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autorecht-kanzlei Bundesweite Rechtsberatung zu Autokauf, Bussgeld, Blitzer, Fahrverbot Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns ein Mandat erteilen wollen. a.)

Verkehrsrechtskanzlei für Rechtsprobleme

Unsere Kanzlei steht Ihnen jederzeit für rechtliche Anfragen und Beratungen zu Verkehrsrecht und Autorecht zur Verfügung. Durch unsere langjährige Erfahrung informieren wir Sie umfassend und verständlich über die bestehenden Möglichkeiten, die Erfolgsaussichten und auch die zu erwartenden Kosten bei kaufrechtlichen und verkehrsrechtlichen Vorfällen. Wenn S

ie sich für eine Mandatierung entscheiden, benötigen wir von Ihnen lediglich einige Unterlagen. Danach kümmern wir uns um alles Weitere und helfen Ihnen. Rechtsberatung zum Verkehrsrecht

Wir bieten Ihnen kompetente und diskrete Rechtsberatung im gesamten öffentlichen und privaten Verkehrsrecht. Desweiteren unterstützen wir Sie auch bei der Abwicklung zwischen Unfallgeschädigten, Werkstatt und Ihrer KFZ-Versicherung. Wir beraten Sie kompetent in folgenden Rechtsfragen:

Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeiten, Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Fahrverbot, Schadensersatz bei Verkehrsunfällen. Rufen Sie an, wir beraten Sie:
Telefon 0228 - 18087941

Rechtsberatung beim Autokauf

Fundierte Rechtsberatung und Vertretung insbesondere in Rechtsfragen beim Kauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge, bei Reparaturarbeiten und beim Auto-Leasing. Gerade beim Autokauf und in der Automobilbranche allgemein herrscht noch immer große Unsicherheit hinsichtlich vielfältiger rechtlicher Fragen. Das liegt vor allem an den Besonderheiten, Veränderungen und an der Komplexität des Produkts Automobil. Dennoch lassen sich viele Rechtsfragen bereits im Voraus klären, sodass es zu einem aufwändigen Rechtsstreit nicht kommen muss. Wir beraten Sie kompetent in folgenden Rechtsfragen:

Rücktritt vom Autokauf, Minderung des Kaufpreises, Recht auf Nachbesserung, Schadensersatzansprüche, Auto-Leasing, Leasingverträge

Jetzt umfassend beraten lassen:
Telefon 0228 - 18087941

Unfallschadenmanagement

Sie hatten einen Verkehrsunfall?

1. Sie schildern uns die Unfalldaten entweder telefonisch oder rund um die Uhr über unseren Unfallfragebogen unter www.schadenfix.de/bonn/autorecht-kanzlei.

2. Ich setze sich mit Ihnen in Verbindung, melde den Schaden bei der Versicherung und holt den größtmöglichen Ersatz für sie heraus. Unterstützung der Automobilfachbetriebe und der Geschädigten bei der Abwicklung der Unfallschadenreparatur. Vertriebsrecht
Rechtliche Beratung und Begleitung bei bestehenden Vertriebsverträgen (Vertragshändler, Handelsvertreter, Kommissionsagent, Franchising, Lizenzen u. sowie bei der Auswahl eines passenden Vertriebssystems. Die vertriebsrechtliche Betreuung umfasst sowohl die Vertragsgestaltung und -verhandlung als auch eine gerichtliche Auseinandersetzung. Verkehrsrecht
Rechtsberatung im gesamten öffentlichen und privaten Verkehrsrecht. Verkehrsunfall, Ordnungswidrigkeit, Geschwindigkeitsübertretung, Führerscheinentzug; Blitzer, Fahrverbot etc.

01/11/2024
12/05/2024

Ich danke Allen ganz herzlich für die Glückwünsche!

Brings und Beethoven-Orchester
18/08/2023

Brings und Beethoven-Orchester

Eben.
04/08/2023

Eben.

Wissenschaftler widersprechen dem Vorwurf, Rettungsmissionen im zentralen Mittelmeer lockten mehr Migranten nach Europa.

09/07/2019

Der saarländische Verfassungsgerichtshof hält ein gängiges Prinzip von Blitzern für hochproblematisch. Er gab der Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers gegen seine Verurteilung wegen eines Tempoverstoßes statt.

28/01/2018

Punkte in Flensburg verfallen nach einigen Jahren. Doch gibt es hier zwei Fristen: Endgültig gelöscht werden diese Punkte nämlich erst ein Jahr nach der Tilgung. Diese Überliegefrist kann erhebliche Auswirkungen haben – und nachträglichen Ärger für Autofahrer und deren Fahrerlaubnis bedeute...

11/08/2016

Ausländische Studenten müssen Pkw in Deutschland anmelden

Ein Unionsbürger muss ein von ihm genutztes Kraftfahrzeug grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland zulassen, wenn es nicht nur vorübergehend eingeführt wird, sondern dort einen regelmäßigen Standort begründet hat. Betroffen von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war eine bulgarische Studentin, die bereits länger als 10 Jahre in Deutschland studierte und in dieser Zeit einen in Bulgarien angemeldeten Pkw benutzte. Ihr wurde die weitere Nutzung des Wagens mit bulgarischer Zulassung untersagt.

Urteil des BayVGH
vom 22.12.2015 - 11 B 15.1350
Quelle: Rechtsinfo Aktuell v. 11.08.2016

18/02/2016

Neu im Portfolio: Asylrecht, Flüchtlingsrecht, Ausländerrecht

13/01/2016

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2016
- X ZR 4/15 -
Bundesgerichtshof zur Haftung eines Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

Abgrenzung zwischen Vermittlerrolle oder Vertragspartner bei der Buchung eines Ausflugsprogramms

Ein Hinweis im Kleingedruckten auf die Verantwortung eines lokalen Ausflugsanbieters entbindet einen Reiseveranstalter nicht von der Haftung, wenn auf den Unterlagen für den Ausflug das Logo des Reiseveranstalters prangt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Kläger begehren von der beklagten Reiseveranstalterin (V.) Schmerzensgeld wegen Verletzungen bei einem Unfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort ereignete.

Kläger buchte "Jeep-Safari"
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Burgas in Bulgarien für den Sommer 2013. Am Urlaubsort erhielten sie von der Beklagten eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo der Beklagten und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour", angeboten wurden. Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden könnten, gefolgt von der fettgedruckten Aufforderung "Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!". Die Kläger buchten die auch als "Jeep-Safari" angebotene Geländewagentour beim Reiseleiter der Beklagten. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die Kläger verletzt wurden.

Vorinstanzen wiesen die Klage ab - Beklagte sei nur Vermittlerin gewesen
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, da die Beklagte die Geländewagentour nicht veranstaltet, sondern nur vermittelt habe. Der Hinweis auf die Vermittlerrolle der Beklagten, verbunden mit einer Buchungsmöglichkeit mittels einer bulgarischen Mailadresse habe deutlich gemacht, dass diese nur als Vermittler für einen mit der örtlichen Ausflugsagentur zu schließenden Vertrag habe fungieren wollen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgt.

BGH gibt dem Kläger Recht - Beklagte trat wie ein Vertragspartner auf
Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt. Hiernach hat die Beklagte die Stellung eines Vertragspartners eingenommen. Bereits das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe der Beklagten, dessen Aufmachung mit dem Logo "V." der Beklagten und die Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" weisen auf ein Angebot der Beklagten hin, das diese als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat. Weiterhin deutet die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf die Beklagte als Vertragspartner hin. Demgegenüber tritt der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als die Beklagte für die Ausflüge erkennen.

Das Berufungsgericht wird hiernach Unfallhergang und -folgen aufzuklären haben.

02/01/2016

BGH: Beseitigungspflichten bei Weiterverbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen durch Dritte

Werden unwahre Tatsachen im Internet behauptet,
muss der Autor diese rechtswidrigen Äußerungen
nicht nur von seiner eigenen Webseite entfernen,
sondern auch darauf hinwirken, dass diese Äußerungen
von allen anderen Internetportalen gelöscht
werden, die diese rechtswidrigen Äußerungen
zwischenzeitlich weiterverbreitet haben. Dies hat der
BGH in seinem Urteil vom 28.07.2015 entschieden.

Der Bundesgerichtshof führt seine Rechtsprechung zur
Beseitigungspflicht konsequent fort. Denn auch in der CTParadies-Entscheidung (BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 76/13) und der RSS-Feed-Entscheidung hat der BGH bereits klargestellt, dass den Unterlassungsschuldner aktive Handlungspflichten treffen, d.h. ein bloßes Unterlassen im Sinne von „Nichtstun“ nicht ausreicht.
Noch nicht geklärt ist allerdings, was unter den dem Schuldner „möglichen und zumutbaren“ Pflichten zu verstehen ist, d.h. wann ausreichend auf die Löschung„hingewirkt“ wurde. Ob z.B. eine einzige Mail mit
Löschungsaufforderung ausreicht oder eine mehrmalige Aufforderung bis zur endgültigen Löschung erforderlich ist, wird von den Gerichten in Zukunft noch zu entscheiden sein.

Adresse

Poppelsdorfer Allee 40 B
Bonn
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Montag 09:00 - 13:00
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