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daniellegal.net daniellegal - Rechtsanwalt Dr. Andreas Daniel

24/12/2020

All unseren Followern wünscht daniellegal Gesundheit, ein besinnliches Weihnachtsfest und einen angenehmen Jahreswechsel in das hoffentlich erfolgreiche Jahr 2021.

02/07/2019



In einem kürzlich abgesetzten Urteil hat der BGH entschieden (BGH, Urt. v. 21. 5. 2019 - II ZR 340/18 -), dass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft gemäß § 199 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 BGB nicht bereits mit dem Zugang seines Beitrittsangebots bei der Fondsgesellschaft beginnt, sondern frühestens mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags.

07/06/2019



Neue EU-Regeln sollen Insolvenzverfahren künftig effizienter machen und redlichen Unternehmern eine zweite Chance ermöglichen. In Zukunft sollen Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten früher umstrukturiert werden können, sodass Insolvenzen und Entlassungen so weit wie möglich vermieden werden. Die Mitgliedstaaten haben die neuen EU-Standards am 06.06.2019 angenommen, das Europäische Parlament hatte bereits im März zugestimmt.

Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie konzentriert sich auf drei Kernelemente: Gemeinsame Standards für präventive Restrukturierungsmaßnahmen, Regeln für die Gewährung einer zweiten Chance für Unternehmer und gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenz-, Restrukturierungs- und Entschuldungsverfahren in allen Mitgliedstaaten.

31/05/2019



Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat eine neue Fassung des Kodex beschlossen. Das teilt die WPK mit. Die Änderungen betreffen vor allem die Regelungen zur Vorstandsvergütung. Zudem wurden die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat konkretisiert.

14/05/2019



Das OLG Celle (siehe Beschluss v. 27.03.2019 - 3 U 3/19 -) hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontogebühren während der Ansparphase verlangt hat.

10/05/2019



Zur actio pro socio und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht:

Das Recht des einzelnen Gesellschafters, im Wege der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist beschränkt durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen.

Als actio pro socio wird die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet. Sie wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters.

Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und bestimmt damit auch deren Inhalt und Umfang. Sie ist jedem Gesellschaftsverhältnis ohne ausdrückliche Regelung immanent. Mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses unterliegen die Gesellschafter der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht schließt gegenüber der Gesellschaft die Pflicht ein, deren Interessen wahrzunehmen und geschäftsschädigende Handlungen zu unterlassen. Gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern gebietet sie, in dem durch den Gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen Bereich bei der Verfolgung der eigenen Interessen an der Beteiligung auf die Belange der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen.

Das Recht des einzelnen Gesellschafters, im Wege der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist nach dem BGH beschränkt durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn die in Rede stehende Maßnahme unverhältnismäßig ist und nicht den Anforderungen an eine möglichst schonende Ausübung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse gegenüber einem Mitgesellschafter darstellt. (BGH, VU v. 22. 1. 2019 - II ZR 143/17).

12/04/2019

Nach rund zwei Jahren erfolgreicher Erprobungszeit steht unseren Mandanten ab sofort auch in der Breite unsere eAkte als kostenlose Servicedienstleistung zur Verfügung.

Über die eAkte haben Sie die Möglichkeit, Ihre bei uns betreuten Angelegenheiten als auch ihren Verlauf elektronisch und jederzeit aktuell über unsere Kanzleicloud auch auf mobilen Endgeräten wie Tablet-PCs, mobilen Telefonen oder Notebooks nachverfolgen zu können. Die über unsere Server gehostete Cloud bietet darüber hinaus datenschutzkonform die Möglichkeit, auf vollverschlüsseltem und dadurch sicherem Kommunikationsweg auch in großem Umfang Dokumente abzurufen, einzustellen oder gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt online zu berarbeiten. Möglich sind schließlich auch ein verschlüsselter Chat sowie Audio- und Videoconferencing mit Ihrem Rechtsanwalt.

Sprechen Sie uns an.

17/12/2018

All unseren Followern wünscht daniellegal ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr 2019.

Wir informieren dann ab Januar 2019 wieder über Neuigkeiten aus unseren Beratungsfeldern.

12/12/2018



Zur Hineinverschmelzung einer Ltd. nach Deutschland nach dem Brexit:

Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU ( ) kann sich negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dieser Weg ist insbesondere vor Einführung der sog. "kleinen" GmbH ( (haftungsbeschränkt) oder ) von zahlreichen deutschen Unternehmern gewählt worden (sog. one-pound-limited), um den vermeintlich hohen Gründungsaufwand zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach deutschem Recht zu vermeiden. Von dem bevorstehenden Brexit betroffen sind überwiegend Unternehmen in der Rechtsform einer "private company limited by shares" (Ltd.), von denen hierzuland schätzungsweise 8.000 bis 10.000 existieren.

Mit dem Wirksamwerden des Brexits verlieren diese Gesellschaften englischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland ihre und werden ab dann in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als Gesellschaften mit beschränkter Haftung anerkannt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist dann davon auszugehen, dass diese Gesellschaften zukünftig nach einer der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d.h. als offene Handelsgesellschaft (oHG) - falls sie ein Handelsgewerbe betreiben sollten -, ansonsten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Haben die betroffenen Gesellschaften nur einen Gesellschafter, würden diese Gesellschaften zukünftig in Deutschland sogar nur noch als Einzelkaufmann oder als gewöhnliche Einzelperson behandelt, was jeweils die persönliche und unbegrenzte Haftung für bestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Folge hat.

Mit einer von der Bundesregierung geplanten Ergänzung des Umwandlungsgesetzes (Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes; Drucksache 19/5463 vom 05.11.2018) sollen die den von dem bevorstehenden Brexit betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung um eine zusätzliche Variante erweitert werden. Zwar existieren bereits verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten; allerdings werden diese den besonderen Bedürfnissen von Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd., insbesondere in Ansehung der ggfls. hohen Umwandlungskosten in jeweiliger Abhängigkeit zum gewählten Modell, nicht immer gerecht.

Die Bundesregierung plant deshalb eine Ergänzung in den §§ 122a ff. um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften. Dies soll den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine möglicht kostengünstige Umwandlung z.B. in eine Kommanditgesellschaft (KG) ermöglichen, an der sich - je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft - entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligen könnte. Darüber hinaus soll auch eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexit bereits ebgonnenen Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden.

Wie aus einer Unterrichtung (19/6288) über die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetz und die Gegenäußerung der Bundesregierung hervorgeht, sieht die Bundesregierung neben ihre Vorschlägen nach der vom Bundesrat erbetenen Prüfung keine weitergehenden Möglichkeiten zur Vermeidung einer zeitlich unmittelbar mit dem Brexit verbundenen Haftung von Gesellschaftern einer Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Gesetzgeber könne die in der Begründung zu der Prüfbitte genannten "hohen Kosten in Großbritannien" ebenso wenig beeinflussen, wie die Entscheidungen der dortigen registerführenden Stellen. Zur zweiten Bitte, zu prüfen, ob statt auf die Beurkundung eines Verschmelzungsplanes nicht auf andere, weniger aufwendige Maßnahmen abgestellt werden kann, heißt es, die Bundesregierung sehe keine Notwendigkeit, das Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung um zusätzliche Verfahrensschritte zu ergänzen.

01/11/2018



Nach einer sehr aktuellen und für die Sanierungspraxis bedeutenden Entscheidung des BFH (Urt. v. 31.10.2018 - VIII R 19/16) sind anfallende Refinanzierungszinsen ab 2009 nicht per se als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar, wenn ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen verzichtet ( mit ). Denn bis zur Besserung der wirtschaftlichen Lage führe dies zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs hin zu den Beteiligungserträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. In einem solchen Fall gelte nun in Ansehung der das nach § 20 Abs. 9, 2. HS EStG.

Allerdings könnten mit der Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Forderungsverzichts auf gesonderten Antrag die durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen zu 60 % als Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Umstand muss im Rahmen von Sanierungsbemühung mit bedacht werden, um erheblich wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

06/08/2018



Der BGH vertritt bereits seit seinem Urteil vom 24. 1. 2012 - II ZR 109/11 - in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Beschluss über die an einer GmbH u.a. davon abhängig ist, dass die in solchen Fällen geschuldete Abfindung aus freiem Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann. Fehlt es hieran, ist ein solcher Beschluss von Anfang an nichtig.

Der BGH hat nun in einer neueren Entscheidung klargestellt (BGH, Urt. v. 26. 6. 2018 - II ZR 65/16 -), dass dies auch denn gelte, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfüge, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde.

 Zu Aufsicht und Regulierung des   ( ) als Form der Unternehmensfinanzierung auf der Basis der   Technologie.
20/07/2018



Zu Aufsicht und Regulierung des ( ) als Form der Unternehmensfinanzierung auf der Basis der Technologie.

Gründer sind sich selten bewusst, dass der Einsatz des Initial Coin Offering (ICO) in reguliertes und beaufsichtigtes Umfeld führen kann.

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Berlin
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Montag 09:00 - 18:00
Dienstag 09:00 - 18:00
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