BTR Baurecht

BTR Baurecht Fachanwaltsberatung für Bau- und Architektenrecht durch BTR Rechtsanwälte
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BTR Rechtsanwälte berät mit Fachanwaltsrat im Bau- und Architektenrecht:

Investoren, Projektentwickler, Generalübernehmer, Generalunternehmer, Hauptauftragnehmer, Subunternehmer, Architekten, Fachplaner sowie private Bauherren. Frühzeitige Bauberatung vor Ort

Nur eine frühzeitige Einbeziehung eines Fachanwalts und die fortlaufende baubegleitende Beratung sichern einen kontinuierlichen Baufortsch

ritt bis zum vertragsgemäß hergestellten Werk. Lassen Sie sich vor Vertragsschluss über die Vertragstypen, die Vor- und Nachteile von Pauschalverträgen, pauschalisierten Einheitspreisverträgen, Einheitspreisverträgen und Stundenverträgen beraten. Lassen Sie sich rechtzeitig aufklären, welche Vertragskonditionen unbedingt zu Ihrer optimalen Interessens-wahrnehmung aufzunehmen sind. Beachten Sie, ob Sie in der Leistungspyramide als Auftraggeber oder Auftragnehmer eingebunden sind. Die daraus resultierenden Interessen sind völlig verschieden und so sollten auch Ihre Verträge ausgearbeitet sein. Mit nicht verhandelten oder schlecht verhandelten Verträgen wird das Bauvorhaben notleidend bevor der erste Spatenstich erfolgt. Die Dynamik der Ereignisse setzt sich dann oft durch wechselseitiges Ziehen von (vereinbarten) Vertragserfüllungs- bzw. (gesetzlich normierten) Zahlungsbürgschaften über die Kündigung bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung fort. Dies kann wirtschaftlich nicht gewollt sein. Bauverzögerungen, Kostenüberschreitungen und andere Leistungsstörungen lassen sich vermeiden. Mit dem Abschluss von BTR-Beratungsverträgen vor Beginn der Baumaßnahme sichern Sie sich die ständige unverzügliche Einbeziehung eines Fachanwalts im Bedarfsfall. Der Anwalt braucht sich in komplexe Vorgänge nicht erst sachlich und rechtlich einzuarbeiten und kann auch sofort vor Ort überzeugend schlichtend tätig sein. Das Honorarrisiko ist durch eine Pauschale fest kalkulierbar und bei einem monatlichen Zahlungsmodus eine gering einzustellende Kostengröße, mit der Ihr wirtschaftlicher Erfolg gesichert wird.

27/09/2019

Vorgewerk nicht ordnungsgemäß: Eigene Leistung mangelhaft! Stellt der Estrichleger fest, dass Haustür und bodentiefe Fenstertüren unterschiedliche Einbauhöhen aufweisen, so dass der Estrich nicht fachgerecht eingebaut werden kann, hat er dem Auftraggeber unverzüglich Bedenken anzuzeigen. Ein Bedenkenhinweis muss mit hinreichender Klarheit erfolgen. Die Mitteilung, dass man "mit dem Estrich höher gehen müsse", ist nach Ansicht des OLG Hamm nicht ausreichend. Schließt der Estrichleger den Estrich aufgrund der vorgefundenen baulichen Gegebenheiten nicht fachgerecht an Haustür und bodentiefe Fenstertüren an, ohne seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen zu sein, ist seine Leistung nicht funktionstauglich und deshalb mangelhaft.
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2018 - 17 U 186/16;
BGH, Beschluss vom 24.04.2019 - VII ZR 7/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

25/09/2019

Bauvertrag: Nur die ausgeführte, nicht die auszuführende Leistung wird vergütet!
Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung der von ihm tatsächlich ausgeführten Leistungen. Im VOB-Vertrag wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart vereinbart ist. Der Auftragnehmer von Erdarbeiten kann seiner Abrechnung deshalb keine Böschungswinkel zu Grunde legen, die er nicht ausgeführt hat. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.01.2017 - 4 U 15/14;
BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZR 49/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

03/05/2019

beziehen sich nicht auf Projekte, sondern auf Leistungen!
Referenzen beziehen sich nicht auf ein Projekt, sondern auf die innerhalb des Projekts erbrachten Leistungen. Daher kommt es nicht darauf an, ob und wann ein Vertrag oder ein Projekt beendet wurde, sondern wann welche Leistungen innerhalb des Projekts ausgeführt wurden, so das OLG Düsseldorf.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2018 - Verg 28/18

03/05/2019

Kein trotz Einmessfehlers!
Ein Mangel kann nicht nur dann vorliegen, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es von der - vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmten - vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich aus der Mangelhaftigkeit des Werks ein ersatzfähiger Schaden ergibt. Aus dem Umstand, dass aufgrund eines Einmessfehlers das Gebäude nicht an der geplanten Stelle auf dem Grundstück errichtet wird, kann sich ein erstattungsfähiger Vermögensschaden ergeben, wenn der Wert des bebauten Grundstücks mit dem planwidrigen Standort des Gebäudes geringer ist als der Wert des bebauten Grundstücks bei plangemäßer Bebauung. In dem vom OLG München zu entscheidenden Rechtsstreit wurde das verneint.
OLG München, Beschluss vom 29.11.2017 - 20 U 2628/17;
BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - VII ZR 8/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

03/05/2019

Auch die Vergütung von Nachträgen gehört zu den Kosten der Ersatzvornahme!
Erklärt der Auftragnehmer unberechtigt die Kündigung wegen angeblich verspäteter Zahlungen und stellt er seine Leistungen ein, berechtigt dies den Auftraggeber dazu, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Nach der Kündigung kann der Auftraggeber den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer ausführen lassen. Der Anspruch umfasst den Ersatz der tatsächlich angefallenen, erforderlichen Mehrkosten der Ersatzvornahme. Der Auftraggeber kann die Erstattung der Fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des anderen Unternehmers für angemessen halten durfte. Einem Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten steht nicht entgegen, dass die letztlich ausgeführten Leistungen sich gegenüber den ursprünglich beim bisherigen Auftragnehmer beauftragten Leistungen teilweise geändert haben. Der Auftraggeber kann auch Mehrkosten für solche Leistungen erstattet verlangen, die zwar im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vereinbart waren, die der Auftragnehmer jedoch gem. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B nach einer entsprechenden Anordnung hätte durchführen müssen (Anschluss an BGH, IBR 2000, 163). Das hat das OLG Köln entschieden.
OLG Köln, Urteil vom 05.12.2018 - 11 U 21/16

03/05/2019

Wer als Auftragnehmer plant, muss Pläne "wie ein Planer" prüfen!
Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur schlüsselfertigen Errichtung eines Bauvorhabens und gehören bestimmte, vom Auftraggeber erstellte Pläne und planerische Leistungen zur Vertragsgrundlage, hat der Auftragnehmer die weitere Planung selbst fortzuschreiben und dabei die ihm überlassenen Pläne "wie ein Planer" zu überprüfen. Darauf weist das KG hin.
KG, Urteil vom 22.04.2016 - 21 U 119/14;
BGH, Beschluss vom 11.10.2018 - VII ZR 132/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

05/02/2019

. Geforderte elektronische fehlt: Angebot ist auszuschließen!
Der Auftraggeber legt fest, ob das Angebot schriftlich und/oder elektronisch einzureichen ist. Ausreichend ist grundsätzlich die Übermittlung in mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige verzichtet wird. Der öffentliche Auftraggeber kann erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen. Weist ein Angebot die geforderte elektronische Signatur nicht auf, ist es von der Wertung auszuschließen. Das hat das OLG Düsseldorf am 05.09.2018 entschieden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018 - Verg 32/18

05/02/2019

wird vom Bauherrn verwertet: erhält trotzdem kein !
Übergibt ein Architekten von ihm erstellte Pläne dem Bauherrn, ohne dass ihm der Bauherr zuvor einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, liegt darin üblicherweise das Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrags. Durch die Verwertung der Pläne gibt der Auftraggeber regelmäßig zu erkennen, dass diese seinem Willen entsprechen und er das Angebot des Architekten annimmt. Im Einzelfall kann einem Architekten aber trotz Verwertung der Planung aufgrund der Anzahl der Beteiligten, ihrer teilweise bestehenden Verflechtungen untereinander sowie der Vorgeschichte der Beplanung der Grundstücke kein Anspruch auf Honorar zustehen, so das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 06.12.2018.
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2018 - 12 U 24/17

05/02/2019

: können nicht "gebunkert" werden!
Ein (hier: ein Vertrag über den Einbau und Betrieb von Breitbandverteileranlagen) kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ist ein Dauerschuldverhältnis bereits in Vollzug gesetzt, kann sich ein Kündigungsgrund auch aus einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung ergeben. Für eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist u. a. erforderlich, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ausgesprochen wird, so das OLG Düsseldorf im Anschluss an BGH, IMR 2010, 1031 - nur online.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 - 18 U 26/10;
BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 316/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

05/02/2019

: (hier: zerkratzte Glasfassaden) können fiktiv berechnet werden!
Die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit einer fiktiven Schadensberechnung beim werkvertraglichen Schadensersatzanspruch (IBR 2018, 196) ist nach Ansicht des LG München I auf sog. "Begleitschäden" nicht anwendbar.
LG München I, Urteil vom 09.11.2018 - 2 O 11810/16

25/01/2019

und : formunwirksam: Architekt kann nach Mindestsätzen abrechnen!
Erkennen Bauherr und Architekt nicht, dass die zwischen ihnen mündlich getroffene Pauschalhonorarvereinbarung formunwirksam ist, ist die Geltendmachung des restlichen Honoraranspruchs auf Basis der der nicht treuwidrig, so das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 14.11.2018.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2018 - 13 U 258/17

25/01/2019

Sind Bau- oder Dienstleistungen?
Die VK Rheinland beschäftigt sich in ihrem Beschluss vom 12.11.2018 mit der Abgrenzung zwischen Liefer- und sowie bei Elektroinstallationsarbeiten.
VK Rheinland, Beschluss vom 12.11.2018 - VK K 42/18

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