Rechtsanwalt Schildgen

Rechtsanwalt Schildgen Fachgebiete: Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Schadenersatzrecht, Vertragsrecht Sie erreichen uns montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr.

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Mein lieber Schwan ...
15/12/2017

Mein lieber Schwan ...

08/06/2017

DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS BEI UNEINIGKEIT ÜBER DURCHFÜHRUNG EINER SCHUTZIMPFUNG

1.
Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sog. Standard- oder Routineimpfung handelt.

2.
Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

3.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions-und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 XII ZB 157/16

GERNE STEHE ICH IHNEN FÜR DIE BEANTWORTUNG IHRER FRAGEN ZUR VERFÜGUNG, SELBSTVERSTÄNDLICH AUCH FÜR IHRE ANWALTLICHE VERTRETUNG.

Klatschmohn, in der Blumensprache Symbol für Fruchtbarkeit, Schlaf, Vergessen, Tod, Versuchung
12/05/2017

Klatschmohn, in der Blumensprache Symbol für Fruchtbarkeit, Schlaf, Vergessen, Tod, Versuchung

12/05/2017

VORAUSSETZUNG FÜR DIE BESTELLUNG
EINES RECHTLICHEN BETREUERS

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.

Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht,
ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation
des Betroffenen zu beurteilen.

Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann.

BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 260/16

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ANMERKUNG:

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit dem vorstehenden Beschluss,
dass für jeden einzelnen Aufgabenkreis, der dem Betreuer
zugewiesen werden soll, eine Betreuung erforderlich sein muss.

Der Aufgabenkreis des Betreuers ist vom Betreuungsgericht im Beschluss zur Betreuerbestellung ausdrücklich festzulegen.
Bei der Festlegung der Aufgabenkreise kann das Gericht

– lediglich einzelne Aufgaben festlegen, z.B. Geltendmachung
eines Rentenanspruchs, Auflösen eines Mietverhältnisses,
etc. oder

– umfassendere Bereiche festlegen, die verschiedene
Tätigkeiten des Betreuers umfassen, z.B. Wohnungs-
angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungen, der Zustimmung
zu einer Heilbehandlung,Verwaltung größerer
Vermögenswerte,

– bis hin zu allen Aufgaben der Personensorge oder der
Vermögenssorge.

Auch die Übertragung aller Angelegenheiten ist denkbar. Dabei
darf das Betreuungsgericht bei der Bestimmung des jeweiligen Aufgabenkreises nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

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FRAGEN ZUR VERFÜGUNG, SELBSTVERSTÄNDLICH AUCH
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Durness, Balnakeil Beach, Schottland
21/04/2017

Durness, Balnakeil Beach, Schottland

21/04/2017

BARUNTERHALT BEIM WECHSELMODELL

1. Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.

2. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.

3. Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Er richtet sich auf den Ausgleich der Unterhaltsspitze, die verbleibt, nachdem die von den Eltern erbrachten Leistungen abgezogen wurden. Das macht ihn nicht zu einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur zwischen den Eltern besteht.

4. Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird.
BGH, Beschluss vom 11.1.2017, XII ZB 565/15

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Neuerburg, ehemaliges Lehnshaus
29/03/2017

Neuerburg, ehemaliges Lehnshaus

29/03/2017

WECHSELMODELL – ANORDNUNG TROTZ ABLEHNUNG DURCH EINEN ELTERNTEIL

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Wechselmodell weiter entwickelt. Die wesentlichen Leitsätze des Gerichts lauten:

1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.

2. Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.

3. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

4. Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (Bundesgerichtshof, Beschluss v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15).

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