01/08/2022
Aktuelles kurz notiert NACHWEISGESETZ!
Zum 01.08.2022 wird das neue Nachweisgesetz wirksam. Das bedeutet, dass einen Arbeitgeber erhöht Pflichten treffen, die Arbeits-/Vertragsbedingungen den Arbeitnehmer*inne/n bekannt zu geben. Schon bisher aufgrund des früheren Nachweisgesetzes hatte der Arbeitgeber die Pflicht, die wichtigsten Vertragsbedingung schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dazu gehörten insbesondere folgende Informationen:
• Name und Anschrift der Vertragsparteien
• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
• Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
• Arbeitsort
• Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
• Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
• Arbeitszeit
• Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
• die Kündigungsfristen
• der allgemeine Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
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Neuerdings kommen u.a. die nachfolgenden Informationen hinzu:
• (bei befristeten Arbeitsverhältnissen) das Enddatum des Arbeitsverhältnisses
• die Dauer der Probezeit
• die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind
• Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung der Vergütung
• die vertraglich geschuldete Arbeitszeit, die Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
• die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
• ein möglicher Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
• bei einer betrieblichen Altersversorgung: Name und die Anschrift des Versorgungsträgers
• bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer das einzuhaltende Verfahren, den Hinweis auf das Schriftformerfordernis, die Kündigungsfristen und auch die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage(!) -andernfalls kann der Arbeitnehmer auch noch nach Ablauf der 3 Wochenfrist einen Antrag auf Zulassung seiner Klage mit Erfolg stellen!
Deshalb ist es dringend erforderlich, seine Arbeitsverträge bereits entsprechend anzupassen. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitgeber auf Nachfrage des Arbeitnehmers innerhalb von 7 Tagen in Schriftform (!) – Email reicht nicht!- die Angaben machen. Achtung: die Verletzung der Nachweispflichten ist mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 € bedroht!