Fachanwaltskanzlei René Vogel

Fachanwaltskanzlei René Vogel Als Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Sozialrecht vertrete ich die Interessen meiner Mandantschaft außergerichtlich und vor Gericht.

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Übrigens - der Osterhase muss „Brandenburger“ sein. Nur hier sind Ostersonntag und Pfingstsonntag gesetzlich als Feierta...
04/04/2026

Übrigens - der Osterhase muss „Brandenburger“ sein. Nur hier sind Ostersonntag und Pfingstsonntag gesetzlich als Feiertage vorgesehen.
 
Arbeitsrechtlich stellt sich die Frage, ob in den anderen Bundesländern für Arbeit an diesen Tagen Feiertagszuschlag oder nur Sonntagszuschlag zusteht, sofern solche Zulagen vereinbart sind.
 
Ein Backwarenhersteller aus NRW zahlte immer einen tariflichen Feiertagszuschlag von 200 %. Plötzlich war damit Schluss. Weil dies dort keine gesetzlichen Feiertage sind, gab´s nur noch den Sonntagszuschlag von 50 Prozent.
 
Ein Mitarbeiter witterte ein „faules Ei“ und klagte. Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 130/19) sah dies in letzter Instanz genauso. Wenn im Tarifvertrag von „Ostern“ und „Pfingsten“ die Rede ist, sind damit sind nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur die Montage gemeint, sondern vor allem der Sonntag. Und das auch, wenn diese im jeweiligen Bundesland keine gesetzlichen Feiertage sind. Hätten die Sonntage von der Zuschlagsregelung ausgeschlossen werden sollen, so hätte das explizit im Tarifvertrag benannt werden müssen.
 
Wir wünschen Euch allen fleißigen Osterhasen und einen frühlingshaften Start in die Feiertage.

In Potsdam startet am 01. April das Sommersemester. Für viele Studenten wartet nach dem Hörsaal nicht das Bett, sondern ...
14/03/2026

In Potsdam startet am 01. April das Sommersemester. Für viele Studenten wartet nach dem Hörsaal nicht das Bett, sondern der Minijob. Zu Unrecht werden geringfügig Beschäftigte oft als Arbeitnehmer „zweiter Klasse“ behandelt.

Dabei gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung auch im Arbeitsrecht. Heißt: Minijobber haben die gleichen Rechte wie Vollzeitschaffende.
Es gilt der gleiche Mindestlohn wie für Vollzeitbeschäftigte. Für Minderjährige, Azubis und Praktikanten können Ausnahmen gelten, da hier Orientierung und Ausbildung im Vordergrund stehen, nicht der Verdienst.

Bereits nach einem Monat im Minijob entsteht auch ein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage ergibt sich aus den wöchentlichen Arbeitstagen. Wer 15 Stunden an 5 Tagen arbeitet einen höheren Anspruch als derjenige, der 15 Stunden an 3 Tagen malocht. Wie in einem regulären Job auch gilt eine 6-monatige Wartezeit für den vollen Urlaubsanspruch.

In Betrieben mit dauerhaft mehr als 10 Vollbeschäftigten greift auch für Minijobber der gesetzliche Kündigungsschutz. Die Kündigungsfrist richtet sich auch im hier nach der Länge der Betriebszugehörigkeit und liegt bei mindestens vier Wochen. Allenfalls in der Probezeit kann eine zweiwöchige Kündigungsfrist ausreichen.

Da das BAföG mit der Inflation nicht ansatzweise schritthält sind junge Erwachsene häufig auf zusätzliches Einkommen neben dem Studium angewiesen. Ausnutzen lassen sollte sich aber niemand! Das Gute ist, für Studenten gibt es bei einigen Versicherern günstige Rechtsschutztarife.

Unser Autor: stud. jur. Lenny Rülke – Praktikant in der Fachanwaltskanzlei René Vogel

Am Sonntag ist Internationaler Frauentag. Seit 115 Jahren steht der 08. März für Frauenrechte. Doch wie ist es um die Gl...
07/03/2026

Am Sonntag ist Internationaler Frauentag. Seit 115 Jahren steht der 08. März für Frauenrechte. Doch wie ist es um die Gleichstellung bestellt? Stichwort „equal pay“. Ist es rechtens, wenn ein Kollege am Monatsende mehr als seine Kollegin hat?

Es gilt der Grundsatz: Kein Unterschied beim Entgelt!

So weit so klar – ABER: Entscheidend ist, ob die Personen die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass für den Vergleich auch ein einzelner Spitzenverdiener als Bezugsperson ausreicht.

Verdient also ein Kollege aus der Belegschaft bei gleicher Arbeit deutlich mehr, kommt ein Anspruch der Kollegin auf Angleichung der Bezüge in Betracht. Dabei zählen auch Vorteile wie Aktienpakete oder Dienstwagen.

Liegen Indizien vor, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Das heißt, der Betrieb muss liefern, und zwar objektive Rechtfertigungsgründe für die unterschiedliche Vergütung. Ob vermeintliche Zusatzqualifikationen und angebliche Erfahrungen ausreichen oder nur vorgeschoben sind, muss im Zweifel das Arbeitsgericht abklären.

Liegt keine Rechtfertigung vor, muss eine Anpassung erfolgen – gegebenenfalls auch rückwirkend. Auch Schadensersatz ist möglich. ALLERDINGS: Arbeitsverträge enthalten oft Ausschlussklauseln, die Nachzahlungsansprüche begrenzen können. In jedem Fall sollten sich Betroffene am besten fachanwaltlich beraten lassen, statt Ungerechtigkeiten hinzunehmen.

Denn alle Frauen verdienen eine gerechte Bezahlung! In diesem Sinne – einen schönen Frauentag.

Unser Autor: stud. jur. Lenny Rülke – Praktikant in der Fachanwaltskanzlei René Vogel - Bild: KI-generiert

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