10/04/2021
Dass es mit Blick auf einen späteren Verkauf problematisch sein kann, ein Fahrzeug einer Leistungssteigerung („Tuning“) zu unterziehen, zeigt ein schon etwas älteres Urteil des Landgerichts Tübingen.
In dem zu entscheidenden Fall sprach viel dafür, dass sich infolge des Tunings das Abgas- oder Geräuschverhalten des Pkw verschlechtert hatte und deshalb dessen Betriebserlaubnis erloschen war. Darin sah das Gericht – zu Recht – einen Sachmangel. Denn ein Fahrzeug, das mangels Betriebserlaubnis nicht am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen darf, eignet sich naturgemäß nicht für die gewöhnliche Verwendung und ist deshalb mangelhaft (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Nun könnte man auf die Idee kommen, dass sich dieser Mangel ganz einfach beseitigen lasse; man müsse ja schließlich nur die Leistungssteigerung rückgängig machen.
Das ist aber zum einen nur die „halbe Miete“, weil dadurch die erloschene Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder auflebt. Zum anderen kann ein Mangel auch dann noch vorliegen, wenn das „Tuning“ rückgängig gemacht wird und das Fahrzeug eine neue Betriebserlaubnis erhält. Das ergibt sich daraus, dass in der Regel ein Fahrzeug, das mit einem leistungsgesteigerten Motor betrieben wurde, stärker verschlissen ist als ein vergleichbares Fahrzeug, das keine Leistungssteigerung erfahren hat. Daran lässt sich naturgemäß rückwirkend nichts mehr ändern, sodass es insofern nichts bringt, das „Tuning“ rückgängig zu machen. Der Verkäufer hat aber grundsätzlich die Möglichkeit, den Verdacht eines übermäßigen Verschleißes auszuräumen. Das kann etwa gelingen, indem er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Leistungssteigerung nur so kurz „aktiv“ war, dass sie sich nicht nachteilig auf das Fahrzeug ausgewirkt haben kann.
Ein Verkäufer, der es darauf nicht ankommen lassen will, ist gut beraten, das „Tuning“ gegenüber dem Käufer offenzulegen. Denn bekommt der Käufer genau das, was er bewusst gekauft hat, liegt schon kein Mangel vor. Jedenfalls aber kann der Käufer Rechte wegen eines Mangels, den er bei Abschluss des Kaufvertrags kannte, nicht erfolgreich geltend machen (vgl. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).
LG Tübingen – 3 O 195/17: Ein Gebrauchtwagen, der eine Leistungssteigerung (Tuning) erfahren hat, kann deshalb unbehebbar mangelhaft sein.