Matthias Westerholt, Rechtsanwalt

Matthias Westerholt, Rechtsanwalt Matthias Westerholt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. Der Weg zu einer sachgerechten juristischen Lösung führt oft durch Unmengen von Regelungen.
(1)

Mitglied in folgenen Organisationen: Kinder haben Rechte, Bremen e.V., Fluchtraum Bremen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistände, Stiftung zum Wohl des Pflegekindes Unsere hochgradige Spezialisierung bietet Ihnen die Gewähr dafür, dass wir den Weg kennen und Sie bis ans Ziel begleiten. Gerade in den Bereichen Kinder-, Pflegekinder- und Familienrecht kommen zu den rechtlichen auch viele

persönliche und emotionale Belange, die eine einfühlsame und erfahrene Unterstützung erfordern. Matthias Westerholt ist 1. Vorsitzender des Vereins „Kinder haben Rechte Bremen“, 2. Vorsitzender von „Fluchtraum
Bremen e.V.“, 2. Vorsitzender der „Freunde & Eltern der Pflege- & Adoptivkinder Verden e.V“ und Im Projekt „Pflege-Leben-Recht“ zuständig für die rechtliche Beratung der Mitglieder sowie Mitglied im Anwaltsbeirat der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes.

💬 Zitat: „Während der Umgangstermine ist es der Pflegefamilie untersagt, in Urlaub zu fahren". So gelesen in einem Besch...
29/05/2026

💬 Zitat: „Während der Umgangstermine ist es der Pflegefamilie untersagt, in Urlaub zu fahren". So gelesen in einem Beschluss des Amtsgerichts zum Geschwisterumgang. An dem Verfahren waren die Pflegeeltern nicht beteiligt.
➡️ Lesen Sie weitere Beiträge rund um das Thema (Pflege-)Kinderrecht auf meinem Blog
🔗 https://pflegekinderrecht.die-rechtsanwaelte.com/

❓ Frage: Darf das Jugendamt selbständig den Umgang festlegen?❗️Antwort: Nein. Den Umgang festlegen dürfen die sorgeberec...
20/05/2026

❓ Frage: Darf das Jugendamt selbständig den Umgang festlegen?
❗️Antwort: Nein. Den Umgang festlegen dürfen die sorgeberechtigten leiblichen Eltern oder der Vormund. Nicht das Jugendamt. Wobei ich damit die Fachabteilung meine, nicht das Jugendamt als Vormund. Ist man mit der Umgangsbestimmung nicht einverstanden, kann sich jede beteiligte Person, also auch die Pflegeeltern, an das Amtsgericht wenden. Es empfiehlt sich aber, zunächst mit Hilfe des Jugendamtes im Hilfeplangespräch eine einvernehmliche Lösung zu finden. Pflegeeltern können dabei zu nichts verpflichtet werden. Fahrten zum Treffpunkt, Übernahme von Kosten oder die Begleitung sind rein freiwillige Leistungen. Die Kommunikation, also Absprachen, Verschiebungen oder inhaltlicher Austausch sollte ausschließlich über das Jugendamt laufen. Niemals direkt zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern.
➡️ Lesen Sie weitere Beiträge rund um das Thema (Pflege-)Kinderrecht auf meinem Blog
🔗 https://pflegekinderrecht.die-rechtsanwaelte.com/

Neulich im Amtsgericht. Alle saßen sie zusammen: Jugendamt, Verfahrensbeistand, Gericht, Sachverständige, Umgangsbegleit...
11/05/2026

Neulich im Amtsgericht.
Alle saßen sie zusammen: Jugendamt, Verfahrensbeistand, Gericht, Sachverständige, Umgangsbegleiterin und die Pflegeeltern. Der Richter ergriff das Wort: „Wir haben hier ja schon öfters zusammen gesessen. Wir kennen uns. Das neue Gutachten empfiehlt den Verbleib in der Pflegefamilie. Was sagen Sie dazu?“. Er blickte in die Runde. Der Verfahrensbeistand ergriff zuerst das Wort. Die Eltern seien erziehungsfähig. Das sei sehr deutlich. Er sehe deshalb keinen Grund, das Kind weiter fremd zu platzieren. Das Jugendamt nickte heftig. Das Kind werde sicher anfangs verunsichert sein. Aber das würde sich legen. Sie traue den leiblichen Eltern unbedingt zu, dass sie das gut hinbekommen. Auch die Sachverständige nickte. Die Erziehungsfähigkeit stehe hier außer Frage. Auch die Fähigkeit der Eltern, mit einem Bindungsabbruch richtig umzugehen sei ja unstrittig. Sie habe nur die Folgen eines Bindungsabbruchs geprüft, und die seien nun einmal für das Kind dramatisch. Schließlich waren die Pflegeeltern dran. Sie berichteten von einem stark vernachlässigten Kind bei der Aufnahmen vor 5 Jahren, von unzähligen Besuchen im SPZ, von nächtlichen Schreiattacken und davon, wie das Kind nach und ins Leben zurückfand und zu ihnen eine sichere Bindung aufbauen konnte. Das Kind jetzt bei ihnen herauszunehmen würde der kleine Kerl nicht verkraften. Der Richter seufzte. Es gäbe nun einmal das Recht der leiblichen Eltern, denen könne man nicht einfach so das eigene Kind vorenthalten, Schwierigkeiten durch die Herausnahme gäbe es immer, dann könnte man ja ein Pflegekind nie zurückführen. Er könne nichts machen, das Kind müsse zurück. Einige Wochen später hob das Oberlandesgericht den Beschluss auf und ordnete den Verbleib an. So gehe das nicht. Wenn ein Gutachten den Verbleib empfiehlt, müsse das Gericht schon sehr genau begründen, warum es von der Empfehlung abweiche. Das sei hier völlig unzureichend geprüft worden. Das Gutachten sei überzeugend, der Bindungsabbruch wäre kindeswohlschädlich. Ende
➡️ Lesen Sie weitere Beiträge rund um das Thema (Pflege-)Kinderrecht auf meinem Blog
🔗 https://pflegekinderrecht.die-rechtsanwaelte.com/

Neulich im Amtsgericht ⚖️Das Kind litt unter den Folgen eines Schütteltraumas. Hörprobleme, Hämatome an beiden Augen, Na...
02/05/2026

Neulich im Amtsgericht ⚖️
Das Kind litt unter den Folgen eines Schütteltraumas. Hörprobleme, Hämatome an beiden Augen, Narben im Gesicht. Im Krankenhaus wurden darüber hinaus alte Narben und alte Knochenbrüche festgestellt. Es wurde umgehend, im Alter von einem Jahr, aus der leiblichen Familie herausgenommen und in eine Pflegefamilie gegeben. Dort ging es ihm gut. Kurz darauf beantragten die leiblichen Eltern Umgang. Das Gericht holte ein Gutachten ein. Ergebnis: Umgang geht gar nicht. Das Kind erinnert sich emotional an die erlittene Misshandlung, außerdem werde er durch die leiblichen Eltern in den Umgangskontakten verunsichert und irritiert. Verfahrensbeiständin und Jugendamt schlossen sich dem Antrag auf Umgangsausschluss an. Zwei Tage später kam der Beschluss: Umgangsausschluss für 12 Monate. Jetzt traf man sich beim Oberlandesgericht wieder. Frage des Gerichts: Haben Sie das Gutachten gelesen und die Ratschläge der Sachverständigen (Therapie, Erziehungsberatung, Antigewalttraining) umgesetzt? Antwort: Nein. Das stimme alles nicht. Das blaue Auge sei ein Unfall gewesen. Ihr Anwalt ergänzte: Auch wenn das Kind punktuell negative Erfahrungen im Haushalt der leiblichen Eltern gemacht habe, könne man nicht den Umgang aussetzen. Der sei schließlich grundrechtlich geschützt. Stöhnen, Augenrollen und tiefes Durchatmen im Saal. Nächste Frage: Haben sie sich die leiblichen Eltern denn in der Zwischenzeit über den Gesundheitszustand des Kindes informiert? Antwort: Nein. Ihnen sage ja niemand was. Man wisse gar nichts über das Kind. Das Jugendamt sei total gegen sie. Letzte Frage: Wie soll es weitergehen. Antwort: Wir wollen unser Kind sehen. Es habe keine Angst. Das stimme alles nicht. Nach drei Stunden wies das OLG die Beschwerde zurück.
Es blieb beim Umgangsausschluss.
➡️ Lesen Sie weitere Beiträge rund um das Thema (Pflege-)Kinderrecht auf meinem Blog
🔗 https://pflegekinderrecht.die-rechtsanwaelte.com/

💬 Zitat: „Schweigen. Staunen. Große Augen“Die Umgangsbegleiterin hatte gerade berichtet, dass T. (das 6-jährige Pflegeki...
24/04/2026

💬 Zitat: „Schweigen. Staunen. Große Augen“

Die Umgangsbegleiterin hatte gerade berichtet, dass T. (das 6-jährige Pflegekind, welches seit 5 Jahren in der Pflegefamilie lebt) immer freudig auf seine (leibliche) Mama zulaufe, die er jetzt, nach 5 Jahren endlich kennenlernen durfte. Der Umgang sei immer ganz toll. Es gab inzwischen 6. Kontakte (2 Std. von PM und Fachkraft begleitet 1x im Monat). Die Verfahrensbeiständin nickte. T. habe ihr schon gesagt, er wolle am liebsten ganz bei der Mama leben. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes erhob die Stimme.

T. befinde sich in einem klassischen Loyalitätskonflikt zwischen der Pflegemama und seiner richtigen Mama. Die Richterin beobachtete selig die Szene. Da fragte der Anwalt der Pflegeeltern in die Runde: „Warum eigentlich will T., der seit seinem 10. Lebensmonat in der Pflegefamilie lebe und der sich gut entwickle, plötzlich bei seiner leiblichen Mama leben. Was ist der Grund“? Antwort: siehe oben.

➡️ Lesen Sie weitere Beiträge rund um das Thema (Pflege-)Kinderrecht auf meinem Blog
🔗 https://pflegekinderrecht.die-rechtsanwaelte.com/

Neulich im Amtsgericht ⚖️Das Kind lebte seit seiner Geburt, inzwischen war der kleine Kerl sieben Jahre alt, bei den Pfl...
18/04/2026

Neulich im Amtsgericht ⚖️

Das Kind lebte seit seiner Geburt, inzwischen war der kleine Kerl sieben Jahre alt, bei den Pflegeeltern. Es ging ihm richtig gut. Die leibliche Mutter hatte sich erst nach fünf Jahren erstmalig gemeldet. Ab da gab es Umgang, alle sechs Wochen sechs Stunden, später auch ohne Begleitung. Alles war gut. Da fragte das Jugendamt im Rahmen des dort neu installierten „Rückführungsmanagements“ an, ob die leibliche Mutter das Kind nicht wieder bei sich aufnehmen wolle. Sie wollte. Sie zog in die Stadt der Pflegeeltern, der Umgang wurde kontinuierlich gesteigert. Bis eines Tages überraschend Post vom Jugendamt kam: „Rückführung nächste Woche. Mit freundlichen Grüßen“. Die Pflegeeltern stellten einen Verbleibensantrag.
Beim Gerichtstermin konnte der Verfahrensbeistand sich kaum beherrschen. Das Vorgehen des Jugendamtes sei für ihn eine totale Sauerei. Die Dame vom Jugendamt zuckte mit den Schultern und verwies auf das „Rückführungsmanagement“. Die leibliche Mutter grinste: „Das ist mein Kind“. Außerdem würden die Pflegeeltern das Kind schlagen. Der ebenfalls überraschend anwesende leibliche Vater lief rot an. Er sei der Vater. Er würde sich demnächst wieder mit der leiblichen Mutter versöhnen, dann seien sie wieder eine Familie. Die Richterin lobte als Erstes die leibliche Mutter. Sie kenne sie aus vielen Verfahren der Vergangenheit. Sie habe sich toll entwickelt. Das Vorgehen des Jugendamtes sei in Ordnung, schließlich sei jedes Pflegeverhältnis nur auf Zeit eingerichtet. Leider müsse sie aber ein Gutachten einholen. Das Bundesverfassungsgericht verlange, dass bei langjährigen Pflegeverhältnissen geprüft werden, ob der Bindungsabbruch für das Kind schädlich sei. Ein solches Gutachten würde sie jetzt in Auftrag geben. Bis daher gelte ein Wechselmodell. Wenn die Pflegeeltern damit nicht einverstanden seine, würde sie die sofortige Herausnahme anordnen. Ende der Verhandlung.

➡️ Lesen Sie weitere Beiträge rund um das Thema (Pflege-)Kinderrecht auf meinem Blog
🔗 https://pflegekinderrecht.die-rechtsanwaelte.com/

🧭 Pflegeeltern Kompass: Hilfeplangespräche souverän meistern.Das Jugendamt lädt zum Hilfeplangespräch ein. Das Jugendamt...
13/04/2026

🧭 Pflegeeltern Kompass: Hilfeplangespräche souverän meistern.
Das Jugendamt lädt zum Hilfeplangespräch ein. Das Jugendamt entscheidet, wer daran teilnehmen darf. Man darf zwar immer einen „Beistand“ zu Amtsgesprächen mitnehmen, ob das aber auch für Hilfeplangespräche gilt, ist rechtlich umstritten. Wollen Sie also einen Beistand mitbringen und das Jugendamt ist dagegen, gilt es, diplomatisch oder geschickt vorzugehen. Also: Entweder, man sagt vorher rechtzeitig Bescheid, wen man mitbringen will und stellt klar, dass der Beistand nur als moralischen Stütze, aber ohne eigenes Rederecht mitkommen soll. Was sowieso rechtlich so ist, aber viele Jugendämter nicht wissen. Der Beistand ist nur das „2. Gesicht“, ohne eigen Beteiligtenstellung. Oder man überrumpelt und bringt den Beistand einfach mit. Im Zweifel sollte man das Gespräch an dieser Frage aber nicht scheitern lassen.
Das Hilfeplanprotokoll wird vom Jugendamt erstellt. Ist man mit dem Inhalt nicht einverstanden, lohnt es meist nicht zu versuchen, eine Korrektur durchzusetzen. Das klappt in den allermeisten Fällen nicht. Besser ist es, eine „Ergänzung“ schriftlich zur Akte zu reichen. Die wird dann zum Protokoll geheftet und von jedem gelesen, der auch das Hilfeplanprotokoll selbst liest. Das (fehlerhafte) Protokoll sollte man mit dem Zusatz „zur Kenntnis“ genommen unterzeichnen, das ist rechtlich unbedenklich. Die Unterschrift gänzlich zu verweigern, versaut die Stimmung.
Es gibt viele Situationen, in denen man sich über das Jugendamt ärgert. Und zwar wirklich und so richtig ärgert. Als Reaktion darauf eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu verfassen, den Jugendamtsleiter anzuschreiben oder die Presse zu informieren, ist meistens keine gute Idee. Denn das führt in der Regel zu nichts, außer zu einer extrem verschlechterten Stimmung. Von 100 Dienstaufsichtsbeschwerden werden 100 als unbegründet zurückgewiesen, der Chef vom Jugendamt stellt sich immer hinter seine Leute und die Presse einzuschalten gilt für Mitarbeitende des Jugendamtes als Hochverrat. Außerdem belasten solche (Neben-) Baustellen stark die eigene Seele. Lieber der Mitarbeiterin, über die man sich geärgert hat, sachlich und höflich direkt aufschreiben, was man so gar nicht in Ordnung fand.
➡️ Lesen Sie weitere Beiträge rund um das Thema (Pflege-)Kinderrecht auf meinem Blog
🔗 https://pflegekinderrecht.die-rechtsanwaelte.com/

❓ Frage: Wir wollen spontan über die Osterfeiertage mit unseren beiden Pflegekindern zu meiner Mutter nach Süddeutschlan...
01/04/2026

❓ Frage: Wir wollen spontan über die Osterfeiertage mit unseren beiden Pflegekindern zu meiner Mutter nach Süddeutschland fahren. Für fünf Tage. Wir kommen Ostersonntag spät zurück. Ostermontag wäre ab 10.00 Uhr Umgang. Kann man das verlegen oder absagen?
❗️Antwort: Grundsätzlich sind Umgangsvereinbarungen oder Umgangsbeschlüsse des Gerichts sklavisch einzuhalten. Nur wenn das Kind so krank ist, dass es das Haus nicht verlassen kann, dürfen festgelegte Termine abgesagt werden. Viele Regelungen bestimmen dann, dass sie nachgeholt werden müssen. Das ist aber nicht zwingend, sondern muss extra geregelt werden. Während der normalen Urlaubszeiten (max. 6 Wochen im Jahr) fällt der Umgang aus. Und wird nicht nachgeholt. Es sei denn, das ist besonders vereinbart. Es empfiehlt sich, Urlaubszeiten rechtzeitig abzusprechen. Dann gibt es weniger Ärger. Spontane Urlaube sind möglich. Sie führen aber schnell zu Streit. Darum gilt es hier einen vernünftigen Kompromiss zu finden. Es können Nachholtermine oder verlängerte Zeiten im regulären Umgang vereinbart werden. Verbieten können die umgangsberechtigten leiblichen Eltern den Spontanurlaub i.d.R. nicht. Es sei denn, es werden dadurch ihre eigenen Urlaubspläne durchkreuzt. Ihnen passiert rechtlich i.d.R. auch nichts, wenn dadurch der (normale) Umgang ausfällt. Er kann aber die Stimmung „versauen“. Ob wegen Ihrer späten Rückkehr der Umgang am nächsten Tag ausfallen muss, hängt von den Umständen ab. Eventuell kann vereinbart werden, dass der Umgang etwas später beginnt. Haben die leiblichen Eltern selbst Pläne für den Ostermontag wird es schwierig. Dann gilt es, mit Fingerspitzengefühl die Situation zu klären.
➡️ Lesen Sie weitere Beiträge rund um das Thema (Pflege-)Kinderrecht auf meinem Blog
🔗 https://pflegekinderrecht.die-rechtsanwaelte.com/

Neulich im Amtsgericht ⚖️Das inzwischen 4-jährige Kind lebte seit der Geburt in der Pflegefamilie. Die Pflegemutter war ...
23/03/2026

Neulich im Amtsgericht ⚖️

Das inzwischen 4-jährige Kind lebte seit der Geburt in der Pflegefamilie. Die Pflegemutter war im Kreissaal dabei. Die alleinerziehende leibliche Mutter war jung, nahm Drogen und kam im Leben nicht klar. Erst jetzt, nach vier Jahren, fühlte sie sich fit für das Kind. „Ich will meinen kleinen Jamie zurück“. Die Pflegeeltern beantragen den Verbleib, ein Jahr später lag das Gutachten auf dem Tisch. 167 Seiten lang und sehr eindeutig. Keine Rückführung. Das Kind sei besonders bedürftig, es dürfe von seiner primären Bindungsperson nicht getrennt werden. Jugendamt und Verfahrensbeistand stärkten der Pflegemutter den Rücken. Das Kind bleibt. Dafür setzen wir uns ein. Dann kam es zur Gerichtsverhandlung. Die Sachverständige wurde befragt. Und war deutlich undeutlich. Die Mutter sei erziehungsfähig. Sie habe sich gut entwickelt. Es wäre besser für das Kind, wenn es bei seiner Pflegemutter bleiben würde. Vor allem wegen seiner hohen seelischen Bedürftigkeit. Würde es von seiner sozialen Mama getrennt, würde das Kind mit Sicherheit dauerhaft belastet sein. Es habe aber in der Pflegefamilie ein gutes Bindungsverhalten erlernt. Daher sei es jetzt grundsätzlich in der Lage, neue Bindungen zur leiblichen Mutter aufzubauen. Die Anwältin der Mutter strahlte. Es sei nun einmal ein Pflegekind. Es sei dem Wesen des Pflegekindes immanent, dass es irgendwann, wenn die leiblichen Eltern wieder klar kommen im Leben, seine Pflegeeltern verlassen müsse. Die Verfahrensbeiständin stimmte zu. Es sei für das Leben eines Kindes und dessen gesunde Identitätsentwicklung das Beste, wenn es bei den leiblichen Eltern leben könne. Sie sei nun klar für die Rückführung. Die Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes, die in Vertretung da war, stimmte zu. Da die Mutter erziehungsfähig sei, spräche nichts gegen eine Rückführung. Tja ja, sagte die Richterin, manchmal sprechen die Juristen nicht dieselbe Sprache wie die Psychologen – ein Pflegeverhältnis sei nun einmal immer nur auf Zeit. Sie würde sich überlegen, was sie entscheide. Drei Tage später kam ein siebenseitiges Schreiben – von der zuständigen Mitarbeiterin des PKD. Eine Rückführung gehe gar nicht. Die Mutter sei total unzuverlässig. Das Kind sei extrem bedürftig. Eine Trennung von der Pflegemutter sei grob kindeswohlschädlich. Das ergäbe sich schließlich eindeutig aus dem Gutachten. Vier Wochen später dann die Entscheidung. Der Verbleib wurde angeordnet. An den deutlichen Aussagen von Gutachten und Jugendamt komme das Gericht nicht vorbei. Puh.

➡️ Lesen Sie weitere Beiträge rund um das Thema (Pflege-)Kinderrecht auf meinem Blog 🔗 https://pflegekinderrecht.die-rechtsanwaelte.com/

💬 Zitat: „Nicht mutterfähig“Der Pflegemutter wurde vorgeworfen, sich vom Pflegekind „Mama" nennen zu lassen. Diese erwid...
13/03/2026

💬 Zitat: „Nicht mutterfähig“
Der Pflegemutter wurde vorgeworfen, sich vom Pflegekind „Mama" nennen zu lassen. Diese erwiderte, dass das Kind sich das selbst ausgesucht habe. Das ließ das Jugendamt nicht gelten. Das Kind habe extrem schlechte Erfahrungen mit der leiblichen Mutter gemacht. Darum verbinde es mit allen Personen, die sich ihr als Mutter präsentierten, negative Gefühle. Es sei nicht „mutterfähig“. Die Pflegemutter müsse unbedingt zeigen, dass es das Kind zwar liebhabe aber nicht seine Mutter sei.
➡️ Lesen Sie weitere Beiträge rund um das Thema (Pflege-)Kinderrecht auf meinem Blog
🔗 https://pflegekinderrecht.die-rechtsanwaelte.com/

Adresse

Geeren 24
Bremen
28195

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 17:00

Telefon

+494211655290

Webseite

https://www.die-rechtsanwaelte.com/datenschutz/

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Matthias Westerholt, Rechtsanwalt erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Matthias Westerholt, Rechtsanwalt senden:

Teilen