AutoKaufRecht | Rechtsanwalt Peter Trettin

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Wer eine vermeintlich handelsübliche Gebrauchtwagengarantie erwirbt, muss nicht damit rechnen, dass er alle sechs Monate...
29/05/2025

Wer eine vermeintlich handelsübliche Gebrauchtwagengarantie erwirbt, muss nicht damit rechnen, dass er alle sechs Monate das Motoröl wechseln und dem Öl ein Additiv hinzufügen muss, dessen Wirkung er nicht einschätzen kann. Eine entsprechende Klausel in den Garantiebedingungen ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle überraschend im Sinne von § 305c I BGB und wird daher nicht Vertragsbestandteil.

OLG Celle, – 13 U 21/24: Zur AGB-rechtlichen Beurteilung einer Gebrauchtwagengarantie, die die Verwendung eines Motoröl-Additivs erfordert.

Ein Unternehmer, der einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher verkauft, darf seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs gru...
23/10/2023

Ein Unternehmer, der einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher verkauft, darf seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs grundsätzlich nicht ausschließen. Der Unternehmer kann das Fahrzeug aber so beschreiben, dass seine Haftung für bestimmte Mängel zwangsläufig ausgeschlossen ist. Beliebt ist es deshalb, Gebrauchtwagen „zum Ausschlachten“, als „Bastlerfahrzeug“ oder Ähnliches zu verkaufen.

Das kann aber nur funktionieren, wenn das Fahrzeug wirklich nur noch ausgeschlachtet werden kann beziehungsweise tatsächlich ein „Bastlerfahrzeug“ ist. Dagegen kann etwa der vereinbarte Kaufpreis sprechen: Darf der Käufer ihm oder (anderen) Erklärungen des Verkäufers entnehmen, dass er ein funktionsfähiges Fahrzeug zur Teilnahme am Straßenverkehr erhält, dann schlägt der Versuch, mit der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ die Gewährleistung auszuschließen, fehl.

OLG Stuttgart – 2 U 41/22: Die bloße Bezeichnung eines gebrauchten Pkw als „Bastlerfahrzeug“ schließt die Sachmängelhaftung nicht per se aus.

Dass es mit Blick auf einen späteren Verkauf problematisch sein kann, ein Fahrzeug einer Leistungssteigerung („Tuning“) ...
10/04/2021

Dass es mit Blick auf einen späteren Verkauf problematisch sein kann, ein Fahrzeug einer Leistungssteigerung („Tuning“) zu unterziehen, zeigt ein schon etwas älteres Urteil des Landgerichts Tübingen.

In dem zu entscheidenden Fall sprach viel dafür, dass sich infolge des Tunings das Abgas- oder Geräuschverhalten des Pkw verschlechtert hatte und deshalb dessen Betriebserlaubnis erloschen war. Darin sah das Gericht – zu Recht – einen Sachmangel. Denn ein Fahrzeug, das mangels Betriebserlaubnis nicht am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen darf, eignet sich naturgemäß nicht für die gewöhnliche Verwendung und ist deshalb mangelhaft (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass sich dieser Mangel ganz einfach beseitigen lasse; man müsse ja schließlich nur die Leistungssteigerung rückgängig machen.

Das ist aber zum einen nur die „halbe Miete“, weil dadurch die erloschene Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder auflebt. Zum anderen kann ein Mangel auch dann noch vorliegen, wenn das „Tuning“ rückgängig gemacht wird und das Fahrzeug eine neue Betriebserlaubnis erhält. Das ergibt sich daraus, dass in der Regel ein Fahrzeug, das mit einem leistungsgesteigerten Motor betrieben wurde, stärker verschlissen ist als ein vergleichbares Fahrzeug, das keine Leistungssteigerung erfahren hat. Daran lässt sich naturgemäß rückwirkend nichts mehr ändern, sodass es insofern nichts bringt, das „Tuning“ rückgängig zu machen. Der Verkäufer hat aber grundsätzlich die Möglichkeit, den Verdacht eines übermäßigen Verschleißes auszuräumen. Das kann etwa gelingen, indem er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Leistungssteigerung nur so kurz „aktiv“ war, dass sie sich nicht nachteilig auf das Fahrzeug ausgewirkt haben kann.

Ein Verkäufer, der es darauf nicht ankommen lassen will, ist gut beraten, das „Tuning“ gegenüber dem Käufer offenzulegen. Denn bekommt der Käufer genau das, was er bewusst gekauft hat, liegt schon kein Mangel vor. Jedenfalls aber kann der Käufer Rechte wegen eines Mangels, den er bei Abschluss des Kaufvertrags kannte, nicht erfolgreich geltend machen (vgl. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).

LG Tübingen – 3 O 195/17: Ein Gebrauchtwagen, der eine Leistungssteigerung (Tuning) erfahren hat, kann deshalb unbehebbar mangelhaft sein.

In Gebrauchtwagenkaufverträgen ist es üblich, die Haftung des Verkäufers für Mängel des Fahrzeugs auszuschließen. In den...
20/12/2020

In Gebrauchtwagenkaufverträgen ist es üblich, die Haftung des Verkäufers für Mängel des Fahrzeugs auszuschließen. In den Fällen, in denen ein solcher Gewährleistungsausschluss unzulässig ist, wird routinemäßig die – zwei Jahre betragende – Frist, in der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren, auf ein Jahr verkürzt.

Gegen eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist ist auf den ersten Blick nichts zu sagen. Im Gegenteil: § 476 Abs. 2 BGB (früher: § 475 Abs. 2 BGB) erlaubt eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist sogar bei einem Verbrauchsgüterkauf, also in Fällen, in denen der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer (z. B. ein Kfz-Händler) ist. Die verkürzte Frist muss allerdings bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr betragen (§ 476 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB).

Spätestens seit dem „Ferenschild“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist allerdings klar, dass die Erlaubnis, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen, gegen europäisches Recht verstößt. Denn nach der einschlägigen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dürfen die EU-Mitgliedsstaaten nur eine Verkürzung der – dem deutschen Recht fremden – Haftungsdauer des Verkäufers erlauben, nicht aber eine Verkürzung der Verjährungsfrist.

Wie mit dieser Erkenntnis umzugehen ist, war bislang umstritten: Ist die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag unwirksam, weil die gesetzliche Regelung, auf der sie basiert, gegen europäisches Recht verstößt? Muss man eine Klausel wie „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ...“ vielleicht so interpretieren, dass damit gemeint ist, der Verkäufer hafte nur für Mängel, die innerhalb eines Jahres nach Übergabe des Fahrzeugs auftreten? Oder ändert sich für deutsche Gebrauchtwagenhändler erst einmal gar nichts?

Der Bundesgerichtshof hat diesen Streit nun für die Praxis entschieden: § 476 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB verstoße zwar gegen europäisches Recht. Die Vorschrift sei jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter unverändert anzuwenden, weil eine mit europäischem Recht harmonierende Anwendung schlicht nicht möglich sei. Das habe zur Folge, dass eine Klausel in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, wonach Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels (schon) ein Jahr nach der Übergabe des Fahrzeugs verjährten, wirksam sei.

BGH – VIII ZR 78/20: Beim Gebrauchtwagenkauf bleibt eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr zulässig.

In der Regel muss ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug, das er verkaufen möchte, nicht umfassend untersuchen. Vielmehr...
10/12/2020

In der Regel muss ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug, das er verkaufen möchte, nicht umfassend untersuchen. Vielmehr genügt es grundsätzlich, dass der Händler eine Sichtprüfung vornimmt, also das Fahrzeug fachmännisch von außen besichtigt.

Darüber, was zu einer solchen Sichtprüfung gehört, gibt es höchst unterschiedliche Auffassungen. So verlangt etwa das LG Erfurt (Urt. v. 16.10.2018 – 2 O 1179/17), dass der Händler die Herstellungsdaten einzelner Fahrzeugteile – im konkreten Fall ging es um eine Seitenscheibe – mit dem Baujahr und der Erstzulassung des Fahrzeugs abgleicht. Stelle sich dabei heraus, dass ein Bauteil „zu jung“ sei, müsse sich dem Händler unter Umständen der Verdacht aufdrängen, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe. Einer Messung der Lackschichtdicke bedarf es nach einem Urteil des LG Lüneburg vom 07.03.2016 – 6 O 55/15 – allenfalls, wenn der Händler Anhaltspunkte für einen Unfallschaden hat; das LG München I (Urt. v. 25.06.2004 – 6 O 12298/02) sieht das aber wohl anders.

Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe, die ich hier vorstelle, ist bei einer Sichtprüfung mithilfe einer Hebebühne auch der Unterboden eines Fahrzeugs in Augenschein zu nehmen. Denn dort – so das Gericht – ließen sich nicht selten mit bloßem Auge Spuren eines Unfalls feststellen, die unentdeckt blieben, wenn keine Hebebühne zum Einsatz komme.

Habe ein Gebrauchtwagenhändler (schon) die erforderliche Sichtprüfung nicht vorgenommen, dann müsse er das einem Kaufinteressenten unmissverständlich mitteilen, um dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung zu entgehen.

Das gelte auch bei einem sogenannten Agenturgeschäft, wenn also der Händler das Fahrzeug „im Kundenauftrag“ verkaufe und nicht als Verkäufer, sondern lediglich als Vermittler agiere. Auch in dieser Konstellation müsse der Händler eine Sichtprüfung vornehmen oder einem (potenziellen) Käufer klar und deutlich mitteilen, dass eine Sichtprüfung unterblieben sei.

OLG Karlsruhe – 9 W 10/20: Ein Gebrauchtwagen ist auch bei einem Agenturgeschäft grundsätzlich einer Sichtprüfung zu unterziehen.

Wer bei einem Händler einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen kauft und dabei sein „altes“ Fahrzeug in Zahlung gibt, ha...
23/11/2020

Wer bei einem Händler einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen kauft und dabei sein „altes“ Fahrzeug in Zahlung gibt, haftet an sich wie ein Verkäufer für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs. Diese Haftung kann zwar ausdrücklich ausgeschlossen werden, doch bedarf es eines ausdrücklichen Gewährleistungsausschlusses meist gar nicht. Denn in der Regel muss sich der Händler, der Rechte wegen eines Mangels des in Zahlung genommenen Fahrzeugs geltend machen will, sagen lassen, dass er mit dem Kunden stillschweigend einen Gewährleistungsausschluss vereinbart habe.

So erging es vor dem Oberlandesgericht Brandenburg auch einer Mercedes-Benz-Händlerin, die – zu Recht – beanstandete, dass der Kilometerzähler eines bei ihr in Zahlung gegebenen Mcedes-Benz C 220 CDI manipuliert gewesen sei.

Von dieser Manipulation wusste die Kundin, die den Pkw beim Kauf eines gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI BlueEFFICIENCY in Zahlung gegeben hatte, allerdings nichts – und das war ihr Glück! Denn hätte sie der Kfz-Händlerin die „Tachomanipulation“ arglistig verschwiegen, dann wäre der stillschweigend vereinbarte Gewährleistungsausschluss selbstverständlich unwirksam gewesen. Gleiches hätte gegolten, wenn die Parteien vereinbart hätten, dass der „alte“ Pkw eine bestimmte Laufleistung hat. Eine solche Vereinbarung hätte sogar Vorrang vor einem ausdrücklich vereinbarten Gewährleistungsausschluss gehabt.

LG Frankfurt (Oder) – 12 O 75/18: Die Haftung für Mängel eines in Zahlung gegebenen Pkw ist in der Regel stillschweigend ausgeschlossen.

Zu den spannendsten Fragen des Kaufrechts gehört derzeit die Frage, wie auf nationaler Ebene mit einem Urteil des Europä...
25/11/2019

Zu den spannendsten Fragen des Kaufrechts gehört derzeit die Frage, wie auf nationaler Ebene mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 (C-133/16 – Ferenschild) umzugehen ist. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof – vereinfacht dargestellt – klargestellt, dass die Mitgliedsstaaten nicht befugt sind zu bestimmen, dass die Parteien eines Verbrauchsgüterkaufs die Verjährungsfrist für Rechte des Käufers wegen eines Mangels verkürzen dürfen.

Genau dieses Recht gibt § 476 Abs. 2 BGB (früher: § 475 Abs. 2 BGB) den Parteien eines Verbrauchsgüterkaufs aber. Nach dieser Vorschrift ist es insbesondere zulässig, die Verjährungsfrist für Rechte, die der Käufer einer gebrauchten Sache wegen eines Mangels hat, auf ein Jahr abzukürzen. Dementsprechend sehen Gebrauchtwagen-Kaufverträge, auf die § 476 Abs. 2 BGB anwendbar ist, regelmäßig vor, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels (schon) ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs verjähren, also nicht die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.

Das OLG Frankfurt am Main meint, dass eine solche Vereinbarung trotz der Regelung in § 476 Abs. 2 BGB unwirksam sei, weil § 476 Abs. 2 BGB – wie sich aus dem eingangs genannten EuGH-Urteil ergibt – gegen Unionsrecht verstößt (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.07.2019 – 16 U 112/18). Das OLG Celle sieht es anders: § 476 Abs. 2 BGB verstoße zwar gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Sie sei aber dennoch anwendbar, weil diese Richtlinie nicht unmittelbar zwischen den Parteien eines Kaufvertrags gelte (OLG Celle, Urt. v. 11.09.2019 – 7 U 362/18).

Es bleibt also spannend ...

EuGH – C-149/15: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers muss bei einem Verbrauchsgüterkauf stets mindestens zwei Jahre betragen.

Das Landgericht Osnabrück hat sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Kfz-Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag ist und dem...
12/10/2019

Das Landgericht Osnabrück hat sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Kfz-Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag ist und dem Käufer deshalb ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Fall: Eine in München wohnende Frau – die spätere Klägerin – entdeckt im Januar 2018 auf einer Internetplattform einen Gebrauchtwagen, der ihr gefällt. Angeboten wird das Fahrzeug von der späteren Beklagten, die in Wietmarschen (Emsland) ein Autohaus betreibt. Die Klägerin ruft dort an und erhält anschließend per E-Mail ein Bestellformular, das sie unterschreibt. Einen Scan des unterschriebenen Formulars lässt sie dem Autohaus per Mail zukommen. Nach Erhalt einer Rechnung überweist die Klägerin auch den Kaufpreis für den Pkw, den ihr Ehemann schließlich bei der Beklagten im Emsland abholt.

Im November 2018 erklärt die Klägerin den Widerruf des Kaufvertrags. Sie macht geltend, dieser Vertrag sei ein Fernabsatzvertrag, weil die Parteien für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie Telefonanrufe und E-Mails verwendet hätten. Ihr, der Klägerin, habe deshalb ein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden, das sie mangels Widerrufsbelehrung noch im November 2018 habe ausüben können. Die Beklagte sieht es anders: Sie werbe zwar im Internet für ihre Fahrzeuge, schließe Kaufverträge aber nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. Darauf, dass die Klägerin ein Fahrzeug per E-Mail bestelle, habe man sich ausnahmsweise eingelassen; der Kaufvertrag sei aber erst geschlossen worden, als der Ehemann den Pkw abgeholt habe.

Das Landgericht gab dem Autohaus recht: Es fehle aufseiten der Beklagten an einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem. Die Beklagte habe der Klägerin nämlich eine Lieferung des bestellten Fahrzeugs nicht einmal angeboten, sondern im Gegenteil stets darauf bestanden, dass der Pkw im Emsland abgeholt werde. Deshalb könne offenbleiben, ob der Kaufvertrag über das Fahrzeug erst bei der Abholung oder schon zu einem früheren Zeitpunkt zustande gekommen sei. Denn dass die Beklagte Fahrzeuge im Internet bewerbe und vielleicht ausnahmsweise Kaufverträge unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln schließe, genüge nicht, um ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem anzunehmen.

LG Osnabrück – 2 O 683/19: Ein unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kfz-Kaufvertrag ist nicht automatisch ein Fernabsatzvertrag.

Die 1.400. auf AutoKaufRecht veröffentlichte Entscheidung ist ein von mir erstrittenes Urteil des Oberlandesgerichts Cel...
27/09/2019

Die 1.400. auf AutoKaufRecht veröffentlichte Entscheidung ist ein von mir erstrittenes Urteil des Oberlandesgerichts Celle.

Das Gericht hat entschieden, dass es zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens gehört und ein Käufer deshalb regelmäßig erwarten darf, dass der Kilometerzähler des Fahrzeugs zumindest annähernd dessen tatsächliche Laufleistung anzeigt.

Das klingt banal, ist es aber nicht. Denn insbesondere gewerbliche Kfz-Verkäufer sichern einem Käufer in der Regel keine bestimmte Laufleistung zu. Sie geben vielmehr allenfalls den „Stand des Kilometerzählers“ und die Laufleistung des Fahrzeugs „nach Angaben des Vorbesitzers“ an oder schränken Kilometerangaben durch ähnliche Zusätze ein. So war es auch im hier entschiedenen Fall.

Stellt sich später heraus, dass der Wagen wesentlich mehr Kilometer „auf der Uhr“ hat, als der Kilometerzähler anzeigt, steht der Käufer vor einem Problem: Mangels Vereinbarung einer bestimmten Laufleistung kann er nicht erfolgreich geltend machen, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle. Der Käufer muss sich vielmehr auf den Standpunkt stellen, dass der Wagen keine übliche Beschaffenheit aufweise und deshalb mangelhaft sei. Damit kann er natürlich nur Erfolg haben, wenn es bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, dass der Kilometerzähler zumindest annähernd die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs anzeigt.

Beim Fahrzeug meines Mandanten betrug die Abweichung zwischen angezeigter und tatsächlicher Laufleistung mindestens 25.700 km. Das Oberlandesgericht Celle hat darin zu Recht einen – nicht behebbaren – Mangel gesehen und den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Dem Argument des Verkäufers, die tatsächliche Laufleistung liege mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs doch immer noch im Rahmen des Üblichen, hat das Gericht eine Absage erteilt.

OLG Celle – 7 U 8/19: Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens, dass der Kilometerzähler annährend die tatsächliche Laufleistung anzeigt.

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