12/12/2018
Zur Hineinverschmelzung einer Ltd. nach Deutschland nach dem Brexit:
Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU ( ) kann sich negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dieser Weg ist insbesondere vor Einführung der sog. "kleinen" GmbH ( (haftungsbeschränkt) oder ) von zahlreichen deutschen Unternehmern gewählt worden (sog. one-pound-limited), um den vermeintlich hohen Gründungsaufwand zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach deutschem Recht zu vermeiden. Von dem bevorstehenden Brexit betroffen sind überwiegend Unternehmen in der Rechtsform einer "private company limited by shares" (Ltd.), von denen hierzuland schätzungsweise 8.000 bis 10.000 existieren.
Mit dem Wirksamwerden des Brexits verlieren diese Gesellschaften englischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland ihre und werden ab dann in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als Gesellschaften mit beschränkter Haftung anerkannt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist dann davon auszugehen, dass diese Gesellschaften zukünftig nach einer der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d.h. als offene Handelsgesellschaft (oHG) - falls sie ein Handelsgewerbe betreiben sollten -, ansonsten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Haben die betroffenen Gesellschaften nur einen Gesellschafter, würden diese Gesellschaften zukünftig in Deutschland sogar nur noch als Einzelkaufmann oder als gewöhnliche Einzelperson behandelt, was jeweils die persönliche und unbegrenzte Haftung für bestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Folge hat.
Mit einer von der Bundesregierung geplanten Ergänzung des Umwandlungsgesetzes (Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes; Drucksache 19/5463 vom 05.11.2018) sollen die den von dem bevorstehenden Brexit betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung um eine zusätzliche Variante erweitert werden. Zwar existieren bereits verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten; allerdings werden diese den besonderen Bedürfnissen von Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd., insbesondere in Ansehung der ggfls. hohen Umwandlungskosten in jeweiliger Abhängigkeit zum gewählten Modell, nicht immer gerecht.
Die Bundesregierung plant deshalb eine Ergänzung in den §§ 122a ff. um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften. Dies soll den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine möglicht kostengünstige Umwandlung z.B. in eine Kommanditgesellschaft (KG) ermöglichen, an der sich - je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft - entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligen könnte. Darüber hinaus soll auch eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexit bereits ebgonnenen Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden.
Wie aus einer Unterrichtung (19/6288) über die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetz und die Gegenäußerung der Bundesregierung hervorgeht, sieht die Bundesregierung neben ihre Vorschlägen nach der vom Bundesrat erbetenen Prüfung keine weitergehenden Möglichkeiten zur Vermeidung einer zeitlich unmittelbar mit dem Brexit verbundenen Haftung von Gesellschaftern einer Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Gesetzgeber könne die in der Begründung zu der Prüfbitte genannten "hohen Kosten in Großbritannien" ebenso wenig beeinflussen, wie die Entscheidungen der dortigen registerführenden Stellen. Zur zweiten Bitte, zu prüfen, ob statt auf die Beurkundung eines Verschmelzungsplanes nicht auf andere, weniger aufwendige Maßnahmen abgestellt werden kann, heißt es, die Bundesregierung sehe keine Notwendigkeit, das Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung um zusätzliche Verfahrensschritte zu ergänzen.