12/04/2018
Meine Kinder, deine Kinder, unsere Kinder!
Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - Teil 2 -
Der am 17.03.2018 erschienene Teil 1 dieses Artikels gab einen Überblick über verschiedene Patchwork-Konstellationen. Grob gesagt unterscheidet man zwischen der „einfachen“ Patchwork-Familie, bei der nur ein Elternteil ein Kind aus vorangegangener Beziehung in die neue Familie mitbringt und der „doppelten“ Patchwork-Familie, bei der beide Partner der neuen Beziehung ein oder mehrere Kinder aus vorangegangener Beziehung haben. In beiden Fällen können noch gemeinsame Kinder hinzukommen. In diesen Fällen hängt es vom Zufall des Vorversterbens ab, wer das Vermögen erbt, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt. Es erben dann neben dem Ehegatten nur die eigenen leiblichen und adoptierten Kinder, die einseitigen Kinder des länger lebenden (Ehe-)Partners gehen leer aus. Gleiches gilt für die nichtverheirateten Partner.
Die Partner einer Patchwork-Familie, ob verheiratet oder nicht, sollten sich deshalb mit der Frage beschäftigen, wer sie tatsächlich beerben soll. Es stellt sich konkret die Frage, ob der Partner/Ehepartner, die gemeinsamen Kinder oder auch die jeweils einseitigen Kinder erben bzw. miterben sollen. Insbesondere, wenn ein Ehepartner das Vermögen „in die Ehe gebracht“ hat, besteht häufig der Wunsch, dass das Vermögen in diesem Familienstamm bleibt; gleichzeitig ist in vielen Fällen gewollt, dass der länger lebende Ehepartner bzw. nichteheliche Partner versorgt ist.
Gemeinsam ist grundsätzlich allen Familienkonstellationen, dass der geschiedene Ehepartner keinen Zugriff mehr auf das Vermögen des zunächst verstorbenen geschiedenen Ehegatten haben soll. Solange das eigene Kind jedoch noch minderjährig ist, hätte der geschiedene Ehegatte nämlich als Sorgerechtsinhaber Zugriff auf das Vermögen des geschiedenen Ehegatten. Beispiel: A und B sind geschieden und haben eine 4-jährige Tochter. A ist wieder verheiratet mit C. A verstirbt. C und die 4-jährige Tochter werden Miterben. B hat das Sorgerecht für die minderjährige Tochter und verwaltet damit das Vermögen der minderjährigen Tochter, auch das von A geerbte Vermögen.
Abwandlung: Im vorstehenden Beispielsfall stirbt dann die 4-jährige Tochter. Alleinerbin der Tochter wird die geschiedene Ehefrau B des zunächst verstorbenen A. Auf diesem Weg gelangt das Vermögen des geschiedenen Ehegatten A bei B. Dieses Ergebnis hätte durch die Errichtung eines sog. Geschiedenentestaments verhindert werden können.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich mit den eigenen erbrechtlichen Angelegenheiten zu befassen und diese zu regeln. Dies gilt erst Recht bei Patchwork-Familien, um unliebsame Folgen und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Dennoch befassen sich die betroffenen Patchwork-Familien selten mit diesen erbrechtlichen Fragen. Um die häufig nicht gewollte –da vom Zufall des Vorversterbens abhängende- gesetzliche Erbfolge zu vermeiden, könnten die Ehe(-Partner) zum Beispiel ein Testament, gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder einen Erbvertrag errichten. Dadurch können die Eltern/(Ehe-)Partner bestimmen, wer Erbe werden, wer die Vertretung minderjähriger Kinder übernehmen, wer auf keinen Fall Erbe werden soll, wie die Versorgung des länger lebenden (Ehe-)Partners aussehen könnte, usw..
Da es sich um sehr komplexe rechtliche Fragestellungen handelt, ist es sinnvoll, rechtlichen Rat von einem Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht, Notar einzuholen und ggf. auch einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Fachanwältin für Familien-, Erb- und Arbeitsrecht