29/01/2026
Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Mieter eine Untervermietung verlangen können (BGH, Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23). Im Mittelpunkt steht § 553 BGB und die Frage, ob ein „berechtigtes Interesse“ auch dann vorliegt, wenn der Mieter mit der Untervermietung Gewinne erzielt.
Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Untervermietungserlaubnis, wenn er mit der Untervermietung Gewinne erzielt, die über die Deckung seiner eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinausgehen. § 553 BGB dient dem Erhalt der Wohnung bei veränderten Lebensumständen, nicht der Gewinnerzielung. Eine unerlaubte, gewinnbringende Untervermietung stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar und kann eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter grundsätzlich ein Interesse an Untervermietung hat (z. B. wegen Auslandsaufenthalts). Einnahmen sind nur insoweit zulässig, als sie eigene Miet- und Betriebskosten ausgleichen. Der BGH betont zugleich den Schutz der Untermieter vor überhöhten Untermieten.
Der BGH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach ein Kostenentlastungsinteresse nicht aber ein Gewinnerzielungsinteresse besteht. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Auslegung des § 553 BGB unter Berücksichtigung von Art. 14 GG. Die Entscheidung stärkt die Abgrenzung zwischen zulässiger Kostenbeteiligung und unzulässiger Spekulation mit Wohnraum. Fragen zu Zusatzleistungen (z. B. Möblierung) hat der Senat ausdrücklich offengelassen; sie bleiben einzelfallabhängig.
Für Mieter folgt daraus: Untervermietung ist weiterhin möglich, aber nur kostenneutral. Wer deutlich höhere Untermieten verlangt als eigene Aufwendungen, riskiert Kündigung. Eine vorherige Erlaubnis des Vermieters bleibt zwingend erforderlich. Die Entscheidung erhöht die Anforderungen an eine saubere Kalkulation und Dokumentation der eigenen Kosten.
Konsequenzen für Vermieter sind, dass sie sich klarer gegen missbräuchliche und spekulative Untervermietung wehren können. Bei gewinnbringender Untervermietung besteht kein Gestattungsanspruch des Mieters. Eine ordentliche Kündigung ist bei entsprechender Pflichtverletzung rechtlich tragfähig.
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit, insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten.
Der BGH zieht eine klare Grenze: Untervermietung dient der Absicherung des Mieters, nicht seiner Einkommensquelle. Für beide Seiten – Mieter wie Vermieter – erhöht das Urteil die rechtliche Klarheit und reduziert Graubereiche. Bislang war zwar anerkannt, dass eine bloß kostendeckende Untervermietung zulässig ist. Offen blieb jedoch, wie strikt diese Grenze zu ziehen ist. Der BGH stellt nun ausdrücklich klar, dass ein „berechtigtes Interesse“ i. S. v. § 553 BGB dort endet, wo die Untervermietung zu Einnahmen führt, die über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen. Damit entfällt der bisherige Argumentationsspielraum, wonach eine moderate Gewinnerzielung noch vom Schutzzweck der Norm gedeckt sein könnte.
§ 553 BGB wird unmissverständlich dem Bestandsschutz des Mieters bei veränderten Lebensverhältnissen zugeordnet. Die Norm dient nicht der wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung. Zudem wird deutlich gemacht, dass eine gewinnbringende Untervermietung ohne Erlaubnis nicht nur formell rechtswidrig, sondern regelmäßig auch „nicht unerheblich“ im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist. Damit wird die Schwelle zur kündigungsrelevanten Pflichtverletzung klarer konturiert.
Indem der BGH die Gewinnerzielung ausschließt, stärkt er mittelbar den Schutz vor überhöhten Untermieten. Auch dies trägt zur rechtlichen Klarheit bei, weil soziale Schutzinteressen ausdrücklich in die Auslegung einbezogen werden.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026024.html?nn=10690868