RBTH - Rechtsanwaltskanzlei Ruttge Brettschneider Tosberg Hendrych

RBTH - Rechtsanwaltskanzlei Ruttge Brettschneider Tosberg Hendrych Wir sind auch in Zeiten von Corona für Sie da! Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei [at] rbth-recht.de!

Das Spektrum der Rechtsanwaltskanzlei Ruttge Brettschneider Tosberg Hendrych (RBTH) umfasst die wichtigsten Gebiete, die für den rechtssuchenden Bürger aber auch für klein- und mittelständische Unternehmen von Interesse sind. Die Kanzlei befindet sich in der Nähe des Kurfürstendamms, an der Ecke Nürnberger Straße/Augsburger Straße neben dem Hotel Ellington. Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei:

- A

rbeitsrecht
- Allgemeines Vertragesrecht
- Baurecht
- Beamtenrecht/Öffentliches Dienstrecht
- Betreuungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Medizinrecht
- Steuerrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht


Impressum

Dies Facebookseite wird unterhalten von den Rechtsanwälten Jeannette Ruttge-Joeres, Grit Brettschneider, Michael Tosberg und Carsten Hendrych. Nachfolgend finden Sie zusammengefasst die Angaben, die Sie gemäß Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) und gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) auf unserer Internetseite finden müssen:

Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Ruttge-Brettschneider-Tosberg-Hendrych

Nürnberger Str. 49/Ecke Augsburger Straße
D-10789 Berlin

Telefon (030) 843 06-960, 883 40-31
Telefax (030) 843 06-963, 882 47-09
E-mail: [email protected] (Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.) Umsatzsteuer Identifikations Nr.: DE 205 11 89 04

Berufbezeichnung: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Deutschland

Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin
Telefon: (030) 306931-0, Telefax: (030) 306931-99


Anzuwendendes Berufsrecht:

BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung),
BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte),
RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz),
FAO (Fachanwaltsordnung)


Textfassung des Berufsrechts:

Die genannten berufsrechtlichen Regelungen finden Sie auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de/seiten/06.php


Berufshaftpflichtversicherung: ERGO Versicherung AG (ehem. Victoria Versicherung AG), Victoriaplatz 1, 40198 Düsseldorf

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungs-summe von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

25/01/2013

Augen auf beim Gebrauchwagenkauf!

Wer einen Gebrauchten vom Händler kauft sollte genau nachschauen, wer im Kaufvertrag als Verkäufer eingetragen ist. Um nicht für Mängel des Autos haften zu müssen, tragen Gebrauchtwagenhändler dort nämlich gern mal eine Privatperson ein, weil dies die Gewährleistungsansprüche (neuer Terminus: Sachmängelhaftung) ausschließen kann (was der Händler gerade nicht darf). In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war es die Ehefrau des Händlers. Der BGH hat den Kaufvertrag trotzdem für wirksam erachtet und damit dem unlauteren Autohändler Recht gegeben (BGH 12.12.2012, Az. VIII ZR 89/12). - Was lernen wir aus der Geschichte? 1. Auf die Gerichte sollte man sich nicht verlassen. 2. Die schwere Unfälle passieren nicht selten auch am Schreibtisch.

30/08/2012

"Versicherungen leben davon, möglichst wenig zu bezahlen..."

http://anwaltverein.de/downloads/Depescheninhalte/handwerk-magazin-DAVAmpel.pdf

30/08/2012

Die 10 wichtigsten Punkte bei einem Unfall

1. Sofortmaßnahmen
Fotos von den Positionen der Fahrzeuge unmittelbar nach dem Unfall können später „Gold wert“ sein, insbesondere wenn der Gegner den Unfallhergang falsch darstellt. Notfalls hilft es auch, die Positionen mit Kreide zu markieren, bevor die Fahrzeuge beiseite gefahren werden. Äußerst wichtig sind neutrale Zeugen. Sie können später eine entscheidende Hilfe sein, wenn der Unfallgegner oder seine Versicherung ihre Haftung bestreiten.

2. Polizei
Es ist auf jeden Fall ratsam, die Polizei zu rufen. Auf die Polizei kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn niemand verletzt ist, offensichtlich kein hoher Schaden entstanden ist und wenn seriöse neutrale Zeugen vorhanden sind. In diesem Fall sollte aber zur Beweissicherung von den Beteiligten zumindest ein Unfallbericht ausgefüllt und unterschrieben werden. Lassen Sie sich auf keinen Fall auf den Vorschlag des Unfallgegners ein, die Sache ohne Polizei durch Bargeldzahlung vor Ort zu erledigen. Meist ist in solchen Fällen etwas „faul“. Außerdem wissen Sie noch gar nicht genau, wie hoch Ihr Schaden wirklich ist.

3. Versicherung
Die Versicherung des Unfallgegners wird in vielen Fällen anbieten, alles zu regeln (Stichwort: Schadensmanagement). Hier ist Vorsicht geboten: Versicherungsunternehmen sind - anders als sie sich in der Werbung gern darstellen - keine Wohltätigkeitsorganisationen, sondern gewinnorientierte Unternehmen. Wenn Sie der gegnerischen Versicherung die Schadenabwicklung überlassen laufen Sie Gefahr, dass Ihnen berechtigte Ansprüche vorenthalten werden.

4. Rechtsanwalt
Jeder Unfallgeschädigte hat Anspruch auf einen Rechtsanwalt, der die Chancengleichheit gegenüber der Versicherung des Unfallgegners gewährleistet. Die Versicherung muss die Kosten des Anwalts tragen, sofern der Unfallgegner den Unfall verschuldet hat. Anders als die Versicherung ist der Rechtsanwalt aufgrund seiner berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten.

5. Gutachter
Der Geschädigte hat das Recht, selbst einen Kfz-Sachverständigen auszuwählen, der den Schaden begutachtet. Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter muss nicht akzeptiert werden. Die Kosten des Gutachters muss die Versicherung tragen, soweit der Unfallgegner Schuld ist. Bei Bagatellschäden (bis ca. 700 Euro) wäre ein Gutachten unverhältnismäßig, hier genügt ein Kostenvoranschlag.

6. Reparaturkosten
Die Reparaturkosten können auf Basis des Gutachtens abgerechnet werden, ohne dass eine Reparatur nachgewiesen werden muss. Die Mehrwertsteuer wird aber nur erstattet, wenn sie tatsächlich bezahlt wurde, also bei Vorlage einer Werkstattrechnung. Ein Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten besteht aber nur, wenn diese nicht höher sind als Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert). Sind die Reparaturkosten höher, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (siehe Punkt 7). Nur wenn das Fahrzeug fachgerecht in einer Werkstatt repariert wird und die Kosten einschließlich MWSt und eventueller Wertminderung nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen, können auch höhere Reparaturkosten erstattet werden.

7. Wirtschaftlicher Totalschaden
Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden hat das beschädigte Fahrzeug meist noch einen nicht unerheblichen Restwert, der zum Beispiel bei Inzahlungnahme anlässlich des Kaufs eines Nachfolgefahrzeuges erzielt werden kann. Die Versicherung muss daher nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und diesem Restwert, der vom Gutachter ermittelt wird, zahlen.

8. Mietwagen
Ein Anspruch auf einen Mietwagen besteht nur, wenn das Unfallfahrzeug entweder nicht fahrfähig ist, oder solange es sich in der Werkstatt befindet. Beim Totalschaden werden Mietwagenkosten in der Regel nur maximal für 14 Tage übernommen, vorausgesetzt, es wird dann auch ein anderes Fahrzeug angeschafft. Auf keinen Fall sollte der Mietwagen zum „Unfallersatztarif“ genommen werden, denn dieser ist meist überteuert und wird von der Versicherung nicht ersetzt.

9. Nutzungsausfallersatz
Eine finanzielle Entschädigung wegen Nichtnutzbarkeit des unfallbeschädigten Fahrzeuges kann nur alternativ zu einem Mietwagen verlangt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass das Unfallfahrzeug unverzüglich repariert wird oder im Falle des Totalschadens nicht fahrfähig ist. Es gelten dieselben zeitlichen Begrenzungen.

10. Ansprüche bei Verletzungen
Wichtig bei Unfallverletzungen ist, dass so früh wie möglich ein Arzt konsultiert wird. Anderenfalls wird es schwierig nachzuweisen, dass die Verletzung unfallbedingt ist. Neben den Behandlungskosten bzw. Zuzahlungen, werden auch zusätzliche Fahrtkosten ersetzt. Deshalb sollten alle Quittungen und Belege sorgfältig aufbewahrt werden. Bei nicht unerheblichen Verletzungen kommt auch ein Schmerzensgeld in Betracht. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit kann unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles geltend gemacht werden.

Diese Aufzählung ist selbstverständlich keineswegs abschließend. Je nach Art des Unfalls und Ausmaß des Schadens sind weitere wichtige Punkte zu beachten. Für kompetente Auskunft und Beratung sollte ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt aufgesucht werden.

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Berlin
10789

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