Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm in Bonn

Wir berichten über aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung, insbesondere in den Themenbereichen Beibehaltungsgenehmigung, Namensänderung, Mobbing.

08/10/2022

Beibehaltungsgenehmigung

Wir vertreten zahlreiche Fälle von im Ausland lebenden Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit behalten wollen, zugleich aber eine andere Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Wir haben zahlreiche Mandate aus vielen Ländern erfolgreich bearbeitet. Das gilt vor allem für Mandanten, die eine Staatsangehörigkeit für die USA, Kanada, Neuseeland, Australien, Russland, Türkei und mittelamerikanische und südamerikanische Staaten anstrebten. Auch für andere Länder können wir Ihnen effektiv bei der Beantragung helfen. Wir betreuen die Kontakte zu den Botschaften, Generalkonsulaten und dem Bundesverwaltungsamt in Köln. Mit dieser Behörde stehen wir ständig im Kontakt.

Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts regelt auch die Frage der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen. Dadurch wird für die in den USA lebenden Deutschen, die die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht unerheblich erleichtert.

Wichtiger Hinweis: Der Antrag wird zwar bei den konsularischen Vertretungen des jeweiligen Landes, in dem Sie sich aufhalten, eingereicht, aber die Behörde, die entscheidet, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Wenn wir Sie vertreten, haben Sie den Vorteil, dass wir in unmittelbarer Nähe unserer Kanzlei dieser Behörde haben. Insofern können hier - wenn es erforderlich wird - direkte Gespräche vor Ort mit Behördenvertretern geführt werden. Im Fall der Klage vertreten wir Sie dann vor dem Verwaltungsgericht in Köln bzw. dem Oberverwaltungsgericht in Münster, sodass hier keine besonderen Kosten entstehen. Wenn Sie im Ausnahmefall den Antrag in Deutschland stellen, ist die Heimatgemeinde zuständig.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vermeiden

Grundsätzlich gilt allerdings beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind, hat das BVerfG 2006 entschieden. Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, sei nicht als solche schon unzumutbar. Sie sei Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Die Entscheidung über den Antrag über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 25 Abs. 2 StAG voraussetzt, private und öffentliche Interessen abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird vor allem darauf abgestellt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat. Man sollte klar sehen, dass es im Blick auf die Rechtsprechung und das (folgende) Gesetz keine Routine ist, Mehrstaatigkeit zuzulassen, auch wenn gilt: Die Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat spätestens seit der Gesetzesänderung keinen grundsätzlichen Vorrang mehr, vgl. BVerwG 2008. Vielmehr sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung oder Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen.

Solche Bindungen könnten unter anderem sein: Beziehungen zu (nahen) Verwandten (Name und Anschrift der Verwandten, Art und Umfang der Kontakte), Eigentum an Grundstücken und eigen genutzten Wohnungen, Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten, Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach Deutschland, langjährige Inlandsaufenthalte (Also Dokumente vorlegen!).

Fortbestehende Bindungen an Deutschland können auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderer Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar längerfristig, aber doch nur vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt, oder bei deren Ehegatten und Kindern. Eine spätere Übersiedlung nach Deutschland wird nicht gefordert.

Nach den Neuregelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz muss es einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der us-amerikanischen Staatsbürgerschaft geben. Solche Gründe können etwa sein: Vermeidung oder die Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art. Das können erbrechtliche, steuerrechtliche Gründe sein. Oft ist es hilfreich bis unabdingbar in diesen Fällen die berufliche Situation zu betrachten, die den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit mitunter nahe legt oder gar gebietet. Von deutschen Konsulaten in Amerika wird auch das Problem erwähnt, dass im Fall von Scheidungen/Trennungen insbesondere das Sorgerecht eher auf den amerikanischen (Ex)Ehegatten übertragen wird. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt vom Bundesverwaltungsamt in Köln nicht genannt, sodass wir eine Argumentation, die sich alleine darauf stützt, für nicht unproblematisch halten. Insbesondere ist das ein Aspekt, der auch empirisch davon abhängig ist, ob tatsächlich eine solche vorurteilsvolle Familienrechtsprechung existiert.

Nachteile, wenn die zweite Staatsangehörigkeit nicht angenommen würde: Tendenziell sind die Gründe ökonomischer, nicht ideeller Natur. Wer das falsch wichtet, wird mit dem Antrag nicht erfolgreich sein. Wichtig sind für eine erfolgreiche Antragstellung etwa Vor- bzw. Nachteile bei der Sozialversicherung, Renten, Ausbildung oder im Rahmen der Berufsausübung. Doch auch geschäftliche Beziehungen und selbst der Erwerb von Immobilien können bei dieser Ermessensentscheidung eine Rolle spielen. Wichtig ist es Unterlagen vorzulegen über die konkreten Nachteile, z.B. bei Aufträgen der öffentlichen Hand, der Vergabe von Stipendien oder sonstigen Fördergeldern, im Blick auf Sozialleistungen (Krankenversicherung), Ausbildung etc.

Also muss man "zweispurig" begründen: Insoweit müssen also sowohl Gründe für die Beibehaltung der alten als auch Gründe für den Erwerb der neuen (zusätzlichen) Staatsangehörigkeit bestehen.

Ehegatten von im Ausland lebenden deutschen Wissenschaftlern, die Staatsangehörige des Aufenthaltsstaats unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit geworden sind, braucht nicht schon im Hinblick auf die Einheit der Staatsangehörigkeit(en) in der Familie die Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt zu werden, falls sie aufgrund Antrag oder Erklärung ebenfalls die andere Staatsangehörigkeit zu erwerben beabsichtigen, befand der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Ältere Entscheidung, die existenzielle Probleme im weiteren Wortsinne für die Beibehaltung fordert, 12 UE 1133/92).

Aber Vorsicht! Allgemeine Nachteile, die jeden Ausländer treffen, haben keine Bedeutung bei dieser Abwägungsentscheidung. Das fehlende Wahlrecht, die Notwendigkeit, sich eine Aufenthaltserlaubnis (Resident Alien Card) zu besorgen oder der Ausschluss von hohen Regierungsämtern sind nicht geeignet, aus deutscher Sicht als Nachteil anerkannt zu werden. Letztlich müssen es ökonomische Effekte sein, auf die abzustellen ist.

Die Neuregelung sieht auch vor, dass die Leistung eines Loyalitätseids bei der Einbürgerung dann nicht der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung entgegensteht, wenn der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Das ist bei den USA der Fall. Dies gilt gerade für deutsche Staatsangehörige in den USA, die die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben möchten.

Beibehaltungsgenehmigung Russische Föderation

Vermehrt bearbeiten wir Fälle von Mandanten, die die deutsche und russische Staatsbürgerschaft zugleich besitzen wollen. Kann ich Russe werden, ohne meine deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren? Grundsätzlich gilt in diesem wie in den anderen Fällen von Ländern außerhalb der EU, dass bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren geht (§§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 S. 1 StAG). Entsprechend muss ein Ausländer, der die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, regelmäßig die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4).

Bisherige Regelung/Praxis in der Russischen Föderation

Gesetzlich war eine müssen Ausländer eidesstattliche Versicherung vorgesehen zu erklären, ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben, um einen russischen Pass zu beantragen. Gleichwohl gab es die doppelte Staatsbürgerschaft in Russland auch schon vorher, soweit man sich an der Verfassung orientiert. Laut Artikel 62 der russischen Verfassung darf ein russischer Staatsbürger auch Bürger eines anderen Staates sein, im ungefähren Wortlaut des Artikel 62:

Der Bürger der russischen Föderation kann in Übereinstimmung mit Bundesgesetz oder völkerrechtlichem Vertrag die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen (doppelte Staatsangehörigkeit).

Besitzt ein Bürger der russischen Föderation die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates, so beeinträchtigt dies nicht seine Rechte und Freiheiten und befreit ihn nicht von den sich aus der russischen Staatsangehörigkeit ergebenden Pflichten...

Ausländer und Staatenlose genießen in der russischen Föderation die gleichen Rechte und besitzen die gleichen Pflichten wie die Bürger der russischen Föderation...

„Doppelte Staatsbürgerschaft” wurde wohl bisher vornehmlich Bürgern derjenigen ausländischen Staaten gewährt werden, die ein besonderes internationales Abkommen mit Russland unterzeichnet haben. Dabei galt die Regelung, dass nur der Nachweis erbracht werden musste, beantragt zu haben, Ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben, nicht die Aufgabe selbst, merkt Starinski an. „Deshalb ist es theoretisch möglich, beide zu behalten, ohne Probleme zu bekommen.“

In Russland lebende Ausländer müssen ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht mehr aufgeben, um die russische anzunehmen. Präsident Wladimir Putin unterzeichnete kürzlich ein entsprechendes Gesetz zur Vereinfachung des Einbürgerungsprozesses. Mit der Regelung sollen Bewohner der Nachbarstaaten, deren Muttersprache Russisch ist, motivieren, Staatsbürger zu werden. Das Gesetz vereinfacht ebenfalls die Einbürgerung von Ausländern mit russischen Ehepartnern. Wer seit mindestens drei Jahren mit einem Russen oder einer Russin verheiratet ist und gemeinsame Kinder hat, kann auch ohne Einkommensnachweise den russischen Pass erhalten.

In der letzten Zeit (2022) haben wir mehrfach erfolgreich Beibehaltungsgenehmigungsverfahren betrieben für Mandanten, die die russische Staatsangehörigkeit erwerben wollten, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben. Wir haben die Verfahren für Mandanten durchgeführt, die in Deutschland, aber auch in Russland leben. Im letzteren Fall ist das BVA in Köln federführend, andernfalls für hier lebende Mandanten sind es die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden in Deutschland.

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21/08/2021

Adelprädikat und tatsächliche Führung

Mit dieser Konstellation haben wir uns schon häufig befasst: Kann ein abgelegtes Adelsprädikat gleichsam "wiederbelebt" werden. Das LG Kaiserslautern hat dazu 1990 Stellung genommen: Sei nach dem Zeitpunkt der Namensverfestigung ein veränderter Name über Jahrzehnte in der Familie einheitlich geführt worden, dann könne nicht mehr auf den Namen zurückgegriffen werden, den die Vor-Vorfahren abgelegt haben. Das Führen eines Adelsprädikats sei dann für immer ausgeschlossen, wenn es bereits "lange Zeit" vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (14.8.1919) nicht mehr verwendet worden istsei und daher auch nicht Namensbestandteil im Sinne des Weimarer Verfassung Art 109 Abs 3 S 3 wurde. Fraglich ist, was als lange Zeit gilt. Eine solche "lange Zeit" ist nach diesem Gericht verstrichen, wenn - von August 1919 aus gesehen - mindestens zwei Generationen das Adelsprädikat nicht mehr gebraucht hatten Ähnlich hatte das OLG Frankfurt das bereits 1984 gesehen: Eine mindestens zwei Generationen vor dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung nicht mehr geführte Adelsbezeichnung sei nicht Namensbestandteil. Dabei handelte es sich um Verfahren handelte, die nach § 47 Personenstandsgesetz (alt) entschieden wurden. Änderungen kommen aber auch nach § 8 NÄG in Betracht, das allerdings öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Unterschiede in der Betrachtung sind in diesen beiden verschiedenen Verfahrenstypen indes nicht allzu hoch anzusetzen, da keine völlig anderen Wertungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung zulässig wären.

In der Weimarer Reichsverfassung ist nicht im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Adelsbezeichnungen als Teil des Namens fortgeführt werden. Bei der Auslegung der Vorschrift ist nach einem Teil der Rechtsprechung zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden. Danach kommt es nicht allein darauf an, ob nach den bis 1919 geltenden adelsrechtlichen Bestimmungen die Befugnis bestand, die Adelsbezeichnung zu führen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Bezeichnung auch tatsächlich geführt wurde und welche Zeit als lang gilt, wenn es um die Nichtnutzung des Namens geht.

Das letztlich ausschlaggebende Bundesverwaltungsgericht beantwortet die Fragen auch nicht in letzter Konsequenz. Einige Entscheidungen sprechen dafür, dass die Führung zum Zeitpunkt 1919 nachgewiesen werden muss. Andere legen sich eher nicht fest. Die Frage, welcher Zeitraum einer tatsächlichen Nichtbenutzung eine Adelsbezeichnung mit Inkrafttreten der WRV in Wegfall brachte, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das OLG Frankfurt hält die Nichtbenutzung über "mindestens zwei Generationen" für erforderlich, andere Obergerichte sehen diesen Zeitraum eher als Orientierungsmaßstab.

Für die Entscheidung, welcher Zeitraum maßgebend ist, muss nach dem OLG Hamm die namensrechtliche Funktion des Art.109 Abs. 3 S. 2 WRV berücksichtigt werden. Die Vorschrift knüpft bei der Überführung der Adelsbezeichnungen in das Namensrecht an tatsächliche Verhältnisse an, in denen es den Berechtigten jedenfalls faktisch freigestellt war, ihre Adelsbezeichnung zu führen. Nach Auffassung des Senats macht es die namensrechtliche Ordnungsfunktion in dieser Situation erforderlich, hinsichtlich der tatsächlichen Führung der Adelsbezeichnung solche, eher kurzfristigen Verhaltensweisen auszuscheiden, die sich als eher zufällige Reaktion auf konkrete rechtliche oder soziale Zusammenhänge darstellen könnten. Erforderlich erscheint vielmehr - bezogen auf die Zeit vor 1919 - eine Verfestigung der tatsächlichen Handhabung. Da es zudem um die Ordnungsfunktion des Familiennamens geht, erschien dem Gericht in zeitlicher Hinsicht eine einheitliche Handhabung der Nichtführung der Adelsbezeichnung über jedenfalls eine Generation erforderlich, um dieser - bezogen auf den Regelungsgehalt des Art.109 WRV- die Namensfunktion zu entziehen.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2001 sieht das wohl anders: Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, kommt es für die Feststellung der Berechtigung des Klägers, den Namensteil "von" zu führen, im Wesentlichen darauf an, welchen Familiennamen seine Vorfahren zu der Zeit trugen, als im Bereich der Landesteile, in denen sie ansässig waren, die willkürliche Namensänderung verboten und die Namensformen festgeschrieben wurden. In diesem für die Festlegung eines Namens und die weitere Namensführung maßgeblichen sogenannten Versteinerungszeitpunkt, der nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den betroffenen Gebieten in den Jahren 1794 bzw. 1812 oder 1816 eintrat, führten die Vorfahren des Klägers den Namen "von/von" bereits seit geraumer Zeit nicht mehr. Der Kläger trug in diesem Verfahren selbst vor, zuletzt habe ein um 1580 geborener von den von ihm, dem Kläger, erstrebten Namenszusatz getragen. - Es gibt viele unterschiedliche Konstellationen, die im Einzelnen geprüft werden müssten.

21/08/2021

Eindeutschungen

Grundsätzlich gilt zunächst: Im Rahmen einer Eindeutschungserklärung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann die Schreibweise eines ausländischen Namens den deutschen namensrechtlichen Gepflogenheiten angepasst werden, nicht jedoch ein ausländischer Name in seiner deutschen Übersetzung angenommen werden.
Einem Namensänderungsanspruch von Spätaussiedlern steht nach dem VG Düsseldorf nicht bereits entgegen, dass § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG und Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB abschließende Regelungen enthalten und eine Änderung des Familiennamens ausschließen. Diesen Vorschriften lässt sich nach Auffassung des Gerichts ein solcher Regelungscharakter nicht entnehmen. Sie erfassen tatbestandlich nur die Fälle, in denen es um die Annahme einer deutschsprachigen Form eines Vor- oder Familiennamens geht. Nur insoweit können sie eine abschließende Regelung entfalten.

Wenn es aber nicht um die Wahl einer deutschsprachigen Form eines Namens, sondern die Annahme eines vollständig neuen Namens geht, besteht die Möglichkeit, auch ein Verfahren nach § 3 NamÄG zu wählen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass § 94 BVFG darüber hinaus allgemein den Rückgriff auf die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Namensrechts ausschließt und insoweit Sperrwirkung entfaltet. Diese Ansicht hätte zur Konsequenz, dass Vertriebene und Spätaussiedler ihre Vor- und Nachnamen allein in den in § 94 BVFG aufgeführten Fällen ändern könnten, nicht aber nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes, das für diese Personengruppen unanwendbar wäre. Durch § 94 BVFG wurden vielmehr zusätzliche Namensänderungstatbestände für Vertriebene und Spätaussiedler geschaffen, die neben das Namensänderungsgesetz treten, es aber nicht ersetzen oder verdrängen.

Die Vorschläge der Behörden sind nicht immer glücklich gewählt. So entstehen Namen, die weder der einen noch der anderen Sprache zugehörig zu sein scheinen. Bevor Sie sich darauf einlassen, sollten Sie uns kontaktieren. Denn wenn man sich entschieden hat, eine solche Eindeutschung zu akzeptieren, ist es schwer, diese Entscheidung später noch zu korrigieren. Wir bearbeiten relativ viele Fälle, in denen Eindeutschungen zurückgenommen werden sollen oder aber die Namensträger einen völlig anderen Namen bevorzugen.

21/08/2021

Recht der Eltern zur Namenvergabe

Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1626 BGB), umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben - erläutert das OLG München im Jahre 2011. Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, hätten die Eltern in Ausführung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betreffe auch die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht, hat der BGH 2008 ausgeführt. Deshalb kann "Bock" neben zwei weiteren eindeutig weiblichen Vornamen für ein Mädchen zulässig sein, da für das Kind ein Bezug zu der (im konkreten Fall: koreanischen) Herkunft und Bedeutung dieses Namens erkennbar ist und dessen Verwendung im Alltag wie üblich unterlassen werden kann, wie das OLG Frankfurt 2011 mal zu entscheiden hatte.

Kevin, Chantal, Marvin etc.

Es gibt Vornamen, die für den Träger mit sehr negativen Effekten verbunden sein können. Diese Vorurteilsbelastung von bestimmten Namen wird in Deutschland unter dem Begriff „Kevinismus“ geführt, da der Vornamen „Kevin“ exemplarisch für dieses Phänomen steht, dass vom Namen einer Person auf dessen Charakter, Fähigkeiten und soziale Herkunft geschlossen wird. Unter diesem Stichwort gibt es bei der Internet- Enzyklopädie „Wikipedia“ auf Deutsch einen umfassenden Beitrag. Dessen Erkenntnis gipfelt in der Aussage, dass „Kevin kein Name sei, sondern eine Diagnose“. Dem Namen „Kevin“ wird so mittelbar einem Krankheitsbild zugeordnet, das auf den Namensträger zugewiesen wird. Dies pathologisiert den Namen „Kevin“.

Das Wort Alpha-Kevin (zusammengesetzt aus Alphamännchen und dem Vornamen), das einen besonders dummen Jugendlichen bezeichnen soll, lag 2015 bei der Online-Abstimmung für das Jugendwort des Jahres zeitweilig an der Spitze. Es wurde jedoch aus der Vorschlagsliste entfernt, weil Namensträger dadurch diskriminiert werden könnten. Auch der Name “Chantal” ist im deutschsprachigen Raum in der öffentlichen Wahrnehmung ähnlich negativ besetzt. Einer an der Universität Oldenburg im Jahr 2009 verfassten Studie zufolge erzeugen bestimmte Vornamen von Schülern tatsächlich Vorurteile auf der Lehrerseite. Solche Namen legen den Lehrern nahe, dass der Schüler verhaltensauffälliger sowie leistungsschwächer sei und eher aus der Unterschicht komme. Derartige Vorurteile sind insbesondere unter Lehrern in den alten Bundesländern verbreitet.

Wir haben die Namen Kevin, Chantal und ähnliche Vornamen schon häufiger erfolgreich ändern lassen.

Personenstandsverfahren
Die Frage der Berichtigung eingetragener Vornamen des Kindes im Geburtenregister (Personenstandsverfahren) folgt nach OLG Düsseldorf folgenden Grundsätzen: Entscheidend ist, welchen Vornamen die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Wahl und Erteilung des Vornamens gehören zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern. Diese Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen. Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Daher kann der Registereintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahrem Willen entspricht. Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Eintrags im Geburtenregister setzt allerdings voraus, dass dieser Eintrag mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht. Dagegen ist die Berichtigung kein zulässiges Instrument zur Revision des ursprünglichen elterlichen Erteilungsbeschlusses.

Vorname und Ausland
Das VG Münster hat 2008 entschieden: Wegen des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens ist eine Änderung nur aus wichtigem Grund möglich, wobei im Fall der Änderung nur des Vornamens geringere Anforderungen hieran zu stellen sind. Ein solcher Änderungsgrund liegt regelmäßig nicht vor, wenn es aufgrund der Namensführung im Ausland zu Beeinträchtigungen, z. B. aufgrund der Bedeutung des Namens, kommt. Etwas anderes kann gelten, wenn der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird. In diesem Fall geht die Entscheidungsbefugnis über die Namensführung jedoch auf die ausländischen Behörden über.

Die Auslegung des Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (Deutsches Recht gilt, nachdem vorher ausländisches Recht maßgebend war) ergibt nach der Rechtsprechung (AG Leipzig 2010, dass das Tragen von Vornamen, die dem anderen Geschlecht zugeordnet sind, nicht dem deutschen Namensrecht entsprechen und daher abgelegt werden dürfen.

21/08/2021

Vorname - Änderung - Wahl

Wir haben zahlreiche Verfahren betrieben, in denen Mandanten und Mandantinnen ihren Vornamen wechseln wollten, neue Vornamen ergänzen wollten oder die Umstellung von Vornamen anstrebten. Dabei ist es uns gerade in der letzten Zeit gelungen, auch mitunter seltene Vornamen wie "Schnee" oder "Asherah" zu realisieren. Diese Fälle hängen natürlich von spezifischen Umständen ab, aber wir kennen die typischen Argumentationsmuster und im Übrigen auch recht viele Behörden im gesamten Bundesgebiet - was bestimme Voreinschätzungen des Erfolgs in der Sache vereinfacht.

Auch Vornamen kann man nicht beliebig ändern, auch wenn unter dem Aspekt der Namenskontinuität Vornamen eine geringere Bedeutung zukommt. Gleichwohl muss auch in dieser Konstellation ein wichtiger Grund vorliegen. Eine Namensänderung setzt voraus, dass die Abwägung aller dafür und dagegen streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Diese Abwägung gilt auch für die Änderung eines Vornamens. Die Rechtsprechung unterscheidet nur insoweit, dass den öffentlichen Interessen, die bei der Änderung eines Vornamens zu berücksichtigen sind, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens. Auch ein Vorname hat eine identifikatorische Bedeutung. Eine Namensänderung dahingehend, dass der Vorname vollständig durch einen anderen Vornamen ersetzt wird, kommt etwa nicht in Betracht, wenn der Betreffende in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit kommt damit eine besondere Bedeutung zu.

Bei antiquierten Vornamen wie "Traugott", "Amadeus" oder "Gottlieb" stehen die Chancen bei guter Begründung selbstverständlich höher als bei gebräuchlichen Vornamen, die Menschen ablehnen, weil sie sich nicht damit identifizieren.

Grundsätzliches

Das Recht, einem Kinde Vornamen zu geben, steht den Sorgeberechtigten zu (Art.6 Abs.2 S.1 GG, § 1626 BGB). Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es zurzeit nicht. Die freie Wahl der Vornamen ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben. Unsere Praxis zeigt, dass es Vornamen gibt, die erhebliche Probleme für Kinder auslösen könnten. Wenn das Kindeswohl bedroht erscheint, sind die staatlichen Stellen in Ausübung ihrer Aufgaben nach Art.6 Abs.2 S.2 GG befugt und verpflichtet, der elterlichen Entscheidung die Anerkennung zu verweigern. Die durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen werden unter anderem dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als Vornamen des jeweils anderen Geschlechts lebendig sind.

Das wird allgemein als selbstverständlich empfunden und bildet auch den Ausgangspunkt für die Regelung des Personenstandsgesetzes, dem die Rechtsauffassung zugrunde liegt, dass die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollen, ohne weiteres dessen Geschlecht erkennen zu lassen. Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird. Zuletzt haben wir als zweiten Vornamen den Namen "Schnee" in einem Personenstandsverfahren erfolgreich vertreten. Bei Beachtung dieser Grundsätze können selbst Phantasienamen zulässig sein. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, es gelte nicht das Prinzip der Geschlechtsoffenkundigkeit von Vornamen, wird insbesondere der Grundsatz nicht hinreichend gewürdigt, dass nicht nur das Recht der Eltern auf Namensbestimmung, sondern auch das wohlverstandene Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, welches gerade in einer das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden Namensgebung bestehen kann.

Im Standesamt von Bad Oldesloe wurde der Name „Svea November“ für zulässig erachtet, was aber für Gerichte keine Bindungswirkung hat. In Leipzig wurde ein Mädchen Eleni Sizilia genannt. Handelte es sich um einen im Ausland gebräuchlichen Namen, so entscheidet sich die Frage, ob es sich um einen männlichen oder um einen weiblichen Vornamen handelt, nach dem Gebrauch im Herkunftsland. Die Entscheidungen der Standesämter haben in anderen Verfahren aber keine Rechtsverbindlichkeit, sodass die Auffassungen über die Zulässigkeit von Vornamen bei Behörden unterschiedlich auffassen können.

Zweifel An der Geschlechtsidentität können durch weitere Vornamen ausgeräumt werden, die das Geschlecht eindeutig erkennen lassen. Eine Kindeswohlgefährdung, die den Eingriff in das elterliche Recht auf Wahl des Kindesnamen rechtfertigen könnte, liegt – auch im Hinblick auf die Verwechslung eines ohne individuelle Kennzeichnungskraft ausgestatteten Vornamen mit einem Familiennamen- jedenfalls dann nicht vor, wenn der verwechslungsgefährdete Vorname neben weiteren, unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Beinamen stehen soll (Beispiel: Anderson Bernd Peter).

21/08/2021

Scheidungshalbwaisenfälle.

In den sog. Scheidungshalbwaisenfällen kann das Problem aber auftreten, dass nur eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht kommt. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, lag nach der früher einheitlichen Rechtsprechung bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 2013).

Erforderlichkeit lag nach dem OVG Münster vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint.

Inzwischen wird das von vielen Gerichten mit weniger hohen "Hürden" definiert, sodass die Interessen des Kindes stärkere Berücksichtigung finden. Wir haben in der letzten Zeit mehrfach solche Verfahren erfolgreich betrieben.

Adresse

Rathausgasse 9
Bonn
53111

Webseite

http://www.lawfirm-bonn.de/

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