02/04/2026
Viele denken: Mit dem Strafurteil ist alles erledigt.
Tatsächlich beginnt das eigentliche aufenthaltsrechtliche Problem oft erst danach.
Nach strafrechtlichen Verurteilungen droht häufig ein Ausweisungsverfahren.
Die Ausweisung ist dabei keine zusätzliche Strafe, sondern eine eigenständige Entscheidung im Aufenthaltsrecht.
Sie beruht auf einer Prognose: Es wird geprüft, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens künftig von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, wie sich die betroffene Person seit dem maßgeblichen Sachverhalt entwickelt hat.
Wird eine solche Gefahr bejaht, erfolgt in einem nächsten Schritt eine Abwägung zwischen den Bleibeinteressen (z. B. familiäre Bindungen, Dauer des Aufenthalts, Integration) und den Ausweisungsinteressen.
Die Folge einer Ausweisung ist, dass kein Aufenthaltstitel mehr erteilt wird bzw. bestehende Titel entfallen. Es entsteht eine Ausreisepflicht.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch eine Abschiebung erfolgt.
Eine Abschiebung setzt voraus, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse bestehen. Solche Hindernisse können z. B. vorliegen bei Gefahr im Herkunftsland (Krieg, Verfolgung) oder aufgrund familiärer Bindungen im Bundesgebiet.
In diesen Fällen wird der Aufenthalt lediglich geduldet.
Eine Duldung ist kein gesicherter Aufenthaltstitel und geht häufig mit erheblichen Einschränkungen einher: Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung, mögliche Auflagen und regelmäßig nur kurzfristige Verlängerungen.
👉 Entscheidend ist daher:
Die Ausweisung bedeutet nicht automatisch Abschiebung – sie stellt aber eine erhebliche Zäsur im Aufenthaltsstatus dar. Wichtig ist daher, sich schnellstmögliche anwaltliche Unterstützung zu suchen. Denn das sind Verfahren, in denen eine gute anwaltliche Vertretung, wirklich den Unterschied macht.