28/03/2018
Interessantes aus dem Arbeitsrecht von A - Z
28. Mär 2018
Heute: Betriebsratsanhörung
Beabsichtigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis zu kündigen und ist in seinem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, so ist der Arbeitgeber gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat die Gründe für seine Kündigung mitzuteilen. Eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats führt im Ergebnis zu Unwirksamkeit der Kündigung.
Beabsichtigt der Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit, also innerhalb der ersten sechs Monate und damit außerhalb des Schutzbereiches des Kündigungsschutzgesetzes, stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die Benennung der Kündigungsgründe im Rahmen der Betriebsratsanhörung zu stellen sind.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 12.09.2013 (AZ: 6 AZR 121/12) festgestellt, dass hinsichtlich der in einer Betriebsratsanhörung anzugeben Kündigungsgründe bei einer Wartezeitkündigung zu unterscheiden ist, ob die Kündigung auch substantiierbare Tatsachen gestützt wird oder auf personenbezogenen Werturteilen beruht.
Liegt der Kündigungsgrund in substantiierbaren Tatsachen, so sind diese im Rahmen der Betriebsratsanhörung auch bei einer Wartezeitkündigung den Betriebsrat mitzuteilen.
Im Falle einer Kündigung auf Basis personenbezogener Werturteile reicht deren bloße Mitteilung zur Erfüllung der Anforderungen des § 102 BetrVG aus.
Als beispielhaft ausreichend nennt das Bundesarbeitsgericht folgende Formulierungen: „während der Probezeit nicht bewährt“, „nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen“ oder „nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzungen die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht“.
In einem kürzlich von mir vor dem Arbeitsgericht Bonn verhandelten Fall, der durch Vergleich beendet wurde, ging es im Kern um eine innerhalb der Wartezeit und gleichsam Probezeit von sechs Monaten ausgesprochenen, arbeitgeberseitigen Kündigung, im Rahmen derer der Arbeitgeber bei der Betriebsratsanhörung als Kündigungsgrund lediglich „Kündigung innerhalb der Probezeit“ angegeben hatte.
Meines Erachtens genügt der hier angegebene Kündigungsgrund nicht den Anforderungen des vorgenannten Urteils des Bundesarbeitsgerichts, da im Ergebnis gar kein Kündigungsgrund genannt, sondern lediglich die Art der Kündigung beschrieben. Wie das Bundesarbeitsgericht in o.g. Entscheidung ausgeführt hat, soll der Betriebsrat durch die Anhörung in die Lage versetzt werden, auf den Arbeitgeber einzuwirken, um ihn gegebenenfalls mit besseren Argumenten von seinem Kündigungsentschluss abzubringen. Unterlässt es dabei der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall vor dem Arbeitsgericht Bonn, dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung überhaupt einen Kündigungsgrund mitzuteilen, so hat dieser im Grunde keine Möglichkeit, mit inhaltlichen Argumenten auf den Arbeitgeber einzuwirken; dies mit der Folge, dass die Betriebsratsanhörung fehlerhaft und damit die Kündigung unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund sollte der Arbeitgeber auch bei einer Wartezeitkündigung darauf achten, dass in der Betriebsratsanhörung der Kündigungsgrund entsprechend den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes in ausreichendem Umfang benannt wird.
Rechtsanwalt Stefan Speckmann