen Urlaub nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben und Urlaub zu nehmen und, wenn er ihn nicht auch darauf hinweist, dass der Urlaub nach Ablauf des Kalenderjahres oder des zulässigen Übertragungszeitraums verfallen kann.

Die Rechtsprechung, wonach sich der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkungshandlung auf Verjährung berufen kann und sich damit höchstens Urlaubsansprüche von vier Jahren kumulieren können, hat der Europäische Gerichtshof aufgegeben. Die Konsequenz daraus ist, dass ein Arbeitgeber bereits am Anfang des Urlaubsjahres innerhalb der ersten Kalenderwoche seiner Mitwirkungspflicht nachkommen muss. Andernfalls setzt er sich dem Risiko aus, dass der Urlaubsanspruch wegen einer während des Urlaubsjahres auftretenden Erkrankung nicht nach Ablauf des 15-monatigen Übertragungszeitraums erlischt. Es kommt dabei darauf an, wann der Arbeitnehmer die Erklärung erhält (BAG 31.01.2023, 9 AZR 85/22).

Seiner Mitwirkungsobliegenheit genügt der Arbeitgeber, wenn er dem Mitarbeiter am Jahresbeginn mitteilt, in welcher Höhe Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr bestehen und wie viele Urlaubstage im laufenden Jahr genommen werden können. Dabei muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, seinen Urlaubsanspruch auszuüben und Urlaub zu nehmen. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen, als auch für einen tariflichen oder einen arbeitsvertraglichen Mehrurlaub.

Nur wenn ein Mitarbeiter bereits zu Jahresbeginn arbeitsunfähig dauerhaft erkrankt ist, kann diese Aufforderung und der Hinweis unterbleiben. Erst am Ende des Kalenderjahres ist bekannt, ob ein Arbeitnehmer wirklich durchgehend weiter erkrankt war. Deshalb sollte auch bei langzeiterkrankten Mitarbeitern der Hinweis am Jahresbeginn erfolgen.

Sollte ein Arbeitgeber in einem vergangenen Urlaubsjahr seine Mitwirkung und Hinweispflicht vergessen haben, kann dies im aktuellen Jahr nachgeholt werden und so verhindert werden, dass sich Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren kumulieren. Nur wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch dennoch nicht nimmt, kann dieser am Ende des Kalenderjahres oder am Ende des Übertragungszeitraums verfallen.

Es ist also jedem Arbeitgeber zu empfehlen, am Jahresanfang direkt alle Mitarbeiter auf ihre Resturlaubstage und den laufenden Urlaub hinzuweisen und, dass der Urlaub bis zum Kalenderjahresende bzw. zum Ende des Übertragungszeitraums genommen werden muss.

Bremen im März 2025
Christiane Ordemann

Fragen und Antworten zur betrieblichen WeihnachtsfeierIn der Vorweihnachtszeit planen viele Betriebe ihre Weihnachtsfeie...
27/11/2024

Fragen und Antworten zur betrieblichen Weihnachtsfeier

In der Vorweihnachtszeit planen viele Betriebe ihre Weihnachtsfeier. Dies wirft viele Fragen auf, unter anderem:

1. Sind die Arbeitnehmer verpflichtet, an der Weihnachtsfeier des Arbeitgebers teilzunehmen?

Dies ist nicht der Fall. Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung, an einer Betriebs- oder Weihnachtsfeier teilzunehmen gibt es nicht, es sei denn es ist arbeitsvertraglich etwas anderes ausdrücklich geregelt. Es ist dem Arbeitgeber nicht gestattet, durch betriebliche Weisung die Weihnachtsfeier zur Pflichtveranstaltung zu machen.

2. Können bestimmte Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden?

Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes darf kein Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden. Persönliche Animositäten dürfen nicht dazu führen, dass ein Mitarbeiter von der Feier ausgeladen wird. Aus sachlichem Grund ist allerdings eine Differenzierung möglich, z.B. wenn Mitarbeiter für einen Notdienst zur Verfügung stehen müssen.

3. Gehört die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit?

Hier muss unterschieden werden, ob die Weihnachtsfeier während der normalen Arbeitszeit oder später stattfindet. Eine Teilnahme während der normalen Arbeitszeit wird als Arbeitszeit gewertet. Es ist nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber verlangt, die Zeit nachzuarbeiten. Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit gelten als Freizeit. Einerseits kann der Arbeitgeber eine Teilnahme nicht verlangen, andererseits zählt sie nicht zur Arbeitszeit und erst recht nicht kann Vergütung oder Zeitausgleich für Mehrarbeit verlangt werden.

4. Gelten die Kosten für die Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter als Sachbezug und müssen diese versteuert werden?

Zuwendungen an Mitarbeiter anlässlich einer Betriebsfeier sind bis zu 110,00 € pro Mitarbeiter steuerfrei. Sind die Kosten pro Mitarbeiter höher, wird der überschießende Teil als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil behandelt und kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % abgegolten werden. Bei Betriebsfeiern gilt die übliche Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 44,00 € nicht. Die Kosten für Begleitpersonen werden dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet, so dass in diesem Fall insgesamt 110,00 € steuerfrei sind. Sachgeschenke und die Kosten für den Hin- und Rücktransport von Mitarbeitern vom Einsatzort zur Betriebsveranstaltung anlässlich einer Betriebsfeier werden als Teil der Aufwendungen der Betriebsfeier gewertet und sind entsprechend auf den Freibetrag von 110,00 € anzurechnen.

5. Besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft?

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII besteht Unfallversicherungsschutz, wenn die Betriebsfeier vom Unternehmen durchgeführt wird, alle Mitarbeiter teilnahmeberechtigt sind und das Grundkonzept der Veranstaltung darauf ausgelegt ist, dass möglichst viele Mitarbeiter daran teilnehmen können. Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss besteht nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.07.1994, 2 RU 24/93, kein berufsgenossenschaftlicher Versicherungsschutz, wenn der Unfall im Wesentlichen auf dem Alkoholgenuss beruhte. Davon abgesehen kann ein Fehlverhalten während der Weihnachtsfeier den Betriebsfrieden stören oder Rechte anderer Mitarbeiter verletzen, auch wenn es sich um eine Freizeitveranstaltung handelt. Je nach Schwere des Verstoßes sind arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung möglich.

Bremen im November 2024

Christiane Ordemann
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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