07/09/2022
Ungenau, aber unschädlich! Bitte nicht noch einmal!
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Eine im Mahnverfahren unterbliebene hinreichende Individualisierung eines Anspruchs kann mit verjährungshemmender Wirkung nachgeholt werden, und zwar auch außerhalb des Verfahrens.
Die Einleitung eines Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO), für das unter anderem kein Anwaltszwang besteht, ist oft die „letzte Möglichkeit“, einer drohenden Verjährung noch zu begegnen. Zwar ist oftmals aufgrund vorangegangener Auseinandersetzungen nicht ernsthaft zu erwarten, dass der Schuldner allein auf den an ihn zuzustellenden Mahnbescheid doch noch leisten wird, allerdings kommt allein schon der Einleitung eines Mahnverfahrens die gleiche verjährungshemmende Wirkung zu (§ 204 I Nr. 3 BGB) wie einer bei Gericht eingehenden Klage (§ 204 I Nr. 1 BGB). Zwar bedarf es jeweils zur Verjährungshemmung der Zustellung von Mahnbescheid oder Klage, also des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 261 I ZPO). Soweit diese „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO erfolgt, insbesondere nicht durch Säumigkeit des Gläubigers hinausgezögert wird, wird bekanntlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder Klageeinreichung zurückgeblickt. Allerdings, und das ist im Mahnverfahren immer ein Problem, muss auch dort der verfolgte Anspruch hinreichend individualisiert sein.
An eine solche Individualisierung, die dem Schuldner überhaupt die Möglichkeit eröffnet, zu erkennen, weshalb er welchen Betrag an den Gläubiger zahlen soll, sind keineswegs nur niedrigste Anforderungen zu stellen. Auf der anderen Seite steht eine anfänglich unzureichende Individualisierung im Mahnantrag einer späteren Nachholung derselben nicht entgegen, sodass spätestens ab dann die verjährungshemmende Wirkung eintreten kann. Aus diesem Grund musste sich das Oberlandesgericht Koblenz zum mittlerweile dritten Mal mit einem Rechtsstreit zwischen einer Bauunternehmerin und der BRD befassen.
Der Bundesgerichtshof, der schon einmal eine berufungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben hatte, mochte auch dieses Mal der Annahme einer nicht mehr möglichen Nachholung einer fehlenden Individualisierung nicht zu folgen. Zwar sei es richtig, so die Karlsruher Richter, dass aus der bloßen Angabe einer Schlussrechnungsnummer sowie des Datums der Schlussrechnung nicht in jedem Fall auf den zugrunde liegenden Vertrag und damit die Anspruchsgrundlage rückgeschlossen werden könne. Die für die Beklagte handelnde Behörde hatte nach Zustellung des Mahnbescheids mitgeteilt, dass sie die Schlussrechnungsnummer der Klägerin keiner Baumaßnahme zuordnen könne, worauf diese mit einer E-Mail an die Sachbearbeiterin weitergehende Ausführungen unternommen hatte.
Diese waren, so die Bundesrichter unter deutlichen Hinweis, dass dies nun keine neue Rechtsprechung darstelle, sowohl ausreichend als auch für eine nachträgliche Verjährungshemmung hinreichend gewesen. Es entspreche schon der bisherigen Rechtsprechung seit einigen Jahren, dass eine Konkretisierung eines Anspruchs im Mahnverfahren nachgeholt werden könne und dies auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Entscheidend sei allein, dass der Schuldner, wenn auch nur nachträglich, die erforderlichen Informationen erhalte. Ab diesem Zeitpunkt, nicht rückwirkend, sondern ex nunc komme es zur verjährungshemmenden Wirkung. Als Ausdruckeiner gewissen „Genervtheit“ muss der Umstand angesehen werden, dass bei der diesmaligen Zurückverweisung von der im Zivilprozess sonst eher unüblichen Handhabung der Zurückverweisung an einen anderen Senat des OLG Koblenz Gebrauch gemacht worden ist (§ 563 I 2 ZPO).
BGH, 14.7.2022, VII ZR 255/21
🔎 t1p.de/4mnk6
Hemmer/Wüst/Tyroller, Zivilprozessrecht I, Rn. 641 ff.
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