Faust & Faust

Faust & Faust Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei in Brandenburg an der Havel.

02/12/2015

Nachts in der Disco - Wo findet der Umgang des Vaters mit seinen Kindern statt?

Streitigkeiten über den Umgang eines getrennt lebenden Elternteils mit den eigenen Kindern gehören zum Alltag eines Anwaltes.

Selbst wenn Vater und Mutter eine schriftliche Vereinbarung über vermeintlich alle Details getroffen haben, kann man trefflich weiter über den Umgang streiten.

Einen außergewöhnlichen Fall hat das Berliner Kammergericht am 07.10.2015 entschieden.

Die Eltern hatten in einer Umgangvereinbarung geregelt, dass der Kindesvater bei seinen regelmäßigen Wochenenden mit seinen Kindern, nachts selbst zu hause zu sein habe.
Das Gericht hatte diese Vereinbarung gebilligt.

Der Vater – seit vielen Jahren nebenberuflich als Diskjockey tätig – hatte bei der Kindesmutter darum gebeten, ein konkretes Umgangswochenende wegen eines geplanten Auftritts zu verschieben. Die Mutter verweigerte das.

Der Vater hat seine zwei Kinder daraufhin regulär am Freitag auf einem Spielplatz in Empfang genommen und war mit ihnen und seiner Ehefrau zur Veranstaltung gefahren. Dort hielten sich die Kinder am Abend auf und legten sich - nachdem sie müde geworden waren – mit der Ehefrau des Kindesvaters in einem getrennten Raum auf eine Couch. Später sind sie dann gegen Mitternacht in die Wohnung des Vaters gefahren worden.
Die Veranstaltung war offen beworben worden und so erschien am Abend auch die Kindesmutter - wohl nicht ganz zufällig - vor dem Saal.

Sie beantragte später beim zuständigen Amtsgericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil der Vater seine Verpflichtungen aus der Umgangsvereinbarung nicht erfüllt habe. Aus Sicht der Mutter sei der Vater verpflichtet gewesen, nachts während der Umgangswochenenden zu Hause zu sein.

Amtgericht und Kammergericht sahen das ganz anders:
Dem Umgangsberechtigten – hier dem Vater - allein obliegt die Entscheidung darüber, wie und in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltet.

In der Regel wird es sich dabei zwar um die Wohnung des Umgangsberechtigten handeln, aber das ist keineswegs zwingend. Vielmehr kann der Umgang grundsätzlich, jedenfalls solange damit keine Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist, auch am Arbeitsplatz des Umgangsberechtigten ausgeübt werden - schließlich dient der Umgang dazu, dass das Kind den anderen Elternteil in seinem persönlichen “Umfeld” erleben kann - oder an einem dritten Ort, etwa aus Anlass von Unternehmungen oder Ausflügen des Umgangsberechtigten mit dem Kind.

08/11/2015

Unfall bei Elternfahrten zum Wettkampf der Kinder – Haftet der Verein?

Der Bundesgerichtshof sagt klar NEIN!

Die eigentliche Geschichte hinter dem Urteil ist schnell erzählt. Geklagt hatte eine Großmuttern, deren minderjährige Enkelin in einer Mädchenfußballmannschaft spielt. Die Oma fuhr die Enkelin zu einem Wettkampf und dabei kam es zu einem Unfall.

Wegen der Folgen dieses Unfalls machte sie Schadenersatz beim Verein geltend. Der hatte eine Sportversicherung abgeschlossen. Darin waren aber nur „offizielle Helfer“ und Vereinsmitglieder versichert. Die Großmutter war weder das Eine noch das Andere – die Versicherung zahlte nicht.

Daraufhin verklagte die Großmutter den Verein. Das Oberlandesgericht Celle gab ihr zunächst Recht. Sie habe zwar ohne direkten Auftrag, aber zumindest auch im Interesse des Vereins gehandelt.

Familienangehörige von Vereinsmitgliedern nähmen, wenn sie diese zu Sportveranstaltungen führen, nicht ausschließlich deren Interessen wahr. Es liege vielmehr auch im Interesse des beklagten Vereins, dass sich seine Mitglieder an Meisterschaften oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen beteiligten. Deshalb müsse der Verein bei Unfällen zahlen.

Die Bundesrichter sahen das in letzter Instanz anders:
Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich auch im Verhältnis zum Sportverein um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Bei solchen Gefälligkeiten gibt es keine Ersatzansprüche gegen den Verein.

Bundesgerichtshof vom 23.07.2015 – Aktenzeichen III ZR 316/14

30/10/2015

Witwenstreit: The winner is...

die geschiedene Ehefrau aus der ersten Ehe.

Die eigentliche Witwe - also die zu Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratete Frau - geht leer aus.

Der Bundesgericht hat dies im trockenen Juristendeutsch so formuliert:

"Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherung
sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll"

Es ging um immerhin ca. 35.000,00 EUR Versicherungssumme.

23/10/2015

Wer gewinnt den Witwenstreit?

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Jahr den so genannten Witwenstreit entschieden.

Eine Ehemann hatte ein hohe Lebensversicherung abgeschlossen und dabei als Bezugsberechtigte für den Todesfall eintragen lassen: "meine Witwe".

Einige Zeit später ist die Ehe geschieden worden und der Mann hat neu geheiratet.

Als er schließlich verstarb, begann der Streit um die Versicherungssumme. Sowohl die Ehefrau aus der ersten Ehe, wie auch die Ehefrau aus der zweiten Ehe haben Anspruch erhoben. Letztlich musste das höchste deutsche Zivilgericht entscheiden, wem die Versicherung zusteht.

Wer hat gewonnen?

Wer schon mal voten will:
Klickt den Button gefällt mir, wenn nach Eurer Meinung die erste Ehefrau die Versicherungssumme bekommen solte.
Wer auf den Button teilen klickt, stimmt für die zweite Ehefrau ab.

Die Auflösung gibt es dann in der nächsten Woche.
Viel Spaß!

11/10/2015

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gehören nicht zum Mindestlohn!

So sieh das zumindest das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Entscheidungen vom 08.10.2015. In zweiter Instanz hat das Gericht den Arbeitgebern die Möglichkeit verwehrt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anzurechnen.

Dazu eine kleine Zeitreise:
Neben den regelmäßigen monatlichen Zahlungen hatten in den hier entschiedenen Fällen die Arbeitsverträge seit vielen die Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld vorgesehen.

Mit Einführung des Mindestlohnes haben die Arbeitgeber nach Möglichkeiten gesucht, die finanziellen Mehrbelastungen durch die Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes zu kompensieren.

Was die eine Hand gab, den höheren Mindestlohn, hat die andere Hand durch die Streichung von Weihnachts- und Urlaubsgeld wieder genommen.Begründung: Beides sei letztlich das Gleiche, nämlich Arbeitsentgelt.

Wer sich nicht auf einen Änderungsvertrag mit dem Arbeitgeber über die Streichung der Sonderzahlungen einließ, erhielt eine Änderungskündigung. Die waren nach Ansicht der Richter des Landesarbeitsgerichts allerdings nicht rechtmäßig.

Das Weihnachts- und Urlaubgeld ist in aller Regel kein Entgelt für die laufende Arbeitsleistung sondern eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden und stehe dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag eben zusätzlich zu.

Über genau diese Fragen war in erster Instanz im August vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel gestritten worden. Dort hatten mehrere Mitarbeiter der Klinik Service Center GmbH Brandenburg gegen derartige Änderungskündigungen geklagt und waren zunächst unterlegen. Das Arbeitsgericht hatte die Auffassung vertreten, Urlaubs- und Weihnachtsgeld könnten auf den Mindestlohn angerechnet werden, es seien eben keine wirklich zusätzliche Prämien.

04/10/2015

Kündigungsschutz für DDR-Datschengrundstücke ist abgelaufen!

Für die Nutzer von DDR-Erholungsgrundstücken, deren Verträge vor der Deutschen Einheit geschlossen worden waren, galt bis zum 03.10.2015 ein besonderer Kündigungsschutz.

Der Grundstückseigentümer konnte derartige Verträge nur unter besonderen Voraussetzungen kündigen. Das ergab sich auch einem extra für derartige Sachverhalte geschaffenen Gesetz namens Schuldrechtsanpassungsgesetz – SchuldRAnpG.

Vom heutigen Tage an ist das anders. Im § 23 des Gesetzes heißt es lapidar:

Vom 4. Oktober 2015 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen kündigen.

Mit den allgemeinen Bestimmungen ist das Bürgerliche Gesetzbuch gemeint. Danach kann der Grundstückseigentümer unter Einhalt bestimmter Fristen derartige Verträge ohne Angabe eines Kündigungsgrundes kündigen.

Bleibt dann die Frage, was mit der Datsche geschieht, die der Nutzer auf dem Grundstück errichtet hatte? Dafür kann er vom Grundstückseigentümer bei Beendigung des Vertrages eine Entschädigung verlangen.

20/09/2015

Keine Versetzung für Familienvater!
Ein Arbeitgeber darf in aller Regel bestimmen, wo der Arbeitnehmer arbeiten muss. Dieses Recht - das sogenannte Direktionsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung - steht ihm aber nicht völlig uneingeschränkt zu. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein bestimmter Ort der Arbeitsort sein soll. Ohne Änderung des Arbeitsvertrages ist es dann nicht möglich, einseitig eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort vorzunehmen.
Findet sich keine Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht großzügig Gebrauch machen. Ganz ohne Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers geht das aber nicht. So sahen das zumindest die Richter des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. Die familiäre Situation und die Interessen des Arbeitnehmers müssen berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall sollte ein Familienvater mit drei schulpflichtigen Kindern, der seit sechs Jahren an einem bestimmten Ort eingesetzt war, zukünftig ca. 650 km entfernt zur Arbeit antreten.
Vor Gericht siegte letztlich der Arbeitnehmer. Allerdings nur deshalb, weil hier mehrere Kollegen für eine solche Versetzung zur Auswahl standen. Der Arbeitgeber hätte einen Kollegen versetzen müssen, der weniger schutzwürdig gewesen ist.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 26.08.2015, Aktenzeichen 3 Sa 157/15

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