07/10/2026
Genehmigungsfiktion nach § 74 Abs. 3 BauO NRW erst nach drei Monaten
Zum 1. September 2026 ist in Nordrhein-Westfalen eine Genehmigungsfiktion für Bauanträge im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eingeführt worden. Bislang ist man in Fachkreisen davon ausgegangen, dass ein Bauantrag grundsätzlich bereits mit Ablauf der sechswöchigen Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde als genehmigt gilt. Der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW vom 5. Oktober 2026 stellt nun klar: Die sechswöchige Frist betrifft allein die behördliche Entscheidung über den Bauantrag, während die Genehmigungsfiktion erst eintritt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet.
Wichtig: Die Regelung gilt für Bauanträge, die ab dem 1. September 2026 eingereicht werden und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 1 BauO NRW zu entscheiden sind. Die Bauherrschaft kann auf die Genehmigungsfiktion verzichten – die Bauaufsichtsbehörde darf einen solchen Verzicht jedoch nicht verlangen.
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