Rechtsanwalt David Nagel

Rechtsanwalt David Nagel Ich biete Rechtsberatung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung. Dabei steht die effektive Durchsetzung Ihrer Rechte im Mittelpunkt.

Ich bin als Rechtsanwalt mit Sitz in Bingen auf vielen Gebieten des Zivilrechts sowie im Steuerrecht tätig und richte mein Angebot an Privatpersonen, Kaufleute und kleine bis mittlere Unternehmen. Die Lebenssachverhalte, die anwaltliche Hilfe notwendig machen können, sind unbegrenzt und erfordern stets einen ganz individuellen Lösungsansatz, den ich mit Ihnen entwickeln möchte. Das Hauptaugenmerk

meiner Tätigkeit lege ich darauf, das in wirtschaftlicher Hinsicht optimale Ergebnis zu erreichen. Wichtig ist mir aber auch eine möglichst schnelle Lösung Ihres Problems, damit Sie Ihre volle Aufmerksamkeit wieder auf andere Dinge richten können. Mit dieser Herangehensweise geht in aller Regel eine kosteneffiziente Bearbeitung Ihres Falles einher. Auf Ihre unverbindliche Anfrage und Schilderung Ihres Problems telefonisch oder per Email freue ich mich.

27/05/2017
16/03/2017

Schwarzarbeit kann teuer werden!

Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2017 (VII ZR 197/16) seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen (Pressemittelung vom 16.03.2017).

Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns, nachdem er wegen Mängeln der Teppichverlegearbeiten den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere Zahlungen leistete er in bar. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Vertrag sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG nichtig. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt.

Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien.

Meine anwaltliche Meinung hierzu: Auf Grund dieser Rechtsprechung muss sich der Auftraggeber bewusst sein, dass er bei mangelhafter Ausführung keinerlei Gewährleistungsrechte hat. Müssen die Arbeiten dann von einem anderen Unternehmer ausgebessert werden, kann es schließlich deutlich teurer als bei „offizieller Ausführung“ werden - letztere hat übrigens den Vorteil, dass die Rechnungsbeträge sehr oft als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung steuermindernd geltend gemacht werden können. Auch der Unternehmer sollte bedenken, dass er seinen Werklohn nicht gerichtlich durchsetzen kann, da rechtlich kein Anspruch besteht - hinzukommt natürlich, dass die Schwarzarbeit auch strafrechtliche Folgen haben kann.

... auch bei Urheberrechtsverletzungen.
24/02/2017

... auch bei Urheberrechtsverletzungen.

21/02/2017

BGH bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse 10 Jahre nach Zuteilungsreife (BGH-Urteile vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).

Der Bundesgerichtshofs hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
Die Thematik ist wegen der Komplexität und den Fachbegrifflichkeiten nicht einfach zu verstehen. Die Bausparkunden, deren Verträge betroffen sind, werden mit den heutigen Entscheidungen aber etwas anfangen können.
Der BGH führt aus, auf die Bausparverträge sei Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel. Damit sei die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar. Dies folge aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes sowie aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Der Vertragszweck bestehe für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt.
Nach zehn Jahren ist der Bausparvertrag dann durch die Bausparkasse kündbar, womit sich diese von der Pflicht zur Zahlung der mittlerweile völlig marktunüblichen Zinsen befreien kann. Mit den beiden Entscheidungen bestätigt der BGH die herrschende Ansicht in der Instanzenrechtsprechung und Literatur.
Meiner Auffassung nach sind die Entscheidungen des BGH zwar unglücklich für die betroffenen Bausparer - in der Sache aber dennoch richtig, da die gesetzliche Regelung hier eindeutig ist. Außerdem ist meines Erachtens nach nicht zu verkennen, dass bei anderer Entscheidung die Bausparkassen die hohen Zinslasten gegenfinanzieren müssten durch schlechtere Konditionen bei neuen Verträgen mit der jüngeren Generation der heute Bausparwilligen.

PS: Bei Kündigung vor Zuteilungsreife oder vor Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilungsreife sollte auf jeden Fall ein Vorgehen gegen die Kündigung überprüft werden.

17/02/2017

Kleine Sensation: Köln beschließt nach Blitzer-Panne "freiwilliges Ausgleichsprogramm" mittels Onlinefomular, das auch rechtskräftige Bescheide umfasst

Etwa 350.000 bis 450.000 Autofahrer waren auf der A3 in Köln geblitzt worden. Es wurde hinter einer Baustelle geblitzt ausgehend von einem Tempolimit von 60 km/h, obwohl eine entsprechende Beschilderung an dieser Stelle fehlte. Viele Autofahrer mussten nicht nur Bußgelder zahlen, sondern bekamen Fahrverbote und Punkte im Flensburger Zentralregister.
Der Entscheidung vom 14.02.2017, das Geld zurück zu erstatten, war eine Diskussion zwischen Stadt und Bezirksregierung vorausgegangen. Die Stadt hatte ursprünglich angeregt, dass betroffene Autofahrer es per "Gnadenerlass" zurück fordern können. Das lehnte die Bezirksregierung ab. Nach langem Behörden-Hickhack einigten sich beide Behörden auf das "freiwillige Ausgleichsprogramm" durch die Stadt. Die Stadt hat ein Online-Fomular zur Verfügung gestellt.
Die Löschung eines Punkteeintrages oder die Aufhebung eines Fahrverbotes sind allerdings nicht vom Ausgleichsprogramm umfasst und laut Erläuterung der Stadt Köln dieser selbst rechtlich auch nicht möglich. Hier verweist die Stadt auf den Anwendungsbereich des § 85 OWiG (Wiederaufnahme des Verfahrens), die Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 85 OWiG obliege der Justiz und sei mit finanziellen Risiken verbunden. Ggf. kommt auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Die Entscheidung zur Rückzahlung der Bußgelder war überfällig und ist zu begrüßen. Es ist allerdings mit gesundem Menschenverstand und unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kaum hinzunehmen, dass Punkte und Fahrverbote nicht ebenfalls rückgängig gemacht werden können, schließlich hat hier ein erhebliches Behördenversagen in einer extremen Vielzahl von Fällen teils schwerwiegende Folgen bspw. für die Berufsausübung der Betroffenen.

28/03/2016

Fernabsatzvertragsrecht: Ein fristgerechter Widerruf eines Online-Kaufvertrages ist unabhängig von der Begründung wirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 16. März 2016 (VIII ZR 146/15) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.

Der Kläger, der mit der Klage die Rückerstattung des Kaufpreises verfolgt, hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Kläger in Hinblick auf die Begründung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich verhalten habe, weil sein Ziel die Durchsetzung der „Tiefpreisgarantie“ gewesen sein. Deshalb sei der Widerruf unwirksam sei.

Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genüge es allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Deshalb sei es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, bspw. wenn ein Verbraucher die Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit sei der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar.

17/03/2016

Steuerrecht: Verfahrenskosten einer Scheidung weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar (FG Köln , Urteil vom 13.01.2016 - 14 K 1861/15)

Nach einer Gesetzesänderung im Einkommenssteuergesetz (EStG) verweigerte das Finanzamt (FA) die (steuermindernd) Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG).
Die Klägerin machte für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 € Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren geltend. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Das FA begründete dies mit der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, wonach die steuerliche Berücksichtigung von „Prozesskosten“ grundsätzlich ausgeschlossen sei. Die hiergegen vor dem Finanzgericht Köln erhobene Klage hatte Erfolg.

Das FG hat mit Urteil vom 13.01.2016 (Az.: 14 K 1861/15) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Es begründet die Entscheidung damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der „Prozesskosten“ fielen. Dies ergebe sich zum einen aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, denn dort sind die Scheidungskosten als „Verfahrenskosten“, also gerade nicht als „Prozesskosten“ bezeichnet. Auch aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Neuregelung ergebe sich, dass Scheidungskosten gerade nicht vom Abzugsverbot umfasst sein sollen.

Zu beachten ist bei diesem bürgerfreundlichen Urteil allerdings, dass sich Scheidungskosten (wie alle außergewöhnlichen Belastungen) nicht bzw. nicht gleich bei jeden Steuerpflichtigen auswirken, da die Ermäßigung der Einkommenssteuer nur erfolgt, soweit die individuelle, von verschiedenen Faktoren (bspw. Kinderzahl, Einkommensverhältnisse) abhängende „zumutbare Belastung“ betragsmäßig überstiegen wird, vgl. § 33 EStG.

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