Rechtsanwalt Hans-Peter Weber

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Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässigDer Bundesgerichtshof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzu...
29/01/2026

Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Mieter eine Untervermietung verlangen können (BGH, Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23). Im Mittelpunkt steht § 553 BGB und die Frage, ob ein „berechtigtes Interesse“ auch dann vorliegt, wenn der Mieter mit der Untervermietung Gewinne erzielt.
Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Untervermietungserlaubnis, wenn er mit der Untervermietung Gewinne erzielt, die über die Deckung seiner eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinausgehen. § 553 BGB dient dem Erhalt der Wohnung bei veränderten Lebensumständen, nicht der Gewinnerzielung. Eine unerlaubte, gewinnbringende Untervermietung stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar und kann eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter grundsätzlich ein Interesse an Untervermietung hat (z. B. wegen Auslandsaufenthalts). Einnahmen sind nur insoweit zulässig, als sie eigene Miet- und Betriebskosten ausgleichen. Der BGH betont zugleich den Schutz der Untermieter vor überhöhten Untermieten.
Der BGH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach ein Kostenentlastungsinteresse nicht aber ein Gewinnerzielungsinteresse besteht. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Auslegung des § 553 BGB unter Berücksichtigung von Art. 14 GG. Die Entscheidung stärkt die Abgrenzung zwischen zulässiger Kostenbeteiligung und unzulässiger Spekulation mit Wohnraum. Fragen zu Zusatzleistungen (z. B. Möblierung) hat der Senat ausdrücklich offengelassen; sie bleiben einzelfallabhängig.
Für Mieter folgt daraus: Untervermietung ist weiterhin möglich, aber nur kostenneutral. Wer deutlich höhere Untermieten verlangt als eigene Aufwendungen, riskiert Kündigung. Eine vorherige Erlaubnis des Vermieters bleibt zwingend erforderlich. Die Entscheidung erhöht die Anforderungen an eine saubere Kalkulation und Dokumentation der eigenen Kosten.
Konsequenzen für Vermieter sind, dass sie sich klarer gegen missbräuchliche und spekulative Untervermietung wehren können. Bei gewinnbringender Untervermietung besteht kein Gestattungsanspruch des Mieters. Eine ordentliche Kündigung ist bei entsprechender Pflichtverletzung rechtlich tragfähig.
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit, insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten.
Der BGH zieht eine klare Grenze: Untervermietung dient der Absicherung des Mieters, nicht seiner Einkommensquelle. Für beide Seiten – Mieter wie Vermieter – erhöht das Urteil die rechtliche Klarheit und reduziert Graubereiche. Bislang war zwar anerkannt, dass eine bloß kostendeckende Untervermietung zulässig ist. Offen blieb jedoch, wie strikt diese Grenze zu ziehen ist. Der BGH stellt nun ausdrücklich klar, dass ein „berechtigtes Interesse“ i. S. v. § 553 BGB dort endet, wo die Untervermietung zu Einnahmen führt, die über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen. Damit entfällt der bisherige Argumentationsspielraum, wonach eine moderate Gewinnerzielung noch vom Schutzzweck der Norm gedeckt sein könnte.
§ 553 BGB wird unmissverständlich dem Bestandsschutz des Mieters bei veränderten Lebensverhältnissen zugeordnet. Die Norm dient nicht der wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung. Zudem wird deutlich gemacht, dass eine gewinnbringende Untervermietung ohne Erlaubnis nicht nur formell rechtswidrig, sondern regelmäßig auch „nicht unerheblich“ im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist. Damit wird die Schwelle zur kündigungsrelevanten Pflichtverletzung klarer konturiert.
Indem der BGH die Gewinnerzielung ausschließt, stärkt er mittelbar den Schutz vor überhöhten Untermieten. Auch dies trägt zur rechtlichen Klarheit bei, weil soziale Schutzinteressen ausdrücklich in die Auslegung einbezogen werden.

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026024.html?nn=10690868

05/12/2025

Dr. Sebastian Maiß, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf, beleuchtet in seinem Beitrag „Handlungsstrategien gegen hohe Krankenstände“ (Infobrief Arbeitsrecht, 09/2025, nachzulesen unterhttps://kostenlos.anwaltverlag.de/wp-content/uploads/2025/12/IBArbeitsrecht_2025_09.pdf ) praxisnah die Möglichkeiten, wie Unternehmen Fehlzeiten wirksam reduzieren können.
Hohe Krankenstände sind kein Randthema, sondern ein dauerhaftes betriebliches Problem. Entscheidend sind klare Strukturen: belastbare Daten, regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen, ergonomische Arbeitsplätze sowie Gesundheitsprogramme. Ergänzend braucht es eine Kultur offener Gespräche; frühzeitige Rückkehr- und Fehlzeitengespräche schaffen Transparenz und ermöglichen konkrete Maßnahmen, bevor Krankheiten chronisch werden. Nach längerer Abwesenheit ist ein sauber durchgeführtes BEM zwingend – sowohl praktisch als auch rechtlich.
Wenn aber trotz Prävention weiterhin Unklarheiten bestehen, kann der Arbeitgeber ärztliche Nachweise bereits ab dem ersten Tag verlangen, die Einhaltung der Meldepflichten konsequent prüfen und bei begründetem Zweifel den Medizinischen Dienst einschalten. Bei Pflichtverletzungen sind abgestufte Reaktionen bis hin zu Kündigungen möglich; entscheidend ist eine saubere Dokumentation und ein transparentes Verfahren. Unternehmen profitieren durch bessere Planbarkeit, geringere Ausfallzeiten und rechtssichere Entscheidungen, Mitarbeiter durch frühzeitige Unterstützung, klare Strukturen und individuelle Lösungen statt Eskalation. Also bilden Prävention und Unterstützung das Fundament. Eine konsequente Kontrolle greift dort, wo Kooperation fehlt.
Ein Artikel mit - wie ich finde - wertvoller, kompakter Darstellung für die Praxis.

Arbeitsunfähigkeit nach Kündigung: Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf präzisiert Anforderungen an Arbeitgeber zur Ers...
26/11/2025

Arbeitsunfähigkeit nach Kündigung: Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf präzisiert Anforderungen an Arbeitgeber zur Erschütterung des Beweiswert der Arbietsunfähigkeitsbescheinigung (Urteil v. 18.11.2025 – 3 SLa 138/25))

Folgender Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis eigenständig; formal bestand eine längere Kündigungsfrist. Nach der Kündigung legte er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („AU“) vor und meldete zugleich, dass der Resturlaub unmittelbar an die Krankschreibung anschließen solle. Aufgrund der zeitlichen Nähe von Kündigung, Krankschreibung und Urlaub weigerte sich der Arbeitgeber, das Entgelt fortzuzahlen.

Das LAG hat dem Kläger Recht gegeben und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestätigt. Nach Einvernahme der behandelnden Ärztin und Würdigung der Gesamtumstände befand das Gericht, dass die Krankschreibung wegen Spannungskopfschmerzen plausibel und für die Dauer von zwei Wochen gerechtfertigt gewesen sei. Die frühere Diagnose vergleichbarer Beschwerden und die ärztliche Einschätzung zur Angemessenheit der Dauer der Arbeitsunfähigkeit genügten, um behauptete „Indizien“ des Arbeitgebers als nicht hinreichend anzusehen. Ein erhöhtes Risiko, das krankheitsbedingte Fehlen generell anzuzweifeln, sah das Gericht nicht.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Diese Bescheinigung genießt grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Gleichwohl kann dieser Beweiswert — gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) — im Einzelfall durch eine Gesamtschau der Umstände erschüttert werden, insbesondere wenn Kündigung und AU zeitnah zusammenfallen. So hat das BAG, etwa in der Entscheidung 5 AZR 149/21, bereits geklärt, dass der Beweiswert der AU nicht absolut ist und bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach Kündigung angezweifelt werden kann.
Das LAG Düsseldorf bestätigt diese Linie, setzt jedoch klaren Maßstab: Erforderlich sind nicht nur zeitliche Koinzidenzen, sondern konkrete, tatsächliche Indizien, die Zweifel rechtfertigen — im vorliegenden Fall lagen solche nicht vor. Arbeitgeber müssen konkrete Anhaltspunkte vortragen, die Zweifel an der Echtheit oder Notwendigkeit der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Bloße Vermutungen oder pauschale Verdachtsmomente genügen nicht.
Arbeitnehmer können sich weiterhin auf die grundsätzlich starke Beweiskraft einer ordnungsgemäßen AU verlassen, auch wenn sie diese kurz nach eigener Kündigung vorlegen. Arbeitgeber sollten ihre Zweifel nicht alleine auf Kündigung, Urlaub oder zeitliche Nähe stützen. Will der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung verweigern, muss er konkrete Anhaltspunkte darlegen, die eine ernsthafte Zweifelbegründung ermöglichen. Erforderlich sind konkrete Indizien, die objektiv geeignet sind, den Beweiswert zu erschüttern, etwa widersprüchliche Angaben des Arbeitnehmers zu Beschwerden oder Zeitraum der AU, konkrete Hinweise auf Fehldiagnose oder Gefälligkeitsattest, objektive Umstände, die medizinisch nicht mit der attestierten Einschränkung vereinbar sind.

Das LAG Düsseldorf hat den Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers bejaht. Im Streitfall hatte eine Ärztin den Kläger nach einer Eigenkündigung für zwei Wochen wegen Kopfschmerzen krankgeschrieben - was den Zeitraum bis zum Urlaubsbeginn vor dem Ende der Kündigungsfrist abdeckte. Ander...

Das Kammergericht Berlin hat eine Rechtsbeschwerde in einem OWi-Verfahren verworfen, weil der Verteidiger mehrfach KI-ge...
19/11/2025

Das Kammergericht Berlin hat eine Rechtsbeschwerde in einem OWi-Verfahren verworfen, weil der Verteidiger mehrfach KI-generierte Schriftsätze verwendete, die inhaltlich nichts mit dem tatsächlichen Tatvorwurf zu tun hatten (KG, Beschl. v. 25.08.2025 – 3 ORbs 164/25). Statt auf einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO einzugehen, enthielten die Schriftsätze Textbausteine zu Geschwindigkeitsmessungen; ein weiteres Verfahren betraf sogar einen Parkverstoß, wurde aber mit identischen Bausteinen bearbeitet. Das Gericht qualifizierte dies als „dysfunktionale und gedankenlose Verteidigung“ und beanstandete zudem unwahre Angaben zum Verfahrensablauf (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO).

Besonders deutlich wird der Hinweis des Gerichts, dass einer automatisierten, sinnentleerten Prozessführung selbst dann kein Erfolg zukomme, wenn einzelne Passagen zufällig zuträfen. Die Richterinnen und Richter sahen ein Verhalten, das über bloße Gedankenlosigkeit hinausgeht – erst recht, da Hinweise in der Hauptverhandlung ignoriert wurden. Der Betroffene trägt die Kosten der als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde.

Bedeutung für Praxis und Ausblick:
1. Gerichte
Die Entscheidung zeigt eine wachsende Sensibilität für KI-gestützte Schriftsätze. Gerichte werden deren Qualität und Plausibilität kritisch prüfen. Eine formale Richtigkeit genügt nicht; es verlangt sich eine erkennbar mandatsbezogene, individuell erarbeitete Argumentation. Gerichte erhalten damit ein Argumentationsmuster, um automatisierte, unpassende Eingaben frühzeitig zurückzuweisen.
2. Rechtsanwältinnen und -anwälte
Die Nutzung generativer Werkzeuge bleibt zulässig, führt aber zu gesteigerten Prüfpflichten. Wer KI-Texte ungeprüft übernimmt, riskiert berufsrechtliche Verstöße und im Straf-/OWi-Bereich sogar eine Nähe zu strafvereitelndem Verhalten, sobald Hinweise bewusst ignoriert werden. Hinzu kommt ein erhöhtes Haftungsrisiko bei Mandatsverlusten aufgrund unzureichender inhaltlicher Arbeit.
3. Mandantinnen und Mandanten
Für Betroffene entsteht ein erhebliches Risiko, dass ihre Rechtsschutzbemühungen ins Leere laufen, wenn die Verteidigung auf automatisierte Standardtexte setzt. Die Entscheidung unterstreicht, dass sie Anspruch auf eine individuelle, sachgerechte Vertretung haben. Mögliche Regressansprüche gegen die anwaltliche Vertretung können künftig häufiger geprüft werden.

Die Entscheidung setzt eine deutliche Grenze: Automatisierung ersetzt nicht die anwaltliche Verantwortung für richtige Tatsachen- und Rechtsgrundlagen. KI-gestützte Entwürfe können die Arbeit erleichtern, brauchen aber sorgfältige Kontrolle. Für die Praxis bedeutet dies, dass generative Systeme als Werkzeuge nutzbar bleiben, die inhaltliche Prüfung aber zwingend beim Menschen liegt.

Entscheidend bleibt, dass nicht eine automatisierte Textproduktion, sondern die sorgfältige juristische Arbeit des verantwortlichen Anwalts den Fall trägt.

Das KG Berlin hat eine Rechtsbeschwerde verworfen, weil die Schriftsätze KI-generierte Textbausteine ohne Bezug zum Tatvorwurf und unwahre Angaben enthielten. Ist das schon Strafvereitelung?

08/10/2025

OLG Köln: Auch Tippen auf E-Zigarette während der Fahrt verstößt gegen das Handyverbot
Das Handyverbot im Auto gilt weiter gefasst, als viele denken: Auch eine E-Zigarette mit Touchdisplay darf während der Fahrt nicht bedient werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat klargestellt: Wer während der Autofahrt auf dem Touchdisplay seiner E-Zigarette tippt, verstößt ebenso gegen das Handyverbot wie beim Bedienen eines Smartphones. Das Gericht bestätigte eine Geldbuße von 150 Euro – zusätzlich droht ein Punkt in Flensburg. (OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025 - III-1 ORbs 139/25)
Mit diesem Beschluss wird deutlich, dass das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr sehr weit reicht. Es umfasst nicht nur klassische Handys oder Tablets, sondern alle Geräte mit Bildschirm und Bedienfunktionen, die die Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ablenken können. Damit schiebt das Gericht kreativen „Ausweichversuchen“ einen Riegel vor: Ob E-Zigarette, Musik-Player oder andere Geräte – wer während der Fahrt auf ein Display schaut oder tippt, gefährdet sich und andere.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass schon kleine Handgriffe große Konsequenzen haben können. Eine kurze Ablenkung reicht aus, um entscheidende Sekunden im Straßenverkehr zu verpassen. Damit steigt das Risiko schwerer Unfälle. Neben Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister kann im Ernstfall auch strafrechtliche Verantwortung oder zivilrechtliche Haftung drohen.
Sensibilisierung und Handlungsempfehlung
Sie zeigt auch, wie ernst Gerichte das Thema Ablenkung im Straßenverkehr nehmen. Verkehrsteilnehmer sollten daher konsequent vermeiden, während der Fahrt jegliche elektronischen Geräte zu bedienen. Auch vermeintlich „kleine“ Handlungen wie das Regulieren einer E-Zigarette oder das Wechseln von Musikstücken auf einem Display können gefährlich sein.
Man mag meinen, die Entscheidung wirke völlig überzogen, weil eine E-Zigarette ihrem Zweck nach kein Kommunikations- oder Unterhaltungsgerät ist. Dennoch ist sie nachvollziehbar, da jede Ablenkung durch Displays am Steuer die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet.
Das OLG Köln sendet ein klares Signal: Ablenkung durch elektronische Geräte ist im Straßenverkehr tabu. Der Schutz von Leben und Gesundheit geht vor Bequemlichkeit. Wer ein Fahrzeug führt, trägt Verantwortung – jede Ablenkung kann Menschenleben kosten.
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte diesen dennoch prüfen lassen. Nicht jede Entscheidung der Behörden ist rechtmäßig – rechtlicher Rat kann helfen, mögliche Fehler aufzudecken.

Haften Staatsanwälte eigentlich persönlich, wenn sie Fristen versäumen?Nein. Sie handeln als Beamte, und wenn ein Fehler...
16/09/2025

Haften Staatsanwälte eigentlich persönlich, wenn sie Fristen versäumen?
Nein. Sie handeln als Beamte, und wenn ein Fehler passiert, wäre rechtlich allenfalls der Staat im Rahmen der Amtshaftung verantwortlich. In der Praxis führt das aber fast nie zu Schadensersatz, weil Fristen im Strafverfahren in erster Linie Verfahrenszwecken dienen – nicht dem individuellen Rechtsschutz wie bei einem Anwalt.

Mindestens ein Opfer stachen sie fast tot. Die zwei Clan-Brüder wollten sich Respekt verschaffen, urteilte nun ein Gericht. Doch einer bleibt wegen versäumter Fristen zunächst auf freiem Fuß.

Mit unsachlichen Entgleisungen ist Nietzard, die sich selbst als linksradikal bezeichnet, schon häufiger aufgefallen. „H...
06/09/2025

Mit unsachlichen Entgleisungen ist Nietzard, die sich selbst als linksradikal bezeichnet, schon häufiger aufgefallen. „Hundesohn“ wird von der Rechtsprechung als Formalbeleidigung gewertet (§ 185 StGB). Gerichte wie das OLG Frankfurt sowie das Landgericht und Amtsgericht München haben entschieden, dass der Ausdruck keinen sachlichen Bezug enthält, sondern ausschließlich der Herabwürdigung dient. Auch im politischen Meinungskampf oder künstlerischen Kontext überwiegt regelmäßig das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Juristisch dürfte auch hier grundsätzlich eine strafbare Beleidigung gegeben sein, wenn Strafantrag gestellt wird. Politisch mag die Wortwahl kurzfristig Aufmerksamkeit erzeugen, gesellschaftlich aber ist sie respektlos und trägt zur Verrohung der Debattenkultur bei.

Markus Söder lebe „das gute Leben“, wolle das aber nicht für andere, behauptet Jette Nietzard online. Ein kurzes Video schließt sie damit ab, den CSU-Chef als Hundesohn zu bezeichnen.

25/08/2025

Ein Kommentar zu den Entscheidungen VG Neustadt a.d. Weinstraße,
Beschluss vom 18.08.25, 3 L 889/25.NW und OVG Koblenz, Beschluss vom
25.08.25, 10 B 11032/25.OVG

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Neustadt

&Datum=18.08.2025&Aktenzeichen=3%20L%20889%2F25

und

https://ovg.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/eilantr
ag-von-joachim-paul-gegen-nichtzulassung-zur-oberbuergermeisterwahl-in-ludwi
gshafen-bleibt-ohne-erfolg

Der Ausschluss eines AfD-Kandidaten von
der OB-Wahl in Ludwigshafen wird zwiespältig diskutiert.

Die Entscheidungen des VG Neustadt und des OVG Koblenz sind juristisch in
ein klar geregeltes System eingebettet und beruhen nicht auf vagen
Mutmaßungen, sondern auf öffentlich zugänglichen, überprüfbaren Quellen
und auf der gefestigten Rechtsprechung. Es lohnt sich deshalb, die
Argumentation der Gerichte etwas genauer nachzuzeichnen – auch, um
vorschnelle Schlussfolgerungen zu vermeiden.

Hintergrund: AfD-Politiker wollte zur OB-Wahl Ludwigshafen (21.09.25) antreten.
* Wahlausschuss ließ ihn nicht zu wegen Zweifel an Verfassungstreue.
* Er beantragte Eilrechtsschutz.

Entscheidung VG Neustadt (18.08.25)
* Eilantrag unzulässig.
* Grund: In Wahlangelegenheiten grundsätzlich nur nach der Wahl gerichtliche Kontrolle (Wahlprüfungsverfahren).
* Ausnahme: nur bei offensichtlichen Fehlern.
* Hier kein klarer Fehler, da Zweifel an Verfassungstreue nicht aus
der Luft gegriffen (VS-Berichte, eigene Auftritte, Texte).
* Fazit: Nur das Wahlprüfungsverfahren kann die Sache klären.

Entscheidung OVG Koblenz (25.08.25)
* Beschwerde erfolglos:
* Eilrechtsschutz vor der Wahl nur bei „offensichtlicher
Rechtswidrigkeit“.
* Bürgermeister muss „Gewähr für Verfassungstreue“ bieten
(KWG/GemO).
* Beamte/Wahlbeamte haben besondere Treuepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG).
* Zweifel an Verfassungstreue:
* Vortrag (Nov 2023): "Warum Remigration nötig und machbar ist“.
* Artikel im Freilich-Magazin: „Remigration statt Unterwerfung“ als positive Parole.
* Veranstaltungen im „Quartier Kirschstein“ (u.a. mit Martin Sellner).

* Rechtliche Bewertung „Remigration“: Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt (Urteil v. 19.04.2024, Az. 2 WD 9.23):
* „Remigration“ in der von der Identitären Bewegung/Sellner
vertretenen Form bedeutet nicht nur Rückführungen nach Ausländerrecht.
* Vielmehr sollen auch Deutsche mit Migrationshintergrund kein volles Bleiberecht haben.
* Ihnen würden Grundrechte teilweise verweigert → faktisch
Staatsbürger zweiter Klasse.
* → Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG), Kern der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
* OVG: Schon die Unterstützung oder positive Bezugnahme auf solche Konzepte begründet ernsthafte Zweifel an der Verfassungstreue.

Politische und rechtliche Bewertung
* Faktisch: Kandidat nicht auf Stimmzettel am 21.09.25.
* Rechtlich: Kein endgültiger Ausschluss – Wahlprüfungsverfahren
kann zur Ungültigkeitserklärung und Wiederholung der Wahl führen.
* Kritik („faktischer Ausschluss“, „undemokratisch“):
* Politisch verständlich, weil der Betroffene vorerst ausgeschlossen bleibt.
* Juristisch aber bewusst so ausgestaltet, um Wahlabläufe stabil zu
halten.
* Eilrechtsschutz nur in „klaren Fällen“ .
Quellen: offizielle Verfassungsschutzberichte (öffentlich), frühere Urteile (VG Köln, OVG NRW, BVerwG), eigene Texte und Reden des Bewerbers.
Fazit:
* Die Gerichte haben nicht endgültig über die Eignung des Kandidaten
entschieden.
* Sie haben lediglich festgestellt, dass die Zweifel an seiner
Verfassungstreue nicht „offensichtlich unbegründet“ sind.
* Kernpunkt: Unterstützung eines Remigrationskonzepts, das nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen die Menschenwürde verstößt.
* Endgültige Klärung erfolgt im Wahlprüfungsverfahren nach der
Wahl.

22/08/2025

BGH zum Tankdeckel in der Waschstraße – was Autofahrer jetzt wissen sollten

Am 22. Mai 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VII ZR 157/24) entschieden: Ein Waschanlagenbetreiber haftet nicht automatisch für Schäden am Fahrzeug. Im konkreten Fall wurde der Tankdeckel eines BMW X3 abgerissen – eine Besonderheit, weil dieses Modell serienmäßig keine Verriegelungsmöglichkeit für den Deckel hat. Der Betreiber hatte mit einem Schild (“Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein”) ausreichend gewarnt. Ergebnis: Kein Schadensersatz.

Das mag in diesem Fall „nur“ ein Tankdeckel gewesen sein. Aber: Geht es beispielsweise Spoiler oder Felgen, kann der wirtschaftliche Schaden deutlich höher ausfallen – und damit auch der Streit über die Haftung.

Grundsatz: Zwischen Betreiber und Kunde besteht ein Werkvertrag. Der Betreiber hat eine Schutzpflicht, Schäden am Fahrzeug zu vermeiden.

Er haftet, wenn die Anlage selbst fehlerhaft arbeitet oder serienmäßige Fahrzeugteile ohne Besonderheiten beschädigt werden.

Keine Haftung besteht, wenn Schäden auf fahrzeugspezifische Eigenheiten zurückzuführen sind, die der Betreiber weder erkennen noch berücksichtigen musste.

Wichtig: Der Kunde muss beweisen, dass eine Pflichtverletzung des Betreibers vorliegt – die Beweislast ist oft das Kernproblem solcher Fälle.

Wer sein Auto in die Waschstraße fährt, sollte vorher prüfen: Sind Tankdeckel, Spiegel oder Spoiler wirklich gesichert? Betreiber wiederum sind gut beraten, deutliche Warnhinweise sichtbar anzubringen. Denn: Je klarer die Regeln, desto geringer das Risiko für teure Überraschungen – auf beiden Seiten.

Auch wenn für den Rhein kein offizielles Badeverbot besteht, bedeutet das nicht, dass das Schwimmen dort ungefährlich is...
12/08/2025

Auch wenn für den Rhein kein offizielles Badeverbot besteht, bedeutet das nicht, dass das Schwimmen dort ungefährlich ist. Strömungen, Schiffsverkehr und wechselnde Strömungsverhältnisse stellen ein hohes Risiko dar – selbst für geübte Schwimmer. Bitte verzichtet zu Eurer eigenen Sicherheit auf das Baden im Rhein.

Erste Urlaubswoche und somit die Tage am Meer neigen sich dem Ende zu.
09/08/2025

Erste Urlaubswoche und somit die Tage am Meer neigen sich dem Ende zu.

13/06/2025

Nach Motorradsause und Entspannen in Khao Lak zieht es uns in den bergigen Norden Thailands, wo wir geniales Motorradterrain vorfinden, Probleme zu lösen haben und schließlich einen neuen Reisebegleiter an Bord nehmen. Wir verlassen Khao Lak im Süden Thailands, wo wir unseren Freund „Koralle“...

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