26/03/2026
Erbrechtsirrtum:
Ich habe oft genug unter Zeugen gesagt, wer erben soll, da brauche ich kein schriftliches Testament (!?)
Es gibt nur wenige Ausnahmen von den gesetzlichen Formerfordernissen für Testamente. Grundsätzlich muss ein Testament entweder notariell beglaubigt oder vollständig handschriftlich niedergelegt und mit Ort und Datum versehen sowie eigenhändig unterschrieben sein.
Es gibt nur wenige Ausnahmen, z.B. wenn ein bekanntes Testament nicht mehr aufzufinden ist. Beruft sich jemand auf ein solches Testament, muss er beweisen, dass es dieses Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt gibt und dass der Erblasser es nicht vernichtet und dadurch aufgehoben hat.
Eine weitere Ausnahme sind die sogenannten Nottestamente gemäß §§ 2249 ff. BGB, die jedoch höchstens drei Monate lang gültig sind und dann durch ein formwirksames Testament ersetzt werden müssen.
Voraussetzung dafür ist, dass zu befürchten ist, dass der Erblasser stirbt, bevor die Errichtung eines Testaments vor dem Notar möglich ist. Zu beachten ist dabei, dass Notare eine sterbenskranke Person auch im Krankenhaus aufsuchen können. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein Testament vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sie sich aufhält, im Beisein von zwei Zeugen, die in dem Testament weder bedacht sind noch zum Testamentsvollstrecker benannt worden sind, errichtet werden. Die Zeugen müssen das Testament ebenfalls unterschreiben. Wenn auch dies nicht möglich ist, ist eine Errichtung unter dem Beisein von drei Zeugen möglich. Eine Sonderform des Nottestaments ist die Errichtung auf See.
Die Konsequenz ist, dass die Errichtung eines Nottestaments möglichst vermieden werden sollte. Die Unterzeichnerin geht davon aus, dass ein Bürgermeister - jedenfalls hier in Bremen - schwerer zu erreichen ist, als ein Notar. Die Errichtung eines notariellen Testaments ist im Hinblick auf die Unsicherheiten und mögliche Zweifelsfragen einem Nottestament immer vorzuziehen.
Bremen im März 2026
Rechtsanwältin Christiane Ordemann