Rechtsanwaltskanzlei Lohof. Mattschas-Jarass.

Rechtsanwaltskanzlei Lohof. Mattschas-Jarass. Die Kanzlei befindet sich nur eine Gehminute vom neuen Justizzentrum (Amtsgericht/Landgericht/Arbeitsgericht/Staatsanwaltschaft Bochum) entfernt. Rechtsanwälte

09/05/2023

Wir stellen euch heute weitere Partner für unseren Raumfahrtabend mit Astronaut Hans Schlegel am 06. Juli im Haus Kemnade vor:

Wir bedanken uns bei den Rechtsanwälten Hans-Bernd Lohof und Jean-Pascal Lohof. Ihre kompetenten Fachanwälte im Herzen von Bochum. RA Hans-Bernd Lohof!

08/06/2021
Unser neuer Flyer. Neu im Programm: Strafrecht.
11/11/2020

Unser neuer Flyer. Neu im Programm: Strafrecht.

15/04/2020

Vereinsrecht update „Corona“ - Info für Vereine

Wegen der CoVid-19 –Pandemie können in den Vereinen die regelmäßig vorgesehenen Mitgliederversammlungen nicht durchgeführt werden. Viele Vereine fragen daher bei mir an, was zu tun ist. Dazu kurz folgende Hinweise:
Auch wenn in der Vereinssatzung nichts Entsprechendes geregelt ist, gilt seit dem 28.03.2020:
1. Ein Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. Mitgliederversammlungen können auch im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden (z.B. per Videokonferenz per skype oder facetime o.ä., Telefonkonferenz) sog. virtuelle Mitgliederversammlung.
3. Das Stimmrecht kann auch vor der Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich ausgeübt werden.
4. Es können Beschlüsse außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu einem vom Vorstand gesetzten (angemessenen) Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und die erforderliche Mehrheit vorliegt.
Diese Regelungen gelten derzeit bis zum 31.12.2021.

20/03/2020

Corona und Arbeitsrecht

Die Auswirkungen von Corona sind mannigfaltig. Betriebe werden vorübergehend geschlossen oder eingeschränkt. Es gibt Kurzarbeit, vielleicht sogar Kündigungen. Wie steht es mit den Vergütungen, wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommt oder kommen kann.

Für Fragen zu dieser Thematik stehe ich gerne zur Verfügung.
Sie / Ihr wisst/wissen ja: alles geht online: Telefontermine oder per Facetime und Skype unter 0151 23359393 und Unterlagen bitte vorab zusenden an [email protected]
Bleiben Sie/Bleibt gesund.

13/03/2020

Zu Zeiten der Corona-Krise bietet unsere Kanzlei die Vereinbarung von Telefonterminen oder Termine per Facetime (Videotermin) an. Anruf genügt unter
0234 36 00 278.
Zum vereinbarten Termin stehen wir Ihnen/Euch dann am Telefon zur Verfügung. Wer über Facetime oder Skype verfügt, kann auch darüber mit uns Kontakt aufnehmen. Unterlagen, die zur Beurteilung der Sach- und Rechtlage notwendig sind, können vorab per Email unter

[email protected]

zugesandt werden. Ich würde mich freuen, wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würden.

12/11/2019

Immer wieder werde ich gefragt, ob man einer Ladung zu einer Vernehmung bei der Polizei zwingend nachkommen oder bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken muss.
Die Antwort ist: nein!
Besser ist es, bevor man handelt, sich beraten zu lassen! Erst handeln und dann fragen, führt in vielen Fällen zu Konsequenzen, die man besser vermieden hätte.

16/01/2019

Anwaltsrat 18 - Arbeitsrecht zum Thema Urlaub: „des einen Freud, des anderen Leid“

Arbeitsrecht ist nicht immer für jedermann verständlich und nachvollziehbar. Das gilt vor allem für die Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern. Eine Chance für Arbeitnehmer und eine Gefahr für Arbeitgeber ist eine relativ frische Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) zum Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen wurde. Vielen ist bekannt, dass in der Regel der Urlaubsanspruch dann, wenn er bis zum 31.03. des Folgejahres nicht verbraucht ist, verfällt.

Das ist aber keineswegs mehr zwingend.
Der EuGH entschied, dass den Arbeitgeber eine HINWEISOBLIEGENHEIT trifft im Hinblick darauf, dass der Urlaub verfallen kann, und die Verletzung dieser Obliegenheit dazu führt, dass der Urlaubsanspruch letztlich fortbesteht. Ich zitiere aus der Entscheidung des EuGH (06.11.18 – C-684/16):

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, konkret und in völliger Transparanz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er in – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.

Im Klartext: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mindestens in Textform individuell auf das Bestehen von konkret zu benennenden (Rest-)Urlaubsansprüchen sowie darauf hinweisen, dass er den Urlaub nun geltend machen soll und andernfalls der Urlaub ersatzlos verfallen wird, wenn er ihn nicht anmeldet. Das macht bisher nach meiner Kenntnis kein Arbeitgeber und läuft damit Gefahr, dass er auch noch Jahre später Urlaub gewähren oder bei beendetem Arbeitsverhältnis ggf. abgelten muss, soweit noch nicht die 3-jährige Verjährungsfrist abgelaufen ist. Ich gehe davon aus, dass sich das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung anschließen wird. Genaueres wird man allerdings erst wissen, wenn die ersten BAG-Entscheidungen dazu veröffentlicht sind.

Also Chance für den Arbeitnehmer – Risiko für Arbeitgeber!

Adresse

ArndtStr. 19
Bochum
44787

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Dienstag 09:00 - 18:00
Mittwoch 09:00 - 18:00
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