30/08/2012
Die 10 wichtigsten Punkte bei einem Unfall
1. Sofortmaßnahmen
Fotos von den Positionen der Fahrzeuge unmittelbar nach dem Unfall können später „Gold wert“ sein, insbesondere wenn der Gegner den Unfallhergang falsch darstellt. Notfalls hilft es auch, die Positionen mit Kreide zu markieren, bevor die Fahrzeuge beiseite gefahren werden. Äußerst wichtig sind neutrale Zeugen. Sie können später eine entscheidende Hilfe sein, wenn der Unfallgegner oder seine Versicherung ihre Haftung bestreiten.
2. Polizei
Es ist auf jeden Fall ratsam, die Polizei zu rufen. Auf die Polizei kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn niemand verletzt ist, offensichtlich kein hoher Schaden entstanden ist und wenn seriöse neutrale Zeugen vorhanden sind. In diesem Fall sollte aber zur Beweissicherung von den Beteiligten zumindest ein Unfallbericht ausgefüllt und unterschrieben werden. Lassen Sie sich auf keinen Fall auf den Vorschlag des Unfallgegners ein, die Sache ohne Polizei durch Bargeldzahlung vor Ort zu erledigen. Meist ist in solchen Fällen etwas „faul“. Außerdem wissen Sie noch gar nicht genau, wie hoch Ihr Schaden wirklich ist.
3. Versicherung
Die Versicherung des Unfallgegners wird in vielen Fällen anbieten, alles zu regeln (Stichwort: Schadensmanagement). Hier ist Vorsicht geboten: Versicherungsunternehmen sind - anders als sie sich in der Werbung gern darstellen - keine Wohltätigkeitsorganisationen, sondern gewinnorientierte Unternehmen. Wenn Sie der gegnerischen Versicherung die Schadenabwicklung überlassen laufen Sie Gefahr, dass Ihnen berechtigte Ansprüche vorenthalten werden.
4. Rechtsanwalt
Jeder Unfallgeschädigte hat Anspruch auf einen Rechtsanwalt, der die Chancengleichheit gegenüber der Versicherung des Unfallgegners gewährleistet. Die Versicherung muss die Kosten des Anwalts tragen, sofern der Unfallgegner den Unfall verschuldet hat. Anders als die Versicherung ist der Rechtsanwalt aufgrund seiner berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten.
5. Gutachter
Der Geschädigte hat das Recht, selbst einen Kfz-Sachverständigen auszuwählen, der den Schaden begutachtet. Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter muss nicht akzeptiert werden. Die Kosten des Gutachters muss die Versicherung tragen, soweit der Unfallgegner Schuld ist. Bei Bagatellschäden (bis ca. 700 Euro) wäre ein Gutachten unverhältnismäßig, hier genügt ein Kostenvoranschlag.
6. Reparaturkosten
Die Reparaturkosten können auf Basis des Gutachtens abgerechnet werden, ohne dass eine Reparatur nachgewiesen werden muss. Die Mehrwertsteuer wird aber nur erstattet, wenn sie tatsächlich bezahlt wurde, also bei Vorlage einer Werkstattrechnung. Ein Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten besteht aber nur, wenn diese nicht höher sind als Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert). Sind die Reparaturkosten höher, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (siehe Punkt 7). Nur wenn das Fahrzeug fachgerecht in einer Werkstatt repariert wird und die Kosten einschließlich MWSt und eventueller Wertminderung nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen, können auch höhere Reparaturkosten erstattet werden.
7. Wirtschaftlicher Totalschaden
Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden hat das beschädigte Fahrzeug meist noch einen nicht unerheblichen Restwert, der zum Beispiel bei Inzahlungnahme anlässlich des Kaufs eines Nachfolgefahrzeuges erzielt werden kann. Die Versicherung muss daher nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und diesem Restwert, der vom Gutachter ermittelt wird, zahlen.
8. Mietwagen
Ein Anspruch auf einen Mietwagen besteht nur, wenn das Unfallfahrzeug entweder nicht fahrfähig ist, oder solange es sich in der Werkstatt befindet. Beim Totalschaden werden Mietwagenkosten in der Regel nur maximal für 14 Tage übernommen, vorausgesetzt, es wird dann auch ein anderes Fahrzeug angeschafft. Auf keinen Fall sollte der Mietwagen zum „Unfallersatztarif“ genommen werden, denn dieser ist meist überteuert und wird von der Versicherung nicht ersetzt.
9. Nutzungsausfallersatz
Eine finanzielle Entschädigung wegen Nichtnutzbarkeit des unfallbeschädigten Fahrzeuges kann nur alternativ zu einem Mietwagen verlangt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass das Unfallfahrzeug unverzüglich repariert wird oder im Falle des Totalschadens nicht fahrfähig ist. Es gelten dieselben zeitlichen Begrenzungen.
10. Ansprüche bei Verletzungen
Wichtig bei Unfallverletzungen ist, dass so früh wie möglich ein Arzt konsultiert wird. Anderenfalls wird es schwierig nachzuweisen, dass die Verletzung unfallbedingt ist. Neben den Behandlungskosten bzw. Zuzahlungen, werden auch zusätzliche Fahrtkosten ersetzt. Deshalb sollten alle Quittungen und Belege sorgfältig aufbewahrt werden. Bei nicht unerheblichen Verletzungen kommt auch ein Schmerzensgeld in Betracht. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit kann unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles geltend gemacht werden.
Diese Aufzählung ist selbstverständlich keineswegs abschließend. Je nach Art des Unfalls und Ausmaß des Schadens sind weitere wichtige Punkte zu beachten. Für kompetente Auskunft und Beratung sollte ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt aufgesucht werden.