29/01/2026
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der Mietinteressenten bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt, auf Schadensersatz haftet.
Der Fall: Auf sämtliche Anfragen erhielt die Klägerin mit pakistanischem Namen eine Absage. Von der Klägerin initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen "Schneider", "Schmidt" und "Spieß" hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins. Schadenersatzhöhe hier: 3000,00 €.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2026 - I ZR 129/25
Quelle: Pressemittteilung Nr. 025/2026
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026025.html?nn=10690868
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Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet.