Matthias Westerholt, Rechtsanwalt

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Matthias Westerholt, Rechtsanwalt Matthias Westerholt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. Der Weg zu einer sachgerechten juristischen Lösung führt oft durch Unmengen von Regelungen.
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Mitglied in folgenen Organisationen: Kinder haben Rechte, Bremen e.V., Fluchtraum Bremen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistände, Stiftung zum Wohl des Pflegekindes Unsere hochgradige Spezialisierung bietet Ihnen die Gewähr dafür, dass wir den Weg kennen und Sie bis ans Ziel begleiten. Gerade in den Bereichen Kinder-, Pflegekinder- und Familienrecht kommen zu den rechtlichen auch viele persönliche und emotionale Belange, die eine einfühlsame und erfahrene Unterstützung erfordern. Matthias Westerholt ist 1. Vorsitzender des Vereins „Kinder haben Rechte Bremen“, 2. Vorsitzender von „Fluchtraum
Bremen e.V.“, 2. Vorsitzender der „Freunde & Eltern der Pflege- & Adoptivkinder Verden e.V“ und Im Projekt „Pflege-Leben-Recht“ zuständig für die rechtliche Beratung der Mitglieder sowie Mitglied im Anwaltsbeirat der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes.

Neulich im Amtsgericht ⚖️Das sechs Monate alte Kind lebte seit drei Monaten in der Pflegefamilie. Vermittelt worden war ...
11/09/2026

Neulich im Amtsgericht ⚖️

Das sechs Monate alte Kind lebte seit drei Monaten in der Pflegefamilie. Vermittelt worden war es über einen freien Träger, das Jugendamt hatte einen Betreuungsvertrag geschlossen.
Dann standen plötzlich drei Mitarbeiter des Jugendamtes und ein Polizeiwagen vor der Tür. „Wir wollen das Kind.“
Der Leiter des ASD erklärte: Das Jugendamt habe die Vormundschaft und mache von seinem Aufenthaltsbestimmungsrecht Gebrauch.

Die aufgeregten Pflegeeltern riefen ihren Anwalt. Der erfuhr den Grund: Das später zuständige Jugendamt akzeptiere die Pflegefamilie nicht. Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, wolle man das Kind lieber sofort herausnehmen. Die Pflegeeltern weigerten sich. Am Ende des Tages fuhren Jugendamt, Polizei und Kind gemeinsam davon.

Drei Wochen später traf man sich vor Gericht.
Die Richterin war deutlich: Das Jugendamt und die Polizei hätten „so ziemlich alles falsch gemacht, was man falsch machen könne“. Eine Herausnahme als Vormund sei nur mit einem entsprechenden Herausgabebeschluss und Gerichtsvollzieher möglich. Die Polizei hätte hier gar nicht tätig werden dürfen.
Eine Inobhutnahme wäre zwar möglich gewesen – aber nur bei einer akuten Kindeswohlgefährdung und durch das örtlich zuständige Jugendamt. Die Richterin bezeichnete die Herausnahme als „Verkennung der Rechtslage“.

Außerhalb des Protokolls wurde sie noch deutlicher:
„Das war staatliche Willkür. Das lasse ich nicht durchgehen.“
Doch das Jugendamt kündigte Beschwerde beim OLG an.
Die Pflegeeltern gaben schließlich auf:
„Den Stress ertragen wir nicht mehr. Außerdem wollen wir dem Kind keinen monatelangen Kampf zumuten.“

Ende der Geschichte.

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Neulich im Amtsgericht ⚖️Da saßen sie wieder zusammen: Richterin, leibliche Eltern, Pflegeeltern, Verfahrensbeistand und...
04/09/2026

Neulich im Amtsgericht ⚖️
Da saßen sie wieder zusammen: Richterin, leibliche Eltern, Pflegeeltern, Verfahrensbeistand und Jugendamt.
Die leiblichen Eltern hatten einen Antrag auf mehr Umgang gestellt – mit dem Ziel, eine Rückführung des Kindes vorzubereiten.
Die Richterin war erstaunt. Erst drei Monate zuvor hatte man gemeinsam über den Umgang gesprochen. Damals hatten die leiblichen Eltern zu Protokoll erklärt, mit dem Aufenthalt des Kindes bei den Pflegeeltern einverstanden zu sein.
Was also sollte der neue Antrag?
Die leiblichen Eltern schwiegen. Ihr Anwalt ergriff das Wort. Er sprach vom „natürlichen Recht der richtigen Eltern“, vom Bundesverfassungsgericht und davon, dass immer an einer Rückführung gearbeitet werden müsse.
Dann meldete sich der Verfahrensbeistand zu Wort:
„Sie haben mir doch letzte Woche im persönlichen Gespräch gesagt, Sie wollen keine Rückführung. Daher verstehe ich Ihren Antrag nicht.“
Der leibliche Vater wurde laut. Das sei schließlich immer noch sein Kind, er wolle es bei sich haben.
„Aber Sie haben mir doch gerade noch genau das Gegenteil gesagt. Was soll ich denn glauben?“
Die leiblichen Eltern schwiegen.
Der Anwalt forderte ein Umgangsgutachten.
Dann wurde die Mitarbeiterin des Jugendamtes deutlich: So könne es nicht weitergehen. Das fünfjährige Kind lebe seit über vier Jahren in der Pflegefamilie, entwickle sich gut und habe dort eine sichere Bindung aufgebaut. Eine Rückführung sei ausgeschlossen.
Die leiblichen Eltern hätten trotz vieler Versprechen nichts an ihren Erziehungsdefiziten verändert. Inzwischen seien auch die beiden anderen Kinder in Obhut genommen worden.
Wieder schwiegen die leiblichen Eltern.
Der Anwalt bat um eine Unterbrechung.
Danach wiederholte er seine Argumentation: das „natürliche Recht der richtigen Eltern“, das Bundesverfassungsgericht und die Notwendigkeit, immer an einer Rückführung zu arbeiten. Er forderte erneut ein Umgangsgutachten.
Schließlich ergriff die Richterin das Wort:
„Sie bekommen Ihr Gutachten. Aber es wird ein Sorgerechtsgutachten.“
Das Kind brauche endlich Sicherheit. Da auf das Wort der leiblichen Eltern kein Verlass sei, müsse ein Gutachter entscheiden, wie es weitergeht.
Ende der Verhandlung.
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💬 Zitat: „Umplatzierung“ – einfach so?Das Kind lebte seit über 6 Jahren in der Erziehungsstelle. Es war ein schwieriges ...
29/08/2026

💬 Zitat: „Umplatzierung“ – einfach so?
Das Kind lebte seit über 6 Jahren in der Erziehungsstelle. Es war ein schwieriges Kind. Gleichzeitig stritten die leibliche Mutter und die Erziehungsstelle vor Gericht über den Umgang.
Dann kam plötzlich eine E-Mail vom Amtsvormund:
„Am Freitag wird das Kind umplatziert.“
Die Begründung: So könnten die Umgänge mit der leiblichen Mutter besser umgesetzt werden.
Zum Glück wurde die „Umplatzierung“ vom Amtsgericht verhindert.
Ein Fall, der zeigt, wie einschneidend Entscheidungen über den Lebensmittelpunkt eines Pflegekindes sein können.
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Vermächtnis für ein Pflegekind – wer darf darüber verfügen?❓Frage:Unser 16-jähriges Pflegekind hat ein Vermächtnis erhal...
24/08/2026

Vermächtnis für ein Pflegekind – wer darf darüber verfügen?
❓Frage:
Unser 16-jähriges Pflegekind hat ein Vermächtnis erhalten – einen höheren Geldbetrag. Die leibliche Mutter hat die alleinige elterliche Sorge. Sie darf von dem Geld nichts wissen, sonst wäre es vermutlich schnell weg. Was können wir tun?
❗️Antwort:
Sobald das Geld in den Händen Ihrer Pflegetochter ist, hat die Mutter Zugriff darauf.
Aber: Der Anspruch auf Auszahlung eines Vermächtnisses muss innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis geltend gemacht werden.
👉 Sie können also unter Umständen warten, bis Ihre Pflegetochter volljährig ist – am besten in Absprache mit den Erben.
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⚡️ Gefahrenhinweis Immer wieder melden sich Pflegeeltern mit der (aufgeregten) Nachricht, es habe eine Gerichtsverhandlu...
16/08/2026

⚡️ Gefahrenhinweis
Immer wieder melden sich Pflegeeltern mit der (aufgeregten) Nachricht, es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben, da sei der Umgang geregelt worden.
Oder da heben die leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückerhalten.
Oder da sei ein Gutachten eingeholt worden, das den leiblichen Eltern volle Erziehungsfähigkeit attestiere.
Große Augen: „Das haben wir nicht gewusst“.
Oder, noch schlimmer, man habe es gewusst, aber das Jugendamt habe gesagt, man solle oder dürfe sich als Pflegeeltern nicht äußern- schließlich ginge es nur um die Sorge oder den Umgang der leiblichen Eltern.
Man könne darauf vertrauen, dass alles gut sei.
Jugendamt, Verfahrensbeistand und die „echt nette „ Richterin, seien voll auf der Seite des Kindes.
Das ist ein gefährliches Vorgehen.
Denn jedes Gerichtsverfahren, in dem es um Ihr Kind geht, ist wichtig.
In Sorgerechtsverfahren kann der Umgang geregelt werden – in Umgangsverfahren wird die Rückführung verhandelt – in Gutachten wird plötzlich den leiblichen Eltern die Erziehungsfähigkeit zugesprochen.
Pflegeeltern sollten sich IMMER in solchen Verfahren beteiligen lassen.
Nur dann sitzen sie gleichberechtigt mit am Tisch der „Erwachsenen“ und werden voll gehört und ernstgenommen.
Auf die Aussage von Jugendamt oder Verfahrensbeiständin, man solle sich keine Sorgen machen, die (nette) Richterin regle das schon, sollte man sich nie verlassen.
Gerichtstermine haben eine eigene Dynamik, da gelten vorher gesprochene Worte nicht mehr zwingend.
Die Verfahrensbeiständin kann krank werden, die Mitarbeiterin vom Jugendamt vertreten werden, die Richterin plötzlich ihre Meinung ändern.
Besser, man ist selbst dabei.
Dann kann nichts schiefgehen.
Ob ein Verfahren läuft, erfahren Sie durch Nachfragen beim Jugendamt, offene Ohren im Gespräch mit den leiblichen Eltern oder durch einen Anruf ihres Anrufs beim Gericht.
Den Protest von Jugendamt und Vormundschaft bitte ignorieren.
Der legt sich wieder, wenn m an sachlich bleibt und konstruktiv an einer Lösung mitarbeitet.
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Pflegeelternkompass 🧭Gespräche mit den leiblichen Eltern souverän meisternDas Verhältnis zwischen Pflegeeltern und leibl...
11/08/2026

Pflegeelternkompass 🧭
Gespräche mit den leiblichen Eltern souverän meistern
Das Verhältnis zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern ist ein „Sonderverhältnis eigener Art“. Mit Nichts zu vergleichen.
Hier haben weder Liebe noch Hass Platz. Auch Mitleid, Fürsorge oder und Hilfe in der Not haben hier nichts zu suchen. Jede „Seite“ kümmert sich um seine eigenen Baustellen.
Hilfe, Rat und Begleitung sucht und holt man sich bitte irgendwo auf der Welt – nur nicht in der „anderen Familie“.
Schon das DU, gut gemeint und gerade bei sehr jungen leiblichen Müttern irgendwie selbstverständlich, gilt es zu vermeiden. Zuviel Vertrautheit, zu viel Intimität, die in der Krise im Weg steht. Und zu viel Gefälle – leibliche Mütter fühlen sich dadurch „gemindert“.
Was gar nicht geht, sind gemeinsame gesellige Abende. Schon gar nicht in der eigenen Wohnung.
Die Wohnung der leiblichen Eltern ist für die Pflegefamilie, die der Pflegefamilie für die leiblichen Eltern tabu!
Rückgaben und Abholungen finden stets vor der Haustür statt.
Was zählt ist Respekt, Wohlwollen und Sachlichkeit.
Die vermeintlichen „Baustellen“ der anderen Seite muss man nur kennen, wenn sie Auswirkungen auf das Kind haben.
Niemals den Umgang verlängern, dem Besuch bei der Oma ausnahmsweise gestatten oder Fotos vom Kindergeburtstag aus Mitleid für die weinende leibliche Mutter oder Oma herausgeben.
Das zu bestimmen ist Aufgabe des Hilfeplanverfahrens – Mitleid ist da ein ganz schlechter Ratgeber.
Auf der Strecke bleibt das Vertrauen des Kindes, die Frage des Kindeswohls an 1. Stelle und der ungefilterte Blick auf die ohnehin schon schwierige Situation.
Im Gespräch gilt:
Offen interessiert, aber nie bewertend sein. Auch nicht vor Gericht.
Informationen, die nur die leiblichen Eltern haben, sollte man aber schon bekommen. (Ereignisse der Vergangenheit, geplante Anträge beim Gericht, Umzugspläne).
Aber stets nur auf der „Elternebene“, nie auf freundschaftlicher oder vertrauter Basis.
Kommt es zum offenen Schlagabtausch mit bösen Worten, ist es in der Regel am klügsten, die Szenerie zu verlassen und das Ganze später im HPG zu thematisieren.
Bei der beliebten Frage, wen darf das Kind Mama nennen gilt: Geschmeidig bleiben.
Sachlich klären lässt sich dieses Thema fast nie.
Wichtig sind klare Botschaften an das Kind, nicht die „Lösung“ im Streit mit den leiblichen Eltern oder dem Jugendamt.
Sitzt man sich im Gerichtssaal als Kläger/Beklagter gegenüber, bitte immer daran denken, dass der nächste Umgang bestimmt kommt und man sich dann wieder „liebhaben“ muss.
Im Zweifel den Anwalt als „BAD COP“ vorschicken.
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Neulich im Amtsgericht ⚖️Die dreijährige Lena lebte seit ihrem sechsten Lebensmonat bei ihren Pflegeeltern. Sie war geme...
30/07/2026

Neulich im Amtsgericht ⚖️
Die dreijährige Lena lebte seit ihrem sechsten Lebensmonat bei ihren Pflegeeltern. Sie war gemeinsam mit ihren drei etwas älteren Geschwistern aufgrund von Vernachlässigung in Obhut genommen worden. Die Gutachterin sprach von schweren Erziehungsdefiziten, mangelnder Problemeinsicht und ungeklärten psychischen „Befindlichkeiten“ der leiblichen Eltern. Sie empfahl ihnen dringend eine langfristige Therapie und sah die Notwendigkeit einer dauerhaften Fremdunterbringung der Kinder.
Das Problem: Als die leiblichen Eltern nun, zwei Jahre nach der Inobhutnahme, die Rückführung verlangten, kannten weder die Pflegeeltern noch ihr Anwalt dieses Gutachten. Jugendamt und Verfahrensbeiständin unterstützten den Rückkehrwunsch der leiblichen Eltern. Diese hätten sich wunderbar entwickelt, würden demnächst eine Paartherapie beginnen und hätten bereits die Rückführung des älteren Bruders erreicht.
Der Richter war beeindruckt. Er wisse nicht, warum er diesen leiblichen Eltern das Sorgerecht für Lena nicht zurückübertragen sollte. Auf seine Frage an die Amtsvormünderin, was sie von einer Rückführung halte, erklärte diese, sie habe aufgrund der Aussagen im alten Gutachten Zweifel.
Aha.
Richter und Jugendamt wiegelten ab. Das Gutachten sei bereits sehr alt, zur Frage der Bindungen stehe dort ohnehin nichts, außerdem hätten die leiblichen Eltern alle Auflagen erfüllt. Das Gutachten sei unwichtig; er, der Richter, werde die alte Akte nicht mehr beiziehen.
Der Richter kündigte eine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen an – doch bereits drei Tage später übersandte das andere Amtsgericht auf Antrag der Pflegeeltern die alte Akte mit dem Gutachten. Dessen Inhalt war erschütternd.
Das sah zum Glück auch die Verfahrensbeiständin so, die das Gutachten ebenfalls nicht kannte. Sie beantragte die Anhörung des früheren Gutachters sowie die Aussetzung des Verfahrens.
Doch es war zu spät. Der Richter hatte die Rückführung bereits beschlossen.
Jetzt wurde es hektisch. Anruf der leiblichen Eltern: sofortige Herausgabe des Kindes. Die Pflegeeltern befanden sich gerade auf ihrem Campingplatz in den Niederlanden. Antrag auf einen vorläufigen Stopp der Rückführung beim Oberlandesgericht. Diesem wurde bereits am nächsten Tag stattgegeben.
Der frühere Gutachter wird angehört, ein neues Gutachten eingeholt, die Umgänge bleiben vorerst wie bisher.
Das war knapp.
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💬 ZitatErst Pflegefamilie – dann Leihmutter. Der Fraktionsvorsitzende der CDU im deutschen Bundestag, Jens Spahn ist zur...
26/07/2026

💬 Zitat

Erst Pflegefamilie – dann Leihmutter.
Der Fraktionsvorsitzende der CDU im deutschen Bundestag, Jens Spahn ist zurückgetreten, weil sein Ehemann ein von ihm gezeugtes Kind von einer Leihmutter gebären ließ. Die Empörung war groß. Das Thema Leihmutterschaft kochte hoch. Alexander Räuscher, Landtagsabgeordneter der CDU in Sachsen-Anhalt gab seinen (klugen) Senf dazu: „Solange nicht alle Kinder in Not Pflege- oder Adoptivfamilien fänden, sei der Ruf nach Leihmutterschaft falsch“.

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⚡️ Gefahrenhinweis: Gerichtsverfahren kosten Geld. Darüber sollten Pflegeeltern nachdenken und sprechen, bevor sie sich ...
26/07/2026

⚡️ Gefahrenhinweis: Gerichtsverfahren kosten Geld. Darüber sollten Pflegeeltern nachdenken und sprechen, bevor sie sich beteiligen oder einen Anwalt beauftragen. In der Regel muss der eigene Anwalt immer selbst bezahlt werden. Andere Beteiligte eines Gerichtsverfahrens (leibliche Eltern, Jugendamt oder Vormund) werden dazu nur in seltenen Ausnahmefällen verpflichtet. Manchmal erstatten Jugendämter, freie Träger oder Stiftungen die Kosten. Oftmals haben Pflegeeltern eine spezielle Rechtsschutzpolice. Dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Kosten für familiengerichtliche Verfahren und das allgemeine Verwaltungsrecht mit abgedeckt sind. Außerdem muss es eine „private“ Rechtsschutzversicherung sein, die Versicherung für die GmbH oder BGB-Gesellschaft, mit der Sie ihre Profifamilie betreiben, springt in diesen Fällen nicht ein. Wer bedürftig ist, kann auch Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die eigenen Anwaltskosten können in der Einkommenssteuererklärung als besondere Belastung geltend gemacht werden. Gerichtskosten (Kosten des Verfahrensbeistands oder Sachverständigenkosten) müssen in der 1. Instanz nur ganz ausnahmsweise ganz oder anteilig von den Pflegeeltern getragen werden. Beispielsweise, wenn Pflegeeltern wohlwissend, dass ihr Antrag total sinnlos ist, das Gericht anrufen. Würde man Pflegeeltern bei Sorgerechts- oder Verbleibensverfahren mit einem Kostenrisiko belasten, würde kein Mensch mehr Pflegekinder aufnehmen. In der Beschwerdeinstanz beim OLG ist das aber nicht die Regel. Wichtig: das Gericht muss im Beschluss ausdrücklich hineinschreiben, dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird. Das muss extra beantragt werden, viele Gerichte, die selten mit Pflegekinderfällen zu tun haben, vergessen das.
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💬 Zitat: „Das Kind hat gelächelt2. Das Kind war 15 Wochen alt. Die Pflegemutter hatte es vor dem Gerichtstermin auf dem ...
12/07/2026

💬 Zitat:
„Das Kind hat gelächelt2. Das Kind war 15 Wochen alt. Die Pflegemutter hatte es vor dem Gerichtstermin auf dem Arm. Der Richter wollte es sehen. Als die leibliche Mutter, die das Kind seit der Geburt nicht gesehen hatte kam, gab die Pflegemutter ihr das Kind in die Hand. Das Kind lächelte. Sehen sie, sagte später der Anwalt der leiblichen Mutter im Termin, das Kind habe gelächelt, als es (endlich) seine echte Mutter sah. Zum Glück war die Verfahrensbeiständin auf Zack. Das sei Blödsinn. Das Kind habe gelächelt, weil seine Pflegemama es der leiblichen Mutter übergeben habe. Das mache ihre Mama sicherlich nur bei „guten“ Menschen. Darum habe es gelächelt.
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