23/08/2026
Ein Schweißer verlor nach 14 Jahren Betriebszugehörigkeit seinen Job, nachdem er sich während der Arbeitszeit in der Betriebskantine selbst befriedigt hatte und dabei von einer Reinigungskraft erwischt worden war. Der Mitarbeiter wurde fristlos gekündigt.
Das Arbeitsgericht Gera sah in diesem Fall (Urteil vom 23.10.2024 Az. 1 Ca 821/24) gleich zwei erhebliche Pflichtverletzungen:
1️⃣ SEXUELLE BELÄSTIGUNG
Das Arbeitsgericht wertete dies als sexuelle Belästigung. Entscheidend war dabei nicht, ob der Arbeitnehmer die Reinigungskraft ausdrücklich „belästigen wollte“. Sie wurde unfreiwillig mit einer sexuellen Handlung konfrontiert und damit in ihrer sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigt.
2️⃣ ARBEITSZEITBETRUG
Der Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt in seiner bezahlten Arbeitszeit.
Statt seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nachzugehen, widmete er sich einer privaten Angelegenheit.
Das Gericht sah darin einen vorsätzliche Arbeitszeitbetrug bzw. eine erhebliche Verletzung der Arbeitspflicht.
⚠️ Und genau die Kombination machte den Fall so schwerwiegend.
Sexuelle Belästigung plus Arbeitszeitbetrug stellten nach Auffassung des Arbeitsgerichts einen so gravierenden Pflichtverstoß dar, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden konnte.
⚖️Was können Arbeitnehmer daraus mitnehmen?
Auch eine lange Betriebszugehörigkeit schützt nicht automatisch vor einer Kündigung.
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
Für Arbeitnehmer bedeutet das aber nicht, dass jede fristlose Kündigung wirksam ist. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Interessenabwägung.
⏰ Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung.